Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin stellt her und vertreibt Ultraschallgeneratoren. Der Beklagte zu 1 (im Folgenden: der Beklagte) war bei ihr vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1999 als Entwicklungstechniker unter anderem für Ultraschallgeneratoren beschäftigt. Ein mit Hilfe weiterer Mitarbeiter der Klägerin weiterentwickelter Schweißmodulgenerator erreichte Ende 1998 Serienreife. Am 10. Dezember 1998 gründete der Beklagte die Beklagte zu 2 (im Folgenden: die Beklagte), die sich ebenfalls mit dem Vertrieb von Ultraschallgeneratoren befasst. Der Beklagte ist alleiniger Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Beklagten. Nachdem er das Angestelltenverhältnis bei der Klägerin durch Kündigung zum 30. Juni 1999 beendet hatte, bot der Beklagte einem Hauptkunden der Klägerin die Lieferung von Schweißmodulgeneratoren zu Preisen an, die unter denen der Klägerin lagen. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe insbesondere technische Unterlagen und Konstruktionszeichnungen bei der Klägerin mitgenommen, um deren Ultraschallgeneratoren identisch nachbauen zu können. Er habe auch den Zeugen P., den Geschäftsführer der m. GmbH, die die Leiterplatinen für die Generatoren der Klägerin geliefert habe, überredet, die Produktionslayouts für die Leiterplatinen herauszugeben. Dadurch sei es ihm möglich gewesen, die Platinen im Verhältnis 1 zu 1 nachzubauen. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Herausgabe in Anspruch genommen; ferner hat sie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten beantragt. Sie hat die Klage auf die rechtswidrige Verwertung von Betriebsgeheimnissen und auf wettbewerbswidrige Leistungsübernahme gestützt. Das Landgericht hat die Beklagten - im Wesentlichen antragsgemäß - verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, welches Betriebsgeheimnis die Beklagten durch den Vertrieb von Ultraschallgeneratoren verletzt hätten. Nach den Angaben, die der Sachverständige S. vor dem Landgericht gemacht habe, könne allenfalls bei 20% der Schaltungen, die bei der Herstellung des als Verletzungsform angegriffenen Generators verwendet würden, ein Betriebsgeheimnis angenommen werden. Den im Klageantrag wie im landgerichtlichen Urteil abgebildeten vollständigen Schaltplänen könne nicht entnommen werden, für welchen Teil Geheimnisschutz bestehe und welche Schaltungen technisch vorgegeben seien. Dazu hätte es einer konkreten Darlegung bedurft, nachdem der Zeuge P. vor dem Landgericht angegeben habe, dass er früher für das Unternehmen W. Layouts hergestellt habe und deshalb sagen könne, dass der Generator von W. demjenigen der Klägerin ähnele. Ansprüche wegen Verletzung eines Betriebsgeheimnisses stünden der Klägerin mithin nicht zu; Ansprüche aus unlauterer Nachahmung mache die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr geltend. II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung - ohne eigene Feststellungen zu treffen - zugrunde gelegt hat, durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Beklagten nur die Verwertung konkret umschriebener Betriebsgeheimnisse untersagt werden könne. 1. Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist hinreichend bestimmt. Die Klägerin hat die angegriffene Ausführungsform im Antrag konkret umschrieben, indem sie sich auf die Schaltpläne und Layouts bezogen hat, die dementsprechend auch als Anlagen 1 bis 10 dem landgerichtlichen Urteilstenor angeheftet sind. Aus dem Antrag muss sich nicht ergeben, in welchen Elementen die angegriffene Ausführungsform rechtsverletzend ist. Wie die Revision zutreffend ausführt, ergibt sich etwas anderes auch nicht aus der Senatsentscheidung "Spritzgießwerkzeuge" (BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91 , 95 = WRP 2001, 1174 ). Danach ist zwar Voraussetzung einer Verurteilung, die die Benutzung einzelner Merkmale einer Vorrichtung untersagt, dass diese Merkmale als Betriebsgeheimnis anzusehen sind. Im Unterschied dazu umschreibt der Unterlassungsantrag im Streitfall Ultraschallgeneratoren, in denen die im Antrag bezeichneten Schaltpläne und Layouts vollständig enthalten sind, und ist damit auf die konkrete Verletzungshandlung gerichtet. 2. Während des Berufungsverfahrens ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in Kraft getreten. Soweit die Klägerin einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag geltend macht, kann ihre Klage nur Erfolg haben, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zu der Zeit, zu der es erfolgt ist, solche Ansprüche begründet hat und wenn diese Ansprüche auch auf der Grundlage der neuen Rechtslage noch bestehen. Die Frage, ob der Klägerin Schadensersatz- und Auskunftsansprüche zustehen - auch die als Schadensersatz beanspruchte Herausgabe gehört hierher -, richtet sich dagegen allein nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlungen in den Jahren 1998 und 1999 geltenden früheren Recht. Die für diese Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat sich allerdings inhaltlich durch das In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht geändert. Die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechen inhaltlich den Bestimmungen des früheren Rechts, so dass im Folgenden nicht zwischen altem und neuem Recht unterschieden zu werden braucht (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 8 f. = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm). 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt die Begründetheit des von der Klägerin verfolgten Unterlassungsantrags nicht voraus, dass die antragsgemäßen Schaltpläne und Layouts in allen Elementen Betriebsgeheimnisse der Klägerin darstellen. Ausreichend ist vielmehr, dass diese Schaltpläne und Layouts Betriebsgeheimnisse der Klägerin enthalten.
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