Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 2005 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 27. April 2004 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, bezeichnet einen von ihr angebotenen ISDN-Telefonanschluss im Festnetz wie auch eine ihrer Tarifstrukturen für Entgelte von Verbindungen im Festnetz mit "T-ISDN xxl". Bei der Nutzung eines "T-ISDN xxl"-Telefonanschlusses werden - wie auch sonst - die Verbindungen von der Beklagten hergestellt und gemäß dem Tarif "T-ISDN xxl" abgerechnet, sofern nicht der Kunde seine Verbindungen durch dauerhafte Voreinstellung ("Pre-Selection") oder durch das Wählen einer bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen Verbindung ("Callby-Call") durch einen anderen Anbieter herstellen lässt. Die Beklagte bietet ferner das Versenden von Textnachrichten im Short Message Service (SMS) an. Diese Möglichkeit besteht auch für Kunden, die ihre Telefonverbindungen von einem anderen Anbieter herstellen lassen. Im Juni 2003 verbreitete die Beklagte eine Werbebroschüre, bei der die beiden ersten Seiten wie folgt verkleinert wiedergegeben gestaltet waren: An dieser Stelle befindet sich die Abbildung der Werbebroschüre. An dieser Stelle befindet sich die Abbildung der Werbebroschüre. Die Klägerin, die ein Mobilfunknetz betreibt, sieht hierin eine irreführende Werbung, weil die Beklagte mit dem Versprechen "50 freie SMS inklusive" auch ihren Tarif "T-ISDN xxl" bewerbe, ohne über die bei Inanspruchnahme dieses Tarifs anfallenden Verbindungsentgelte aufzuklären. Wegen der Kopplung zwischen dem beworbenen Telefonanschluss und dem Verbindungstarif handele die Beklagte auch der Preisangabenverordnung zuwider und zudem deshalb wettbewerbswidrig, weil sie die Grenzen der Gebühren für ihre Verbindungsdienstleistungen nicht aufzeige. Die Klägerin hat die Beklagte deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, zwischen den Parteien bestehe wegen der unterschiedlichen Märkte für Festnetz-Telefondienstleistungen und Mobilfunk-Dienstleistungen schon kein Wettbewerbsverhältnis. Da die Verbindungen von einem "T-ISDN xxl"-Anschluss durch andere Anbieter hergestellt werden könnten, gingen die angesprochenen Verkehrskreise auch nicht davon aus, dass mit der Werbung für einen solchen Anschluss zugleich Telefontarife beworben würden. Die Verbindung der Werbung für einen Anschluss mit dem Angebot, 50 SMS-Nachrichten kostenlos zu versenden, begründe ebenfalls kein einheitliches Angebot für Anschluss- und Verbindungsdienstleistungen. Es handele sich um ein aus einem kostenpflichtigen Teil und einem kostenlosen Teil gebildetes zulässiges Paketangebot. Auch seien die SMS-Festnetzdienstleistungen nicht Teil eines Telefontarifs, so dass es sowohl an der behaupteten Irreführung als auch an dem geltend gemachten Verstoß gegen die Preisangabenverordnung fehle. Zudem sei ein Anbieter von Festnetz-Telefondienstleistungen hinsichtlich seiner Informationspflichten durch § 27 Abs. 1 TKV privilegiert und die Beklagte ihren insoweit bestehenden Pflichten nachgekommen. Der Klageanspruch sei im Übrigen verjährt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch unter den Gesichtspunkten des Rechtsbruchs (§§ 3 , 4 Nr. 11 UWG und § 1 UWG a.F., jeweils i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV) und der Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG, § 3 UWG a.F.) für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: Gegenstand der angegriffenen Werbung seien neben den in der Broschüre genannten Geräten und dem Anschluss "T-ISDN xxl" auch die mit dem Tarif "T-ISDN xxl" abgerechneten Verbindungsleistungen. Unentschieden bleiben könne, ob das Versprechen von 50 kostenlosen SMS-Nachrichten eine Werbung für die sonstigen von der Beklagten angebotenen kostenpflichtigen Verbindungsdienstleistungen darstelle. Das einheitliche Bewerben dieser Leistungen und des Anschlusses ergebe sich aus dem funktionalen Zusammenhang zwischen einem Telefonanschluss und Verbindungsdienstleistungen: Ein Anschluss sei sinnlos, wenn über ihn keine Verbindungen hergestellt werden könnten, und die Inanspruchnahme von Verbindungsdienstleistungen setze einen Anschluss voraus. Diese funktional aufeinander bezogenen Leistungen biete die Beklagte einheitlich an; denn es bedürfe keiner gesonderten Willensbetätigung der Benutzer des beworbenen Anschlusses, um auch die Verbindungsdienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, sondern im Gegenteil einer besonderen Willensbetätigung, um die Verbindungsdienstleistungen eines anderen Anbieters anzunehmen. Ihrer sich daraus ergebenden Verpflichtung, auch die mit der Verbindungsherstellung verbundenen Kosten hinreichend deutlich zu machen, sei die Beklagte nicht nachgekommen. Da die Gebühren für die hergestellten Verbindungen nicht dargestellt würden, könne der angesprochene Verkehr die mit der Inanspruchnahme dieses Tarifs verbundene wirtschaftliche Belastung anhand der Angaben in der Werbebroschüre zu den Kosten eines "T-ISDN xxl"-Anschlusses nicht einschätzen. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Verpflichtung gemäß § 27 Abs. 1 TKV erfüllt habe, lasse den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung unberührt. Das Verhalten der Beklagten sei daher unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs sowie wegen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise wettbewerbswidrig. Der Klageanspruch sei auch nicht verjährt. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Beklagte müsse in der beanstandeten Werbebroschüre nicht nur die Grundgebühr für den "T-ISDN xxl"-Telefonanschluss und die Preise für die dort angebotenen Telefongeräte, sondern auch die Entgelte nennen, die sie für die darüber herzustellenden Verbindungen berechne. 1. Die Beklagte verstößt insoweit nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung und handelt daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs (§§ 3 , 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F.) wettbewerbswidrig. Für den durchschnittlichen Abnehmer von Telefondienstleistungen ist erkennbar, dass in der beanstandeten Werbebroschüre lediglich Telefonendgeräte und Telefonanschlüsse, nicht dagegen Verbindungsdienstleistungen angeboten werden.
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