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BGH, Beschluss vom 08.05.2008 - 3 StR 48/08

Tenor Der Antrag der Nebenklageberechtigten L. , ihr Rechtsanwalt B. aus als Beistand zu bestellen, wird zurückgewiesen. Gründe Der Antrag der Nebenklageberechtigten L. vom 14. März 2008, ihr "Prozess

§ 397a Abs. 1 Satz 1 St

PO auszulegen (§ 300 StPO): Eine Anschlusserklärung, die Voraussetzung sowohl für die Prozesskostenhilfe (§ 397 a Abs. 2 StPO) als auch für die Beistandsbestellung (§ 397 a Abs. 1 StPO) ist, war bislang noch nicht abgegeben worden. Die Bestellung eines Beistandes geht der Prozesskostenhilfe vor, denn sie ist für den Antragsteller günstiger, da sie unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorzunehmen ist. So liegt es hier; die Antragstellerin war als Geschädigte einer sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO anschlussberechtigt, so dass an sich grundsätzlich auch die Voraussetzungen für die

§ 397a Abs. 1 Satz 1 St

PO vorlagen. Dennoch bleibt der Antrag ohne Erfolg, da die Geschädigte L. sich der öffentlichen Klage nicht mehr wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Ihre Anschlusserklärung ist erst am

  1. April 2008 beim Bundesgerichtshof als dem mit der Sache befassten und damit für die Entscheidung über die Anschlussbefugnis (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO; s. Meyer-Goßner, StPO
  2. Aufl. § 396 Rdn. 8 m. w. N.) und die Beistandsbestellung (§ 397 a Abs. 3 Satz 1 StPO; s. Meyer-Goßner aaO § 397 a Rdn. 12 m. w. N.) zuständigen Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten L. aber bereits rechtskräftig abgeschlossen, da die Revision des Angeklagten insoweit schon mit Urteil des Senats vom
  3. April 2008 verworfen worden war. Damit war ein Anschluss als Nebenklägerin nicht mehr möglich (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 136 ; StraFO 2005, 513 ). Auch die

§ 397a Abs. 1 Satz 1 St

PO war nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig. Eine rückwirkende Bestellung ist grundsätzlich nicht statthaft (Meyer-Goßner aaO § 397 a Rdn. 15 m. w. N.). Die Antragstellerin hatte wegen des verspäteten Eingangs ihres Antrages beim Bundesgerichtshof auch nicht rechtzeitig alles ihrerseits für die Bestellung Erforderliche getan, so dass ihrem Antrag auch nicht ausnahmsweise nachträglich stattzugeben war (vgl. BVerfG NStZ-RR 1997, 69 ). Außerdem setzt die Bestellung eines Beistandes voraus, dass zum Zeitpunkt der Bescheidung des Antrags eine wirksame Anschlusserklärung vorliegt (Senge in KK-StPO 5. Aufl. § 397 a Rdn. 1 b). Dies war nicht der Fall, da nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss ein Anschluss als Nebenklägerin nicht mehr zulässig war (s. oben). Die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss reichende Zeitspanne, innerhalb derer der Anschluss zulässig ist, stellt auch keine Frist dar, gegen deren Säumnis - gegebenenfalls von Amts wegen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich wäre (BGH NStZ-RR 1997, 136 ). Becker Pfister Kolz Hubert Schäfer Permalink: https://openjur.de/u/74844.html ( https://oj.is/74844 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 7 Faksimile Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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