gelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin vermittelt die Planung und Errichtung von Solaranlagen. Sie nimmt die Beklagte, eine eingetragene Genossenschaft, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, auf Schadensersatz aus einem Vertrag über die Nutzung von Dächern zur Errichtung und zum Betrieb von Solaranlagen in Anspruch. Die Klägerin schließt im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs mit landwirtschaftlichen Betrieben auf Grundlage von ihr gestellter Formularverträge sogenannte Gestattungsverträge. Darin erlauben letztere der Klägerin die Installation und den Betrieb von Photovoltaikanlagen auf näher bezeichneten Gebäudeflächen, insbesondere Dächern, gegen Übernahme einer Sanierung der Dachhaut derjenigen Gebäude, auf denen die Photovoltaikanlagen errichtet werden. Die Instandsetzung des Dachstuhls bleibt dabei Aufgabe des Eigentümers der Immobilie. Die Klägerin führt weder die Sanierung noch die Errichtung oder den Betrieb der Photovoltaikanlage selbst aus, sondern überträgt ihre Rechte und Pflichten aus den Verträgen jeweils auf eine Drittfirma. Der Gestattungsvertrag bestimmt dazu in § 10 .2: „Der Betreiber hat
Rücksprache mit dem Verpächter das Recht, seine Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten sowie seine Rechte und Pflichten an Dritte zu übertragen.“
.1 des Vertrages ist mit dem Bau innerhalb von 12 Monaten
Unterzeichnung des Vertrages zu beginnen. In § 11 verweist der Vertrag auf vier Anlagen, von denen die Anlagen 1 bis 3 als Bestandteile des Vertrages bezeichnet werden. Die Anlage 1 enthält den Plan der „PV-Anlage“, Anlage 2 bezeichnet die „Bestandteile PV-Anlage
Leistungsaufstellung der Dächer“ und die Anlage 3 bestimmt den Umfang der Dachsanierung und wechselseitige Rechte und Pflichten. Der Gestattungsvertrag sieht vor, dass die Anlagen zeitlich versetzt dem Vertrag hinzugefügt werden können. Sowohl der Gestattungsvertrag, als auch jede der Anlagen schließen mit jeweils zwei Unterschriftsfeldern, bezeichnet als „Unterschrift Pächter/Betreiber“ bzw. „Unterschrift Verpächter/Eigentümer“.
Vertragsverhandlungen der Parteien kam es am
der die Beklagte u.a. vom Investor einen Betrag von 15.000,-- netto zzgl. MwSt. für eventuell notwendige Reparaturen an den Dachbindern oder dem Dachstuhl, im Fall, dass dieser Betrag nicht aufgebraucht wird, zur freien Verfügung erhielt. Die Anlagen 2 und 3 wurden auf Seiten der Klägerin ebenfalls durch Herrn K… unterzeichnet, für die Beklagte unterzeichnete die Anlage 3 deren Vorstandsvorsitzender, die Anlage 2 wurde von der Beklagten nicht unterzeichnet. Allerdings wurde jedes Blatt der Anlage 2, wie auch des Gestattungsvertrages sowie der Anlage 3 an seinem rechten unteren Rand durch den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten sowie Herrn K… paraphiert. Unter dem
Vorlage der Statikberechnung zu verhandeln. Die Statikberechnung weise allerdings aus, dass nur ein Teil der Dächer für das Projekt geeignet sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom
gewiesen habe, werde der Vertrag auch nicht mehr unterzeichnet.
dem mit Wirkung zum
EEG a.F. erlangt werden können. Die W… AG hätte spätestens zum
dem sie zunächst die Feststellung verlangt hat, dass am 02. November 2011 ein wirksamer Gestattungsvertrag zustande gekommen und die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle
teile und Schäden aus der Verweigerung der Vertragserfüllung und der verzögerten Bebauung der vereinbarten Dachflächen zu ersetzen, zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 320.700,- Euro netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
dem sie mit Schreiben vom
.1 des Gestattungsvertrages habe mit dem Bau der Anlage innerhalb von 12 Monaten
Unterzeichnung des Vertrages begonnen werden müssen, die Beklagte habe also bis zum 2. November 2012 ihrer Gestattungspflicht
kommen können. Auch aus dem Projektübernahmevertrag lasse sich nicht auf einen verbindlichen früheren Baubeginn schließen. Die Vertragserwartungen der Klägerin bzw. der Projektübernehmerin seien durch den Gesetzgeber vereitelt worden. Zum Zeitpunkt der vertraglichen Regelungen sei eine Absenkung der EEG-Solarstromförderung nicht zu erwarten gewesen. Das Risiko einer gesetzlichen Veränderung der für das Geschäft maßgeblichen wirtschaftlichen Parameter trage
dem Vertrag aber nicht die Beklagte. Die Klägerin hat gegen das ihr am
.1 des Gestattungsvertrages ankomme, die nur die Verpflichtung der Klägerin betreffe, spätestens bis zum 2. November 2012 mit der Errichtung der Anlage zu beginnen. Vielmehr sei maßgeblich, wann die Beklagte der Klägerin die Benutzung der Dachflächen für die Errichtung der geplanten Photovoltaikanlage habe gestatten müssen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Verpflichtung um 12 Monate hinausgeschoben sei. Die Beklagte habe die Benutzung der Dachflächen
1 BGB sofort gestatten müssen. Im Übrigen nimmt die Klägerin Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, es bestehe bereits kein Kausalzusammenhang zwischen der vorgeblichen Schädigungshandlung und dem angeblichen Schaden der Klägerin, weil sie die Absage des Vertrages erst
Übertragung aller Rechte und Pflichten auf die W… AG erklärt habe. Sie müsse nicht dafür einstehen, dass die Klägerin ihren Anspruch gegenüber der W… AG nicht verfolge, sondern deren Rücktritt aus freien Stücken akzeptiere. Die Klägerin habe darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch weder dem Grunde noch der Höhe
schlüssig dargelegt, sondern nur auf den entgangenen Kaufpreis Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin (§§ 517 , 519 , 520 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Gestattungsvertrages vom 2. November 2011. Denn der Gestattungsvertrag ist bereits nicht wirksam zustande gekommen, so dass die Beklagte der Klägerin gegenüber keine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt hat
, 281 BGB zu, weil die Beklagte mit ihrer Weigerung, die Errichtung von Solaranlagen auf den Dächern ihrer landwirtschaftlichen Anlagen zu gestatten, keine ihr der Klägerin gegenüber obliegende Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Gestattungsvertrag, aus dem sich eine solche Pflicht der Beklagten ableiten könnte, nicht wirksam zustande gekommen. Die Beklagte war zwar wirksam vertreten (1.1). Ob dies auch für die Klägerin gilt, kann dahinstehen, auf eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen K… kommt es nicht an (1.2). Denn der Wirksamkeit des Vertragsschlusses steht jedenfalls die mangende Einhaltung der vereinbarten Schriftform entgegen (1.3). 1.l Allerdings war die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen am 2. November 2011 durch ihren Vorstandsvorsitzenden F… und Frau S… ausreichend vertreten.
ihrer Satzung wird die Beklagte durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.
dem die Beteiligung ihres Vorstandsvorsitzenden unstreitig ist, kann dahinstehen, ob Frau S… zu diesem Zeitpunkt noch Vorstandsmitglied war. Zugleich mit ihrer Abberufung als Vorstandsmitglied ist Frau S… nämlich Prokura erteilt worden, dies ergibt sich aus der Eintragung vom 22. November 2011 in das Genossenschaftsregister. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist zwar derjenige der Beschlussfassung, die Eintragung der Änderung des Vorstands in das Register hat
G nur deklaratorischen Charakter (Beuthien, GenG,
träglich hinzugefügt werden können (c). a) Vertragsparteien können Formabreden auch durch schlüssiges Verhalten treffen, eine ausdrückliche Vereinbarung ist insoweit nicht erforderlich. Insbesondere bei bedeutsamen Geschäften dient die Schriftform im Zweifel nicht nur Beweiszwecken, sondern auch der eindeutigen Festlegung der Konditionen. Für die konkludente Vereinbarung der Schriftform kann dann die Herstellung einer schriftlichen Vertragsurkunde, die Unterschriftenfelder vorsieht, genügen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 4.11.1993 – 5 U 651/93 -, WM 1994, 1797 – zitiert
juris).
dem Inhalt und der Ausgestaltung der von den Parteien auf Grundlage des von der Klägerin vorgelegten Formularvertrags ins Auge gefassten Vereinbarung liegt ein vertragliches Schriftformerfordernis vor. Der Vertrag über die Grundstücksnutzung zum Betrieb einer Solaranlage mit einer Laufzeit von mindestens 20 Jahren und einem Volumen von etwa 500.000,-- € allein für die Dachsanierung enthält eine Vielzahl detaillierter Regelungen. Am Schluss des Dokuments waren explizit Felder für die Unterschriften beider Vertragsparteien vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass die Parteien die Unterzeichnung des schriftlichen Vertragsdokuments als Voraussetzung für den wirksamen Vertragsschluss vereinbart haben. b) Dabei ist bereits
der formellen Gestaltung des Vertrages auch die Unterschrift unter die Anlagen Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsschluss. Zwar ist nicht bei jedem Vertrag, der aus einem Hauptteil und Anlagen besteht, eine Unterschrift unter alle Teile des Vertrages erforderlich. Ist die Zugehörigkeit der ergänzenden Urkunden zur Haupturkunde erkennbar, etwa, weil eine feste körperliche Verbindung, eine fortlaufende Nummerierung oder eine Verwechslungen ausschließende wechselseitige Bezugnahme besteht, reicht es grundsätzlich aus, wenn die Gesamtheit der zu einer gedanklichen Einheit verbundenen Vertragsurkunde dem Formerfordernis entspricht (BGH, Urt. v. 02.05.07 - XII ZR 178/04 -, zitiert
juris Rdnr. 32). Allerdings sieht der von der Klägerin vorgelegte Vertragstext auch Unterschriftsfelder unter den Anlagen vor, was bereits indiziert, dass eine Unterzeichnung sämtlicher Vertragsteile Voraussetzung für den wirksamen Vertragsschluss sein sollte. Da die Anlagen
den Regelungen des Vertrages diesem auch zeitlich versetzt hinzugefügt werden konnten, dient die gesonderte Unterzeichnung der Anlagen insbesondere auch der Dokumentation der Einigung über die dort getroffenen Abreden. Dass der von den Parteien auch unter die Anlagen zu leistenden Unterschrift ebenso wie derjenigen unter den Gestattungsvertrag konstitutive Wirkung zukommen sollte, zeigt sich auch daran, dass jedenfalls die Klägerin selbst nicht nur den Hauptvertrag, sondern auch die am 2. November 2011 vorliegenden Anlagen 2 und 3 sowie die der Beklagten später vorgelegten veränderten Versionen der Anlage 2 jeweils unterschrieben hat. c) Die Relevanz, die von den Parteien zu treffende Einigung auch durch Unterzeichnung der Anlagen zu dokumentieren, ergibt sich auch aus der inhaltlichen Gestaltung des Vertrages,
der maßgebliche vertraglichen Regelungen in den Anlagen getroffen waren. Erst unter Berücksichtigung der Festlegungen insbesondere in den Anlage 2 und 3 ist von einer Einigung über alle wesentlichen Vertragsbestandteile auszugehen. Die Anlage 2 bezeichnet die Dächer, auf die Photovoltaikanlagen aufgebracht werden sollen, die Größe der einzelnen Anlagen, die dabei jeweils zu erzielende Leistung und das für die Dachsanierung aufzubringende Investitionsvolumen. In der Anlage 3 werden der Umfang der Dachsanierung und die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien während der Sanierung festgelegt. Der Vertragsgegenstand wird damit erst durch die Anlagen eindeutig definiert. Die Benennung der einzelnen Betriebsteile der Beklagten, die Gegenstand des Vertrages sind, bereits in § 1 des Hauptteils, reicht demgegenüber nicht aus. Denn erst in der Anlage 2 werden diejenigen Gebäude der einzelnen Betriebsteile bezeichnet, auf denen eine Solaranlage aufgebracht werden soll, und wird der zugunsten der Beklagten zu erbringende Sanierungsumfang festgelegt. Zugleich wird die Leistung der einzelnen Solarmodule und damit der Anlage insgesamt bestimmt. Auch die endgültige Festlegung, welche Betriebsteile von dem Vertrag umfasst werden, erfolgt, wie sich aus der unter dem 15. Dezember 2010 datierenden Version der Anlage 2 zeigt, erst durch die Anlagen. Der (Haupt)Vertrag setzt für diese Festlegung des konkreten Leistungsinhalts in den Anlagen lediglich den rechtlichen Rahmen. d) Dass Unterschriften auch unter den Anlagen Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsschluss sein sollten, entspricht auch der erkennbaren Interessenlage der Parteien. Der Beklagten kam es ersichtlich darauf an, keine Kosten im Zusammenhang mit der Sanierung der Dächer zu tragen. Ihr war bereits durch die Werbung der Klägerin suggeriert worden, dass ihr Aufwendungen insoweit nicht entstehen würden. Es ist deshalb plausibel, wenn die Beklagte sich erst zu einem Zeitpunkt verbindlich verpflichten wollte, zu dem die anfallenden Kosten abzuschätzen waren. Dies setzte allerdings die Vorlage einer Statik voraus, da sie
dem Vertrag die Kosten für Reparaturen des Dachstuhles tragen sollte. Bei Vorlage des Gestattungsvertrags am 2. November 2010 lag eine Statik aber nicht vor. Dass es seitens der Beklagten an diesem Tag nicht zur Unterzeichnung der Anlage 2 und damit nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist, ist deshalb
vollziehbar. 1.3.2 Mangels Unterschrift vertretungsberechtigter Personen der Beklagten ist ein Vertrag aber nicht zustande gekommen. Denn die Anlage 2 trägt keine Unterschrift, die Anlage 3 nur diejenige des Vorstandsvorsitzenden F…. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Form führt
BGB, der auch auf die Vereinbarung der Schriftform Anwendung findet (Palandt-Ellenberger, § 154 Rdnr. 4) dazu, dass der Vertrag nicht als geschlossen gilt. 1.3.3 Dass die Anlagen ebenso wie der Hauptvertrag paraphiert worden sind, genügt dem Schriftformerfordernis nicht. Dabei kann dahinstehen, ob eine Paraphe an der Seite des Vertragstextes, der zunächst nur eine Beurkundungsfunktion im Hinblick auf die Vollständigkeit bzw. etwaige
trägliche Änderungen des Vertragstextes zukommt, eine in einem bestimmten Feld unter dem Vertrag vorgesehene Unterschrift zu ersetzen vermag, oder ob dies jedenfalls dann gilt, wenn die Paraphe, wie hier, mit dem gleichen Schriftzug ausgeführt wird, wie die Unterschrift. Denn Zweifel gegenüber der einen Vertragsschluss dokumentierenden Wirkung einer am Rand des Textes angebrachten Paraphe erwachsen bereits aus der Terminologie „Unter“-schrift, die den räumlichen Abschluss des Urkundentextes durch den Namenszug verlangt ( BGHZ 113, 48 – zitiert
juris Rdnr. 15), was durch einen seitlich angebrachten Vermerk nicht erreicht werden kann. Jedenfalls ist auf Seiten der Beklagten die Paraphe aber nur durch den Vorstandsvorsitzenden ausgeführt worden. Dieser vertritt die Beklagte
Die Paraphe des Vorstandsvorsitzenden kann die Unterschrift für die Beklagte deshalb nicht ersetzen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch nicht davon auszugehen, dass die Paraphierung durch den Vorstandsvorsitzenden ausreicht, wenn der Hauptvertrag von der Beklagten in satzungsgemäßer Weise durch zwei Vertretungsberechtigte unterschrieben ist. Denn mit der Vorgabe, dass jede Anlage unterschrieben werden soll, haben die Parteien die Dokumentation der Zustimmung zu den jeweiligen Inhalten durch die Unterschrift im dafür vorgesehenen Feld vereinbart. Die wirksame Zustimmung der Beklagten setzt
ihrer Satzung allerdings das Zusammenwirken von zwei vertretungsberechtigten Personen voraus. 1.3.4 Anhaltspunkte dafür, dass die Berufung der Beklagten auf das Formerfordernis rechtsmissbräuchlich sein könnte, bestehen nicht. 2. Selbst wenn der Gestattungsvertrag wirksam zustande gekommen wäre, könnte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aber nicht verlangen. Denn dann wäre das Verhalten der Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht kausal geworden. 2.1 Zwar hätte die Beklagte - vorausgesetzt, der Gestattungsvertrag wäre wirksam - mit ihrer Weigerung, den Vertrag zu erfüllen, eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts bestimmt der Vertrag die Verpflichtung, die Errichtung der Solaranlage sofort zu gestatten. Soweit das Landgericht auf Regelungen im Gestattungsvertrag, die einen Baubeginn innerhalb von 12 Monaten, und im Projektübernahmevertrag, der einen solchen innerhalb von sechs Monaten
Unterzeichnung des jeweiligen Vertrages vorsehen, abgestellt hat, betreffen diese Regelungen über die Leistungszeit nicht die Pflicht der Beklagten zur Gestattung, sondern die Pflicht des Investors zur Errichtung der Anlage. Für eine Übertragung dieser Frist auf die der Beklagten obliegenden Pflicht, die Errichtung der Solaranlage zu gestatten, ist weder
dem Wortlaut, noch dem Sinne und Zweck der Regelung Raum. 2.2 Schadensersatz wegen entgangener Vergütung könnte die Klägerin aber bereits deshalb nicht beanspruchen, weil sie einen Vergütungsanspruch gegenüber der W… AG nicht erlangt hat. In dem Projektübernahmevertrag vom
Rücksprache mit der Beklagten die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, nicht gegeben. Diese Klausel in dem von der Klägerin gestellten und vielfach verwendeten Vertragstext stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§§ 305 ff BGB) dar. Ob die Klausel einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhält, kann offen bleiben. Denn das in der Klausel aufgestellte Erfordernis einer Rücksprache bedeutet mindestens eine Anhörung des Rückspracheberechtigten. Die Beklagte hatte aber vorprozessual keine Kenntnis von der Übertragung des mit ihr verhandelten Vertrages auf die W… AG, sie ist zu der Vertragsübernahme nicht angehört worden. Bereits die Mindestvoraussetzung einer Rücksprache hat demnach nicht stattgefunden. 2.2.3 Entgegen der Ansicht der Klägerin reicht es nicht aus, dass die Beklagte grundsätzlich davon Kenntnis hatte, dass eine Übertragung des Gestattungsvertrages auf einen namentlich nicht benannten Dritten erfolgen würde. Dass der Gestattungsvertrag auf einen Dritten übertragen werden könnte, ergab sich bereits aus dem Gestattungsvertrag, der vorsorgliche Regelungen für die Einbeziehung eines Dritten in das Vertragsverhältnis vorhält. Die in § 10.2 des Vertrages vorgesehene Rücksprache muss sich
der Interessenlage der Parteien aber auf die konkrete Person desjenigen beziehen, der anstelle des bisherigen Vertragspartners in den Vertrag eintreten soll. Denn in Anbetracht der Vertragslaufzeit, des Vertragsvolumens und der vom Vertragsübernehmer der Beklagen gegenüber obliegenden Pflichten - die Baumaßnahmen im eigenen Interesse auf dem Eigentum der Beklagten beinhaltete, während diese die Gebäude gleichzeitig für ihren landwirtschaftlichen Betrieb weiter nutzen sollte -, ist gerade die Person des zukünftigen Vertragspartners, ihre Solvenz und Vertrauenswürdigkeit, von entscheidendem Interesse für die Beklagte und deshalb notwendiger Weise Bestandteil der
dem Vertrag vorzunehmenden Rücksprache. Ist die
.2 des Gestattungsvertrages erforderliche Rücksprache nicht erfolgt, war die Vertragsübernahme
BGB schwebend unwirksam, so dass der Klägerin gegenüber der W… AG ein Vergütungsanspruch bis zu deren Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich des Projektes O… nicht zustand. Entsprechend kann die Klägerin die ihr entgangene Vergütung nicht im Wege des Schadensersatzanspruches von der Beklagten beanspruchen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/748942.html ( https://oj.is/748942 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 2 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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