dem zuletzt eingereichten Lageplan liegen die Fundamente aller Anlagen innerhalb der im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2005 der Beklagten vorgesehenen Erweiterung des Vorranggebiets für Windenergiegewinnung M.. Die von den Rotoren der WEA 1, 3 und 4 zu überstreichende Fläche reicht
den Planzeichnungen über das Vorranggebiet hinaus. Die vorgesehenen Anlagenstandorte liegen in einer Mindest-Entfernung von ca. 1.600 m zu der im Eigentum der Beigeladenen zu
vollzogen und als Teilbereich A bezeichnet wurde, der Passus: „Der von der Genehmigung hinsichtlich der Ausschlusswirkung des § 35
Erhalt der von NAVCOM Consult, Dr.-Ing. Greving, erstellten ergänzenden Stellungnahme vom
der gutachtlichen Stellungnahme der Beigeladenen zu
dessen textlichen Festsetzungen von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgenommen sei. Die „WEA 1, 3 und 4“ würden von der Ausschlusswirkung zumindest des Flächennutzungsplans, an dessen Wirksamkeit Zweifel nicht geäußert worden seien, erfasst, weil sie nicht vollständig, also auch mit der vom Rotor überstrichenen Fläche in der durch das RROP ausgewiesenen Vorrangfläche lägen. Der genaue Standort der Windenergieanlagen ergebe sich aus dem von der Klägerin zu den Verwaltungsvorgängen gegebenen Lageplan vom
dem von der B. GmbH im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. Greving (v. 16.5.2011) sei unter der Worst-Case-Annahme, dass die Rotorblätter voll angestrahlt würden und insgesamt metallisch seien, ein Störpotential durch alle Windenergieanlagen von deutlich unter 1° errechnet worden, erst recht unter Berücksichtigung des Umstands, dass in all diesen Fällen
den von ICAO definierten Regeln nur eine 95%-Wahrscheinlichkeit einzuhalten sei. Es ergäben sich Werte, die unter 0,5° lägen. Die Beigeladene zu 2. komme auf der Grundlage eines Prognosemodells, das sie als „Berechnungstool“ bezeichne und das auf einer Studie der französischen ENAC beruhe, zu dem Ergebnis, dass ein Störpotential in einem Bereich von 1,4° (für alle 12 Windenergieanlagen) zu erwarten sei. Die Kammer halte die Berechnungen des Sachverständigen Dr. Greving für überzeugend und lege diese der Entscheidung zugrunde. Dass die Simulation des Dr. Greving den sogenannten „Doppler-Effekt“ durch drehende Rotoren nicht berücksichtige, sei unschädlich. In der wissenschaftlichen Diskussion sei offen und bisher nicht belegt, ob es den „Doppler-Effekt“ gebe. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, diese in der Wissenschaft offene Frage zu klären. Maßstab des § 18a LuftVG sei, ob Störungen hinreichend wahrscheinlich zu erwarten seien. Dazu müsse es zumindest einigermaßen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse geben. Diese fehlten, weil der „Doppler-Effekt“ bisher nicht habe durch Messungen an Windenergieanlagen
gewiesen werden können.
Auffassung der Kammer liege das gesamte Störpotential für die Navigationsanlage einschließlich der durch die bestehenden und die zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen in einem Bereich um 1,5° und damit deutlich sowohl unter der Grenze von 3,5° als auch unter der von 3°. Diese Betrachtung beziehe - weil die Berechnungen der Beteiligten darauf abstellten - alle vier zur Genehmigung gestellten Anlagen ein. Das Störpotential sei geringer, wenn nur die „WEA 2“ einbezogen werde. Selbst wenn das Störpotential der Windenergieanlage entsprechend den Berechnungen der Beigeladenen zu
der am
teiligen Einfluss von Windenergieanlagen auf die Funktion einer VOR beruhten auf Annahmen, die keine technisch-wissenschaftliche Grundlage hätten. Für Störungen der Funknavigationsanlage seien die Beigeladene zu
GB erfasst würden. Das Verwaltungsgericht übersehe die „Anlage zur Genehmigungsverfügung
teilige Wirkung der beantragten streitgegenständlichen Windenergieanlagen und jeder einzelnen von ihnen auf das DVOR „Leine“ DLE der Beigeladenen zu
VG sei maßgeblich, ob durch Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden „können“. Es gelte, potentielle Störungen und konkrete Gefahrpotentiale zu verhindern. Der - die Genehmigungsbehörde bindenden - Entscheidung des Vertreters der Beigeladenen zu 3. kämen eine formelle Funktion und ein eigenständiges materielles Gewicht zu, das dem Einvernehmen der Gemeinde
GB vergleichbar sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe eine eigene Prüfung vorzunehmen, ob eine Störung eintreten könne, widerspreche dem gesetzlichen Konzept einer Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation. Die Bewertung der potentiellen Folgen eines geplanten Bauwerks habe einen prognostischen Einschlag und eine Beurteilungsunschärfe. Die Behörde, der die diesbezügliche Entscheidung zugewiesen sei, habe einen Prognose- und Beurteilungsspielraum, der nicht durch die Vorlage - wie hier - eines abweichenden, anhand einer anderen Methode erstellten Gutachtens entwertet werden könne. Bei der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung
VG könne es nur darum gehen, ob die gutachtliche Stellungnahme der Beigeladenen zu 2. vertretbar sei, etwa fachliche Fehler aufweise oder inhaltlich falsch sei. Letzteres sei hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht vernachlässige seinerseits, dass es um risikorelevante Anlagenfunktionen und die Vermeidung seltener Einzelereignisse gehe und
den ICAO-Dokumenten ein Spielraum von maximal 3° Gesamt-Winkelfehler am Ort des Flugzeugs zur Verfügung stehe. 2° entfielen auf die DVOR-Bodenanlage. Das verbleibende Fehlerpotential für externe Störer betrage 1°. Das Verwaltungsgericht hätte nicht die von der Beigeladenen zu
VG abweichenden Vorbescheid zu erteilen, greife in ihre Hoheitsrechte ein. Um eine Verletzung dieser Entscheidungshoheit abzuwehren, sei sie rechtsmittelbefugt und auch berechtigt, die Zurückweisung der Berufung des Klägers zu begehren. Ihre Anträge seien begründet. § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG sehe mit der Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung eine Mitwirkung vor, zu der sich die Immissionsschutzbehörde nicht in Widerspruch setzen dürfe. Jene Entscheidung bewirke ein materielles Bauverbot und sei für die Immissionsschutzbehörde - wie die Beklagte auch nicht verkannt habe - bindend. In der Sache habe das Verwaltungsgericht die Grenzen der ihm obliegenden Fehlerkontrolle verwaltungsbehördlichen Handelns überschritten. Dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung obliege eine Prognoseentscheidung über die Frage, ob die Windenergieanlagen die Flugsicherungseinrichtung stören könnten. Die Prognoseentscheidung diene der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Flugsicherungsanlage, die ihrerseits einen gesicherten, geordneten und flüssigen Luftverkehr zu gewährleisten habe. Angesichts der betroffenen hohen Schutzgüter seien die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadens gering. Im Zweifel sei zu Gunsten der Flugsicherung zu entscheiden. Bei der rechtlichen Überprüfung des Ergebnisses sei zu berücksichtigen, dass es in naturwissenschaftlich-technischen Fragen nicht immer nur eine richtige Antwort gebe. Der Bundesoberbehörde sei insoweit eine wertende wissenschaftlich-fachliche Einschätzungsprärogative einzuräumen. Als prognosebefugte Behörde habe sie den Sachverhalt zutreffend ermittelt und die Prognosebasis fehlerfrei erkannt. Der Prognoseschluss sei methodisch einwandfrei und der Sache
nicht offensichtlich fehlsam oder eindeutig widerlegbar. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung verfehle den gesetzlichen Maßstab. Dürfe eine Flugsicherungseinrichtung
ihrer spezifischen Bauartzulassung Winkelfehler von 2° aufweisen, könne zukünftig ein Winkelfehler in dieser Größenordnung selbst dann nicht ausgeschlossen werden, wenn er in der Vergangenheit nicht erreicht worden sei. Die Prognose, welches Störpotential ein geplantes Bauwerk aufweisen könne, könne nicht von vergangenen - zufälligen - Messungen abhängen. Der Winkelfehler von 2° habe Eingang in § 4 der Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung gefunden. Das bedeute, dass die Beigeladene zu
SchG dürfen u.a. andere - also nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu entnehmende - öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. So aber liegt es hier. I. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind allerdings die im Antrag vom
harten und weichen Tabukriterien findet sich nicht. Die notwendige - hier fehlende - Unterscheidung zwischen den rechtlich und tatsächlich zwingenden („harten“) Ausschlusskriterien und den einer Abwägung zugänglichen („weichen“) Kriterien bei der Ermittlung der Potentialflächen begründet einen Fehler im Abwägungsvorgang (BVerwG, Beschl. v. 15.9.2009 - 4 BN 25.09 -, BauR 2010, 82 ; Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NuR 2013, 489 , und v. 13.12.2013 - 4 CN 1.11 und 2.11 -, DVBl 2013, 507 ; Nds. OVG, Urt. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580 u. v. 17.10.2013 - 12 KN 22/10 -, BauR 2014, 654 , juris Rdn. 28; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504 ). Dieser ist hier beachtlich. Ob der Fehler im Abwägungsvorgang beachtlich ist, ist
1 bis 4 ROG in der ab dem
der genannten Vorschrift ist § 12 Abs. 1 bis 4 ROG auf Raumordnungspläne der Länder entsprechend anzuwenden, die - wie hier - vor dem 30. Juni 2009 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder in Kraft getreten sind. Ergänzend sind die der Planerhaltung dienenden Vorschriften in den Raumordnungsgesetzen der Länder über die form- und fristgerechte Geltendmachung und über die Rechtsfolgen einer nicht form- und fristgerechten Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften weiterhin anzuwenden (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ROG).
3 Satz 2 ROG sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Der dargestellte Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NuR 2013, 489 , und v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 und 2.11 -, DVBl 2013, 507 , juris; Reitzig, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, K § 10 Rdn. 146). So liegt es hier. Die bei der Ausarbeitung des Planungskonzepts unterbliebene bzw. nicht dokumentierte Differenzierung zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen ergibt sich aus der Planbegründung und den Aufstellungsvorgängen. Der Fehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Das ist anzunehmen, wenn
den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NuR 2013, 489 , und v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 und 2.11 -, DVBl 2013, 507 , juris; Reitzig, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, K § 10 Rdn. 151). Das ist der Fall. Da sich bei der gebotenen Bewertung zunächst anhand allein der rechtlich und tatsächlich zwingenden Kriterien voraussichtlich gezeigt hätte, dass deutlich mehr oder andere Flächen grundsätzlich für die Windenergienutzung in Betracht kommen, besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Beklagte ohne den Fehler andere oder auch mehr Flächen ausgewiesen hätte. Der danach erhebliche Fehler im Abwägungsvorgang ist auch nicht aus sonstigen Erwägungen unbeachtlich (geworden). Der die Unbeachtlichkeitsfolge vorsehende § 12 Abs. 5 ROG ist
dem bereits zitierten § 28 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 ROG nicht anwendbar. Der Planerhaltung dienende Vorschriften im NROG a.F., die gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ROG weiterhin ergänzend anwendbar wären und zu einer Unbeachtlichkeit des Fehlers führen, bestehen nicht.
2 Alt. 2 NROG a.F.,
dem Abwägungsmängel unbeachtlich sind, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, ist der Fehler beachtlich. Eine § 12 Abs. 5 ROG entsprechende Regelung,
der beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang unbeachtlich werden können, enthielt das NROG a.F. nicht. Die Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover, Ausgabe Nr. 4/2006, vom
harten und weichen Tabukriterien auch im Flächennutzungsplan nicht findet. Dieser Fehler ist hier unbeachtlich geworden. Die Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover, Ausgabe Nr. 27, vom 6. Juli 2006 enthielt u.a. den Hinweis, dass
GB (i.d.F. v. 23.9.2004, gültig bis 31.12.2006: „… Mängel im Abwägungsvorgang (sind) nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind“) beachtliche Mängel der Abwägung unbeachtlich werden können, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung schriftlich geltend gemacht worden sind. Die fehlende Differenzierung
harten und weichen Tabukriterien wurde vorliegend nicht innerhalb von zwei Jahren gerügt. Damit ist der
GB eigentlich erhebliche Fehler mit Ablauf der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Der Fehler im Abwägungsvorgang schlägt nicht offenkundig auf das Ergebnis der Abwägung durch. Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind und damit das Abwägungsergebnis schlechterdings fehlerhaft ist (vgl. dazu Urt. d. Sen. v. 11.11.2013 - 12 LC 257/12 -, BauR 2014, 516 , juris Rdn. 31 ff., 39), bestehen nicht. Die Unwirksamkeit der Ausschlusswirkung für Windenergienutzung im maßgeblichen Bereich folgt hier aber daraus, dass der Regelungsumfang der Ausschlusswirkung nicht hinreichend bestimmt und auch nicht bestimmbar ist. Die beschlossene Fassung des Flächennutzungsplans weicht von der bekannt gemachten Fassung ab. Es kann hier dahinstehen, welche Auswirkungen im Einzelnen es hat, wenn eine Bekanntmachung von der Beschlussfassung des Rates abweicht. Vorliegend erweist sich jedenfalls der Umfang der beabsichtigten Ausschlusswirkung als derart unklar, dass von einer Unbestimmtheit und damit einer Unwirksamkeit der diesbezüglichen Regelung auszugehen ist. In der Beschlussfassung über den Beitritt zu der Genehmigungsverfügung der Beklagten vom
den vorhandenen Planzeichnungen ansatzweise erkennbar, ist die nördliche Grenze des Vorranggebiets nicht identisch mit der nördlichen Grenze des Flurstücks 47/0, sondern verläuft deutlich südlich mehr oder weniger parallel dazu (um die in der Planbegründung des RROP 2005, S. 102, enthaltene Abstandsvorgabe von 1.000 m zu Siedlungsbereichen bei - wie hier - einer Neuausweisung/Erweiterung von Windenergiestandorten in süd- bis westgelegener Lage einzuhalten). Im Flurstück 17/0 dürfte das Vorranggebiet
der Planzeichnung überhaupt nicht liegen. Davon, dass der Teilbereich A dieses Flurstück umfasse, kann danach keine Rede sein. Entsprechendes gilt für das Flurstück 18/0, in das nur die östliche Spitze des Vorranggebiets ragt.
der Planzeichnung sind auch die Flurstücke 48/0 und 49/0 nicht gänzlich von dem im RROP 2005 eingezeichneten Vorranggebiet umfasst. Dafür reicht der südliche Zipfel des Vorranggebiets
der Planzeichnung in das Flurstück 51 hinein, das aber nicht in der Bekanntmachung genannt wird. In welchen Bereichen im maßgeblichen Gebiet die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht gelten soll, erschließt sich danach nicht mit hinreichender Gewissheit und lässt sich auch nicht ermitteln. Hinzu kommt, dass - für sich betrachtet - die Ausmaße der im RROP 2005 dargestellten und vom Flächennutzungsplan in Bezug genommenen Vorrangfläche kaum bestimmbar sind. Der Planbegründung des RROP 2005 (S. 102) lässt sich der beabsichtigte Abstand von 1.000 m zu Siedlungsbereichen bei - wie hier - einer Neuausweisung/Erweiterung von Windenergiestandorten „in süd- bis westgelegener Lage“ entnehmen. Auch wenn der genaue Verlauf der nördlichen Grenze der Erweiterungsfläche des Vorranggebiets M. zum Siedlungsbereich der Ortschaft K. zwischen den Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren umstritten war, ließe sich deren Verlauf damit grundsätzlich erschließen. Gleiches gilt für die westliche Grenze an der Landesstraße L O.. Weder die Planbegründung noch die Aufstellungsvorgänge bieten aber Anhaltspunkte dafür, wie die weiteren Grenzen der Vorrangfläche definiert werden sollten. Einzuhaltende Abstände zu örtlichen Gegebenheiten oder bestimmten Nutzungen vor Ort sind nicht dokumentiert. Die Umrisse der im Kartenwerk mit einem Maßstab von 1:50.000 eingezeichneten Vorrangfläche bewegen sich damit im südlichen und im östlichen Bereich im Ungefähren. Eine Konkretisierung der Ausmaße der im RROP 2005 dargestellten Vorrangfläche durch den Flächennutzungsplan wäre danach angezeigt gewesen. In der hier erfolgten Weise ist sie indessen fehlgeschlagen. II. Der Erteilung des begehrten Standortvorbescheids in Bezug auf die Windenergieanlagen „WEA 1, 3 und 4“ steht die Vorschrift des § 18a LuftVG entgegen. Das materielle Errichtungsverbot
VG gehört zu den standortbezogenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 24.7.2014 - 11 K 3648/12 -, ZNER 2014, 501 , juris Rdn. 38; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 8.10.2014 - 8 K 3509/13 .F -, juris Rdn. 41; Meyer/Wysk, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 18a Rdn. 14 ff., 16; Hüttig/Giemulla/Lehmann/van Schyndel/Behrend/Kortas, Flugsicherheitsanalyse der Wechselwirkungen von Windenergieanlagen und Funknavigationshilfen DVOR/VOR der Deutschen Flugsicherung GmbH, Gutachten v. 1.6.2014, S. 64 ff., 66 ff.; Battis/Moench/von der Groeben, Gutachterliche Stellungnahme zur Bedeutung des Errichtungsverbots des § 18a LuftVG bei der Genehmigung von Windenergieanlagen v. 6.11.2014, S. 8).
VG dürfen Bauwerke nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können (§ 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG). Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung teilt seine Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes mit (§ 18a Abs. 1 Satz 3 LuftVG). Vom Vorliegen eines Errichtungsverbots
VG ist hier auszugehen.
VG zu stellen sind. Selbst wenn man - wozu der Senat neigt - annimmt, dass eine Entscheidung
VG unabhängig von ihrem Rechtscharakter aus rechtsstaatlichen Gründen (vgl. im Ergebnis Hüttig/Giemulla/Lehmann/van Schyndel/Behrend/Kortas, a.a.O., S. 74) hinreichend begründet werden muss, wäre den zu stellenden Begründungsanforderungen hier jedenfalls mittlerweile Genüge getan. Zwar enthielten die Entscheidungen des Amtes vom
träglich ergänzt. Die Entscheidung
VG ist damit jedenfalls mittlerweile hinreichend begründet. 2. Die Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung, dass die geplanten Windenergieanlagen die DVOR „Leine“ stören können, ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Sie lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Senat vertritt dabei nicht etwa die Auffassung, dass das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung bei seiner Entscheidung über die Störwirkung eines Bauwerks von vornherein über einen Beurteilungsspielraum verfüge, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Für die unter anderem vom VG Hannover (Beschl. v. 21.12.2010 - 12 B 3465/10 -, ZNER 2011, 90 ;
gehend offen Senat, Beschl. v. 13.4.2011 - 12 ME 8/11 -, BRS 78 Nr. 119) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
teiligen Beeinflussung der Radaranlage, 2. der Unzumutbarkeit einer Einschränkung der Anlagenfunktion bei insoweit bestehendem verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum der Bundeswehr) besteht deshalb in dem hier maßgeblichen, anders gearteten Regelungszusammenhang bei Anwendung des § 18a LuftVG keine Notwendigkeit. Da
VG Bauwerke nicht errichtet werden dürfen, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können, reicht zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands die Möglichkeit der Störung einer Flugsicherungseinrichtung. Der Begriff der Störung meint eine für die Funktion der Einrichtung
teilige Einwirkung. Ob eine solche zu erwarten ist, ist - weil es um geplante Bauwerke geht - durch eine Prognose zu klären (Meyer/Wysk, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 18a Rdn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.7.2014 - 11 K 3648/12 -, ZNER 2014, 501 , juris Rdn. 49; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 8.10.2014 - 8 K 3509/13 .F -, juris Rdn. 46). Zu der Frage, wann anzunehmen ist, dass Flugsicherungseinrichtungen durch Bauwerke gestört werden können, verhält sich § 18a LuftVG nicht. Insgesamt fehlen dazu gesetzliche oder anderweitige rechtlich konkretisierende Festlegungen. Von daher ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls festzustellen, wann die Möglichkeit einer für die Funktion der Flugsicherungseinrichtung
teiligen Einwirkung den Begriff der Störung erfüllt. In diesem Zusammenhang können auch technische Regelwerke zur Beurteilung von
teiligen Einwirkungen herangezogen werden, wenn sie für die maßgebliche Beurteilung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Die technischen Regelwerke bieten im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung eine Orientierungshilfe oder einen groben Anhalt (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
beck-online, S. 8 des entspr. Ausdrucks; Battis/Moench/von der Groeben, a.a.O., S. 18). Den Regelungen der Anhänge (Annex) zum Chicagoer-Abkommen ist innerstaatlich höchstmögliche Geltung zu verschaffen. Resolutionen und sonstige Dokumente beanspruchen nicht die gleiche Verbindlichkeit (Wysk, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Einleitung Rdn. 157 ff.; Hüttig/Giemulla/Lehmann/van Schyndel/Behrend/Kortas, a.a.O., S. 54 ff.). Die auf der gutachtlichen Stellungnahme der Beigeladenen zu
den Standards, Empfehlungen und Orientierungshilfen, die sich den Anhängen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und sonstigen Dokumenten der ICAO entnehmen lassen, vertretbar ist. Die Entscheidung ist auch in einer der Materie und dem derzeit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechenden angemessenen und methodisch nicht zu beanstandenden Weise erarbeitet worden. a) Die Beigeladenen zu
beck-online, S. 8 des entspr. Ausdrucks; Battis/Moench/von der Groeben, a.a.O., S. 19). Eine konkrete und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs bzw. die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Schadenseintritts ist nicht erforderlich (so aber VG Aachen, Urt. v. 24.7.2013 - 6 K 248/09 -, juris Rdn. 115 ff., 131, maßgeblich sei die Gefahr eines Schadenseintritts im Sinne einer Kollision oder gefährlichen Annäherung zweier Flugzeuge; vgl. auch VG Oldenburg, Beschl. v. 5.2.2014 - 5 B 6430/13 - S. 27 ff.). Bei Einwirkungen auf Flugsicherungseinrichtungen wird eine Gefahr gesetzlich vermutet. Die Wahrung der Belange der Sicherheit des Luftverkehrs gebietet es, die anzustellenden Überlegungen an einer sicheren, flüssigen und geordneten Abwicklung des Luftverkehrs auszurichten (§ 27c Abs. 1 LuftVG). Dabei sind auch erst zukünftig sich ergebende Gefährdungen, die von durch Bauwerke gestörten Flugsicherungseinrichtungen ausgehen können, zu berücksichtigen. Störungen der Luftverkehrssicherheit können weitreichende Auswirkungen auch auf verfassungsrechtliche Schutzgüter im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG haben. Auch dies ist bei der Frage, welche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Störung zu stellen sind, zu bedenken (VG Düsseldorf, Urt. v. 24.7.2014 - 11 K 3648/12 -, ZNER 2014, 501 , juris Rdn. 45; Meyer/Wysk, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 18a Rdn. 10; Hüttig/Giemulla/Lehmann/van Schyndel/Behrend/Kortas, a.a.O.,S. 12; Battis/Moench/von der Groeben, a.a.O., S. 25; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.7.1965 - IV C 30.65 -, BVerwGE 21, 354 , juris Rdn. 11 zu § 12 LuftVG). Von diesen Gesichtspunkten sind die Beigeladenen zu 2. und 3. bei ihren Einschätzungen ausgegangen. b) Verfahrensfehler sind nicht gegeben. Wie von § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG vorgesehen, hat das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung jeweils auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation entschieden. Aus Anlass des vorliegenden Falls bedarf keiner Klärung, ob die
der genannten Norm zur Abgabe der gutachtlichen Stellungnahme berufene Flugsicherungsorganisation stets die
VG, § 1 der Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens vom
dem Europäischen Anleitungsmaterial zum Umgang mit Anlagenschutzbereichen ICAO EUR DOC 015 ist auf der Grundlage von theoretischen Kenntnissen, Erfahrung und bestehenden Bedingungen eine Analyse der Experten für Flugsicherungstechnik durchzuführen und anhand der sich ergebenden Ergebnisse zu ermitteln, ob Störeffekte annehmbar sind oder nicht (S. 4 unter 4.7.1 und 4.8.1). Zuständig ist die technische Stelle, die für die betreffende Flugsicherungsanlage verantwortlich ist. Die technische Stelle führt eine Analyse des Bauvorhabens durch. Die Analyse erfolgt auf der Grundlage der Erfahrung und des Fachwissens der Ingenieure, die die Aufgabe durchführen, beschränkt sich jedoch nicht darauf. Das Verfahren kann zur Ermittlung, ob das Bauvorhaben im bestehenden Umfeld signifikante Auswirkungen haben würde, eine theoretische Analyse, numerische Simulation und Modellierung umfassen (ICAO EUR DOC 015 S. 5 unter 5.2.1 und 5.2.2). Der - zusätzliches Anleitungsmaterial zur Prüfung von Windkraftanlagen im Hinblick auf ihren Einfluss auf Navigationsanlagen enthaltende - Anhang 4 zu ICAO EUR DOC 015 sieht vor, dass in Computersimulationen geprüft werden kann, welche Auswirkungen Windkraftanlagen auf VOR-Anlagen haben (s. auch ICAO Annex 10, Vol. I, Att. C, 3.2.
dem Stand der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht erkennen.
diesen ist auch nicht zu erkennen, dass das Vorgehen des Sachverständigen des Klägers, der NAVCOM Consult, Dr.-Ing. Greving, die einzig vertretbare Analysemethode böte. Wie bereits angeführt kann (nicht muss)
den angeführten Dokumenten ICAO Annex 10, Vol. I, Att. C, 3.2.3., und ICAO EUR DOC 015 in Computersimulationen geprüft werden, welche Auswirkungen Windkraftanlagen auf VOR-Anlagen haben. Der Senat verkennt dabei nicht die ausgewiesene Fachkompetenz des Sachverständigen Dr.-Ing. Greving, die u.a. durch seinen beruflichen Werdegang und seine Beteiligung bei zahlreichen nationalen und internationalen Projekten mit VOR/DVOR-Anlagen oft - aber nicht nur - im Zusammenhang mit Windenergieanlagen belegt ist. Allerdings fehlt es auch zu dem Vorgehen von NAVCOM Consult - bzw. überhaupt - in Bezug auf Windenergieanlagen an einer empirischen Validierung (vgl. auch Hüttig/Giemulla/Lehmann/van Schyndel/Behrend/Kortas, a.a.O., S. 96 f.). Auch die jüngste Studie von Dr.-Ing. Bredemeyer (Gutachten zur Interaktion zwischen Windenergieanlagen und DVOR-Anlagen der Flugsicherung - Abschlussbericht - Kurzfassung -, v. 6.3.2014), bei der Messungen im Umfeld der DVOR „S.“ durchgeführt wurden, ändert hieran nichts. Sie leistet zwar einen anerkannten technischen Beitrag zur Identifikation von Störungen im Umfeld von DVOR. Auch mit ihr ist aber etwa eine analytische Auftrennung von Signalstörkomponenten, die vom Boden und von Windenergieanlagen hervorgerufen werden, nicht gelungen. Soweit Dr.-Ing. Bredemeyer zu der Annahme gelangt, die ENAC-Studie, von der auch die Beigeladene zu 2. bei Anwendung ihres Berechnungstools ausgeht, verwende unzulässige Vereinfachungen, von ihrem Gebrauch für die Vorhersage des Störpotentials von Windenergieanlagen sei dringend abzuraten (a.a.O., S. 5 f.), vermögen ihm von der Beigeladenen zu 2. zu Rate gezogene Experten (die ENAC selbst und die Ohio University) nicht zu folgen.
Auffassung der ENAC und der Ohio University sind die durchgeführten Messungen nicht hinreichend belastbar, um anstelle von Simulationen zur Bewertung herangezogen zu werden. Die Ohio University führt in ihrer „Expertise on the interaction between wind turbines and DVOR facilities of the air navigation services“ aus, die Modellierungsergebnisse der ENAC würden durch die im Gutachten enthaltenen Daten nicht widerlegt, die der Aussage des Gutachtens zugrunde liegende Prämisse könne falsch sein.
Auffassung der Ohio University lassen sich die im Gutachten von Dr.-Ing. Bredemeyer gezogenen Schlussfolgerungen auch nicht zwingend aus den vorgenommenen Messungen herleiten. Dies gilt etwa hinsichtlich im Gutachten getroffener Aussagen zu einer Schutzzone um DVOR-Anlagen und zu einer Störfestigkeit dieser Anlagen außerhalb eines Radius von 3 km. Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass die Studie von Dr.-Ing. Bredemeyer derzeit allenfalls „eine Validierung im Ansatz“ ermöglicht und noch nicht vollständig
vollziehbar ist (Hüttig/Giemulla/Lehmann/van Schyndel/Behrend/Kortas, a.a.O., S. 93 ff., 100). In einer solchen Lage, in der sich die Wissenschaft noch nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, es also noch an gesicherten Erkenntnissen mangelt und allgemein anerkannte Standards und Beurteilungsmaßstäbe noch nicht entwickelt worden sind, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, die fachliche Einschätzung der dafür zuständigen Stellen als „falsch“ und „nicht rechtens“ zu beanstanden. Dass andere Sachverständige zu einer davon abweichenden Einschätzung gelangen, vermag das Vorgehen jener vom Gesetzgeber mit der gutachtlichen Beurteilung und Kompetenz zur Entscheidung betrauten Stellen nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Das ist erst der Fall, wenn jene abweichende Auffassung allgemeine Anerkennung gefunden hat und die (hier) der Entscheidung zugrunde gelegte Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. d) Die methodische Vorgehensweise der Beigeladenen zu
der RSS-Methode errechnet sich der Gesamtfehler aus der Wurzel der Summe der Quadrate der einzelnen genannten Fehlerbeiträge (s. etwa Stellungnahmen der Beigeladenen zu
einer weiteren wissenschaftlichen Meinung lässt sich die genaue Zusammensetzung des VOR radial signal error auf Grund seiner Komplexität nicht durch einfache mathematische Näherung beschreiben und kann deswegen auch nicht auf diese Weise berechnet werden (Bredemeyer, zitiert
Hüttig/Giemulla/Lehmann/van Schyndel/Behrend/Kortas, a.a.O., S. 52). Hiernach ist das Vorgehen der Beigeladenen zu
der RSS-Methode vorzugehen und einen linearen Abzug bei der Berechnung des VOR radial signal error vorzunehmen („3°-2°=1°“; zu den genannten Werten näher im Folgenden). Entsprechendes gilt für die Textpassage in ICAO EUR DOC 015, Anhang 4, vorletzter Absatz, wenn dort u.a. ausgeführt wird,
ICAO Annex 10 solle der Bodensystemfehler innerhalb von ± 2° liegen, die Richtlinien aus ICAO Annex 10 enthielten keine Angaben zu anderen Fehlerkomponenten, doch laut Anleitungsmaterial könne in der Praxis ein Gesamtfehler eines VOR-Radials von ± 3° (bei einer Wahrscheinlichkeit von 95 %) erreicht werden, einige technische Behörden verwendeten bei der Prüfung der Zulässigkeit von geplanten Vorhaben mittels Computersimulation eine Toleranz von 1° (s. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 24.7.2014 - 11 K 3648/12 -, ZNER 2014, 501 , juris Rdn. 85 ff., 90). e) Soweit die Beigeladenen zu
Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom
der genannten Verordnung ist es verboten, Anlagen und Geräte für die Flugsicherung zu betreiben oder betreiben zu lassen, wenn u.a. sie nicht baugleich zu dem vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gemäß § 6 Abs. 1 zugelassenen Muster sind.
1 der Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung erteilt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die Zulassung für das Baumuster einer Anlage oder eines Geräts für die Flugsicherung, wenn die Anforderungen
Gemäß § 4 der Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung werden Anforderungen an Anlagen und Geräte für Flugsicherung vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt und in den
richten für Luftfahrer bekannt gemacht.
Nr. 5 der Bekanntmachung über die Anforderungen zur Musterzulassung von Flugnavigationsfunkstellen (
richten für Luftfahrer v. 4.4.2002, NfL II 40/02) sind für die Musterzulassung von Drehfunkfeueranlagen u.a.
zuweisen die Einhaltung der Anforderungen der ICAO an VOR und (wie hier) DVOR, veröffentlicht im Annex 10, Band I zur Chicagoer Konvention. Insofern gilt auch hier die bereits zitierte Vorgabe aus ICAO Annex 10, Vol. I, Att. C, 3.3.3.2, für die Anlagenfehlertoleranz von ± 2°. Für die in Rede stehende, baugleich zugelassene DVOR „Leine“ heißt das, dass ihr Betrieb solange nicht verboten bzw. solange erlaubt ist, wie sie die Anlagenfehlertoleranz von ± 2° einhält. Ausgehend davon ist es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - mindestens vertretbar, für die Fehlerprognose nicht auf die im Rahmen von Flugvermessungen der DVOR „Leine“ festgestellten Fehlerwerte, sondern auf den für den rechtmäßigen Betrieb der VOR-Anlage maximal zulässigen Wert von ± 2° abzustellen. Der Ansatz der maximal zulässigen Anlagenfehlertoleranz ist sachgerecht und nicht willkürlich. Ein anderes Ergebnis würde in den beschriebenen erlaubten Bestand der Anlagenzulassung eingreifen und den Spielraum des Anlagenbetreibers in unzulässiger Weise verkürzen. Er würde
den
vollziehbaren Darlegungen der Beigeladenen zu 2. (vgl. S. 507 f. GA) dazu führen, dass die in Annex 10, Vol. I, Att. C, 3.3.7.1a), vorgesehene Einstellung des der Anlagenüberwachung dienenden Monitors von ± 1° reduziert werden müsste. Eine Reduzierung der Toleranzen würde zu häufigeren Wartungen und Abschaltungen und einer geringeren Verfügbarkeit der Flugsicherungseinrichtung für den Luftverkehr, damit zu Störungen der flüssigen Verkehrsabwicklung führen. Dem Anlagenbetreiber entstünde ein erhöhter Aufwand, zu dem er
den dargestellten ICAO-Vorgaben und aufgrund des zugelassenen Betriebs nicht verpflichtet ist (s. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 24.7.2014 - 11 K 3648/12 -, ZNER 2014, 501 , juris Rdn. 87). Die Einhaltung eines niedrigeren - etwa eines durch eine Flugvermessung ausgewiesenen - Werts muss (und kann) die Beigeladene zu
gewiesen werden kann. Aus ICAO Annex 10, Vol. I, Att. C, 3.2.3, - und entsprechend aus Anhang 4 zu ICAO EUR DOC 015 - folgt weiter, dass mit den dargestellten Worst-Case-Annahmen in Computersimulationen überprüft werden kann, welche Auswirkungen Windfarmen auf VOR-Anlagen haben. Auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beigeladenen zu
geordneten Dokumenten aufgeführten Werten stehen (vgl. dazu näher auch etwa Hüttig/Giemulla/Lehmann/van Schyndel/Behrend/Kortas, a.a.O., S. 53). In ICAO Annex 10, Vol. I, Att. C, 3.7.3.4, wird zunächst für die Gesamtgenauigkeit des DVOR/VOR-Systems („VOR system use accuracy“) der Wert von ± 5° (mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 %) als angemessener Wert („suitable figure“) bei der Planung der Nutzung von VOR-Systemen genannt, mit dem ein Winkelfehler für die VOR-Anlage (VOR radial signal error) von ± 3° korrespondiert, ein Wert - wie es heißt - „readily achieved in practice“. Unter 3.7.3.5 heißt es dazu weiter, es handele sich hierbei um hilfreiche, auf breiter praktischer Erfahrung basierende Werte, die von vielen Staaten angewendet würden. Unter 3.7.3.6 werden aus praktischer Erfahrung abgeleitete Beispiele aufgeführt, um weitere Planungsempfehlung zu bieten. Unter A heißt es, ein VOR radial signal error von ± 3,5° werde von manchen Staaten („used by some states“) zugrunde gelegt. Unter B wird ein VOR radial signal error von ± 1,7° aufgeführt, der auf ausführlichen Flugvermessungen eines Staates an vielen VOR-Anlagen basiere. In ICAO Annex 11, Att. A, 3.13, wird der Wert von ± 5° als für die Gesamtgenauigkeit des DVOR/VOR-Systems wahrscheinlicher und zufriedenstellender Wert bezeichnet („representing the probable system performance would appear satisfactory“). Diese Werte entsprechen den Angaben in weiteren von der Beigeladenen zu 2. herangezogenen Dokumenten (ICAO DOC 7754, Vol. I, Ch. IV-6, No. 58, und RTCA DO-196, Kap. 1.4.4). Das - auch in ICAO Annex 10, Vol. I, Att. C, unter 3.3.3.1, angeführte - ICAO DOC 8071 (Manual on testing of Radio Navigation Aids) benennt in Vol. II, Ch. 2.3.47, einen VOR radial signal error von ± 3,5° für die sog. Nutzung entlang von Radialen. Das ICAO DOC 8168 OPS/611 (Procedures for Air Navigation, Vol. II, Construction of Visual und Instrument Flight Procedures), das die Planung von Navigationsverfahren regelt (näher dazu Hüttig/Giemulla/Lehmann/van Schyndel/Behrend/Kortas, a.a.O., S. 48 ff.), benennt einen Winkelfehler für die VOR-Anlage von ± 3,5° (unter 2.2) bzw. ± 3,6° (Tabelle I-2-2-2). Ein
der ICAO verbindlicher Winkelfehler für die VOR-Anlage, der ohne weiteres auch für die Nutzung zur Flächennavigation Verbindlichkeit beanspruchen könnte, existiert nicht. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben und Widersprüche (zu weiteren Widersprüchen etwa Stellungnahme der Beigeladenen zu 2. vom 4.2.2014, Bl. 994 ff. GA, und vom 9.3.2012, Bl. 876 ff. GA) ist es nicht unvertretbar, einen maximal zulässigen Gesamtwinkelfehler für VOR-Anlagen von ± 3° zugrunde zu legen. Wie bereits erwähnt, müssen
Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom
ICAO Annex 10 solle der Bodensystemfehler innerhalb von ± 2° liegen, die Richtlinien aus ICAO Annex 10 enthielten keine Angaben zu anderen Fehlerkomponenten, doch laut Anleitungsmaterial könne in der Praxis ein Gesamtfehler eines VOR-Radials von ± 3° (bei einer Wahrscheinlichkeit von 95 %) erreicht werden, einige technische Behörden verwendeten bei der Prüfung der Zulässigkeit von geplanten Vorhaben mittels Computersimulation eine Toleranz von 1°. Dass die Auslegung auch dieser Textpassage zwischen den Sachverständigen umstritten ist, steht der Risikobewertung durch die Beigeladenen zu 2. und 3. nicht entgegen.
dem sie Kenntnis von weiterem Bestand erhalten hatten - zwischenzeitlich u.a. von 105 Windenergieanlagen im 15 km-Anlagenschutzbereich und einem zu erwartenden maximalen Winkelfehler von 1,3° bei Radial 041° allein durch den vorhandenen Bestand von Windenergieanlagen aus (Bl. 1002 GA; vgl. noch Stellungnahme vom 24.4.2012, Bl. 887 ff. GA, Winkelfehler durch - nicht näher spezifizierten - Bestand von 1,0°-1,1°).
dem Kenntnisstand zur Zeit der mündlichen Verhandlung sind 111 Windenergieanlagen im 15 km-Anlagenschutzbereich errichtet worden und ist ein maximaler Winkelfehler von 1,3° bei Radial 041° zu erwarten.
den Berechnungen der Beigeladenen zu
derzeitigem Stand der Erkenntnisse Rechtsfehler nicht erkennen. Für verlässlichere Antworten bedarf es eines gesicherten Erkenntnisfortschritts. Dieser hängt von den Ergebnissen weiterer - laufender - wissenschaftlicher Studien und Diskussionen ab. Wenn sich in Fällen der vorliegenden Art das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
VG gegen die Errichtung der Windenergieanlagen ausspricht, steht dies im Übrigen im Einklang mit Nr. 5.2.4 des Europäischen Anleitungsmaterials zum Umgang mit Anlagenschutzbereichen - 2. Aufl. - Sept. 2009, ICAO EUR DOC 015, S. 6, wo empfohlen wird, im Zweifel den Bauantrag abzulehnen („Für den Fall, dass keine endgültige Antwort gefunden werden kann, wird empfohlen, dass die technische Stelle die Anlage schützt, in dem sie den Antrag ablehnt“).
allen von den Beigeladenen zu
teilige Wirkung der beantragten streitgegenständlichen Windenergieanlagen und jeder einzelnen von ihnen auf das DVOR „Leine“ der Beigeladenen zu
teilige Wirkung und deren Hinnehmbarkeit erhoben werden soll, ist die Beweiserhebung in Teilen auf die Beantwortung von Rechtsfragen gerichtet und damit nicht zulässig. Im Übrigen ist das angebotene Beweismittel (Einholung eines Sachverständigengutachtens) ungeeignet. Es ist - angesichts der Offenheit der (auch in der mündlichen Verhandlung geführten) wissenschaftlichen Diskussionen u.a. zu der Frage, welcher externe Störeinfluss durch die geplanten Windenergieanlagen zu erwarten ist - ein aussichtsloses Unterfangen, auf die im Beweisantrag enthaltenen Fragen durch ein weiteres Sachverständigengutachten eine verlässliche Antwort zu bekommen. Es haben im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung zwei sachverständige Stellen ausführlich Stellung bezogen. Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist nicht erfolgversprechend. Es ist auch kein anderer Gutachter benannt worden, der über bessere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt. Der anzustrebende Erkenntnisfortschritt kann nicht durch das Gericht in Auftrag gegeben werden (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 10.4.2013 - 22 ZB 12.2714 -, UPR 2013, 320 , juris Rdn. 10 m.n.N.; VG Schleswig, Urt. v. 16.2.2012 - 6 A 107/11 -, juris Rdn. 49; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.7.2014 - 11 K 3648/12 -, ZNER 2014, 501 , juris Rdn. 55). B. Die Berufung der Beigeladenen zu 2. ist zulässig (unter I.) und begründet (unter II.). I. Die Berufung der Beigeladenen zu 2. ist zulässig. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung wurde fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
den besonderen Umständen des Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Interessenlage ist auch eine materielle Beschwer der Beigeladenen zu 2. zu bejahen. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, einen Vorbescheid bezogen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs der sog. WEA 2 zu erteilen, berührt die Beigeladene zu 2.
teilig in ihrer Rechtsstellung als Betreiberin.
VG bietet die Beigeladene zu 2. als privatwirtschaftliche Dienstleisterin die Unterstützungsdienste für die Flugsicherung - hier durch die in Rede stehende Flugsicherungseinrichtung in Form von Navigationsdiensten (Nr. 3) - zu Marktbedingungen in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union an. Wie bereits oben (unter A.II.2.e)) dargelegt, ist ihr
Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 (ABl. L 271/23) i.V.m. ICAO Annex 10, Vol. I, Att. C, 3.3.3.2, § 6 Abs. 1, § 4 der Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung und Nr. 5 der Bekanntmachung über die Anforderungen zur Musterzulassung von Flugnavigationsfunkstellen der Betrieb der Flugsicherungseinrichtung solange erlaubt, wie die Einrichtung die Anlagenfehlertoleranz von ± 2° einhält. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, einen Vorbescheid bezogen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs der sog. WEA 2 zu erteilen, berührt diesen erlaubten Bestand der Anlagenzulassung
teilig. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, gehen die Beigeladenen zu
den von den Beigeladenen zu
teilige Berührung der rechtlichen Interessen bzw. Rechte der Beigeladenen zu
träglich Beigeladenen läuft die Rechtsmittelfrist ab Zustellung der in dem Verfahren, zu dem er beigeladen wird, ergangenen Endentscheidung an ihn (BVerwG, Urt. v. 6.11.1953 - II C 35.53 - BVerwGE 1, 27 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 3.3.2004 - 13 LA 477/03 -, NVwZ-RR 2004, 562 , juris Rdn. 3; Kopp/Schenke, VwGO,
der erwähnten Zustellung eingelegt worden. Sie wurde auch fristgerecht begründet. Soweit der Antrag der Beigeladenen zu 3., die Berufungsbegründungsfrist bis zum
folgend unter II.) Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gleichsam mitverurteilt. Darin liegt eine die Rechtsmittelbefugnis eröffnende Beschwer (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.10.1977 - IV C 47.75 -, BVerwGE 54, 328 , juris Rdn. 21; Urt. v. 7.5.1971 - IV C 19.70 -, DVBl 1971, 588 , juris Rdn. 14). II. Die Berufung der Beigeladenen zu
VG originär zuständig. Ihm obliegt insoweit die materiell-rechtliche Verantwortung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 31.88 -, BVerwGE 82, 17 , juris Rdn. 15 ff., 22; Urt. v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 , juris Rdn. 173; s. auch VG Hannover, Beschl. v. 21.12.2010 - 12 B 3465/10 -, ZNER 2011, 90 , juris Rdn. 43; VG Stade, Urt. v. 1.4.2014 - 2 A 408/10 -, juris). Dem Bund steht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über den Luftverkehr zu (Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG). Die Luftverkehrsverwaltung wird gemäß Art. 87d Abs. 1 Satz 1 GG in Bundesverwaltung geführt. Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden (Art. 87d Abs. 2 GG). Art. 87d GG enthält u.a. eine Aufgabengarantie des Bundes, so dass ein Kernbereich wahrzunehmender Aufgaben beim Bund verbleiben muss (Maunz/Dürig, GG, Art. 87d Rdn. 12; Wysk, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Einleitung Rdn. 87). In Ausübung seiner Gesetzeskompetenz hat der Bund u.a. das Luftverkehrsgesetz erlassen (Gesamtüberblick bei Wysk, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Einleitung Rdn. 87, § 18a Rdn. 4; § 18a LuftVG beruht auf dem Kompetenztitel für das Bodenrecht
1 Nr. 18 GG).
VG werden die Aufgaben des Bundes u.a.
dem LuftVG, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und damit in Bundesverwaltung durchgeführt. Als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wurde durch das Gesetz über die Errichtung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung (v. 29.7.2009, BGBl I 2009) eben dieses errichtet. Neben den ihm im LuftVG übertragenen Aufgaben nimmt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weitere, ihm durch § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung zugewiesene Aufgaben wahr. Auch hierbei handelt es sich um Bundesverwaltung. Soweit also
VG das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation entscheidet, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können, handelt es sich um einen Gesetzesvollzug in Bundesverwaltung und damit um eine originäre Aufgabenwahrnehmung (die Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung, die der Bund
VG normiert). Dass eine originäre eigene Aufgabenwahrnehmung vorliegt, wird auch durch den Umstand indiziert, dass die Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung eine bindende Maßnahme, also eine stärker gesicherte Mitwirkungsform als etwa ein Einvernehmen oder eine Zustimmung darstellt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21.6.1974 - IV C 17.72 -, BVerwGE 45, 207 , juris Rdn. 18 ff.; BVerwG, Urt. v. 14.2.1969 - IV C 82.66 -, DVBl 1969, 362 , juris Rdn. 22; Urt. v. 29.4.1993 - 7 A 2.92 -, BVerwGE 92, 258 , juris Rdn. 22). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung
VG um eine - weil
VG nur gegenüber der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes mitzuteilende - verwaltungsinterne, bindende fachrechtliche Maßnahme, die
SchG unmittelbar auch von der Immissionsschutzbehörde zu beachten ist (Meyer/Wysk, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 18a Rdn. 16, 35; Meyer/Wysk, NVwZ 2013, 319; Hüttig/Giemulla/Lehmann/van Schyndel/Behrend/Kortas, a.a.O., S. 66 ff.; Federwisch/Dinter, NVwZ 2014, 403, 405; s. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 24.7.2014 - 11 K 3648/12 -, ZNER 2014, 501 , juris Rdn. 33). Aus dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass es sich bei der in § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG vorgesehenen Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können, um eine verbindliche, abschließende Regelung und damit um ein „Mehr“ im Vergleich mit einer gesetzlichen Mitwirkungsbefugnis etwa in Form einer Zustimmung handelt.
dem Wortlaut der Vorschrift „entscheidet“ das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Eine Entscheidung beinhaltet eine Wahl zwischen Alternativen oder unterschiedlichen Varianten. Wenn
VG das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung „entscheidet“, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können, bedeutet das
dem Wortlaut, dass die verbindliche Beantwortung dieser Frage dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung obliegt.
seinem Wortlaut setzt sich § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG ab von den Zustimmungserfordernissen
VG.
diesen Vorschriften hängt die Erteilung einer Baugenehmigung für bestimmte Bauwerke von einer Zustimmung der Luftfahrtbehörde ab, die als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten
Eingang des Ersuchens der für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständigen Behörde verweigert wird (vgl. § 12 Abs. 2 LuftVG). Eine Zustimmung beinhaltet insoweit eine Einwilligung oder ein Einverständnis im Sinn einer Konsenserklärung gegenüber der den zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt erlassenden und damit letztverbindlich regelnden Behörde, wobei - wie erwähnt - die Konsenserklärung
der gesetzlichen Regelung unter gewissen Voraussetzungen auch fingiert wird. Vom Wortlaut her kommt einer Entscheidung die Funktion einer letztverbindlichen Regelung und damit eine größere Durchsetzungsmacht zu als einer Zustimmung, einer Einwilligung oder einem Einverständnis. Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. Wie dargelegt, kann eine fehlende Zustimmung
VG unter bestimmten Voraussetzungen fingiert werden. Eine entsprechende Fiktionsregelung fehlt in § 18a LuftVG. Dies ist schlüssig und spricht dafür, dass die Frage, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können oder nicht, auch nur durch eine tatsächliche Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung beantwortet werden kann, sie also - anders als bei den erwähnten Zustimmungstatbeständen - nicht fingiert oder ohne weiteres „ersetzt“ werden kann. Dafür, dass die Frage, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können oder nicht, (nur) durch eine Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung zu beantworten ist, spricht auch die Entstehungsgeschichte.
der bis zum 3. August 2009 geltenden Fassung des 18a LuftVG hatte die für die Flugsicherung zuständige Stelle „anzuzeigen“, dass Flugsicherungseinrichtungen gestört werden. Der Gesetzesbegründung lässt sich ein Hinweis auf den Grund der Änderung hin zur heutigen Fassung nicht entnehmen. Daraus kann nicht geschlossen werden, diese Änderung habe keine Bedeutung. Wird - wie hier - der Wortlaut der Vorschrift geändert, indiziert dies, dass der Gesetzgeber hierfür einen Bedarf gesehen und hiermit auch einen bestimmten Willen verbunden hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Änderung - hier im Wortlaut - eindeutig ist. Der Begriff der „Entscheidung“ ist
herkömmlichem Sprachgebrauch ohne weiteres im dargelegten Sinn einer verbindlichen Regelung zu verstehen. In diesem Sinn wird er auch in § 35 Satz 1 VwVfG als Beschreibung eines (von mehreren) Merkmals eines Verwaltungsakts verwendet (zu alledem auch Hüttig/Giemulla/Lehmann/van Schyndel/Behrend/Kortas, a.a.O., S. 68 ff.).
der Gesetzessystematik bewirkt die Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung, dass durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können, unmittelbar ein gesetzliches Errichtungsverbot (§ 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG: „Bauwerke dürfen nicht errichtet werden …“). Die Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung hat
der gesetzlichen Ausgestaltung den Charakter eines Tatbestandsmerkmals für die Auslösung dieses Errichtungsverbots. An die Entscheidung hat der Gesetzgeber die „automatische“ Rechtsfolge des Errichtungsverbots geknüpft. Sie hat damit einen konstitutiv-feststellenden Inhalt. Mit ihr wird verbindlich festgestellt, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können (Hüttig/Giemulla/Lehmann/van Schyndel/Behrend/Kortas, a.a.O., S. 68 f.). Auch teleologische Gesichtspunkte sprechen für die Anerkennung einer verbindlichen „Entscheidungskompetenz“ des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung. Bei ihm handelt es sich um eine Fachbehörde, bei der gebündelte (dazu auch Baumann, in: Ziekow, Aktuelle Probleme des Luftverkehrs-, Planfeststellungs- und Umweltrechts, 2010, S. 33) Fachkompetenz angesiedelt ist. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet als Bundesoberbehörde und
einheitlichen Maßstäben auf der Grundlage einer vertieften fachtechnischen Analyse darüber, ob durch zu errichtende Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können (Meyer/Wysk, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 18a Rdn. 18, 31). Die Rolle des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung als bundesweit zuständiger Fachbehörde spricht ebenfalls dafür, seiner „Entscheidung“ bestimmendes Gewicht beizumessen. Das Bundesaufsichtsamt ist aufgrund des dort vorhandenen Sachverstands, der kontinuierlichen Befassung mit den sich stellenden Fragen und der daraus gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zur Entwicklung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe prädestiniert und vermag eine bundesweit gleichmäßige Beurteilungs- und Entscheidungspraxis zu gewährleisten. Der gegenteiligen Auffassung, die „Entscheidung“ des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung sei ein nicht bindender Mitwirkungsakt, die zuständige Genehmigungsbehörde habe anhand der naturwissenschaftlich-technischen Umstände des Einzelfalls sowie
Zumutbarkeitserwägungen selbst zu entscheiden, ob Flugsicherungseinrichtungen gestört werden könnten (VG Oldenburg, Beschl. v. 5.2.2014 - 5 B 6430/13 -, S. 17 ff.; vgl. auch Entwurf des Nds. Windenergieerlasses v. 21.7.2014, S. 42), vermag sich der Senat aus den angeführten Gründen nicht anzuschließen. Dass der Entscheidung keine unmittelbare Rechtswirkung
außen zukommt, es ihr mithin am Verwaltungsaktcharakter
VfG fehlt, stellt ebenfalls kein durchschlagendes Argument gegen die Bindungswirkung dieses Akts als Verwaltungsinternum dar. Auch mit einer angeblichen Konzentrationswirkung
SchG lässt sich eine Prüfungs- und Letztentscheidungsbefugnis der Immissionsschutzbehörde nicht begründen.
überwiegender und überzeugender Ansicht (vgl. OVG NW, Urt. v. 28.8.2008 - 8 A 2138/06 -, ZUR 2009, 33 ; Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 13 BImSchG Rdn. 103 ff.; Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, § 13 Rdn. D 3, jew. m. w. N.) sind verwaltungsinterne Mitwirkungsakte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (zur Anwendbarkeit des § 13 BImSchG auf Vorbescheide BVerwG, Urt. v. 30.6.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182 , 190) von der Konzentrationswirkung ausgenommen, weil § 13 BImSchG mit dem Begriff der „Entscheidungen“ nur außenwirksame Akte meint. Wenn in Teilen der Literatur (Jarass, BImSchG,
GO die Revision zu. Die Frage, anhand welcher rechtlichen Maßstäbe zu beurteilen ist, ob Flugsicherungseinrichtungen im Sinne des § 18a LuftVG durch Windenergieanlagen gestört werden können, hat grundsätzliche Bedeutung. Permalink: https://openjur.de/u/749040.html ( https://oj.is/749040 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 33 Zitiert 16 Referenzen 9 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.