1.Eine Vereinbarung in allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen, welche die Beendigung einer vereinbarten alternierenden Telearbeit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermöglicht und nicht erkennen lässt, dass dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, ist wegen Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild des § 106 Satz 1 GewO gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 2.Die Beendigung alternierender Telearbeit stellt regelmäßig eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar, welche der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Dies gilt auch dann, wenn der Ortswechsel für das Arbeitsverhältnis typisch ist (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG), weil der Arbeitnehmer als Marktverantwortlicher seine Arbeit zu einem Großteil bei den Kunden erbrachte. Die Einbindung des Arbeitnehmers in den Betriebsablauf und die Aufgabenerfüllung ist auch bei teilweiser Telearbeit aufgrund von deren Besonderheiten eine völlig andere als ohne Telearbeit, so dass sich bei der Beendigung der Telearbeit das Bild der Tätigkeit grundsätzlich ändert. Tenor
(1)Zum Teil wird ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Einführung der Telearbeit bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer eine betriebsverfassungsrechtliche Versetzung darstellt (Pfarr/Drüke, Rechtsprobleme der Telearbeit, 1989, S. 83; Preis/Preis a.a.O. Rn. 73; Wedde a.a.O. Rn. 1008 f.). Für die Beendigung der Telearbeit kann dann nichts anderes gelten. Teilweise wird davon ausgegangen, dass es sich insoweit aufgrund der Änderung des Arbeitsortes um eine Versetzung handelt (Boemke/Ankersen, BB 2000, 2254, 2258; Peter, DB 1998, 573, 578; Schmechel NZA 2004, 237, 241; Wank, Telearbeit, 1997 Rn. 696; wohl auch Fitting BetrVG
- Aufl.
- § 99 Rn. 145 für den Wechsel zwischen den einzelnen Formen der Telearbeit). Teilweise wird davon ausgegangen, dass nicht nur aufgrund der Veränderung des Arbeitsortes, sondern auch aufgrund der Veränderung der Arbeitsumstände alleine in der Zuweisung von Telearbeit eine Versetzung liegt (Ricken a.a.O. § 7 Rn. 79; in diese Richtung auch Collardin, Aktuelle Rechtsfragen der Telearbeit, 1995, S. 155). Für die Beendigung kann nichts anderes gelten. Die Kammer folgt der letztgenannten Ansicht.
(2)Richtig ist zwar, dass auch alleine in der Veränderung des Arbeitsortes eine Versetzung liegen kann (vgl. dazu Fitting a.a.O. § 99 Rn. 145 m.w.N.). Davon ist in diesem Fall aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG indes nicht auszugehen, weil der Kläger als Marktverantwortlicher seine Arbeit zu einem Großteil bei den Kunden erbrachte, mithin ein nicht ständiger Arbeitsplatz für das Arbeitsverhältnis typisch war. Dies ändert aber nichts daran, dass der Entzug der außerbetrieblichen Arbeitsstätte gemäß der EV Telearbeit 2005 eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände darstellt. Versetzung im Sinne der § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. "Arbeitsbereich" sind die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes. Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine "andere" anzusehen ist. Das kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung des Arbeitsortes und der Art der Tätigkeit, dh. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erfüllt für sich allein den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aber nur dann, wenn sie für eine längere Zeit als einen Monat geplant ist (BAG 16.03.2010 - 3 AZR 31/09 , DB 2010, 1710 Rn. 36; BAG 10.10.2012 - 7 ABR 42/11 , AP Nr. 51 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung Rn. 41). In dem beabsichtigten Entzug der alternierenden Telearbeit gemäß der EV Telearbeit 2005, d.h. der Aufgabe der außerbetrieblichen Betriebsstätte und der vollständigen Rückkehr zur betrieblichen Arbeitsstätte, liegt die dauerhafte, d.h. länger als einen Monat währende, Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Ohne die alternierende Telearbeit verändert sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Klägers aus der Sicht eines betrieblichen Betrachters. Aufgabe und Verantwortung des Klägers und dessen Einordnung in den Arbeitsablauf der Beklagten werden grundlegend geändert. Dies ergibt sich nicht aus der örtlichen Verlagerung der Tätigkeit. Entscheidend sind vielmehr die typischen Pflichten des Arbeitnehmers im Rahmen der Telearbeit, wie sie sich auch in der EV Telearbeit 2005 zeigen. Es wird in der Wohnung des Klägers eine Arbeitsstätte vorgehalten. Dies muss den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Dies ist im Einzelnen in § 5 EV Telearbeit 2005 geregelt. Auch wenn die Bank die notwendigen technischen Arbeitsmittel stellt (§ 7 Nr. 1 EV Telearbeit 2005), ist der Kläger als Wohnungsinhaber in die Sicherstellung der Arbeitsschutzvorschriften der außerbetrieblichen Arbeitsstätte eingebunden. Dies gilt für die Räumlichkeit als solche aber auch für das Mobiliar, welches der Kläger anschafft und dafür Aufwendungsersatz erhält (§ 8 Nr. 3 EV Telearbeit 2005). Der Kläger ist enger als bei einer betrieblichen Arbeitsstätte in die Haftung für Schäden an betrieblichen Arbeitsmitteln eingebunden, auch wenn dafür eine Versicherung abgeschlossen wird (§ 10 EV Telearbeit 2005). Der Arbeitnehmer ist als Wohnungsinhaber zudem verkehrssicherungspflichtig für die außerbetriebliche Arbeitsstätte. Er muss außerdem den Datenschutz an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte sicherstellen (§ 11 EV Telearbeit 2005). Die Nutzung der vertraglich vereinbarten außerbetrieblichen Arbeitsstätte ist etwas grundlegend anderes als die Nutzung einer betrieblichen Arbeitsstätte. Der Kläger ist völlig anders in die Aufgabenerfüllung, d.h. in den Betriebsablauf eingebunden. Die funktionale Erbringung der Arbeitsleistung ist ohne außerbetriebliche Arbeitsstätte eine völlig andere. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich vorliegend um alternierende Telearbeit handelt, d.h. der Arbeitnehmer nicht nur an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte arbeitet. Es soll jedoch ein ganz erheblicher Anteil an Arbeitszeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte, nämlich 40 % entzogen werden. Maßgeblich ist insoweit die vertragliche Position, welche entzogen werden soll. Darauf, in welchem Umfang Telearbeit anfiel, kam es nicht an. Der Kläger hat lediglich nicht von seiner vertraglichen Position Gebrauch gemacht. Eine Konkretisierung auf einen geringeren Umfang an Telearbeit ist - wie bereits ausgeführt - nicht eingetreten. Aber selbst wenn man auf den tatsächlichen Umfang der Telearbeit, wie er von der Beklagten behauptet wird, abstellt, änderte sich aufgrund der dargestellten grundlegenden Änderungen durch den Entzug der außerbetrieblichen Arbeitsstätte nichts. d)Die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung fehlt. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass viel dafür spricht, dass eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vorliegt. Die Beklagte hat sich insoweit dahingehend eingelassen, dass die Beteiligung des Betriebsrats dann nachgeholt werde. II.Der Kläger kann von der Beklagten die tatsächliche Beschäftigung zu mindestens 40 % seiner Arbeitszeit an der außerbetrieblichen Betriebsstätte verlangen. Mangels vorliegender Änderungskündigung folgt dieser Anspruch aus der EV Telearbeit 2005, weil die darin enthaltene Beendigungsmöglichkeit und der Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam sind. Die außerbetriebliche Arbeitsstätte ist im zugesprochenen Umfang vertraglich vereinbart. Weil es nicht um eine lediglich unbillige Ausübung des Direktionsrechts geht, kam es auch nicht darauf an, ob der Kläger an diese vorläufig hätte gebunden sein können (so BAG 22.02.2011 - 5 AZR 249/11 , DB 2012, 1628 ). Unabhängig davon darf der Kläger die Arbeit gemäß dem Schreiben vom 19.11.2013, d.h. zu den geänderten Arbeitsbedingungen verweigern, weil der Betriebsrat der Versetzung nicht zugestimmt hat (BAG 29.09.2004 - 1 AZR 473/03 , juris Rn. 45; BAG 22.04.2010 a.a.O. Rn. 13). III.Der Widerruf der Zustimmung zur Beiratstätigkeit bei der H. K. GmbH ist unwirksam, weil dies jedenfalls aufgrund der Umstände dieses Falles gegen § 242 BGB verstößt. 1. Zu Gunsten der Beklagten kann zunächst unterstellt werden, dass der Zustimmungsvorbehalt in dem Arbeitsvertrag vom 08.12.1982 wirksam ist. Richtig ist weiter - wie die Beklagte ausgeführt hat -, dass die Zustimmung zu einer Nebentätigkeit versagt werden kann, wenn die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden, was z.B. bei einer Nebentätigkeit während der Arbeitszeit der Fall ist (vgl. BAG 18.01.1996 - 6 AZR 314/95 , NZA 1997, 41 ; BAG 11.12.2001 - 9 AZR 464/00 , DB 202, 1507). 2.Vorliegend geht es aber nicht um die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung, sondern um den Widerruf einer solchen bereits erteilten Genehmigung und zwar mit Schreiben vom 15.11.2013. Dieser Widerruf ist unter Berücksichtigung des vorliegenden Gesamtsachverhalts jedenfalls widersprüchlich und verstößt gegen § 242 BGB.
- a)Die Rechtsordnung lässt zwar widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 12.02.2014 - 4 AZR 317/12 , ZIP 2014, 988 Rn. 26; BAG 17.06.2014 - 3 AZR 412/13 , juris Rn. 57).
- b)Die Voraussetzungen treuwidrigen Verhaltens sind gegeben. Der Widerruf der Genehmigung der Beiratstätigkeit bei der H. K. GmbH ist treuwidrig. Dies ergibt sich insbesondere aus Folgendem: Das Beiratsamt des Klägers wurde seitens des Vorstandes der Beklagten im Jahr 2004 genehmigt. Es war von vornherein so, dass diese Tätigkeit mit der Arbeitszeit kollidieren konnte und sogar als Arbeitszeit gewertet wurde. Letztlich maßgeblich ist aber, dass die Frage der Beiratstätigkeit und ihre Bewertung als Arbeitszeit im Jahre 2013 zwischen den Parteien nochmals thematisiert worden ist. Der Vorgesetzte des Klägers fragte nämlich Anfang 2013 nach der Beiratstätigkeit und der Bewertung als Arbeitszeit. Der Kläger hat dazu die bisherige Praxis mitgeteilt und sich damit einverstanden erklärt, dass diese Tätigkeit künftig nicht mehr als Arbeitszeit gewertet wird. Hiermit hat die Beklagte sich einverstanden erklärt und geantwortet, dass die Beiratstätigkeit künftig als erlaubte Nebentätigkeit gewertet werde, dafür aber keine Arbeitszeit angesetzt werde. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten bereits bekannt, dass häufiger Beiratstätigkeiten stattfanden, was schon im Jahr 2012 der Fall war. Auch die grundsätzliche Kollision mit der Arbeitszeit war bekannt. Die Beklagte hatte zudem nach dem eigenen Vortrag bereits im Jahr 2012 mit der Umsetzung des neuen Vertriebskonzepts begonnen. Wenn sie gleichwohl auf das Angebot des Klägers zur Modifizierung der Ausübung der Nebentätigkeit einging, konnte dieser berechtigt davon ausgehen, dass sie trotz der jetzt angezogenen Umstände, d.h. insbesondere dem behaupteten neuen Vertriebskonzept und der Kollision mit der Arbeitszeit, an der Genehmigung zu diesen Konditionen festhalten und sie nicht ohne neue weitere Umstände ändern würde. Der Kläger hat auch tatsächlich auf die Genehmigung vertraut, denn im Jahre 2013 wurde die Beiratstätigkeit durch die H. K. GmbH bis zum 31.12.2016 verlängert. Die Kammer hat der Beklagten mitgeteilt, dass sie aus den genannten Gründen ihrer Ansicht nach nicht zum Widerruf der Beiratstätigkeit berechtigt ist. Weiterer Vortrag dazu ist nicht erfolgt. 3. Es kam deshalb nicht mehr darauf an, ob ein Widerruf nur dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber sich bei Erteilung der Genehmigung einen Widerruf vorbehalten hat (Küttner/Röller, Personalbuch 2014, Nebentätigkeit Rn. 5) oder ein Widerruf grundsätzlich nur möglich sein soll, wenn die Umstände sich verändert haben (Preis/Rolfs a.a.O. II N 10 Rn. 38). Weder hat sich die Beklagte bei der Erteilung der Genehmigung einen Widerruf vorbehalten, noch haben sich die Umstände letztlich maßgeblich geändert. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Widerruf billiges Ermessen voraussetzt. Ein solches wäre aber nicht gegeben, wie sich aus den obigen Ausführungen zu § 242 BGB ergibt. IV.Die Gewährung einer Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf die Berufungserwiderung war nicht erforderlich, weil es für die Entscheidung nicht auf den darin enthaltenen neuen Sachvortrag des Klägers ankam. C.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. D.Die erkennende Kammer hat für die Beklagte betreffend den Ausspruch des Arbeitsgerichts zu 1) und 2) gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle der Beendigungsvereinbarung eines Telearbeitsvertrags liegt ebenso nicht vor wie höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Beendigung der Telearbeit eine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellt. Gründe, die Revision im Übrigen zuzulassen, d.h. betreffend den Widerruf der Genehmigung der Beiratstätigkeit, lagen nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei betreffend den Ausspruch des Arbeitsgerichts in dessen Urteil zu 1) und 2) R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 ( BGBl. I Seite 519 ) verwiesen. Betreffend den Ausspruch im Urteil des Arbeitsgerichts zu 3) ist für die beklagte Partei kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der diesbezüglichen Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. GotthardtRopertzKöhler Permalink: https://openjur.de/u/748041.html ( https://oj.is/748041 ) Volltext Druckansicht Zitate 32 Zitiert 4 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.