PO auszulegen (§ 300 StPO): Eine Anschlusserklärung, die Voraussetzung sowohl für die Prozesskostenhilfe (§ 397 a Abs. 2 StPO) als auch für die Beistandsbestellung (§ 397 a Abs. 1 StPO) ist, war bislang noch nicht abgegeben worden. Die Bestellung eines Beistandes geht der Prozesskostenhilfe vor, denn sie ist für den Antragsteller günstiger, da sie unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorzunehmen ist. So liegt es hier; die Antragstellerin war als Geschädigte einer sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO anschlussberechtigt, so dass an sich grundsätzlich auch die Voraussetzungen für die
PO vorlagen. Dennoch bleibt der Antrag ohne Erfolg, da die Geschädigte L. sich der öffentlichen Klage nicht mehr wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Ihre Anschlusserklärung ist erst am
PO war nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig. Eine rückwirkende Bestellung ist grundsätzlich nicht statthaft (Meyer-Goßner aaO § 397 a Rdn. 15 m. w. N.). Die Antragstellerin hatte wegen des verspäteten Eingangs ihres Antrages beim Bundesgerichtshof auch nicht rechtzeitig alles ihrerseits für die Bestellung Erforderliche getan, so dass ihrem Antrag auch nicht ausnahmsweise nachträglich stattzugeben war (vgl. BVerfG NStZ-RR 1997, 69 ). Außerdem setzt die Bestellung eines Beistandes voraus, dass zum Zeitpunkt der Bescheidung des Antrags eine wirksame Anschlusserklärung vorliegt (Senge in KK-StPO 5. Aufl. § 397 a Rdn. 1 b). Dies war nicht der Fall, da nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss ein Anschluss als Nebenklägerin nicht mehr zulässig war (s. oben). Die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss reichende Zeitspanne, innerhalb derer der Anschluss zulässig ist, stellt auch keine Frist dar, gegen deren Säumnis - gegebenenfalls von Amts wegen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich wäre (BGH NStZ-RR 1997, 136 ). Becker Pfister Kolz Hubert Schäfer Permalink: https://openjur.de/u/74844.html ( https://oj.is/74844 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 7 Faksimile Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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