← Deutschland

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2014 - V-4 Kart 5/11 (OWi)

Tenor . Gegen die Nebenbetroffene N1 GmbH & Co. KG wird wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 EGV eine Geldbuße in Höhe von 55.000.000 Euro festgesetzt. II. Die Nebenbetroffene hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. - angewandte Vorschriften: § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.d. F. vom 07.07.2005 i. V.m. Art. 81 Abs. 1 EGV, § 81 Abs. 4 GWB i.d. F. vom 18.12.2007, §§ 4 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 17 Abs. 1 und 3, 19, 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 OWiG i.d. F. vom 19.02.1987 (letztes Änderungsgesetz vom 29. Juli 2011) - Gründe I. Die Nebenbetroffene ist Rechtsnachfolgerin der im Jahr 2012 auf sie verschmolzenen N5 GmbH, deren Geschäftsführer und Vertriebsleiter jeweils im inneren Zusammenhang mit ihrer Stellung als Leitungsperson des Unternehmens von Anfang 2000 bis Juli 2008 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Repräsentanten konkurrierender Röstkaffeehersteller ein Preiskartell auf den deutschen Absatzmärkten für Röstkaffee praktizierten. A. Einleitung 1. Allgemein zur Nebenbetroffenen und zur N5 GmbH In der Nebenbetroffenen sind heute die branchenverschiedenen und zuvor unterschiedlichen Gesellschaften der N.-Unternehmensgruppe, nämlich einerseits der vor der Verschmelzung unter N2 GmbH & Co. KG firmierenden Nebenbetroffenen und andererseits der früheren N5 GmbH, zugeordneten Geschäftsfelder gebündelt.

  1. a)Der in ihrem Gesellschaftsvertrag festgelegte Unternehmensgegenstand der damals noch N2 GmbH & Co. KG firmierenden Nebenbetroffenen bestand vor der Verschmelzung der N5 GmbH auf sie in der Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Import, Export und Vertrieb von Produkten aller Art für den Haushalt und Großverbraucher, insbesondere für die manuelle und maschinelle Kaffee- und Teezubereitung inkl. Filterpapier, von Produkten für Frische und Geschmack, und von Produkten für die Raumluftverbesserung und für andere Zwecke, die im weitesten Sinne dem Bedarf von Haushaltungen und Großverbraucher entsprechen, sowie der Erbringung von Dienstleistungen. Insbesondere produzierte und vertrieb sie bereits damals Erzeugnisse für die Kaffeezubereitung (beispielsweise Filterpapier und Kaffeemaschinen bzw. Kaffeeautomaten) unter der Marke M1, Produkte für die praktische Sauberkeit (Staubsaugerbeutel und Zubehör, Müllbeutel, mechanische Reinigungsprodukte etc.) unter der Marke M2 und Produkte für die Teezubereitung unter der Marke M3. Ihr Sitz ist nach wie vor in Y... Alleinige Kommanditistin der Nebenbetroffenen und zugleich Alleingesellschafterin der Komplementärgesellschaft, die - inzwischen in N1 Beteiligungs GmbH umfirmierte - N2 GmbH, war damals und ist auch noch heute die N3 GmbH & Co. KG. Sämtliche Kommanditanteile an der N3 GmbH & Co. KG wiederum werden von der N4 KG, Y..., gehalten, die ebenfalls alleinige Inhaberin der persönlich haftenden Gesellschafterin N3 GmbH ist. Bei der N4 KG handelt es sich um die Obergesellschaft der - von ihr in Geschäftsberichten selbst so bezeichneten - N.-Unternehmensgruppe, die neben der Nebenbetroffenen verschiedene weitere unmittelbare und mittelbare Tochtergesellschaften der N4 KG umfasst.
  2. b)Über ihre Alleingesellschafterin, wiederum die N3 GmbH & Co. KG, gehörte die frühere N5 GmbH ebenfalls zur N.-Unternehmensgruppe. Unternehmensgegenstand der seinerzeit unter der Anschrift E...Straße 1 in C... ansässigen N5 GmbH war die Röstung von Rohkaffee und der Handel mit Roh- und Röstkaffee sowie mit Lebens- und Genussmitteln aller Art. Ihr Hauptgeschäftsfeld bestand in der Herstellung von Röstkaffee der Artikelgruppen Filterkaffee, Ganze Bohne einschließlich Espresso sowie sogenannte Single-Portionen wie Kaffeepads bzw. Kaffeekapseln: Der Anteil des Absatzes mit Filterkaffee an ihrem Gesamtabsatz in Deutschland betrug Anfang des Jahres 2000 mehr als 90 % und im ersten Halbjahr 2008 - neben 4 % bis 5 % für Ganze Bohne (inklusive Espresso) und ca. 2 % für Kaffeepads - noch etwa 72 %; der Rest entfiel jeweils auf völlig andere Produktbereiche. Ihr Produktportfolio umfasste in diesem Hauptgeschäftsfeld zuletzt unter anderem die allgemein bekannten Marken M4, M5, M6 und M7.
  3. c)Die N5 GmbH ist aufgrund des notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrages vom 22. Oktober 2012 auf die damals noch unter N2 GmbH & Co. KG firmierende Nebenbetroffene "als übernehmende Gesellschaft" unter Ausschluss der Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1 UmwG verschmolzen worden. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft erfolgte am 8. November 2012. Seit der Verschmelzung wird das vormals von der N5 GmbH betriebene Unternehmen eines Kaffeerösters in der Nebenbetroffenen neben deren angestammten Geschäftsfeldern weitergeführt. 2. Zur N5 GmbH im Kontext des kartellbehördlichen Bußgeldverfahrens und des mit Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwurfs Aufgrund eines durch die L1 GmbH, C... (nachfolgend L1) gesetzten Markers eröffnete das Bundeskartellamt im Juni 2008 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Preiskartells der Marken-Kaffeeröster, das sich neben L1 auch gegen die N5 GmbH, ferner die E1 oHG, Z... (nachfolgend E1), und die U1 GmbH, I... (nachfolgend U1), sowie gegen die im Kartellzeitraum von Anfang 2000 bis Juli 2008 verantwortlich handelnden Leitungspersonen dieser vier Unternehmen richtete. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens führte das Amt am 3. Juli 2008 bei den verdächtigten Gesellschaften Durchsuchungen durch. Noch im Sommer 2008 reichten alle vier Gesellschaften, so auch die N5 GmbH, jeweils im Wege von Bonusanträgen schriftliche Sachdarstellungen nebst dazu gehörenden Unterlagen beim Amt ein. Nach weiteren Ermittlungsmaßnahmen stellte das Bundeskartellamt das Bußgeldverfahren gegen L1 in Anwendung seiner Bonusregelung ein und setzte jeweils durch Bußgeldbescheid vom 18. Dezember 2009 gegen die N5 GmbH, E1 und U1 eine Verbandsgeldbuße fest. Diese stützte das Amt auf den gegen verschiedene verantwortlich handelnde Leitungspersonen dieser juristischen Personen gerichteten Vorwurf, mit jeweils unterschiedlicher Beteiligung von Anfang 2000 bis zur Durchsuchung des Bundeskartellamtes am 3. Juli 2008 ein Preiskartell vereinbart sowie umgesetzt zu haben. Hiergegen hat die N5 GmbH unter dem 4. Januar 2010 rechtzeitig Einspruch eingelegt. E1 und U1 nahmen ihre ebenfalls eingelegten Einsprüche zwischenzeitlich zurück. In dem vom Vorwurf umfassten Zeitraum war nach Ausscheiden des I1 zunächst B1 von Januar 2000 bis zum 31. Januar 2011 einziger Geschäftsführer der N5 GmbH; ihm folgte T1, der diese Stellung bis zum Erlöschen der N5 GmbH im November 2012 allein innehielt. Der Geschäftsleitung gehörte als für den Vertrieb zuständiges Mitglied ferner X1 an, der - mit Eintragung in das Handelsregister am 30. Mai 2001 - einer von mehreren Prokuristen der GmbH war. Die seinerzeit in C... ansässige N5 GmbH erzielte in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr 2008 nach Abzug der abgeführten Kaffeesteuer Umsatzerlöse in Höhe von rund 214 Millionen Euro. Die N5 GmbH wurde mit den anderen Gesellschaften der N.-Unternehmensgruppe gemäß § 294 HGB in den Konsolidierungskreis der N4 KG einbezogen. Mit Ausnahme der D1 GmbH & Co. KG, an der die N3 GmbH & Co. KG zu 65 % beteiligt war, und drei weiterer Unternehmen mit 49%iger bzw. 50%iger Beteiligung der N3 GmbH & Co. KG handelte es sich seinerzeit - und handelt es sich auch noch heute - bei allen in diesen Konsolidierungskreis einbezogenen Gesellschaften der N.-Unternehmensgruppe um unmittelbare oder mittelbare Tochtergesellschaften der N4 KG mit jeweils 100%igen Beteiligungsverhältnissen. Innerhalb dieser Unternehmensgruppe wird die Einbindung der persönlich haftenden Gesellschafter der Konzernobergesellschaft in grundlegende Entscheidungen auf der Ebene der operativ tätigen Tochtergesellschaften - wie die frühere N5 GmbH und die Nebenbetroffene - durch seit Jahrzehnten fortgeschriebene Handlungs- und Entscheidungsgrundsätze sowie Berichtspflichten gewährleistet. Die mit der N5 GmbH auf diese Weise in einer wirtschaftlichen Einheit operierenden Unternehmen jenes Konsolidierungskreises generierten im Geschäftsjahr 2008 weltweite Umsätze in Höhe von insgesamt 1,225 Milliarden Euro bzw. nach Abzug der Kaffeesteuer 1,124 Milliarden Euro. 3. Zur Struktur des Röstkaffeeabsatzes in Deutschland Die wertschöpfende Tätigkeit der Kaffeeröster besteht im Kern im Ankauf börsengehandelten Rohkaffees, dessen Verarbeitung zu Röstkaffee sowie schließlich im Vertrieb dieser in handelsüblichen Verbrauchsgrößen abgepackten Röstkaffeeprodukte der Artikelgruppen Filterkaffee, Ganze Bohne einschließlich Espresso sowie Kaffeepads bzw. Kaffeekapseln. Der - hier allein interessierende - Absatz von Röstkaffee an den privaten Endverbraucher in Deutschland stellt sich in seinen grundsätzlichen Strukturen damals wie heute gleich dar:
  4. a)Das Röstkaffeegeschäft in Deutschland ist mit nur wenigen Röstkaffeeherstellern oligopolistisch geprägt. Im Hinblick auf den bundesweiten Absatz von Röstkaffee an den Endverbraucher kommt lediglich den Herstellermarken der vier führenden Markenkaffeeröster L1, U1, E1 und N. - in Gestalt vormals der N5 GmbH und heute der Nebenbetroffenen - sowie den Handelsmarken Einzelhandelsketten bzw. -konzerne, hier vor allem derjenigen des Discounterkonzerns F6, eine relevante Marktbedeutung zu. Andere Kaffeeröster wie beispielsweise die K1 GmbH & Co. KG (nachfolgend: K1) spielten im Bereich des Kaffeeabsatzes an private Endverbraucher keine bedeutende Rolle.
  5. b)Der Absatz von Herstellermarken-Röstkaffee folgt im Wesentlichen zwei unterschiedlichen Vertriebsstrategien: Allein U1 verkauft ihre Röstkaffeeprodukte - so auch im hier fraglichen Zeitraum von 2000 bis Juli 2008 - im Wege des Direktvertriebs zu selbst bestimmten Endverkaufspreisen unmittelbar an den Endverbraucher. Hierzu hat U1 sich bis heute insbesondere eines eigenen Filialsystems sowie in Bäckereien und Konditoreien eingerichteter Depots (Depotgeschäft) bedient, darüber hinaus aber auch Sortimenter des Lebensmitteleinzelhandels auf Kommissionsbasis in den Vertrieb eingebunden, indem sie dort Regalflächen anmietet und ihre Produkte für ihre Rechnung vom Handel gegen Provision verkaufen lässt. Im - seinerzeit von der N5 GmbH und heute von der Nebenbetroffenen sowie nach wie vor von L1 und E1 verfolgten - indirekten Vertriebsweg setzen die Kaffeeröster ihre Röstkaffeeprodukte über den als Handelsstufe zwischengeschalteten Lebensmitteleinzelhandel an den Endverbraucher ab. Kennzeichnend für diesen Absatzweg sind - die Großhandelsstufe einmal außer Betracht gelassen - im Wesentlichen zwei verschiedene, hintereinander geschaltete sachliche Marktstufen. Die erste Stufe bildet der Markt für den Absatz von Röstkaffee an den Handel, auf dem die Hersteller von Röstkaffee als Anbieter den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels als Nachfrager gegenüberstehen. Wesentliche Abnehmer der Kaffeeröster sind vor allem Handelskonzerne und -ketten wie F1, F2/F3, F4 und F5, die - auch in Bezug auf die Vergangenheit - den überwiegenden Teil der Marktgegenseite abbilden. In räumlicher Hinsicht umfasst dieser Markt - schon mit Blick auf die Verbreitungsgebiete der Handelskonzerne und Handelsketten - das gesamte Bundesgebiet; daneben wird in Deutschland hergestellter Röstkaffee aber auch von Handelskunden aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - wie beispielsweise solche aus dem grenznahen Bereich der BeNeLux-Länder - nachgefragt. Auf der nachgeschalteten Marktstufe verkauft der Lebensmitteleinzelhandel als Anbieter die Röstkaffeeprodukte an den privaten Endverbraucher.
  6. c)Im indirekten Vertriebsweg unterliegt lediglich der Abgabepreis an den Handel dem Preisfestsetzungsspielraum der Kaffeeröster. Hierbei ist die Wertschöpfungstiefe für die Kaffeeröster gerade bei Filterkaffee relativ gering. Dominierender Faktor für die Bildung des Abgabepreises an den Handel ist der Beschaffungspreis für Rohkaffee. Dieser ist, zumal Rohkaffee eine börsengehandelte Ware ist, typischerweise - mehr oder weniger starken - Schwankungen unterworfen. Im Zeitraum zwischen Anfang 2000 und Juli 2008 fiel der Rohkaffeepreis im Mittel um 0,50 € je Kilogramm; innerhalb dieses Verlaufs stieg der sich dabei stets wellenförmig entwickelnde Rohkaffeepreis nach einem deutlichen anfänglichen Preisabfall etwa ab 2003/2004 im Mittel wieder um 1 Euro je Kilogramm an, wobei er ab etwa 2004 mehr oder weniger um die Marke von 2 Euro je Kilogramm schwankte. Neben dem Rohkaffeepreis sind weitere Einflussfaktoren für die Abgabepreisbildung insbesondere die sonstigen Herstellungskosten und vor allem Vertriebskosten, die besonders durch die den Handelskunden angebotenen Konditionsmodelle - wie etwa ein Kostensharing bei Sonderverkaufsaktionen des Handels - geprägt werden. Üblicherweise in einem jährlichen Turnus handelt der jeweilige Kaffeeröster mit seinen Handelskunden aus dem Lebensmitteleinzelhandel die grundlegenden Abgabekonditionen individuell aus. Dies umfasst speziell Nachlässe auf den jeweils geltenden Fabrikabgabepreis bzw. Bruttolistenpreis, der in Abhängigkeit vor allem zum Rohkaffeepreis seinerseits im Verlauf der Vertragsperiode Veränderungen unterliegen kann. Die in diesem Zusammenhang von den Kaffeeröstern dem Handel eingeräumten Konditionen und Konditionsmodelle haben seit dem Jahr 2000 zu einer deutlichen Margenverschiebung zugunsten des seinerzeit aufgrund zunehmender Konzentrationen im Lebensmitteleinzelhandel in seiner Nachfragemacht erstarkenden Handels geführt. So betrug im Fall von N.-Kaffee die Handelsspanne in den Jahren 2000 bis 2002 im Durchschnitt maximal 6 %, im Spitzenjahr 2007 rund 20 % und bis zur Mitte des Jahres 2008 durchschnittlich etwa 15 %. Auf die Endverkaufspreise des Handels können die Kaffeeröster im indirekten Vertriebsweg - außer durch die Höhe ihres letztlich individuell vereinbarten Netto-Abgabepreises - lediglich durch Preisempfehlungen Einfluss nehmen. Im Hinblick auf die jeweiligen Preise sind die Absatzmärkte für Röstkaffee seit jeher von einer hohen Markttransparenz gekennzeichnet. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der durch Marktbeobachtung leicht festzustellenden Endverkaufspreise des Handels, sondern über die Marktgegenseite gerade auch für die Brutto-Fabrikabgabepreise des Wettbewerberfeldes der Kaffeeröster, zumal der Handel über Entwicklungen in den Fabrikabgabepreisen einzelner Markenhersteller regelmäßig sofort auch deren Wettbewerber informiert.
  7. d)Trotz unterschiedlicher Marktakteure und Marktbedingungen auf den beiden Marktstufen des indirekten Absatzweges besteht zwischen ihnen eine strukturelle Verbundenheit in Gestalt einer Abhängigkeit der Herstellerstufe von der nachgeschalteten Handelsstufe: Da die Nachfrage des lediglich weiterverkaufenden Lebensmitteleinzelhandels nach Röstkaffee auf der vorgeschalteten Absatzstufe - typischerweise - die Nachfrage des Endverbrauchers auf der nachgeschalteten Absatzstufe im Wesentlichen nur nachzeichnet, sind die dort erzielten Umsatzvolumina von entscheidender Bedeutung für die Ertragssituation des einzelnen Röstkaffeeherstellers. Der wirtschaftliche und wettbewerbliche Erfolg seines Unternehmens erweist sich maßgeblich im Absatzumfang seiner Röstkaffeeprodukte am Konsumentenmarkt. Unter diesem Gesichtspunkt stehen die Herstellermarken-Kaffeeröster über beide Vertriebswege hinweg untereinander sowie mit den Röstkaffee-Handelsmarken des Lebensmitteleinzelhandels im Hinblick auf Regalflächen im Lebensmitteleinzelhandel als Verkaufsfläche und letztlich um den Endverbraucher im Wettbewerb. Darüber hinaus ist Röstkaffee im Lebensmitteleinzelhandel ein typischer Zugartikel, um mittels Aktionspreise (d.h. Sonderangebote) eine kurzfristige Erhöhung der Kundenfrequenz und damit zugleich eine kurzfristige mittelbare Absatzförderung anderer Handelswaren zu erreichen. Tatsächlich wird Röstkaffee zu 60 % bis 80 % seiner gesamten Handelsmenge in Deutschland nicht zu Regalpreisen, sondern zu Aktionspreisen an den Endverbraucher verkauft. Der Lebensmitteleinzelhandel ist in den Jahresgesprächen mit den Kaffeeröstern bestrebt, für entsprechend beabsichtigte Sonderaktionspreiszeiträume weitere Nachlässe auf den Fabrikabgabepreis zu vereinbaren. Umgekehrt sind die Kaffeeröster darauf angewiesen, dass ihre Produkte in Sonderaktionen des Handels einbezogen werden, weil ansonsten unmittelbare Auswirkungen auf ihr jeweiliges Jahresergebnis zu erwarten sind. In Anbetracht dessen wirkt der Endverkaufspreis, insbesondere in Gestalt von Aktionspreisen auf den vom Kaffeeröster erzielbaren Netto-Abgabepreis zurück. B. Zum Tatgeschehen: Im Zeitraum von Anfang 2000 bis zu den Durchsuchungsmaßnahmen des Bundeskartellamtes am 3. Juli 2008 zählte die N5 GmbH neben den mit ihr nicht verbundenen Unternehmen L1, E1 und U1 zu den in Deutschland führenden Herstellern von Röstkaffee. In diesem Zeitraum beteiligten sich jeweils in Wahrnehmung ihrer organschaftlichen bzw. leitenden Stellung für die N5 GmbH zum einen deren damaliger Geschäftsführer B1 und zum anderen - ab April 2004 - ihr seinerzeit mit Prokura ausgestatteter Vertriebsleiter X1 fortgesetzt an der Verwirklichung eines Preiskartells mit den Wettbewerbern L1, E1 und U1. Hierzu setzten sie sich über die Unwirksamkeit einer zwischen Repräsentanten dieser vier Unternehmen spätestens im Jahr 1999 getroffenen Vereinbarung zur fortlaufenden Koordinierung des Marktverhaltens mit dem Zweck, bestimmte Preisabstände in den Endverkaufs- und Aktionspreisen für verschiedene Röstkaffeeprodukte der beteiligten Unternehmen beizubehalten, bewusst und willentlich hinweg, indem sie zur Umsetzung dieser Grundabsprache die Fabrikabgabepreise der N5 GmbH mit den - teilweise auch wechselnden - Repräsentanten der drei anderen Unternehmen absprachen und dabei insbesondere fünf einzelne Preiserhöhungen koordinierten. Im Einzelnen: 1. Spätestens im Verlauf des Jahres 1999 etablierte sich ein Gesprächskreis der Geschäftsführer bzw. persönlich haftenden Gesellschafter der vier Kaffeeröster L1, E1, U1 und N5 GmbH vor allem mit dem Zweck, einen Preiswettbewerb zwischen den vertretenen Unternehmen zu begrenzen. Zwar kannte man sich in den Führungskreisen der überschaubaren Gruppe von Kaffeeröstern ohnehin und wurden bereits vor dem Vierergesprächskreis telefonische wie auch persönliche Kontakte zwischen den im Laufe der Zeit wechselnden Geschäftsführungsorganen dieser vier Unternehmen gepflegt; solche dienten beispielsweise dem Kennenlernen neuer Mitglieder der jeweiligen Unternehmensleitung oder ergaben sich im Rahmen sowie anlässlich der gemeinsamen Verbandsarbeit im E3 (E3), der nicht nur die Hersteller von Röstkaffee umfassenden Interessenvertretung der deutschen Kaffeewirtschaft. Ferner kam es etwa auf Handelsmessen und zufällig bei Kundenbesuchen immer wieder zu gelegentlichen Kontakten auch zwischen Mitarbeitern der nachgeordneten Vertriebsebene. Schon all dies bot den Repräsentanten der in Rede stehenden vier Kaffeeröster Gelegenheit zu einem allgemein gehaltenen Gedankenaustausch über die verschiedenen Aspekte des deutschen Kaffeemarktes, wie etwa die allgemeine Marktentwicklung und Rohkaffeepreisentwicklung sowie die Handelskonzentration. Der abseits des E3 zustande gekommene Gesprächskreis der vier Kaffeeröster bildete indessen ein in sich abgeschlossenes Verständigungsforum zu dem Zweck, den Preiswettbewerb zwischen ihnen einzugrenzen: Aus Sicht der Markenkaffeeröster erforderten die äußeren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Wettbewerb im Röstkaffeegeschäft, namentlich die erheblichen Schwankungen unterworfene Rohkaffeepreisentwicklung, immer wieder Anpassungen der Fabrikabgabe- wie auch der Endverkaufspreise für Röstkaffee. Gleichzeitig waren die letztlich für den Röstkaffeeabsatz entscheidenden Konsumentenmärkte jedoch durch eine hohe Preissensibilität der Endverbraucher geprägt. Diese bestand vor allem gegenüber Veränderungen in der am Markt gewachsenen und vom Konsumenten erlernten Struktur der Preisabstände in den Endverkaufs- wie auch Aktionspreisen der allgemein geläufigen Hauptprodukte der Markenkaffeeröster und weit verbreiteter Handelsmarken. Hintergrund dessen war eine im Wesentlichen bis heute bestehende Segmentierung des Röstkaffeeangebots auf den deutschen Endverbrauchermärkten, welche aus den unterschiedlichen Kaffeequalitäten resultierte. So hatten sich (
  8. a)ein von U1 mit der Marke "M20" gefolgt von E1s "M8" geführtes Premiumkaffeesegment, (
  9. b)ein von U1 mit der Marke "M9", L1 mit der Marke "M10" und N5s "M5" besetztes mittleres Preissegment sowie (
  10. c)schließlich ein Niedrigpreissegment, in welchem sich L1 mit ihren Marken "M12" und "M11", und weitgehend die Handelsmarken, insbesondere als Preisführer F6, positioniert hatten, herausgebildet. Dieser Markenhierarchie entsprach ein regelmäßiges Preisabstandsgefüge zwischen den Produkten, und zwar in deren Regal- wie auch Aktionspreisen. So lag im Durchschnitt (
  11. a)der Preis für U1s "M13" 20 Cent über E1s "M8", (
  12. b)dessen Preis wiederum 20 bis 30 Cent über dem von L1s "M10" sowie etwa 40 bis 50 Cent über N5s "M5" und U1s "M9", (
  13. c)der Preis für "M9" wiederum 20 Cent über dem Preis von "M12"; (
  14. d)"M12" war abermals durchschnittlich 20 Cent teurer als die Eigenmarke von F6, an welcher sich die meisten Handelsmarken orientierten. Bereits kleine Veränderungen in den Endverkaufspreisabständen konnten zu nicht unerheblichen Wechselbewegungen der Konsumenten und damit zu Marktanteilsverschiebungen zwischen den Röstkaffeeherstellern bis zu 5 oder sogar 10 Prozentpunkten führen. Zugleich barg ein Ausscheren aus dem durch das Preisgefüge eng umrissenen Preissetzungsspielraum das Risiko, von Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, der seinerseits in seinen Vermarktungsstrategien und seiner Werbung typischerweise auf die gelernte Markenhierarchie aufbaute, ausgelistet oder bei den mengenumsatzrelevanten Sonderpreisaktionen nicht mehr einbezogen zu werden. Unternehmensautonome Preisreaktionen auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen des gesamten Wettbewerbsbereichs bargen daher stets ein nicht unerhebliches wettbewerbliches Risiko, wenn der Angebotsmarkt nicht eine relativ gleichförmige Entwicklung nahm. Zwar mussten die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Röstkaffeegeschäfts nach kaufmännischer Vernunft jeden Röstkaffeehersteller zu einer Preisfestsetzung in dieselbe Richtung veranlassen und erschien ein gleichförmiges Marktverhalten in Anbetracht der hohen Preistransparenz der betroffenen Absatzmärkte sowie der schon daraus resultierenden engen Reaktionsverbundenheit der nur wenigen Markenkaffeeröster durchaus möglich. Nach einem angespannteren Wettbewerb zwischen den Markenkaffeeröstern in den vorangegangenen 1990er-Jahren war ein gleichförmiges Verhalten allein über den Markt ohne eine hinzutretende vertrauensbildende Fühlungnahme indes nicht unbedingt zu erwarten. Diese Problematik stellte sich insbesondere im Hinblick auf Preiserhöhungen, in Bezug auf die es nicht nur sicherzustellen galt, dass alle vier Markenkaffeeröster im relativ gleichförmigen Umfang ihre Preise anhoben, sondern vor allem zu gewährleisten war, dass dies ohne zeitliche Verzögerungen zwischen den vier Unternehmen geschah. Denn jede zeitliche Verzögerung eines der Kaffeeröster gegenüber Preisanhebungen der Wettbewerber ließ in Anbetracht der Preissensibilität des Konsumentenmarktes eine sofortige Abwanderung der Endverbraucher zu seinen Gunsten und damit Mengenumsatzeinbußen zu Lasten der anderen Hersteller befürchten. Solches hätte sich unmittelbar auf das Jahresergebnis ausgewirkt. Vor diesem Hintergrund kamen die Repräsentanten der Kaffeeröster L1, N5 GmbH, E1 und U1 spätestens im Verlauf des Jahres 1999 zu der gemeinsamen Willensübereinkunft, über den Gesprächskreis ihr Marktverhalten im Hinblick auf gemeinsam für wirtschaftlich gebotene erachtete Preisfestsetzungen künftig so zu koordinieren, dass das an den Endverbrauchermärkten gewachsene Preisabstandsgefüge in den Endverkaufs- und Aktionspreisen ihrer Hauptprodukte im Kern aufrechterhalten würde. Die Orientierung des Preissetzungsverhaltens an diesem Preisabstandsgefüge auf den Zielmärkten ermöglichte erst die Koordinierung zwischen den vier Unternehmen unabhängig von ihren verschiedenen Vertriebsstrategien und über die Verschiedenheit der von ihnen unmittelbar bedienten Märkte hinweg. Ferner gestattete sie eine Marktverhaltenskoordinierung ohne vollständige Aufgabe eines Wettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen, beispielsweise über die von den Herstellern verschieden gehandhabten Konditionsmodelle für den Handel. Überdies versprach eine das Preisabstandsgefüge aufrechterhaltende, zeitlich und umfänglich gleichförmige Preisanhebung aller führenden Markenkaffeeröster, dass diese im indirekten Absatzweg gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel, der sich in seinen Vermarktungsbemühungen seinerseits an dem gewachsenen Preisabstandsgefüge orientierte, leichter durchzusetzen war. 2. Nachdem B1 als seinerzeit neuer Geschäftsführer der N5 GmbH im Dezember 1999 durch seinen Vorgänger I1 in den Gesprächskreis der Kaffeeröster eingeführt worden war, hielt er in seiner Organfunktion an der fortbestehenden Grundabsprache fest und wirkte von Anfang 2000 bis zum 3. Juli 2008 fortgesetzt an deren Umsetzung durch Absprache diesbezüglich konkreter Koordinierungsmaßnahmen im Gesprächskreis und deren Ausführung sowohl in der N5 GmbH als auch in deren Außenverhältnis mit. In diesem Zeitraum kam es unter seiner Teilnahme zu mindestens 20 Treffen des Gesprächskreises, zu denen - zumeist auf Initiative von L1 oder U1 - die im Laufe der Zeit teilweise wechselnden Repräsentanten aller vier Unternehmen üblicherweise auf telefonische Einladung, teilweise nach Art eines Rundrufes unter den Beteiligten, überwiegend in Flughafenhotels in C... und I... zusammenkamen. Die Räumlichkeiten wurden in C... in der Regel von L1, in zwei oder drei Fällen auch von der N5 GmbH und in I... regelmäßig von U1, zum Teil auch von L1 angemietet. Diese Treffen wiesen nach außen einen eher konspirativen Charakter auf. So wurden die Sitzungsräumlichkeiten in den Hotels regelmäßig nur mit "M15" oder "L1", teilweise auch "U1" oder "E3" in einer Art und Weise ausgeschildert, welche keine Rückschlüsse auf die wahre Zusammensetzung der Teilnehmer und den Zweck der jeweiligen Zusammenkunft erlaubte. Für diese Treffen existierte weder eine vorbereitete Tagesordnung noch wurde eine Teilnehmerliste oder ein Protokoll geführt. An diesen Treffen nahmen später neben den Geschäftsführern sowie auch anstatt ihrer sukzessive andere für den Vertrieb in den betroffenen Unternehmen verantwortlichen Leitungspersonen teil. So nahm ab Oktober 2004 für die N5 GmbH neben deren Geschäftsführer B1 auch ihr Prokurist und Vertriebsleiter X1, vor allem wegen seiner größeren Sachnähe zum operativen Vertriebsgeschäft der GmbH, an den Gesprächen teil. Die Gespräche dienten vor allem der Absprache von Ob und Wie einzelner Preiskoordinierungen zur Umsetzung der gemeinsamen Grundabsprache. Dies galt insbesondere im Hinblick auf die ab April 2003 gemeinsam entschiedenen und auch angegangenen vier Preiserhöhungen. Begleitend zu den Treffen des Gesprächskreises kam es ferner zu zahlreichen telefonischen Kontakten zwischen den verschiedenen Teilnehmern des Gesprächskreises, die vor allem Modalitäten zur operativen Durchführung der im Gesprächskreis abgesprochenen Preiserhöhungen zum Gegenstand hatten. Diesbezüglich bestand in der N5 GmbH die interne Aufteilung, dass der Geschäftsführer B1 Telefonate mit Vertretern von U1 führte, während der Vertriebsleiter X1 mit Rücksicht auf dessen Vertrautheit mit den Einzelheiten des operativen Vertriebsgeschäfts die Telefonate mit Vertretern von L1 und E1 übernahm, da sich gerade hier Fragen der operativen Abspracheumsetzung gegenüber dem Handel ergaben. Der N.-Geschäftsführer B1 hatte es in Absprache mit den übrigen Teilnehmern des Gesprächskreises darüber hinaus von Anfang 2000 bis in das Jahr 2005 übernommen, jeweils im Nachgang zu den Gesprächsrunden Vertreter des am Gesprächskreis nicht teilnehmenden Markenrösters K1 telefonisch zu informieren, wenn im Gesprächskreis Preisanhebungen beschlossen wurden. Diese Informationseinbindung sollte K1 in die Lage versetzen, sich auf eine Preisanhebung am Markt vorzubereiten und dann gegebenenfalls mitzuziehen. Bei all dem wussten B1 und X1 auch um die wettbewerbseinschränkende Eignung der die Preisfestsetzungsfreiheit der einzelnen Unternehmen einengenden Grundabsprache und deren Umsetzungsabsprachen. Ferner waren sich beide - wie auch die anderen Repräsentanten der im Gesprächskreis vertretenen Unternehmen - bewusst, dass die Grundabsprache als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung zwischen Wettbewerbern rechtlich unwirksam war und nur eine faktische Bindungswirkung entfaltete. Diese bloß faktische Bindungswirkung entsprang gerade der dem Grundkonsens zugrundeliegenden übereinstimmenden wirtschaftlichen Interessenlage jedes der beteiligten Unternehmen: Die Markenkaffeeröster sahen sich im Hinblick auf ihre jeweilige Preisfestsetzung in einem Spannungsverhältnis zwischen vor allem drei gegenläufigen Faktoren, nämlich einerseits der Abhängigkeit des Abgabepreises bzw. Endverkaufspreises von der Rohkaffeepreisentwicklung und andererseits der Preissensibilität der Endverbraucher auf den Zielabsatzmärkten sowie schließlich dem Wettbewerbsdruck durch den Lebensmitteleinzelhandel, der als zunehmend erstarkende Marktgegenseite mit der Einforderung höherer Nachlässe und Margen die Vertriebskosten der Kaffeeröster noch weiter steigerte und gleichzeitig mit seinen Handelsmarken mit den Herstellermarken in Wettbewerb trat; in der daraus resultierenden und übereinstimmend als teilweise schon besorgniserregend bewerteten betriebswirtschaftlichen Entwicklung lag es nahe, zumal man sich als Markenkaffeeröster in Abgrenzung zu den Handelsmarken wie auch den übrigen Mitgliedern des E3 ohnehin näher verbunden sah, an einem Strang zu ziehen, um sich am Markt mit seiner jeweiligen Marktstellung behaupten zu können. In diesem Wissen schlossen B1 und später X1 sich jeweils der im Gesprächskreis fortbestehenden Willenslage nicht nur an; vielmehr kam es ihnen bei ihrer Mitwirkung auf die wettbewerbseinschränkende Umsetzung der Grundabsprache, die sie zur Sicherung der Ertragslage und Ertragskraft der von ihnen geleiteten bzw. vertretenen N5 GmbH als wirtschaftlich vernünftig und vorteilhaft erachteten, gerade an. 3. Innerhalb dieses Gesamtgeschehens sprachen B1 sowie ab 2004 auch X1 jeweils in Wahrnehmung ihrer organschaftlichen bzw. leitenden Stellung für die N5 GmbH mit teilweise wechselnden Repräsentanten von L1, E1 und U1 zwischen April 2003 und Dezember 2007 mindestens vier bundesweit zum Tragen kommende Preiserhöhungen ab. Ebenfalls getragen von der Grundabsprache wirkte der N.-Geschäftsführer B1 darüber hinaus ohne vorheriges Vierertreffen an der Abstimmung einer weiteren Erhöhung der Fabrikabgabepreise von L1, E1 und der N5 GmbH im März 2008 mit. Die zur Umsetzung der Grundabsprache ausdrücklich koordinierten vier Preiserhöhungen wurden bei den betreffenden Zusammenkünften des Gesprächskreises regelmäßig nach folgendem Muster abgesprochen: Hatte man sich jeweils auf die Notwendigkeit einer Preiserhöhung verständigt, wurde der Umfang der erwünschten Erhöhung der Endverkaufs- und Aktionspreise für die 500g-Verbrauchspackung der Hauptprodukte eines jeden der beteiligten Unternehmen, namentlich für M10 und M11 sowie M12 von L1, M5 von N., M8 von E1 sowie M13 und M9 von U1, abgesprochen. Darüber hinaus war den jeweiligen Teilnehmern aber auch klar und bestand diesbezüglich stillschweigend Einigkeit, nicht nur im Hinblick auf die ausdrücklich koordinierten Hauptprodukte, sondern ferner auch die Preise für die anderen Produkte in den von der Absprache betroffenen Sortimentsbereichen (Filterkaffee, Ganze Bohne/Espresso) im selben Umfang anzuheben. Die Verständigung auf der Basis von Endverkaufs- und Aktionspreisen, die vor allem der Ausrichtung der Absprache auf das Preisgefüge an den Endabsatzmärkten unter Einbindung von U1 geschuldet war, ermöglichte es den jeweiligen Repräsentanten von L1, E1 und der N5 GmbH hieraus die erforderliche Anhebung des Fabrikabgabepreises margenneutral abzuleiten. Daneben konnte auf dieser Verständigungsbasis Stillschweigen im Hinblick auf die zwischen dem einzelnen Kaffeeröster und seinen Abnehmern individuell ausgehandelte Konditionen bewahrt werden. Koordiniert wurden des Weiteren die Zeitpunkte, zu denen - als Marktführer in der Regel vorausgehend - zunächst L1 und sodann folgend die N5 GmbH und E1 die Erhöhung des Fabrikabgabepreises jeweils dem Lebensmitteleinzelhandel bekanntgeben und schließlich greifen lassen sollten. U1 sagte jeweils zu, ihre eigenen Preise in abgesprochener Zielhöhe anzuheben, sobald und soweit sich die angestrebten Endverkaufs- und Aktionspreise im Lebensmitteleinzelhandel durchgesetzt hätten. Schließlich wurde jeweils die Zeitdauer abgesprochen, in welchen den Abnehmern aus dem Lebensmitteleinzelhandel ein marktüblicher Bezug zu Alt-Fabrikabgabepreisen auch nach Greifen der abgesprochenen Preiserhöhung übergangsweise noch gewährt werden sollte. Im Nachgang zu den betreffenden Einzelabsprachen tauschten die Beteiligten teilweise die dem Lebensmittelhandel übersandten Ankündigungsschreiben, mit denen sie jeweils wie abgesprochen die Preiserhöhung bekanntgegeben hatten, untereinander aus. Im Einzelnen kam es zu folgenden Koordinierungen gemeinsamer Preiserhöhungen:
  15. a)Beim Treffen des Gesprächskreises am 10. April 2003 im Hotel 1 in C... verständigten sich der damals für den Vertrieb bei L1 verantwortliche T2, der damalige Geschäftsführer der N5 GmbH B1, X3 als Repräsentant von E1 und der damalige U1-Geschäftsführer X4 auf eine Preisanhebung der Fabrikabgabepreise für Filterkaffee um durchschnittlich 0,25 € je 500g in den Bruttopreislisten mit Wirkung zum 28. April bzw. 1. Mai 2003. Damit angestrebt war eine Erhöhung der Endverkaufs- und Aktionspreise für die entsprechenden Hauptprodukte der beteiligten vier Unternehmen in der Zeit nach Pfingsten ab dem 10. Juni 2003 um 0,20 € bis 0,30 € je 500g-Verkaufspackung. Altpreislieferungen sollten bis zum 16. Mai 2003 kontingentiert werden. U1 versprach nachzuziehen, wenn sich die Preiserhöhungen nach Pfingsten im Markt durchgesetzt hätten. Wie ebenfalls abgesprochen, teilte L1 dem Lebensmitteleinzelhandel am 25. April 2003 die Erhöhung seiner Abgabepreise um durchschnittlich 0,20 € je 500g mit Wirkung zum 28. April 2003 unter Kontingentierung von Lieferungen zu alten Konditionen bis zum 16. Mai 2003 mit. Dem folgten zum gemeinsam vorgesehenen Zeitpunkt am 28. April 2003 die N5 GmbH mit der Ankündigung einer Abgabepreiserhöhung von 0,28 € je 500g mit Wirkung zum 2. Mai 2003 und E1 mit der Information über ihre Fabrikabgabepreiserhöhung um durchschnittlich 0,20 € je 500g zum 1. Mai 2003, beide mit einer grundsätzlichen Befristung für Altpreislieferungen bis zum 16. Mai 2003. U1 zog im Zuge sich - wie angestrebt - nach Pfingsten durchsetzender höherer Regal- und Aktionspreise nach und erhöhte seine Endverkaufspreise ab der 20. Kalenderwoche gestaffelt um 20 bis teilweise 30 Cent. Wohl vor dem Hintergrund, dass der Rohkaffeepreis nicht weiter anstieg, nahmen die vier Kaffeeröster ihre Preiserhöhungen allesamt Mitte September 2003 wieder zurück.
  16. b)Nachdem zwischen den Repräsentanten der vier beteiligten Unternehmen in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 die Frage einer weiteren gemeinsamen Preiserhöhung bereits verschiedentlich erörtert worden war, trafen T2, B1, nunmehr begleitet von X1, der seinerzeitige Prokurist der E1, E2, und für U1 nunmehr X2 sowie X5 spätestens bei einer weiteren Zusammenkunft des Gesprächskreises am 9. Dezember 2004 im Hotel 1, C..., die Übereinkunft, die Fabrikabgabepreise für Filterkaffee in den Bruttopreislisten um 0,50 € bis 0,70 € je 500g anzuheben; Altpreislieferungen sollten bis zum 7. Januar 2005 kontingentiert werden. Die Endverkaufs- und Aktionspreise sollten sich - so die gemeinsame Zielvorgabe - in der 5. Kalenderwoche des Jahres 2005 (d.h. ab dem 24. Januar 2005) entsprechend erhöhen. Die Bekanntgabe sollte nach der abgestimmten Vorgehensweise am 17. Dezember 2004 mit Wirkung zum 20. Dezember erfolgen, während U1 ab der 6. oder 7. Kalenderwoche des Jahres 2005 nachziehen sollte, wenn sich die Preiserhöhung im Markt durchsetzen würde. L1 und E1 setzten die vereinbarte Erhöhung ihrer Fabrikabgabepreise wie abgesprochen beginnend mit der Bekanntgabe am 17. Dezember 2004 um. Die N5 GmbH folgte mit der Ankündigung zum 21. Dezember 2004 um 1,14 € je 500g erhöhter Fabrikabgabepreise seines Röstkaffeesortiments; dies entsprach einem Nettoerhöhungseffekt von 0,6542 €/500g. Probleme in der operativen Umsetzung dieser abgesprochenen Preiserhöhung besprach X1 im Dezember 2004 bzw. Januar 2005 telefonisch sowohl mit E2 von E1 als auch mit dem nunmehrigen L1-Geschäftsführer T2. Diesmal hatte auch U1 bereits unter dem 22. Dezember 2004 am Markt verlautbart, ihre Endverkaufs- und Aktionspreise um durchschnittlich 0,70 Cent erhöhen zu wollen, und setzte dies ab der 7. Kalenderwoche 2005 um, nachdem die Endverkaufspreise für die Produkte der anderen drei Marken-Kaffeeröster im Lebensmitteleinzelhandel wie erwünscht angestiegen waren.
  17. c)Nur wenige Monate nach der im Dezember 2004 abgestimmten Preisanhebung verständigten sich T2, B1, E2 sowie X2 entweder bereits bei einer erneuten Zusammenkunft im Hotel 1 in C... am 4. März 2005 oder erst bei einem Folgetreffen am 8. April 2005 im selben Hotel auf eine weitere angestrebte Anhebung der Endpreise für Filterkaffee und diesmal auch Ganze Bohne um jeweils 0,50 € je 500g-Packung. Für Altpreislieferungen legten sie einverständlich eine Befristung bis zum 6. Mai 2005 fest; die Bekanntgabe sollte am 20. April 2005 mit Wirksamkeit der Preisanhebung zum 21. April erfolgen. U1 sagte wiederum zu, im entsprechenden Umfang nachzuziehen, wenn sich die Preiserhöhung in den Regal- und Aktionspreisen im Markt durchgesetzt hätte. Absprachegemäß kündigten jeweils am 20. April 2005 (
  18. a)L1 eine Erhöhung ihrer Fabrikabgabepreise für M15 inklusive M16, M14 und M12 um 0,50 €/500g zum 21. April 2005 bei Kontingentierung des Bezuges zu Altkonditionen bis zum 6. Mai 2005, (
  19. b)die N5 GmbH eine Anhebung der Fabrikabgabepreise um brutto 0,70 €/500g für N5 und M4 zum 22. April 2005 bei gleichzeitiger Kontingentierung von Altpreislieferungen bis zum 9. Mai 2005 und (
  20. c)E1 eine Abgabepreiserhöhung von 0,50 €/500g linear mit Wirkung zum 21. April 2005 und eine Kontingentierung von Altpreislieferungen bis zum 6. Mai 2005 an. Auch U1 avisierte am 25. April 2005 eine Erhöhung ihrer Endverkaufs- und Aktionspreise. Nachdem sich die Preiserhöhung je nach Kaffeequalität in Höhe von 0,30 € bis 0,50 € je 500g-Verbrauchspackung bei den Endverkaufs- und Aktionspreisen im Markt durchgesetzt hatte, erhöhte U1 ab dem 23. Mai 2005 für verschiedene Röstkaffeesorten die Normalpreise um 0,20 € bis zu 0,50 € je 500g und die Aktionspreise um 0,30 € bis zu 0,50 € je 500 g. Die zweifache Erhöhung der Endverkaufs- und Aktionspreise in nur kurzem zeitlichen Abstand um letztlich insgesamt 1,00 € bis 1,20 € wurde vom Markt abgestraft: Es kam zu Marktanteilsverschiebungen insbesondere zugunsten der Discounter-Ketten F6, die der am Markt zu beobachtenden Preisanhebung der Markenkaffees nicht gefolgt waren und auf die Ende 2004/Anfang 2005 sich durchsetzende erste Preiserhöhung ihrerseits mit einer Preisanhebung noch nicht reagiert hatten, als die zweite Erhöhung der Markenkaffeeröster im April 2005 zu greifen begann. Unter dem Eindruck der aus ihrer Sicht dramatischen Absatzentwicklung mit Absatzverlusten um bis zu 25 % erörterten die Repräsentanten der vier Markenkaffeeröster (
  21. a)am 23. Mai 2005 im Hotel 2 unter Beteiligung von B1 und X1, (
  22. b)am 9. September 2005 ebenfalls im Hotel 2 unter Beteiligung von B1 und (
  23. c)am 20. Oktober 2005 im Hotel 1, C... wiederum unter Teilnahme von B1 und X1 die Frage einer Fortsetzung des mit den beiden letzten Preiserhöhungen eingeschlagenen Kurses. Zuletzt war man sich einig, dass man jetzt nur nicht die Nerven verlieren dürfe und an der gemeinsamen Preiserhöhung festhalten wolle.
  24. d)Nach zwischenzeitlich weiteren mindestens fünf Treffen, in denen keine gemeinsame Preiserhöhung abgesprochen worden war, kamen T2 (L1), B1 und X1, E2 (E1) und der seit Ende 2007 als Geschäftsführer für U1 handelnde Geschäftsführer L2 am 13. Dezember 2007 im Hotel 3 in I... zusammen, um eine erneute Preisanhebung abzustimmen: Hiernach sollten die Fabrikabgabepreise in den Bruttopreislisten so angehoben werden, dass eine Erhöhung der Endverkaufs- und Aktionspreise um 0,20 € bis 0,30 € je 500g erreicht würde. Über eine ebenfalls erörterte Preiserhöhung für Universalpads und Espresso konnte keine Einigung erzielt werden. Die Bekanntgabe sollte am nächsten Tag mit Wirkung zum 17. Dezember 2007 erfolgen. Altpreislieferungen sollten bis zum 4. Januar 2008 kontingentiert werden. Diese Absprache kündigten die beteiligten Unternehmen wie abgesprochen jeweils durch Information des Handels am 14. Dezember 2007 an, und zwar (
  25. a)L1 eine Erhöhung seiner Röstkaffeeabgabepreise um 0,30 €/500g für M10, M17 sowie M14 und um 0,20 €/500g für M11 sowie M12, (
  26. b)die N5 GmbH eine Anhebung ihrer Fabrikabgabepreise um brutto 0,38 €/500g und (
  27. c)E1 eine Abgabepreiserhöhung um 0,40 €/500g. Die Umsetzung war von verschiedenen - mindestens drei - telefonischen Abstimmungen diesbezüglich zwischen dem Prokuristen X1 einerseits und E2 (E1) und T2 (L1) andererseits begleitet. Ab der 4. Kalenderwoche des Jahres 2008, als sich die Preiserhöhung in den Endverkaufs- und Aktionspreisen im Markt durchzusetzen begann, erhöhte auch U1 - wie am 13. Dezember 2007 zugesagt - für verschiedene Sorten ihre Normalpreise um 0,30 € bis zu 0,50 € je 500g sowie ihre Aktionspreise um 0,10 € bis zu ebenfalls 0,50 € je 500g.
  28. e)Nur kurze Zeit später wurde im Hause L1 zu Beginn des Jahres 2008 eine weitere Preiserhöhung erwogen. Bei einem zufälligen Zusammentreffen mit B1 am 3. März 2008 auf dem C...er Hauptbahnhof forderte der L1-Geschäftsführer T2 ihn auf, dass man sich zu einer weiteren Preiserhöhung für Filterkaffee und Ganze Bohne durch L1 zum Ende der Woche bereithalten solle. Hierbei setzte T2 darauf, dass die N5 GmbH aufgrund der durch die vorangegangenen gemeinsamen Preiserhöhungen bereits etablierten Struktur eines bewussten Zusammenwirkens auch ohne weitere Detailabsprachen mitziehen werde, und zwar - was schon die grobe Vorabinformation ermöglichte - ohne wesentliche Verzögerung. Die Einzelheiten insbesondere zum Umfang der Preiserhöhung und zur Kontingentierung konnten in Anbetracht der allen Beteiligten bewussten hohen Transparenz des Marktes noch offen gelassen werden. Nachdem L1 unter dem 6. März 2008 eine Erhöhung der Abgabepreise um 0,50 €/500g für M15/M14/M12 inklusive Ganze Bohne und Espresso sowie für Universalpads um 0,20 €/125g mit Wirkung zum 10. März 2008 bei Kontingentierung von Altpreislieferungen bis zum 28. März dem Lebensmitteleinzelhandel angekündigt hatte, zog die so vorbereitete N5 GmbH, der - wie vorausgesehen - über den Handel das L1-Ankündigungsschreiben noch am selben zugänglich gemacht worden war, am 7. März 2008 nach und gab eine Anhebung ihrer Abgabepreise um 0,63 €/500g für Röstkaffee und Ganze Bohne sowie um 0,21 €/125g für Universalpads bei Kontingentierung von Altpreislieferungen bis ebenfalls zum 28. März 2008 bekannt. Später folgten am 13. März 2008 auch E1 mit der Ankündigung einer Abgabepreiserhöhung um 0,60 €/500g für Röstkaffee und Espresso sowie um 0,21 €/116g für Universalpads und - ohne eine Durchsetzung der Preiserhöhungen der drei anderen Kaffeeröster an den Endabsatzmärkten abzuwarten - in der 16. Kalenderwoche U1 mit einer Anhebung ihrer Aktionspreise für verschiedene Produkte um 0,20 bis 0,50 Cent je 500g. Die Preiserhöhungen vermochten sich letztlich nicht am Markt durchzusetzen und wurden deshalb von allen vier Kaffeeröstern im Zeitraum vom 7. April bis Mai 2008 wieder zurückgenommen. 4. Die N5 GmbH erzielte in der von den koordinierten Preiserhöhungen umfassten Zeitspanne von August 2005 bis Juni 2008 - um die Kaffeesteuer und Umsatzsteuer bereits bereinigte - Umsatzerlöse in Höhe von insgesamt etwa 500 Millionen Euro. C. Zur Verschmelzung und deren Auswirkungen: Die N5 GmbH ist durch Verschmelzungsvertrag vom 22. Oktober 2012 - eingetragen in das Handelsregister am 8. November 2012 - auf die Konzernschwestergesellschaft N2 GmbH & Co. KG, die seither unter N1 GmbH & Co. KG firmierende Nebenbetroffene, verschmolzen worden. 1. Die tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der fusionsbeteiligten Gesellschaften vor ihrer Verschmelzung stellten sich wie folgt dar:
  29. a)Die frühere N5 GmbH hatte ihren Geschäftssitz und Produktionsstandort zuletzt unter der Anschrift E... Straße 1 in C... Dieses seinerzeit in ihrem Eigentum stehende Grundstück bildete zum Stichtag ihrer Schlussbilanz vom 30. Juni 2012 mit einem Buchwert von 5.816.946,85 € rund 41 % ihrer mit insgesamt 14.033.839,60 € bilanzierten Sachanlagen, die sich mit immateriellen Vermögensgegenständen auf ein Anlagevermögen in Höhe von 14.321.956,86 € summierten. Die GmbH verfügte über keine Gesellschaftsbeteiligungen. Ihr Eigenkapital belief sich während des der Verschmelzung vorausgegangenen Geschäftsjahres 2011 und bis zum 30. Juni 2012 auf 10.034.215,45 €. Die N5 GmbH erzielte in dem der Verschmelzung vorangehenden Jahr 2011 einen Außenumsatz in Höhe von 395.595.000 €; hiervon entfielen 91.386.917,03 € auf die abgeführte Kaffeesteuer. Mit einem positiven Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 9.821.350,85 € konnte damals ein Gewinn von 9.288.418,11 € an die Muttergesellschaft abgeführt werden. Im Jahr der Verschmelzung erwirtschaftete die N5 GmbH mit 176 Mitarbeitern, davon 56 in der Produktion und 77 im Vertrieb samt Marketing sowie 43 in der Verwaltung, bis zum Stichtag der Schlussbilanz Umsätze in Höhe von 189.633.574,18 €, aufgrund derer sich - u.a. nach Abführung der Kaffeesteuer in Höhe von 44.073.553,41 € bis zum 30. Juni 2012 - ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 7.108.630,32 € ergab und der an die Muttergesellschaft abgeführte Gewinn 4.634.254,91 € betrug. Alleiniger Geschäftsführer der N5 GmbH war seit Januar 2011 bis zur Rechtswirksamkeit ihrer Verschmelzung T1.
  30. b)Die in Y... ansässige und damals noch als N2 GmbH & Co. KG firmierende Nebenbetroffene verfügte vor der Verschmelzung zum Schluss des Geschäftsjahres 2011 über ein Anlagevermögen im Buchwert von insgesamt 76.972.121,38 €. Dieses wurde wesentlich durch Finanzanlagen mit einem Bilanzwert von seinerzeit 53.535.347,42 € geprägt; im Übrigen umfasste das bilanzierte Anlagevermögen Sachanlagen im Wert von rund 20 Millionen Euro und sich auf etwa 3,3 Millionen Euro belaufende immaterielle Vermögensgegenstände. Das Eigenkapital der N2 GmbH & Co. KG betrug seinerzeit rund 10 Mio. Euro; der genaue Buchwert des Eigenkapitals zum 31. Dezember 2011 differiert je nach zugrunde gelegter Bilanz für die Geschäftsjahre 2011 und 2012: In der auf den 31. Dezember 2011 bezogenen Bilanz der damals noch als N2 GmbH & Co. KG firmierenden Nebenbetroffenen wurde das Eigenkapital ausgehend von gezeichnetem Kapital in Höhe von 14.000.000,00 € zuzüglich einer Gewinnrücklage von (+) 524.351,54 € nach Abzug von Verlustvorträgen in Höhe von (-) 2.655.165,67 € und des Jahresfehlbetrages aus dem Geschäftsjahr 2011 von (-) 1.292.917,83 € mit 10.576.268,04 € bewertet. Die für die Nebenbetroffene zum 31. Dezember 2012 erstellte Bilanz weist unter der Gegenüberstellung der jeweiligen Bilanzposten mit denjenigen des Vorjahres ausgehend von gezeichnetem Kapital in Höhe von 14.000.000,00 € und Rücklagen von 0,00 € sowie auf dem Verlustvortragskonto der Kommanditistin verbuchter (-) 3.996.641,97 € das Eigenkapital zum Schluss des Geschäftsjahres 2011 mit 10.003.358,03 € aus. Die N2 GmbH & Co. KG erzielte im Geschäftsjahr 2011 mit damals 1316 Mitarbeitern einen - gegenüber dem Geschäftsjahr 2010 rückläufigen - Außenumsatz in Höhe rund 344 Millionen Euro; in der Bilanz für das Geschäftsjahr 2011 ausgewiesen wurden Umsatzerlöse in Höhe von 233.849.879,91 €. Der oben benannte Jahresfehlbetrag wurde auf einem die Verlustvorträge aus dem Vorjahr bereits umfassenden Verlustvortragskonto der Kommanditistin verbucht. Im Jahr der Verschmelzung wurde für die Nebenbetroffene keine auf den Verschmelzungszeitpunkt abstellende Zwischenbilanz, sondern lediglich ein Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 erstellt. Alleiniger Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin N2 GmbH - die nunmehr unter N1 Beteiligungs GmbH firmiert - war bis zur Verschmelzung W1. 2. Die N5 GmbH wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 22. Oktober 2012 auf die zugleich in N1 GmbH & Co. KG umfirmierte Nebenbetroffene als übernehmende Gesellschaft unter Ausschluss der Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1 UmwG verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 8. November 2012 in das Handelsregister eingetragen. Vollzogen wurde der Zusammenschluss nach den Bestimmungen des Verschmelzungsvertrages vom 22. Oktober 2012 wie folgt:
  31. a)Die N5 GmbH übertrug ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten als übertragende Gesellschaft unter Ausschluss der Abwicklung auf die N2 GmbH & Co. KG (§ 1.1 Verschmelzungsvertrag). Die Vermögensübertragung erfolgte im Innenverhältnis der Gesellschaften "mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012, 00.00 Uhr"; von diesem "Verschmelzungsstichtag" an sollten nach dem Vertrag alle Handlungen und Geschäfte der übertragenden N5 GmbH - sinngemäß: bis zu deren Erlöschen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG - als für Rechnung der N2 vorgenommen gelten (§ 1.2 Verschmelzungsvertrag). Der Verschmelzung lag die Schlussbilanz der N5 GmbH zum 30. Juni 2012 zugrunde (§ 1.3 Verschmelzungsvertrag). Die dort angesetzten Werte waren in der Rechnungslegung der (aufnehmenden) N2 GmbH & Co. KG fortzuführen (§ 1.4 Verschmelzungsvertrag).
  32. b)Im Gegenzug wurde der alleinigen Anteilsinhaberin an der N5 GmbH, der N3 GmbH & Co. KG, eine (weitere) Beteiligung als Kommanditistin an der übernehmenden Kommanditgesellschaft gewährt (§ 2.1 Verschmelzungsvertrag), wobei das Umtauschverhältnis zwischen den Anteilen an der N5 GmbH einerseits und den Anteilen an der N2 GmbH & Co. KG anderseits mit 41,67 % zu 58,33 % festgelegt wurde (§ 2.2 Verschmelzungsvertrag). Die N3 GmbH & Co. KG blieb somit alleinige Kommanditistin der N2 GmbH & Co. KG "mit der Maßgabe, dass sich ihre bisherige Kommanditeinlage ...von EUR 14.000.000,00 um EUR 6.000.000,00 auf EUR 20.000.000,00" erhöhte; zur Erbringung ihrer Kommanditeinlagenerhöhung verwendete die "allein am Vermögen der N2 beteiligte Kommanditistin" N3 GmbH & Co. KG die infolge der Vermögensübertragung eintretende Erhöhung des Nettokapitals; soweit der Buchwert des übertragenen Vermögens den Kommanditkapitalerhöhungsbetrag von 6.000.000 € überstieg, wurde er in das Rücklagenkonto der N2 GmbH & Co. KG eingestellt (zu allem § 2.3 Verschmelzungsvertrag). Auf diese Weise blieb die N3 GmbH & Co. KG wie bisher am Gesellschaftsvermögen sowie am Gewinn und Verlust der N2 GmbH & Co. KG allein beteiligt (§ 2.4 Verschmelzungsvertrag).
  33. c)Zugleich beschloss die Gesellschafterversammlung der N2 GmbH & Co. KG - wie ebenfalls in § 3 Verschmelzungsvertrag vorgesehen - weitere Umgestaltungen im Gesellschaftsvertrag der aufnehmenden Nebenbetroffenen zur Anpassung an den durch den Zusammenschluss um das Geschäftsfeld der übertragenden N5 GmbH hinzugewonnenen Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit. Zum einen wurde mit rechtlicher Wirkung ab Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der aufnehmenden Gesellschaft sowie mit wirtschaftlicher Wirkung ab Verschmelzungsstichtag die Firma der aufnehmenden Nebenbetroffenen von N2 GmbH & Co. KG in ihren nunmehrigen Geschäftsnamen geändert. Zum anderen wurde der Gegenstand des Unternehmens in § 2 des Gesellschaftsvertrages dahin umgestaltet, dass dieser nunmehr "die Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie den Import, Export und Vertrieb von Produkten aller Art für den Haushalt und Großverbraucher, insbesondere für die manuelle und maschinelle Kaffee- und Teezubereitung inkl. Filterpapier, Röstung von Rohkaffee und der Handel mit Roh- und Röstkaffee sowie mit Lebens- und Genussmitteln aller Art, von Produkten für Frische und Geschmack, für die praktische Sauberkeit (Staubsaugerbeutel und Zubehör, Müllbeutel, mechanische Reinigungsprodukte etc.) und von Produkten für die Raumluftverbesserung und für andere Zwecke, die im weitesten Sinne dem Bedarf von Haushaltungen und Großverbraucher entsprechen, sowie die Erbringung von Dienstleistungen" umfasst. Entsprechende Veränderungen wurden gleichzeitig für die Komplementärin der aufnehmenden Nebenbetroffenen beschlossen, so dass diese mit derselben zeitlichen Wirkungsbestimmung ihre Firma von N2 GmbH in N1 Beteiligungs GmbH änderte und ihren Unternehmensgegenstand ebenfalls um die "Röstung von Rohkaffee und der Handel mit Roh- und Röstkaffee sowie mit Lebens- und Genussmitteln aller Art" erweiterte.
  34. d)Da "durch die Verschmelzung die Identität der bestehenden Betriebe zunächst nicht geändert" werden sollte, wurde im Verschmelzungsvertrag ferner die Fortgeltung der bestehenden Vertriebsvereinbarungen mit der N5 GmbH nach § 77 Abs. 4 BetrVG nunmehr mit der Nebenbetroffenen als Vertragspartnerin bestimmt (§ 5.4 Verschmelzungsvertrag). 3. Entsprechend der beizubehaltenden Identität der Betriebe erfuhr die Nebenbetroffene im Zuge der Verschmelzung eine betriebsorganisatorische Umstrukturierung. Seither wird das ehemals von der erloschenen N5 GmbH betriebene operative Kaffeegeschäft am nach wie vor bestehenden Betriebsstandort in C..., E... Straße 1, mit im Wesentlichen unveränderter Betriebs- und Personalstruktur und demselben Marken- und Produktportfolio in einem betriebsorganisatorisch gesonderten "Geschäftsbereich Kaffee" neben dem von Y... aus operierenden "Geschäftsbereich Haushaltsprodukte", welcher die von der Nebenbetroffenen schon vor der Verschmelzung ausgeübten Tätigkeitsfelder umfasst, fortgeführt. Neben dem zuvor alleinigen Geschäftsführer W1, der weiterhin für den "Geschäftsbereich Haushaltsprodukte" verantwortlich zeichnete, wurde der bisherige Geschäftsführer der N5 GmbH, T1, im Zuge der Verschmelzung zum weiteren Geschäftsführer der Komplementärin der Nebenbetroffenen mit Zuständigkeit für den "Geschäftsbereich Kaffee" berufen. Der Neustrukturierung der Nebenbetroffenen in zwei im Hinblick auf das operative Geschäft voneinander zu unterscheidende Geschäftsbereiche mit branchenverschiedenen Geschäftsfeldern trägt nicht nur die entsprechend differenzierende Darstellung des Lageberichts für die Nebenbetroffene im Konzerngeschäftsbericht Rechnung. Sie tritt darüber hinaus auch im Außenverhältnis deutlich zutage: So unterscheidet die N.-Unternehmensgruppe im Rahmen ihres aktuellen Internetauftritts im Hinblick auf die Nebenbetroffene verschiedene Unternehmensbereiche, wobei die "N1 - Geschäftsbereich Kaffee-" insbesondere mit "Sitz: C...", "Produkte: Röstkaffee - gemahlen, ganze Bohne, löslicher Cappuccino, Pads" und "Wichtigster Handelspartner: Lebensmitteleinzelhandel", die "N1 - Geschäftsbereich Haushaltsprodukte" hingegen unter anderem mit "Sitz: Y..." und "Produkte: Filterpapier, Produkte und Geräte für die Kaffeezubereitung, Staubfilterbeutel und Zubehör, Produkte zur Müllentsorgung, Sauberkeit in Tierhaushalten, Reinigungstücher, Entkalker, Teefilter" und "Wichtigste Handelspartner: Lebensmitteleinzelhandel, Elektro-Fachmärkte und Facheinzelhandel, Kauf- und Warenhäuser, Drogeriemärkte, Bau- und Heimwerkermärkte, Möbelhandel" vorgestellt werden; ferner benennt die N.-Unternehmensgruppe in ihrem Internetauftritt als "Adressen für Postverkehr, Besuche, Anrufe und mehr" hinsichtlich des Geschäftsbereichs Haushaltsprodukte der Nebenbetroffenen Kontaktdaten in Y... und im Hinblick auf deren Geschäftsbereich Kaffee die "E... Straße 1, ...9 C..." nebst einer Telefonnummer mit ...er Vorwahl. 4. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Nebenbetroffenen stellen sich für das Geschäftsjahr 2012 zum 31. Dezember des Jahres wie folgt dar: Das Anlagevermögen der Nebenbetroffenen in Höhe von insgesamt 81.138.453,70 € umfasst zusammengefasste Sachanlagen mit einem Buchwert von 26.954.530,48 € und - aus dem Bestandsvermögen der N2 GmbH & Co. KG fortbestehende - Finanzanlagen im Buchwert von 50.275.747,70 €. Das sich zum Bilanzstichtag auf 21.323.501,66 € belaufende Eigenkapital der Nebenbetroffenen setzte sich aus gezeichnetem Kapital in Höhe von 20.000.000,00 € sowie Rücklagen in Höhe von 1.323.501,66 € zusammen. Das Verlustvortragskonto der Kommanditistin war ausgeglichen. Die Nebenbetroffene erzielte im Geschäftsjahr 2012 mit 1462 Mitarbeitern - die von der N5 GmbH bis zum Stichtag deren Schlussbilanz am 30. Juni 2012 erreichten Umsätze von rund 189 Millionen Euro nicht einberechnet - Umsatzerlöse in Höhe von rund 421,5 Millionen Euro. Hiervon entfielen rund 220,5 Millionen Euro auf den Geschäftsbereich Kaffee, was die für den Zeitraum Juli bis einschließlich Dezember 2012 abgeführte Kaffeesteuer in Höhe von 50.647.314,64 € einschließt. Der Geschäftsbericht der N4 KG für 2012 beziffert die allein auf die Nebenbetroffene entfallenden Umsatzerlöse des gesamten Berichtsjahrs - einschließlich der Ergebnisse der N5 GmbH bis zum 30. Juni 2012 - mit etwa 649,5 Millionen Euro. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug 18.680.202,16 €. Nach Abführung eines Gewinns in Höhe von 6.933.427,45 € verblieb ein mit dem - aufgrund dessen sodann ausgeglichenen - Verlustvortragskonto der Kommanditistin verrechneter Jahresüberschuss von 1.293.389,50 €. Ohne die Verschmelzung hätte die Nebenbetroffene im Geschäftsjahr 2012 lediglich über ein Anlagevermögen in Höhe von 67.153.321,94 € sowie Eigenkapital in Höhe von 3.152.082,65 € verfügt und Umsatzerlöse in Höhe von insgesamt nur 200.992.064,99 € erzielt. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit hätte lediglich 2.594.293,18 € betragen, was zu einem Jahresfehlbetrag von 6.851.275,38 € geführt hätte. Dieser Jahresfehlbetrag wäre ohne die Verschmelzung auf dem Verlustvortragskonto der Kommanditistin verbucht worden, welches sodann - unter Berücksichtigung der Jahresfehlbeträge in den vorangegangenen Geschäftsjahren - einen Verlustvortrag in Höhe von insgesamt 10.847.917,35 € ausgewiesen hätte. Dies konnte infolge der Verschmelzung vermieden werden, indem der Buchwert des übertragenen Vermögens, soweit er den Kommanditkapitalerhöhungsbetrag von 6.000.000 € überstieg, in das Rücklagenkonto der N2 GmbH & Co. KG eingestellt wurde (zu allem § 2.3 Verschmelzungsvertrag), so dass das Verlustvortragskonto der Kommanditistin wieder ausgeglichen war. 5. Aus Sicht der N.-Unternehmensgruppe wurden mit der Verschmelzung der N5 GmbH auf die Nebenbetroffene zwei wirtschaftlich nahezu gleichbedeutende Unternehmensbereiche zusammengeführt: Bis zu ihrer Verschmelzung auf die zuvor unter N2 GmbH & Co. KG firmierende Nebenbetroffene hatte die sich N5 GmbH -gefolgt von der Nebenbetroffenen - zum umsatzstärksten operativen Unternehmen in der N.-Unternehmensgruppe entwickelt. So stellt sich etwa die Entwicklung der Außenumsätze in den Geschäftsjahren 2007 bis einschließlich 2011 wie folgt dar: Jahr N5 N2 2007 327,760 Mio. € 441,110 Mio. € 2008 309,351 Mio. € 410,510 Mio. € 2009 298,673 Mio. € 404,704 Mio. € 2010 331,438 Mio. € 365,624 Mio. € 2011 395,595 Mio. € 344,017 Mio. € Im Geschäftsjahr 2008 kam noch der N2 GmbH & Co. KG mit einem Anteil von 34 % am weltweiten Gesamtumsatz der Unternehmensgruppe, gefolgt von der früheren N5 GmbH mit einem relativen Anteil von 25 % und hiernach mit Abstand von den übrigen operativen Konzernunternehmen, die größte Umsatzbedeutung für die Kennzahl Gesamtumsatz zu. Diese Bild hatte sich bis zur in Rede stehenden Verschmelzung deutlich geändert. In dem der Verschmelzung vorangegangenen Geschäftsjahr 2011 führte nunmehr die N5 GmbH mit einem relativen Anteil von 27 % am weltweiten Gesamtumsatz der N.-Unternehmensgruppe, gefolgt von der N2 GmbH & Co. KG mit 24 %. Das - von der N5 GmbH an den umsatzrelevanten europäischen Absatzmärkten repräsentierte - Röstkaffeegeschäft war seinerzeit ein tragender Pfeiler des Konzernergebnisses. Unterschieden in "Umsatzanteile nach Produktgruppen" trug die Produktgruppe Kaffeegenuss "Kaffee" zu 46 % zum weltweiten Konzernumsatz bei, während dies für die - soweit es europäische Absatzmärkte betraf, dem Geschäftsgegenstand der N2 GmbH & Co. KG zuzuordnenden - Produktgruppen Kaffeegenuss "Filterpapier" mit 12 %, Kaffeegenuss "Kaffeeautomaten" mit 8 % und Praktische Sauberkeit mit 5 % der Fall war. Dem lag die - auch in den bereits festgestellten Jahresergebnissen der beiden Gesellschaften zutage tretende - gegenläufige Geschäftsentwicklung einerseits der damaligen N5 GmbH, die trotz reklamierter schwieriger äußerer Einflüsse des Marktes nach Einschätzung der N.-Unternehmensgruppe im Geschäftsbericht 2011 einen "Rekordumsatz" erzielte, und andererseits der N2 GmbH & Co. KG, deren Außenumsätze im Vergleich zum Vorjahr deutlich rückläufig waren, zugrunde. Im Geschäftsjahr 2012 stellte sich die aus der Verschmelzung hervorgegangene Nebenbetroffene mit - den von der N5 GmbH bis zum Verschmelzungsstichtag am 30. Juni 2012 erzielten Umsatz einberechnet - Umsatzerlösen in Höhe von etwa 649,5 Millionen Euro und damit einem relativen Anteil von 48 % an dem sich weltweit auf rund 1,346 Milliarden Euro summierenden Gesamtumsatz des Konzerns als das mit Abstand umsatzstärkste operative Unternehmen der N.-Unternehmensgruppe dar. Jedoch hatten sich im Verlauf jenes Fusionsjahres die gegenläufigen Trends in der Geschäftsentwicklung einerseits des bis zur Verschmelzung in der N5 GmbH und sodann im Geschäftsbereich Kaffee der Nebenbetroffenen verorteten Kaffeegeschäfts und andererseits in den klassischen Geschäftstätigkeiten der Nebenbetroffenen fortgesetzt. Nach dem Geschäftsbericht der N4 KG für das Geschäftsjahr 2012 verteilten sich die Umsatzanteile nach Geschäftsfeldern der Unternehmensgruppe nunmehr mit 50 % auf das Geschäftsfeld Kaffeegenuss "Kaffee", während die dem Geschäftsbereich Haushaltsprodukte zuzuordnenden Geschäftsfelder Kaffeegenuss "Filterpapier" mit 13 %, Kaffeegenuss "Kaffeeautomaten" mit 8 % und Praktische Sauberkeit mit 5 % gegenüber dem Vorjahr kaum ein Wachstum aufwiesen und mit zusammen 26 % deutlich hinter dem Geschäftsfeld Kaffeegenuss "Kaffee" zurückblieben. Im Hinblick auf die einzelnen Unternehmensbereiche beschreibt der Geschäftsbericht der N4 KG den Geschäftsverlauf für das Kaffeegeschäft als erfolgreich. Hier habe man "den zweithöchsten Absatz der Unternehmensgeschichte" erreicht. Nach der aus dem Geschäftsbericht ersichtlichen Eigenbewertung des Konzerns konnte das Unternehmen im Hinblick auf Filterkaffee "die zweite Position bei den Anbietern von Markenkaffees erfolgreich verteidigen", den " Absatz der Vollautomatenkaffees ... überproportional zum Marktwachstum" steigern und damit "einen zweistelligen Marktanteil" erreichen, sowie auch bei Kaffeepads " Marktanteile hinzugewinnen" und die "Position als drittstärkster Markenanbieter festigen". Ein "deutliches Wachstum von Vollautomatenkaffee und auch von Kaffeekapseln kompensierte den Rückgang im Bereich gemahlenen Filterkaffees". Demgegenüber wurden im Hinblick auf den Geschäftsbereich Haushaltsprodukte weiterhin "für die Geschäftsentwicklung eher schwierige Rahmenbedingungen" konstatiert. Dies führte zu einer unterschiedlichen Geschäftsentwicklung in den einzelnen Produktsparten, insbesondere im Hinblick auf Filtertüten "setzte sich der negative Marktrend erwartungsgemäß fort"; die Zielsetzung der beabsichtigten Gegenmaßnahmen formuliert der Geschäftsbericht -dramatisch - dahin, "diesen Markt für uns neu zu beleben"; auch die "Geschäftsentwicklung im M2 Staubfilterbeutel - und Zubehörsortiment gestaltete sich 2012 schwierig", zumal aufgrund eines zunehmenden Wettbewerbs "mit Handelsmarken und dem Zubehör anderer Originalhersteller"; die "schwierige Situation in Deutschland konnte auch die sehr positive Geschäftsentwicklung in Schweden nicht auffangen", so dass "Umsatzziele für den Bereich Staubsaugen nicht" erreicht wurden. 6. Das vormals im Eigentum der früheren N5 GmbH stehende und mit rechtswirksamer Verschmelzung auf die Nebenbetroffene übergegangene Betriebsgrundstück E... Straße 1 in C... übertrug die Nebenbetroffene durch notariell beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrag vom 21. Februar 2013 auf ihre Kommanditistin N3 GmbH & Co. KG, die innerhalb der N.-Unternehmensgruppe vereinheitlicht mit der Immobilienverwaltung befasst war. Hierbei legten die Vertragsparteien übereinstimmend einen Buchwert des übertragenen Grundbesitzes in Höhe von 5.688.827,85 € zugrunde und vereinbarten als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung, dass die Kommanditeinlage der N3 GmbH & Co. KG in Höhe von 20 Millionen Euro in der Nebenbetroffenen um 5,6 Millionen Euro auf 14,4 Millionen Euro herabgesetzt wurde. Soweit der Buchwert des übertragenen Grundbesitzes den Kapitalherabsetzungsbetrag überstieg, sollte das Rücklagenkonto der Kommanditistin bei der Nebenbetroffenen belastet werden. Die entsprechende Herabsetzung der Kommanditeinlage der N3 GmbH & Co. KG wurde durch die Gesellschafterversammlung der Nebenbetroffenen am selben Tag beschlossen und am 17. April 2013 in das Handelsregister eingetragen. Das übertragene Grundstück ist von der Nebenbetroffenen mit ihrem Geschäftsbereich Kaffee weiterhin als Betriebsgrundstück genutzt worden. II. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 234 StPO durch die Verteidiger in der Hauptverhandlung ausdrücklich für die Nebenbetroffene erklärten Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte, ferner auf der Vernehmung des Zeugen W2 und den übrigen sich aus der Sitzungsniederschrift ergebenden und in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. A. Allgemeine Feststellungen zu der Nebenbetroffenen und der früheren N5 GmbH, zu ihrer Verschmelzung sowie zum Verfahrensgang und zur Struktur des deutschen Röstkaffeeabsatzes 1. Die Feststellungen zu den vor der Verschmelzung bestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zur seinerzeitigen wirtschaftlichen Tätigkeit zum einen der Nebenbetroffenen und zum anderen der früheren N5 GmbH und der an ihnen beteiligten Gesellschaften ergeben sich aus den jeweils im Wege des § 78 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführten Handelsregisterauszügen, Gesellschafterlisten, Verträgen und Geschäftsberichten. Dies sind namentlich (
  35. a)- bezüglich der Nebenbetroffenen vor der Verschmelzung - der Handelsregisterauszug des Amtsgerichts P..., HRA ...2, und der Gesellschaftsvertrag der N2 GmbH & Co. KG vom 3. November 2008 nebst Protokoll der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag, (
  36. b)- ihre Komplementärgesellschaft N1 Beteiligungs GmbH (vormals N2 GmbH) betreffend - der Handelsregisterauszug des Amtsgerichts P..., HRB ...4, und der Liste der Gesellschafter der Firma N2 GmbH vom 5. Januar 2009, (
  37. c)- hinsichtlich der früheren N5 GmbH - die Handelsregisterauszüge des Amtsgerichts C..., HRB ...9 sowie HRB ...7, der Liste der Gesellschafter der Firma N5 GmbH vom 5. Januar 2009, der Gesellschaftsvertrag der N5 GmbH vom 28. März 2001 nebst Bescheinigung gemäß § 54 Abs. GmbHG des Notars T3 in C... und der Beherrschungsvertrag zwischen der N5 GmbH und der N3 KG, Y..., (heute: N3 GmbH & Co. KG) vom 15. Dezember 1993 nebst notariell beurkundeten Genehmigungen bzw. Zustimmungen der Änderungen dieses Vertrages vom 13. Dezember 2001, 10. Dezember 2004, 8. Dezember 2005 und 23. September 2009, (
  38. d)- betreffend N3 GmbH & Co. KG als Gesellschafterin bzw. Kommanditistin der vorgenannten Gesellschaften - die Handelsregisterauszüge des Amtsgerichts P..., HRA ...6, der Gesellschaftsvertrag der N3 GmbH & Co. KG vom 26. März 2006, der Handelsregisterauszug für die Komplementärin N3 GmbH des Amtsgerichts P..., HRB ...9, und die Liste der Gesellschafter der N3 GmbH vom 5. Januar 2009 sowie schließlich (
  39. e)- bezüglich der N.-Unternehmensgruppe - der Handelsregisterauszug des Amtsgerichts P... für die N4 KG, HRA ...9, und die Geschäftsberichte der N4 KG für die Geschäftsjahre 2007 bis 2012. Hierbei ist das einerseits der damals noch als N2 GmbH & Co. KG firmierenden Nebenbetroffenen und andererseits der N5 GmbH vor der Verschmelzung zuzuordnende Marken- und Produktportfolio aus den Wort- und Bilddarstellungen in den erwähnten Konzern-Geschäftsberichten der N4 KG ersichtlich (so etwa: Geschäftsbericht 2008 - Seiten 16 und 17, 24 und 25; Geschäftsbericht 2011 - Seiten 14 und 15, 18 und 19). Die Feststellungen zu den von der früheren N5 GmbH vertriebenen Produktgruppen und deren Anteile am Gesamtabsatz des Unternehmens beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Nebenbetroffenen in deren in der Hauptverhandlung erfolgten Einlassung. Die Feststellungen zur Branchenverschiedenheit der später fusionsbeteiligten Unternehmen ergeben sich unter Berücksichtigung der Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Bundesamt (WZ 2008). Unter deren Zugrundelegung war die N5 GmbH mit ihrem Unternehmensgegenstand dem Wirtschaftszweig Herstellung von Kaffee und Tee (Abschnitt C Abteilung 10.83 WZ 2008) zuzurechnen, während die N2 GmbH & Co. KG mit ihren bereits vor der Verschmelzung diversifizierten Geschäftsfeldern anderen, insbesondere den Gruppen Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten - Kaffee- und Teemaschinen - (Abschnitt C Abteilung 27.51.0 WZ 2008) und Herstellung von Haushaltsartikeln aus Papier und von Hygieneartikeln aus Papier (Abschnitt C Abteilung 17.22.0 WZ 2008) angehörte. Die Daten zur Verschmelzung der N5 GmbH auf die Nebenbetroffene sowie die Feststellungen zum Inhalt des zwischen den fusionsbeteiligten Gesellschaften geschlossenen Verschmelzungsvertrages und den damit einhergehenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen in der Nebenbetroffenen ergeben sich aus den bereits genannten Handelsregisterauszügen beider Gesellschaften sowie dem ebenfalls nach § 78 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführten Verschmelzungsvertrag vom 22. Oktober 2012, Nummer 789 Ht der Urkundenrolle für 2012 des Notars I3 in Y... Die Feststellung, dass das Kaffeegeschäft der N5 GmbH seit der Verschmelzung in der Nebenbetroffenen weitergeführt worden ist, beruht auf der Einlassung der Nebenbetroffenen, insbesondere soweit hiernach die Produkte der ehemaligen N5 GmbH nur einen Teil ihrer nunmehrigen Gesamtproduktpallette ausmachen, sowie auf dem Geschäftsbericht der N4 KG für das Geschäftsjahr 2012, etwa soweit hierin die Geschäftsentwicklung des nunmehr im Geschäftsbereich Kaffee der Nebenbetroffenen verfolgten Kaffeegeschäfts dargestellt wird. Der Befund ist darüber hinaus aus dem Wortlaut des Verschmelzungsvertrages vom 22. Oktober 2012 zu schlussfolgern, soweit hiernach etwa die Firma und der Unternehmensgegenstand der Nebenbetroffenen einer - im Vertragszusammenhang nur durch die Fortführung des übernommenen Unternehmens zu erklärenden - Änderung bedurften (§ 3.1 und 3.2 Verschmelzungsvertrag) und mit der Verschmelzung u.a. der Betrieb der N5 in C... auf die N2 unter deren Eintritt in die Arbeitsverhältnisse übergehen und die Arbeitnehmervertretung unverändert im Amt bleiben sollte, da "durch die Verschmelzung die Identität der bestehenden Betriebe zunächst nicht geändert" werden sollte (§ 5.2 und § 5.4 Verschmelzungsvertrag). 2. Der kartellbehördliche Verfahrensverlauf und dessen Verfahrensbeteiligte ergeben sich aus der Aussage des Zeugen W2. An der Richtigkeit seiner diesbezüglichen Bekundungen bestehen keine ernsthaften Zweifel, zumal der Zeuge als damaliger Berichterstatter der mit der Sache befassten Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes eine eigene Wahrnehmungsmöglichkeit hatte, der Zeuge deutlich zwischen eigenen Wahrnehmungen und Informationen vom Hörensagen (durch die übrigen Mitglieder der Beschlussabteilung) unterschieden und den Verfahrensgang widerspruchsfrei geschildert hat. Die Aufeinanderfolge der Geschäftsführer der N5 GmbH seit 1999 folgt ebenso wie die Erteilung von Prokura für den vormals Betroffenen X1 aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Handelsregisterauszügen betreffend die N5 GmbH (Amtsgericht C..., HRB ...9 und HRB ...7) und den - sich damit deckenden - Angaben der Nebenbetroffenen in der Hauptverhandlung. Die Stellung des vormals Betroffenen X1 als Vertriebsleiter in der Geschäftsleitung der N5 GmbH steht aufgrund der Einlassung der Nebenbetroffenen fest, die diesbezüglich durch die vom Zeugen W2 bekundeten Ermittlungsergebnisse des Bundeskartellamtes bestätigt wird. Die Feststellungen zu den von der N5 GmbH in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenem Geschäftsjahr 2008 erzielten Umsatzerlösen beruhen auf dem jeweils nach § 78 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführten (
  40. a)Bericht der Q1 Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend Q1) über die Prüfung des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2008 und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2008 (nachfolgend Q1-Bericht 2008), (
  41. b)Geschäftsbericht der N4 KG für das Geschäftsjahr 2008 (nachfolgend: Geschäftsbericht 2008) und (
  42. c)Auszug (Ausdruckdatum 1. Oktober 2013) aus der Saldenanzeige Hauptbuchkonten mit dem Bezug "Kaffeesteuer N1 GB Kaffee" und zu dem "Geschäftsjahr 2008" (nachfolgend: Kontoauszug Kaffeesteuer 2008): Laut dem Q1-Bericht 2008 (tabellarische Darstellung der Ertragslage, Seite 26) und den im Geschäftsbericht 2008 damit übereinstimmend dargestellten "Kennzahlen 2008" (Vorseite 3) erzielte die N5 GmbH im Geschäftsjahr 2008 Außenumsatzerlöse in Höhe von rund 309,351 Millionen Euro. Nach Abzug des im selben Geschäftsjahr ausweislich des Kontoauszugs Kaffeesteuer 2008 abgeführten Kaffeesteuerbetrages in Höhe von insgesamt 94.843.363,22 € errechnen sich die festgestellten Umsatzerlöse von rund 214 Millionen Euro. Hierbei versteht der Senat unter Berücksichtigung der Unternehmenshistorie den Kontoauszug Kaffeesteuer 2008 entgegen dessen - unzweifelhaft lediglich dem Ausdruckdatum 2013 geschuldeten - Bezug zur "N1 GB Kaffee" dahin, dass hierin die von der seinerzeit allein mit dem deutschen Kaffeegeschäft befassten N5 GmbH entrichtete Kaffeesteuer ausgewiesen ist. Die Feststellungen zur Einbeziehung der N5 GmbH in den Konsolidierungskreis der N4 KG, ferner zur Struktur der N.-Unternehmensgruppe und zu den einheitlichen Leitungsverhältnissen in der Unternehmensgruppe sowie zu deren weltweiten Gesamtumsatz ergeben sich in erster Linie ebenfalls aus dem Q1-Bericht 2008 und dem Geschäftsbericht 2008. Insbesondere wurden sowohl nach dem Q1-Bericht 2008 (dort Anlage II - Konzernabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008, Seite 7) als auch nach dem Geschäftsbericht 2008 (dort Seite 55 - "Erläuterungen zur Konzernbilanz" "Bilanzierungs-/Bewertungsgrundsätze") im Wortlaut übereinstimmend in den Konzernabschluss "alle inländischen und ausländischen Unternehmen einbezogen, die unter der einheitlichen Leitung der N4 KG" standen. Die Beteiligungsverhältnisse an den einbezogenen Gesellschaften werden - wie festgestellt - im Q1-Bericht 2008 (dort Anlage II - Konzernabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008, Seite 14 - 15) angegeben. Die einheitliche Leitung im Konzern durch Information und Einbindung der persönlich haftenden Gesellschafter der N4 KG in grundlegende Entscheidungen bei den operativ tätigen Tochtergesellschaften steht zur Überzeugung des Senats ferner aufgrund der ebenfalls im Wege des § 78 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden zur Führungsorganisation fest: (
  43. a)So weist bereits der Handlungsrahmen für Führungskreismitglieder / Geschäftsordnung der N3 GmbH & Co. KG und der C1 Beteiligungs GmbH & Co. KG mit "Datum: 30.06.2006" deutlich eine umfassende Informations- sowie grundlegende Entscheidungseinbindung der zugleich als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der N3 GmbH & Co. KG berufenen persönlich haftenden Gesellschafter der N4 KG auf. Hierin wird die - wechselnde (Ziffer 2.1.3 - "Rotationsprinzip") - Zuordnung einzelner Organisationseinheiten ("OE") der Unternehmensgruppe zu einzelnen Geschäftsführern der "Führungsholding" N3 GmbH & Co. KG festgeschrieben (Ziffer 2.1.2 - "Anlaufstellenprinzip"). Unter Organisationseinheiten bzw. "OE" sind nach Überzeugung des Senats die operativ tätigen Gesellschaften und Zentralbereiche der N.-Unternehmensgruppe zu verstehen; dies ergibt sich zum einen aus der Gesamtschau der inhaltlichen Regelungen des Handlungsrahmens und zum anderen vor allem aus der konkreten Zuordnung der Organisationseinheiten zu den beiden Geschäftsführern der N3 GmbH in der Anlage 2 des Handlungsrahmens mit dem Titel "UL-Anlaufstellen", wobei unter den dort verwendeten Abkürzungen ohne Weiteres die operativen Tochtergesellschaften (so etwa "..-.." für die N2 GmbH & Co. KG und "..." für die N5 GmbH) zu identifizieren sind. Die Verbindlichkeit dieses Anlaufstellenprinzips für die jeweilige Geschäftsleitung der operativen Tochtergesellschaften findet in Ziffer 2.1.2 Satz 5 des Handlungsrahmens Ausdruck: "Die OE sind verpflichtet, den ihnen benannten GF in diesem Sinne als Anlaufstelle innerhalb der UL zu betrachten". Den Sinn des Anlaufstellenprinzips erläutert Ziffer 2.1.2 Satz 3 des Handlungsrahmens wie folgt: "Diese Zuordnung bedeutet, dass jeder GF, stellvertretend für die Führungsholdings, die Erfolgskontrolle der ihm zugeordneten OE wahrnimmt ..., Anpassungsgespräche durchführt, mit dem Ziel, die vereinbarten Planungen zu erreichen, wesentliche Änderungsentscheidungen durch alle GF herbeiführt und in den Zielsetzungs- und Kontrollprozess der jeweiligen OE einbringt". Dies geht ersichtlich davon aus, dass zum einen die aus den mit "GF" bezeichneten Geschäftsführern der N3 GmbH & Co. KG bestehende Konzernleitung mit der jeweiligen Geschäftsleitung der Organisationseinheit Zielplanungen für das jeweilige operative Tochterunternehmen abspricht und jeder "GF" in dem ihm zugeordneten Bereich deren Umsetzung kontrolliert sowie sicherstellt; hierbei beschränkt sich die einheitliche Leitung nicht nur auf die Umsetzung von Zielabsprachen, sondern erstreckt sich darüber hinaus auch ohne jegliche Einschränkung auf "wesentliche Änderungsentscheidungen", was verständiger Weise im Gesamtkontext eine umfassende Beeinflussung der Struktur und der wesentlichen Geschäftspolitik des jeweiligen operativen Tochterunternehmens ermöglicht. Eine damit bereits zum Ausdruck kommende weitgehende Eingriffskompetenz der "GF" in die operative Unternehmensleitung spiegelt sich schließlich auch in Ziffer 2.1.4 des Handlungsrahmens wieder, wonach den Führungsholding-Geschäftsführern eine nicht nur auf Grundsatzfragen beschränkte, sondern letztlich denkbar weitgehende Einflussnahme auf die operativen Tochterunternehmen zukommt: "Entscheidungen bezüglich der gesamten Unternehmensgruppe und grundsätzliche Entscheidungen bezüglich der einzelnen OE werden von den GF gemeinsam getroffen. Alle anderen Entscheidungen, insbesondere hinsichtlich seiner Anlaufstellen, trifft jeder GF allein." (
  44. b)Der Handlungsrahmen für alle Führungskreismitglieder der Unternehmensgruppe N. mit "Datum: 01.07.2008" konstatiert einleitend das Erfordernis von "zentralen organisatorischen Regelungen", die insbesondere dazu dienen, "die Unternehmensgruppe einheitlich zu steuern". "Die Summe dieser zentralen organisatorischen Regelungen wird hier als Handlungsrahmen für alle Führungsmitglieder der UG N. bezeichnet." Neben dem Anlaufstellenprinzip umfasst der Handlungsrahmen ferner "für alle Führungskreismitglieder der UG" geltende (Ziffer 1.) Führungsgrundsätze der Unternehmensgruppe N.. (
  45. c)Weitere Instrumente einer einheitlichen Konzernlenkung bilden der Handlungsrahmen für Führungskreismitglieder - 10 Grundsätze der Geschäftspolitik der UG N. mit "Datum: 01.10.98" sowie vor allem der Katalog zustimmungspflichtiger Entscheidungen für die Geschäftsführer einer Gesellschaft aus dem Jahr 2008, wonach die "Gesellschafter/UL", womit unter Berücksichtigung des in der Unternehmensgruppe verwendeten Sprachgebrauchs und des in der Fußnote jeder Seite des Katalogs hergestellte Sachzusammenhangs zum Handlungsrahmen nur die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter der Führungsholding gemeint sind, "in alle Entscheidungsprozesse, die wesentliche Bedeutung haben, einzubeziehen" sind und in dem diesbezüglich festgelegt ist, in welchen konkreten Geschäftsführungsbereichen in welcher Art und Weise die "Zustimmung (= vorherige Einwilligung)" der "UL" einzuholen ist. 3. Die Feststellungen zur Struktur des Röstkaffeeabsatzes in Deutschland beruhen in erster Linie auf den von ihrer Einlassung umfassten Angaben der Nebenbetroffenen, die in der Hauptverhandlung insbesondere (
  46. a)die verschiedenen Vertriebsstrukturen einerseits der U1 und andererseits der N5 GmbH sowie von L1 und E1, (
  47. b)die Strukturen, Gepflogenheiten und Wettbewerbsbedingungen der damit berührten verschiedenen Märkte, allem voran die Bedeutung und Entwicklung der den Lebensmitteleinzelhandelskonzernen und -ketten zukommenden Nachfragemacht, (
  48. c)die Einflussfaktoren für die Preissetzung der Kaffeeröster und (
  49. d)die wirtschaftliche Abhängigkeit des im indirekten Vertriebsweges vorgeschalteten Marktes für den Röstkaffeeabsatz an den Handel von dem nachgeschalteten sachlichen Endverbrauchermarkt im Wesentlichen so, wie festgestellt, geschildert hat. Der Senat folgt diesen detaillierten und in sich nachvollziehbaren Angaben der Nebenbetroffenen, zumal diese Angaben in den vom Zeugen W2 diesbezüglich bekundeten Ermittlungsergebnissen des Bundeskartellamtes Bestätigung finden. Die Einlassung widerspruchsfrei ergänzend hat der Zeuge W2 ferner besonders die Individualisierung der Handelskonzerne und -ketten, welche den überwiegenden Teil der (deutschen) Nachfrageseite gegenüber den indirekt vertreibenden Markenkaffeeröstern bilden, sowie die Beschreibung der wertschöpfenden Tätigkeit der Markenkaffeeröster glaubhaft bekundet, was zu den entsprechenden Feststellungen geführt hat. Aus den bereits genannten Gründen ebenfalls glaubhaft hat der Zeuge W2 die festgestellte Entwicklung der Rohkaffeepreise im Zeitraum zwischen Anfang 2000 und Mitte 2008 bekundet. Aus den Angaben der Nebenbetroffenen zu den Strukturen und Wettbewerbsbedingungen im indirekten Vertriebsweg folgt die sachliche Abgrenzung eines Röstkaffeeabsatzmarktes, auf dem sich die indirekt vertreibenden Produzenten von Herstellermarken-Röstkaffee als Anbieter und die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels als Nachfrager gegenüberstehen. Die räumliche Abgrenzung dieses Marktes auf das gesamte Bundesgebiet folgt - gestützt auf die durchgängig den bundesweiten Handelsraum wiederspiegelnden Angaben der Nebenbetroffenen - schon aus dem entsprechenden Verbreitungsgebiet der vom Zeugen W2 individualisierten Handelskonzerne und -ketten. Dass darüber hinaus auch ein grenzüberschreitender Absatz an Händler in anderen EU-Mitgliedstaaten existierte, ergibt sich aus der Einlassung der Nebenbetroffenen selbst. Hiernach zählten zu den Abnehmern der früheren N5 GmbH auch Händler im französischen und BeNeLux-Grenzgebiet, wobei die Einlassung namentlich insbesondere einen in Luxemburg ansässigen Händler benennt, den die N5 GmbH mit Röstkaffee in der für den deutschen Markt bestimmten Originalverpackung beliefert habe; dieser habe die Röstkaffeeprodukte selbst an den - nach der Einlassung typischerweise deutschen - Endverbraucher im Grenzgebiet verkauft oder an solche Handelsunternehmen weitervertrieben, die im französischen oder BeNeLux-Grenzgebiet an Endverbraucher Röstkaffee verkaufen. Aufgrund dieser Angaben ist der Senat unter weiterer Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung zu der Überzeugung gelangt, dass die Nachfrage solcher Handelskunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten sich nicht auf Produkte der N5 GmbH beschränkt, sondern für die Absatzstruktur von in Deutschland hergestelltem Röstkaffee typisch ist. Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die N5 GmbH im relevanten Zeitraum von Anfang 2000 bis Mitte 2008 neben L1, U1 und E1 zu den führenden Anbietern von Herstellermarken-Röstkaffee im oligopolistisch geprägten deutschen Röstkaffeegeschäft zählte. Dies erschließt sich bereits in der Gesamtschau der Einlassung. Hiernach kamen neben den vier genannten Markenkaffeeherstellern als nennenswerter originärer Anbieter von zum Absatz an den Endverbraucher bestimmten Röstkaffee im Wesentlichen nur noch die F6-Konzerne mit ihren Eigenmarken in Betracht. Hierauf weist etwa die von der Nebenbetroffenen in ihrer Einlassung beschriebene Röstkaffee-Markenhierarchie hin, die vor allem nach den verschiedenen Kaffeequalitäten differenziert seit Jahrzehnten an den Endverbrauchermärkten existiere und an der sich auch die Vermarktungsbemühungen des Lebensmitteleinzelhandels orientiere; diese Markenhierarchie umfasst nach der Schilderung der Nebenbetroffenen lediglich die Marken von U1, L1, der N5 GmbH und E1 sowie darüber hinaus als Preisführer im Niedrigpreissegment die Eigenmarke von F6 und - dahinter rangierend - andere Handelsmarken. Andere Markenkaffeeröster - wie etwa die von der Nebenbetroffenen insoweit einzig genannte K1 GmbH & Co. KG - spielten hiernach keine beachtenswerte Rolle im Röstkaffeeabsatz an den privaten Endverbraucher, was zudem durch den Umstand indiziert wird, dass K1 an dem von der Nebenbetroffenen eingeräumten Gesprächskreis der Markenkaffeeröster überhaupt nicht unmittelbar beteiligt war, sondern nach Angaben der Nebenbetroffenen nur mittels sporadischer Anrufe und dies auch nur bis ins Jahr 2005, vielleicht auch noch 2006, über Gesprächsergebnisse lediglich informiert wurde. Auch aus der Aussage des Zeugen W2, soweit dieser zu den sich nach den Ermittlungsergebnissen des Amtes ergebenden Marktstrukturen und Marktverhältnissen im Zeitraum 2000 bis Mitte 2008 bekundet hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Marktbedeutung anderer Markenkaffeeröster. Die relevante Marktbedeutung der N5 GmbH in dem durch nur wenige Hersteller von Röstkaffee angebotsoligopolistisch geprägten Absatz an die Konsumenten ergibt sich ferner aus den Angaben der Nebenbetroffenen, ihre Rechtsvorgängerin habe sich in den 1990er Jahren nennenswerte Marktanteile im Röstkaffeeabsatz erkämpft; nicht zuletzt vor diesem Hintergrund habe es bei einem der Aufwartung dienenden Besuch des vormals Betroffenen B1 bei dem damaligen L1-Manager I4 am 10. Februar 2000 Einschüchterungsversuche seitens L1 mit Blick auf deren Marktführerschaft u.a. mit dem Inhalt gegeben, die N.-Marktanteile von seinerzeit 13,5 % auf ein Niveau unter 10 % zurückdrängen zu wollen. Neben den damit selbst ausgeführten gewichtigen Marktanteilen der N5 GmbH zu Anfang 2000 ist das geschilderte Verhalten des nach der Einlassung so zu betrachtenden Marktführers nur verständlich, wenn die N5 GmbH aus Sicht von L1 damals - wie auch in der Folgezeit - zu den ernstzunehmenden Wettbewerbern zählte. B. Feststellungen zum Tatgeschehen Die Nebenbetroffene hat die Tathandlungen der seinerzeit in ihrer jeweiligen Funktion als Geschäftsführer bzw. Vertriebsleiter für die N5 GmbH handelnden ehemals Betroffenen B1 und X1 im Wesentlichen wie festgestellt eingeräumt. Sie hat die in den Feststellungen wiedergegebene Sachlage hierzu in deren Rand- und Kerngeschehen sowie in dessen wirtschaftliche Hintergründen und Folgen nahezu umfassend geschildert. Insbesondere hat sie näher ausgeführt, dass und wie sich die vormals Betroffenen B1 und X1 im Zeitraum von Anfang 2000 bis Mitte 2008 an einem im Jahr 2000 schon bestehenden Gesprächskreis mit den Unternehmen L1, U1 und E1 vor allem zu dem Zweck, das Preisgefüge zwischen den Hauptprodukten der Unternehmen durch Einflussnahme auf Aktions- und Endverkaufspreise aufrechtzuerhalten, beteiligt hätten. Die diesbezügliche Einlassung der Nebenbetroffenen umfasst - wenn auch nicht lückenlos - detaillierte Angaben zu den Daten und Inhalten der einzelnen Zusammenkünfte des Gesprächskreises und sie begleitender telefonischer Kontakte. Ausdrücklich hat die Nebenbetroffene hierbei die unter Mitwirkung des vormals Betroffenen B1 und teilweise auch des ehemals Betroffenen X1 im Gesprächskreis ab April 2003 abgesprochenen vier Preiserhöhungen eingeräumt, den Gegenstand und das übliche Prozedere dieser Absprachen im Einzelnen erläutert und die Daten, Beteiligten und Inhalte der betreffenden einzelnen Preiserhöhungsabsprachen - mit Lücken - dargelegt. Darüber hinaus hat sie zu den äußeren Umständen des Zustandekommens der weiteren Preiserhöhung im März/April 2008 - soweit es die Beteiligung des vormals Betroffenen B1 betrifft - eingehend so, wie vom Senat auch festgestellt, ausgeführt. In dem die Feststellungen tragenden Umfang ist die geständige Einlassung der Nebenbetroffenen glaubhaft. Mit ihrer Einlassung hat die Nebenbetroffene umfassend den Aufklärungsbeitrag wiederholt, den schon die ursprünglich verfahrensbeteiligte N5 GmbH mit ihrem Bonusantrag vom 29. August 2008 gegenüber dem Bundeskartellamt geleistet hatte. Dies umfasst eine plausible Darstellung der Erkenntnisgrundlagen, auf welche die N5 GmbH ihre - nach den Angaben im inhaltlich repetierten Bonusantrag seinerzeit zugleich als Einlassung für die damaligen Betroffenen B1 und X1 bestimmte - Sachverhaltsschilderung stützt, nämlich auf weitgehend aus der (eigenen) Erinnerung, Marktdaten und einige wenige verfügbaren Unterlagen rekonstruierte Angaben der beiden damaligen Betroffenen. Für die grundsätzliche Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung, welche sich die nunmehrige Nebenbetroffene mit ihrer Einlassung zu Eigen gemacht hat, spricht bereits deren Detailreichtum und innere Schlüssigkeit im beschriebenen Kern- wie auch Randgeschehen. Darüber hinaus werden die Angaben der Nebenbetroffenen durch die Aussage des Zeugen W2 und die nach § 78 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung im Hinblick auf den Tatvorwurf eingeführten Asservate im Wesentlichen bestätigt: Der nach eigenen Angaben als Berichterstatter der zuständigen Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes mit der Sache im Ermittlungsverfahren befasste Zeuge hat einen mit der Einlassung der Nebenbetroffenen in den zentralen Gegebenheiten übereinstimmenden Sachverhalt, wie dieser sich nach den Ermittlungserkenntnissen des Bundeskartellamtes im Zeitraum von Anfang 2000 bis zu den Durchsuchungsmaßnahmen des Amtes am 3. Juli 2008 ereignet habe, bekundet. Hierbei kommt den bekundeten Ermittlungsergebnissen eine gegenüber der Einlassung der Nebenbetroffenen eigenständige Beweiskraft zu. Denn diese Ermittlungsergebnisse waren - wie der Zeuge im Einzelnen ausführend bekundet hat - nicht nur aufgrund des Bonusantrags der N5 GmbH, sondern darüber hinaus aufgrund der Bonusanträge auch der anderen drei beteiligten Unternehmen sowie der Aussagen der vom Bundeskartellamt vernommenen Leitungspersonen dieser Unternehmen T2 (L1), E2 (E1), B1 (N5 GmbH) und L2 sowie X2 (U1), ferner aufgrund der dem Amt vorliegenden schriftlichen Aussagen weiterer Leistungspersonen sämtlicher beteiligten Unternehmen und der bei Durchsuchungen erlangten Unterlagen und IT-Asservate gewonnen worden. Wesentliche Angaben aus der Einlassung werden ferner durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Papier- und IT-Asservate gestützt. Dies gilt zum einen etwa im Hinblick auf verschiedene mit der Einlassung eingeräumte Termine und Orte sowie zum Teil auch Teilnehmer einzelner Treffen des Gesprächskreises, die durch Auszüge aus EDV-Kalendern sowie von elektronisch gespeicherten Reiseplänen und Terminbenachrichtigungen ("Appointment") untermauert werden. Zum anderen zeigen die in die Hauptverhandlung eingeführten elektronischen wie auch schriftlichen Preisänderungsmitteilungen an den Handel (nachfolgend kurz: Ankündigungsschreiben) von L1, E1 und der N5 GmbH wie auch teilweise U1 eine im effektiven Erhöhungsumfang und im Erhöhungszeitpunkt gleichförmige Vorgehensweise der vier Kaffeeröster auf. Im Einzelnen betrifft dies die Ankündigungsschreiben von L1 vom 25. April 2003, 12. September 2003, 17. Dezember 2004, 20. April 2005, 14. Dezember 2007 und 6. März 2008, N5 GmbH vom 28. April 2003, 15. September 2003, 20. Dezember 2004, 20. April 2005, 14. Dezember 2007 und 7. März 2008, E1 vom 28. April 2003, 12. September 2003, 17. und 20. Dezember 2004, 20. April 2005, 14. Dezember 2007 und 13. März 2008, U1 vom 25. April 2005 und aus Januar 2008. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Nebenbetroffene im Hinblick auf diese Ankündigungsschreiben jeweils unmittelbar vorausgehende Preisabsprachen eingeräumt hat, ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass es sich jeweils um die Umsetzung mit diesem Inhalt erfolgter Einzelabstimmungen über eine gemeinsame Preiserhöhung handelt, wie die Nebenbetroffene es auch eingeräumt hat. Im Übrigen stützen die in die Hauptverhandlung eingeführten E-Mailausdrucke und insbesondere die im Hause E1 aufgefundene handschriftliche Notiz, welche die Einzelheiten einer Preiserhöhung für die Hauptprodukte aller vier Kaffeeröster ab 19. Mai 2003 nebst Bekanntgabedaten für "M15" und "M1" im April und die Kontingentierung von "Altpreislieferungen bis 16. Mai" sowie den Vermerk "Idee I2 am 16.4. informiert" beinhaltet, die mit der Einlassung gestandenen einzelnen Preiserhöhungen. Lediglich in einzelnen Aspekten des eingeräumten Tatgeschehens ist der Senat auf der Grundlage des gesamten Gegenstandes der Verhandlung zur Überzeugung teils ergänzender sowie teilweise von der Einlassung der Nebenbetroffenen abweichender und noch darüber hinausgehender Feststellungen gelangt. Diesbezüglich ist Folgendes auszuführen: 1. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass spätestens im Verlauf des Jahres 1999 sich nicht nur der Gesprächskreis von Repräsentanten der Unternehmen N5 GmbH, L1, E1 und U1 vor allem zu dem Zweck etabliert hatte, als Verständigungsforum zur Einschränkung eines Preiswettbewerbs zwischen den vier Markenkaffeeröstern an den Endkonsumentenmärkten zu dienen, sondern hierzu zwischen den Repräsentanten der vertretenen vier Unternehmen bereits die gemeinsame Willensübereinkunft getroffen worden war, über den Gesprächskreis ihr Marktverhalten künftig so zu koordinieren, dass das an den Endverbrauchermärkten gewachsene Preisabstandsgefüge in den Endverkaufs- und Aktionspreisen ihrer Hauptprodukte im Kern aufrechterhalten würde.
  50. a)Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Einlassung der Nebenbetroffenen zugrunde gelegt, dass der Gesprächskreis unter Beteiligung von Repräsentanten der N5 GmbH sowie der Markenkaffeeröster L1, E1 und U1 bei Hinzutreten des vormals Betroffenen B1 im Dezember 1999 bereits bestand. Hiervon ist aufgrund der nicht zu widerlegenden Einlassung auszugehen, der vormals Betroffene B1 sei seinerzeit von seinem Vorgänger in der N.-Geschäftsführung, I1, zu einem Gespräch - im Kontext der ausdrücklich eine Darstellung der Gesprächskreisteilnehmer bezweckenden Angaben: - dieses Kreises mitgenommen und den Herren I4 von L1, X3 von E1 und N6 von U1 vorgestellt worden. Wann und unter welchen Umständen dieser Gesprächskreis ins Leben gerufen wurde, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Allerdings ist mit der Einlassung der Nebenbetroffenen davon auszugehen, dass dieser Gesprächskreis - was schon seine auf die Produzenten von Herstellermarken-Röstkaffee in Deutschland beschränkte Zusammensetzung aufzeigt - in keiner inneren Beziehung zum sowie abseits vom E3, dem Interessenverband der gesamten deutschen Kaffeewirtschaft, bestand.
  51. b)Die Nebenbetroffene hat mit ihrer Einlassung ausdrücklich eingeräumt, dass der Gesprächskreis zusammenfassend vor allem den Zweck gehabt habe, das Preisgefüge zwischen den Hauptprodukten der Unternehmen aufrechtzuerhalten, wozu man sowohl auf Aktions- als auch auf Endverkaufspreise bzw. Regalpreise Einfluss genommen habe.
  52. aa)Das von der Nebenbetroffenen nicht näher erläuterte Preisgefüge, oder besser: die nach dem Willen des Gesprächskreises beizubehaltenden Abstände in den Endverkaufs- und Aktionspreisen der Hauptprodukte der in Rede stehenden vier Kaffeeröster, hat der Zeuge W2 in der Hauptverhandlung mit dem in den Feststellungen wiedergegebenen Inhalt bekundet. An der Richtigkeit seiner diesbezüglich von Wertungen freien und deutlich distanzierten Bekundungen bestehen keine Zweifel. Dies gilt zumal der Zeuge das bekundete Ermittlungsergebnis des Bundeskartellamtes - seitens der Nebenbetroffenen in der Hauptverhandlung unwidersprochen - dahin erläutert hat, dass es auf den inhaltlich übereinstimmenden Angaben der Beteiligten des Bußgeldverfahrens gegenüber dem Amt beruhe.
  53. bb)Der Senat ist ausgehend von der so konkretisierten Einlassung der Nebenbetroffenen davon überzeugt, dass der Gesprächskreis bereits seit 1999 unter dem wesensmäßigen Leitgedanken existierte, als Verständigungsforum zur so ausgerichteten Einschränkung eines Preiswettbewerbs zwischen den vier Markenkaffeeröstern an den Endkonsumentenmärkten zu dienen. Dies erschließt sich auf der Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung und pragmatischer Vernunft unter Berücksichtigung der in ihrer Gesamtheit zu würdigenden Einlassung der Nebenbetroffenen.

(1)Die Nebenbetroffene hat behauptet, dass es im Zeitraum 2000 bis Frühjahr 2003 zu keiner Verständigung über eine einvernehmliche Abgabepreisanhebung gekommen sei, sondern vielmehr ein intensiver Wettbewerb zwischen den Röstern geherrscht habe. Hierin liegt zwar das Bestreiten einer Preiserhöhungsabsprache vor Frühjahr 2003, indessen kommt dem nicht der Erklärungsgehalt zu, der Gesprächskreis habe zuvor einem allgemeinen, gleichsam wettbewerblich unverfänglichen Gedankenaustausch gedient und erst ab Frühjahr 2003 die eingeräumte Zweckausrichtung erfahren. Im Gegenteil hat die Nebenbetroffene mit ihrer Einlassung auch im Hinblick auf die eingeräumten sechs Treffen vor April 2003 einen wettbewerbsrelevanten und sogar wettbewerbskoordinierenden Bezug des Gesprächskreises offengelegt: Bereits in ihrer allgemeinen Erläuterung des Gesprächskreises lässt die Einlassung einen wettbewerbsrelevanten Informationsaustausch zwischen den Teilnehmern erkennen, indem die Nebenbetroffene ausgeführt hat, der Gesprächskreis habe sich auf alle Aspekte des deutschen Kaffeemarktes bezogen, so etwa die Entwicklung der Rohkaffeepreise, der Währungssituation, der Handelskonzentration, aber auch - was in jedem Fall wettbewerbliche Relevanz hat - die Röstkaffeepreise. Konkret hat sie des Weiteren ausgeführt, der seinerzeitige Geschäftsführer B1 der N5 GmbH habe Anfang Januar 2000 von L1 und wahrscheinlich auch von E1 Kopien deren an den Handel gerichteten Rundschreiben mit der Ankündigung von Preisanhebungen erhalten; über sein Büro seien sodann am
  1. Januar 2000 an die Teilnehmer der Gesprächsrunde Kopien des entsprechenden N.-Rundschreibens an den Handel übersandt worden. Geht man mit der Einlassung davon aus, dass diesem Informationsaustausch - entgegen seiner sich aus der weiteren Einlassung ergebenden Typik für die später abgesprochenen Preiserhöhungen - im Jahr 2000 noch keine gemeinsame Preisabsprache zugrunde lag, erklärt sich der Austausch wettbewerbsrelevanter Preisinformationen unter an für sich konkurrierenden Unternehmen, an dessen kartellrechtlichen Statthaftigkeit sich den geschäftserfahrenen Geschäftsführern und Leitungspersonen der beteiligten Unternehmen zumindest Zweifel aufdrängen mussten, vernünftigerweise nur als wechselseitige Rückversicherung und vertrauensbildende Maßnahme in einem gemeinsamen wettbewerbseinschränkenden Konsens. Diese Schlussfolgerung ergibt sich erst Recht unter Berücksichtigung dessen, dass in Anbetracht der hohen Markttransparenz ohnehin eine entsprechende Information eröffnet, die unmittelbare Fühlungnahme somit unnötig war, wenn sie nicht einem weitergehenden gemeinsamen Zweck diente. Darüber hinaus hat die Nebenbetroffene in ihrer insoweit ausdrücklich auf Erinnerungen des vormals Betroffenen B1 gestützten Einlassung konzediert, dass (a) zum einen bei einem Treffen der Herren L2 (L1), B1, X3 (E1) und N6 (U1) am
  2. Januar 2001 bei E1 in Z... vermutlich auch über die durch L1 eingeleitete Preissenkung aus September des Vorjahres und deren Folgen gesprochen worden sei und (b) zum anderen im Hinblick auf ein eingeräumtes weiteres Treffen der Unternehmensrepräsentanten L2 (L1), B1, X3 (E1) und X4 (U1) am
  3. September 2001 oder dem vorangegangenen Treffen vom
  4. Juni 2001 jeweils im Hotel 1 in C... nicht auszuschließen sei, dass dieses eine Art temporären Burgfrieden im Hinblick auf die Vermeidung von Preiskämpfen zum Gegenstand gehabt habe. Zwar mag dies nicht ausreichen, um die zweifelsfreie Feststellung eines entsprechenden Gesprächsinhalts zu begründen. Jedoch lässt schon allein der Umstand, dass nach der im Jahr 2008 erfragten Erinnerung des vormals Betroffenen B1 zu dem Geschehen des Jahres 2001 im ersten Fall zumindest ein wettbewerbsrelevanter Informationsaustausch und im zweiten Fall sogar eine wettbewerbsunterbindende Verständigung nicht auszuschließen ist, in der Gesamtschau der Einlassung zur Überzeugung des Senats darauf schließen, dass eine wettbewerbsrelevante Verhaltenskoordinierung bereits damals Leitgedanke des Gesprächskreises war.
(2)Nur unter diesem Leitgedanken erklärt sich plausibel ferner der konspirative Charakter der Gesprächskreistreffen. Nach der Einlassung der Nebenbetroffenen soll zu den nahezu ausnahmslos in Hotels stattfindenden Treffen lediglich fernmündlich, teils in Gestalt eines telefonischen Rundrufs, eingeladen worden sein. Die Initiative für die Gespräche sei in erster Linie von L1, weniger häufig von U1 ausgegangen; in zwei oder drei Fällen habe die N5 GmbH die Buchung der Tagungsräumlichkeiten im C...er Hotel 1 übernommen. Der Zeuge W2 hat ergänzend bekundet, dass nach den Ermittlungen des Bundeskartellamtes die im Regelfall von L1 oder U1 angemieteten Tagungsräumlichkeiten mit "M15" oder "L1", teilweise auch "U1" oder "E3" ausgeschildert gewesen seien und es weder Teilnehmerlisten noch Tagesordnungen oder Protokolle für die Treffen gegeben habe. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Auch ist die Nebenbetroffene im Rahmen der ihr in der Hauptverhandlung eingeräumten Möglichkeiten des § 257 StPO dem nicht entgegengetreten. Die sich daraus ergebende Organisation der Zusammenkünfte weist einen Verschleierungscharakter auf. Dieser zeigt sich vor allem in den Aspekten, dass die Zusammenkünfte außerhalb der Geschäftsräume an neutralen Orten wie ganz überwiegend in - auch durch die bereits erwähnten Reisepläne und Kalendereintragungen belegten - Hotels stattfanden, die Buchung regelmäßig nur zu einem einzelnen Unternehmen zurückverfolgt werden kann, ferner die Ausschilderung der in den Hotels angemieteten Tagungsräume nach außen unscheinbar war und kaum Rückschlüsse auf die Zusammensetzung der Teilnehmer sowie den Zweck des jeweiligen Gesprächs erlaubte und schließlich Unterlagen wie schriftliche Einladungen, Teilnehmerlisten, informierende Ankündigungen und Niederschriften über die Gesprächsinhalte fehlen, so dass ein Nachweis über die Zusammensetzung der Gesprächsteilnehmer und des Inhalts ihres Gespräches ausschließlich durch die Teilnehmer selbst in Betracht kommt. Diese Umstände begründen zur Überzeugung des Senats vernünftigerweise nur die Schlussfolgerung einer so gewollten hohen Vertraulichkeit und Geheimhaltung im Hinblick auf die Zusammensetzung des Gesprächskreises und den Inhalt seiner Gespräche. Dies wiederum indiziert, dass der Gesprächskreis im gesamten Zeitraum der hier in Rede stehenden Treffen zwischen Anfang 2000 und Mitte 2008 den eingeräumten wettbewerbsbeschränkenden Zweck verfolgte. Dies wird auch nicht durch den von den Verteidigern in der Hauptverhandlung vorgebrachten Einwand entkräftet, dass diese Umstände keinen besonderen Unrechtsgehalt begründeten, sondern für ein Kartell regelmäßig zu erwarten seien. Im Gegenteil ist dem Einwand darin zuzustimmen, dass diese Verschleierungsmaßnahmen für eine Kartellabsprache indiziell sind.
(3)Nicht zuletzt macht auch nur die eingeräumte Zweckausrichtung die in zwar in unregelmäßigen Zeitabständen, aber fortlaufend sowie vom Wechsel der natürlichen Repräsentationspersonen unabhängig gepflegten Gesprächszusammenkünfte eines auf die vier führenden Markenkaffeehersteller beschränkten Kreises plausibel. Zu einem allgemeinen und unverfänglichen Gedankenaustausch boten bereits die - mit der Einlassung eingeräumten - Kontakte im Rahmen bzw. anlässlich der Verbandsarbeit im E3 sowie bei Kundenbesuchen und Messeveranstaltungen Gelegenheit. Die daneben gepflegten Treffen des Gesprächskreises sind allein mit einer Möglichkeit zum unverfänglichen Gedankenaustausch daher nicht nachvollziehbar erklärt. Sie finden eine plausible Erklärung letztlich nur in dem gemeinsamen Ziel eines darüber hinausgehenden wettbewerbsrelevanten Informationsaustauschs zwischen den repräsentierten Unternehmen und darin, sich die Möglichkeit zu einer bewussten Zusammenarbeit im Hinblick auf einzelne Fragen des Marktverhaltens zu eröffnen.
(4)Schließlich ergibt sich aus den für die Herstellermarken-Kaffeeröster während des gesamten Zeitraums geltenden Strukturbedingungen des deutschen Röstkaffeegeschäfts schlüssig eine gemeinsame Motivation zu einem bewussten Zusammenwirken. Ausgangspunkt ist zunächst, dass sowohl nach der Einlassung der Nebenbetroffenen als auch der damit insoweit übereinstimmenden Aussage des Zeugen W2 die Preisbildung für Röstkaffee ganz wesentlich durch die ständig - und teilweise erheblich - schwankenden Beschaffungspreise für börsengehandelten Rohkaffee bestimmt wurden. Nachvollziehbar und unwiderlegt hat die Nebenbetroffene mit ihrer Einlassung verschiedentlich die sich für einen Kaffeeröster daraus ergebende Notwendigkeit dargetan, seinen Röstkaffeepreis in Abhängigkeit von der Rohstoffpreisentwicklung immer wieder anzupassen. Im Hinblick hierauf hat die Nebenbetroffene sich des Weiteren dahin eingelassen, dass eine solche dem Anziehen der Rohkaffeepreise geschuldete Fabrikabgabepreiserhöhung gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel leichter durchzusetzen gewesen sei, wenn Preisanhebungen der Kaffeeröster zeitgleich und möglichst in vergleichbarer Höhe erfolgten; auf diese Beibehaltung des Preisgefüges in den Endverkaufspreisabständen (Regal- und Aktionspreise) hätten die Handelskonzerne und -ketten gedrängt, zumal der Lebensmitteleinzelhandel seit jeher Röstkaffee-Preisaktionen als Frequenzbringer genutzt und auf der gewachsenen und gelernten Markenhierarchie seine Vermarktung sowie seine Werbung aufgebaut habe. Der Senat unterstellt als wahr, dass der Lebensmitteleinzelhandel das mit der Einlassung geltend gemachte Eigeninteresse an der Aufrechterhaltung des Preisgefüges hatte. Jedoch vermag der Senat der Einlassung nicht darin zu folgen, dass dies die entscheidende Triebfeder für die Zweckrichtung des Gesprächskreises, das Preisgefüge aufrechtzuerhalten, gewesen sei. Der Gesichtspunkt der leichteren Durchsetzbarkeit gleichförmiger Preiserhöhungen gegenüber den Abnehmern stellt sich unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als so gewichtig dar, dass die Kaffeeröster allein schon deshalb zu einer - wie die Unternehmensrepräsentanten als geschäftserfahrene Manager in wichtigen Führungspositionen marktbedeutender Unternehmen erkannt haben - dem Kartellrecht zuwiderlaufenden wettbewerbseinschränkenden Verständigung und dies zudem unter solch erheblichen Aufwand, wie er beispielsweise in der Vielzahl der Treffen und deren Verschleierung zum Ausdruck kommt, bereit waren. Außerdem erklärt dies allein nicht plausibel, warum - wie die Nebenbetroffene es eingeräumt hat - die Preisabsprachen die Festlegung einer gleichförmigen Kontingentierung von Altpreislieferungen umfassten und vor allem warum die ihre Endverkaufs- und Aktionspreise selbst bestimmende U1 nicht nur aus Sicht der anderen Markenkaffeeröster einbezogen werden sollte, sondern sich ihrerseits zu einer bewussten Mitwirkung an den Preisabsprachen entschloss. Die Aussicht der indirekt vertreibenden Herstellerunternehmen, das Preisgefüge bewahrende allgemeine Preiserhöhungen gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel leichter durchsetzen zu können, mag daher zwar ein begleitendes Motiv gewesen sein. Zur Überzeugung des Senats beruht das auf die Aufrechterhaltung des Preisgefüges gerichtete bewusste Zusammenwirken der Markenkaffeeröster im Gesprächskreis indes in erster Linie auf deren eigenen wirtschaftlichen Interesse, durch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gebotene Preisveränderungen möglichst ohne ein die Ertragsfähigkeit des jeweiligen Herstellerunternehmens minderndes Risiko von Preiswettbewerb vornehmen zu können. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Unternehmensautonome Preisreaktionen auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen bargen ein wettbewerbliches Risiko, wenn der Angebotsmarkt nicht eine relativ gleichförmige Entwicklung nahm. Denn die letztlich für die Umsatzmengen entscheidenden Endverbrauchermärkte wiesen eine hohe Preissensibilität mit der Folge auf, dass bereits kleine Fluktuationen in den vom Endverbraucher wahrgenommenen Preisabständen der verschiedenen Marken zu erheblichen Wechselbewegungen der Konsumenten und damit zu beträchtlichen Marktanteilsverschiebungen führen konnten. Dies ergibt sich zum einen aus der Aussage des Zeugen W
  1. Dieser hat bekundet, dass nach Angaben der verfahrensbeteiligten Unternehmen im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren schon bei geringen unternehmensindividuellen Preisveränderungen gegenüber Konkurrenzmarken Marktanteilsverschiebungen bis zu 5 % und sogar 10 % denkbar gewesen seien. In Übereinstimmung damit hat zum anderen auch die Nebenbetroffene in ihrer Einlassung diesen Wirkungszusammenhang zwischen Endverkaufspreis und Absatzmengenverschiebungen verschiedentlich zum Ausdruck gebracht. So hat die Nebenbetroffene etwa im Hinblick auf Preisaktionen des Handels dargetan, dass Kaffeeröster auf die Einbeziehung ihres Kaffees in Sonderaktionen von Handelskonzernen angewiesen seien, da zwischen 60 % und 80 % des Markenartikelfilterkaffees über Sonderaktionen der Handelskonzerne/-ketten vertrieben worden seien und eine Reduzierung von Sonderaktionen für eine Marke angesichts dessen unmittelbare Auswirkungen auf das Jahresergebnis des Kaffeerösters gehabt habe. Ferner hat sie ausgeführt, der vormals Betroffene B1 habe mit Vertretern von L1 anlässlich des Kongresses der Lebensmittelzeitung vom
  2. November 2005 erörtert, dass eine seinerzeit von L1 geplante Preissenkung mit dem Risiko einer Kettenreaktion behaftet sei, bei der das allgemeine Preisniveau sinke, ohne dass L1 wirkliche Volumenzuwächse und Absatzgewinne verbuchen könne. Dies heißt nichts anderes, als dass die Mitbewerber einer solchen Preissenkung allgemein folgen müssten und voraussichtlich auch würden, um Absatzverschiebungen zugunsten von L1 zu vermeiden, und bei einer dementsprechend allgemeinen Senkung des Preisniveaus überhaupt keine nennenswerte Absatzmengenverschiebung zu erwarten sei. Bestätigung findet dieser zu erwartende Wirkungszusammenhang schließlich in der Marktentwicklung des Jahres 2005: Die zweifache Preiserhöhung im Dezember 2004 und April 2005 habe - wie die Nebenbetroffene in ihrer Einlassung ausgeführt hat - eine dramatische Absatzentwicklung bei den Herstellern von Markenkaffees mit einem etwa 10%-igen Rückgang der Gesamtnachfrage und gleichzeitigen Marktanteilsgewinnen für F6 und die Handelsmarken in Höhe von 15 Prozentpunkten zur Folge gehabt; der Zeuge W2 hat dies im Kern bestätigt und dahingehend ergänzt, dass F6 der damaligen Preiserhöhung der Kaffeeröster von 2004 noch nicht gefolgt war, als deren zweite Preiserhöhung im April 2005 bereits zum Tragen gekommen sei. Dieses wettbewerbliche Risiko war nicht dadurch ausgeräumt oder zumindest gemindert, dass jeder Röstkaffeehersteller sich unter alle Mitbewerber gleichermaßen treffenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nach kaufmännischer Vernunft zu einer Preisfestsetzung in dieselbe Richtung veranlasst sehen musste. Nach der diesbezüglich nicht zu widerlegenden Einlassung der Nebenbetroffenen hatte in den vorangegangenen 1990er-Jahren ein höchstwirksamer Wettbewerb zwischen den Markenkaffeeröstern stattgefunden. Vor diesem Hintergrund liegt es bei verständiger Würdigung nahe, dass trotz der ebenfalls bereits aus der Einlassung sich ergebenden hohen Preistransparenz der betroffenen Absatzmärkte sowie der daraus resultierenden engen Reaktionsverbundenheit der nur wenigen Markenkaffeeröster ein allein über den Markt hergestelltes gleichförmiges Verhalten ohne eine hinzutretende vertrauensbildende Fühlungnahme indes nicht unbedingt zu erwarten war. Vor allem im Hinblick auf wirtschaftlich womöglich gebotene Preiserhöhungen bestand bei einer Marktverhaltensanpassung allein über den Markt darüber hinaus stets das Risiko zeitlicher Verzögerungen. Es blieb also nicht allein nur die Frage, ob und in welchem Umfang die Wettbewerber ebenfalls ihre Preise erhöhen und mitziehen; von wettbewerblicher Relevanz war es vor allem, wann bzw. mit welchem zeitlichen Abstand die Wettbewerber nachziehen und sich dies - im indirekten Vertriebsweg - auf dem nachgelagerten Endverbrauchermarkt in den Endverkaufs- und Aktionspreisen niederschlägt. Hierbei ist eine Verzögerung auch dahingehend denkbar, dass der Wettbewerber dem Handel eine längere Bezugsfrist für Altpreislieferungen gewährt. Wie der Zeuge W2 - unter anderem mit Hinweis auf die bereits erörterte Marktentwicklung des Jahres 2005 - bekundet hat und sich darüber hinaus auch aus den schon erörterten Angaben der Nebenbetroffenen ergibt, konnten bereits solche Reaktionsverzögerungen in Anbetracht der Preissensibilität der Konsumentenmärkte zu Abwerbungsbewegungen führen. Dieses Spannungsverhältnis zwischen sich ständig verändernden Rohstoffpreisen und dem mit unternehmensautonomen Reaktionen hierauf verbundenen wettbewerblichen Risiko (für das reagierende Unternehmen oder - im Fall einer Preissenkung - für dessen Mitbewerber) wurde nach der - insoweit nicht zu widerlegenden - Einlassung der Nebenbetroffenen ferner durch einen Wettbewerbsdruck seitens des Lebensmitteleinzelhandels in zweierlei Richtung verschärft: Zum einen hätten die Einzelhandelskonzerne und -ketten als Nachfrager - wie die Nebenbetroffene es geschildert hat - die Verhandlungen über wirtschaftlich gebotene Preisanpassungen zu weitergehenden Nachlassforderungen genutzt; zum anderen hätte der Wettbewerbsdruck durch die Handelsmarken der Einzelhandelskonzerne und -ketten im Verlauf der Zeit immer weiter zugenommen. In dieser Spannungssituation fügt sich eine Fühlungnahme zu dem Zweck, allgemein für wirtschaftlich erforderlich erachtete Preisveränderungen nicht zum Anlass eines Preiswettbewerbs werden zu lassen und deshalb ein insoweit die Aufrechterhaltung des Preisgefüges bewahrendes Verständigungsforum zu schaffen, schlüssig ein. Auf diese Weise konnte das unter dem Druck der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen entstandene wettbewerbliche Risiko deutlich herabgesetzt werden, ohne einen Wettbewerb zwischen den Markenkaffeeröstern völlig auszuschließen. cc) Die wettbewerbsbeschränkende Zweckausrichtung des Gesprächskreises darauf, das Preisgefüge zwischen den Hauptprodukten der beteiligten Unternehmen aufrechtzuerhalten, ist ohne eine ausdrücklich oder zumindest stillschweigend getroffene Willensübereinkunft entsprechenden Inhalts vernünftigerweise nicht denkbar. Daher ist der Senat in der Gesamtschau aller vorgenannten Erwägungen davon überzeugt, dass die Repräsentanten der Kaffeeröster L1, N5 GmbH, E1 und U1 mit Etablierung des Gesprächskreises spätestens im Verlauf des Jahres 1999 zu der gemeinsamen Willensübereinkunft gelangten, über den Gesprächskreis ihr Marktverhalten im Hinblick auf gemeinsam für wirtschaftlich gebotene erachtete Preisfestsetzungen künftig so zu koordinieren, dass das an den Endverbrauchermärkten gewachsene Preisabstandsgefüge in den Endverkaufs- und Aktionspreisen ihrer Hauptprodukte im Kern aufrechterhalten würde.
  3. Nach der nicht zu widerlegenden Einlassung der Nebenbetroffenen traten die vormals Betroffenen B1 und X1 als Repräsentanten der N5 GmbH sukzessiv zu dem ohne ihr Dazutun mit vorbeschriebener Grundabsprache bereits zustande gekommenen Gesprächskreis hinzu, um sodann vorsätzlich an der fortgesetzten Umsetzung dieser Grundabsprache durch einzelne Preisabsprachen mitzuwirken. a) Die Nebenbetroffene hat sich dahingehend eingelassen, dass der vormals Betroffene B1 im Dezember 1999 durch seinen Vorgänger in der Geschäftsführung, I1, zu einem Treffen des Gesprächskreises mitgenommen und den Repräsentanten der dort vertretenen übrigen Unternehmen als neuer Geschäftsführer der N5 GmbH vorgestellt worden sei. Hiernach wirkte der vormals Betroffene B1 nicht am ursprünglichen Zustandekommen der - wie bereits ausgeführt - den Gesprächskreis der Markenkaffeeröster tragenden Grundabsprache mit, sondern trat zu dem zu diesem Zeitpunkt mit dieser Zweckausrichtung bereits bestehenden Gesprächskreis hinzu. Dies ist nicht zu widerlegen, zumal auch nach der Aussage des Zeugen W2 die Ermittlungsergebnisse des Bundeskartellamtes vermuten ließen, dass das vom Amt so bewertete Kartell der Markenkaffeeröster bereits vor Anfang 2000 und vor der Einführung des - laut Handelsregisterauszug Amtsgericht C... für die N5 GmbH, HRB ...7 HB, als Geschäftsführer am
  4. Januar 2000 eingetragenen - vormals Betroffenen B1 bestand. Gleiches ist im Ergebnis auch für den weiteren ehemals Betroffenen X1 zugrunde zu legen, da dieser nach der Einlassung der Nebenbetroffenen erst seit August bzw. Dezember 2000 bei der N5 GmbH als für den Vertrieb zuständiges Mitglied der Geschäftsführung tätig gewesen sei und dessen Gesamtprokura für die GmbH laut benanntem Handelsregisterauszug am
  5. September 2001 in das Handelsregister eingetragen wurde. Seine Mitwirkung an Sitzungen und Absprachen des Gesprächskreises ist - auf der Grundlage der Angaben der Nebenbetroffenen, ferner der Aussage des Zeugen W2 und der in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden - erst ab dem Gesprächskreistreffen am
  6. Oktober 2004 im Hotel 1 C... festzustellen. b) Nachdem mit der Grundabsprache der Rahmen (einvernehmlich für geboten erachtete Preisveränderungen) und die wesentliche Richtschnur (Beibehaltung des Preisgefüges in den Endverkaufs- und Aktionspreisen) festgelegt waren, dienten die auf ihrer Grundlage bei den späteren Treffen beginnend mit April 2003 und sie begleitender Telefonkontakte getroffenen Einzelabsprachen gleichförmiger Preiserhöhungen nur noch der konkreten Umsetzung der Grundabsprache. Lediglich eine von der Grundvereinbarung getragene Folgeabstimmung lag darüber hinaus auch in der ohne vorausgegangenes Vierergespräch im März 2008 im Wege von Einzelkontaktaufnahmen herbeigeführten gleichförmigen Preiserhöhung. Hiervon geht der Senat zugunsten der Nebenbetroffenen aus, zumal nach dem sich aus dem Inbegriff der Verhandlung ergebenden Sachverhalt die Annahme näher liegt, dass die sich über den gesamten Tatzeitraum erstreckenden Verhaltensweisen durch die Grundabsprache verknüpft sowie von ihr getragen wurden als dass für jede nachfolgende Preiserhöhung jedes Mal erneut ein Willenskonsens zur bewussten Zusammenarbeit herbeigeführt werden musste: aa) Für

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.