Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Juli 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 3 O 220/12 – abgeändert. Der Beklagten wird untersagt, in dem von ihr betriebenen SB-Warenhaus in der …straße 29, T…, einen Imbiss mit folgenden Angeboten zu betreiben: Hähnchen, Haxen, Leberkäse oder Leberkäsebrötchen, Frikadellen oder Frikadellenbrötchen, Schweinebraten oder Schweinebratenbrötchen, Kasseler oder Kasseler in Brötchen, Bratwurst oder Bratwurst im Brötchen, Bockwurst oder Bockwurst im Brötchen und Pommes Frites. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche aus einem Mietvertrag wegen Verletzung einer Konkurrenzschutzverpflichtung geltend. Die Klägerin ist Mieterin, die Beklagte Vermieterin einer in dem von der Beklagten betriebenen SB-Warenhaus in der …straße 29 in T… in der Vorkassenzone befindlichen Shopfläche mit einer Größe von ca. 172 m², in der die Klägerin ein Restaurant mit Außer-Haus-Verkauf betreibt. In diesem Restaurant bietet die Klägerin unter anderem einen Imbiss mit diversen in dem Urteilstenor aufgeführten Gerichten zum Verkauf außer Haus an. Im Vorkassenbereich des SB-Warenhauses befinden sich neben dem Restaurant der Klägerin eine Bäckerei mit Außenbestuhlung, ein Toto-Lotto-Laden, ein Schmuckladen sowie ein Schuh- und Schlüsseldienst. Die Parteien sind durch einen am 11.05.2010 geschlossenen Mietvertrag miteinander verbunden. In diesem Mietvertrag heißt es unter anderem unter Teil I Ziffer 11 unter der Überschrift „Mietzweck, Sortimentsbezeichnung und Sortimentsbegrenzung“: „Restaurant mit überwiegend deutscher Küche“. Unter Teil II § 2 des Mietvertrages heißt es: „Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand im Rahmen der behördlich genehmigten Nutzung entsprechend dem in Teil I genannten Mietzweck zu betreiben und das in Teil I Ziffer 11 genannte Sortiment in seinem Geschäft zu führen. Änderungen des Sortiments oder von Sortimentsbereichen (z. B. auch Aufnahme eingeführter Marken) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Konkurrenz- und/oder Sortimentsschutz für den Mieter ist ausgeschlossen.“ Teil II § 8 des Mietvertrages enthält folgende Klausel: „Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der gesamten Mietzeit seiner Zweckbestimmung entsprechend ununterbrochen zu nutzen. Er wird den Mietgegenstand weder ganz noch teilweise ungenutzt oder leerstehen lassen. Er wird in dem Mietgegenstand das für sein Geschäft (Branche) typische Sortiment dauerhaft und nachhaltig in gehobenem Niveau und branchenüblicher Form attraktiv durch ausreichend qualifiziertes Personal anbieten. Während der Öffnungszeiten des SB-Warenhauses ist das Geschäftslokal offen zu halten. Jede Öffnung außerhalb der Öffnungszeiten des SB-Warenhauses bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 1. und 2., zahlt der Mieter für jeden Einzelfall 10 % der Miete (Mindestmiete/Staffelmiete etc.) an den Vermieter als Vertragsstrafe. Der Verzicht auf die Durchsetzung der Vertragsstrafe im Einzelfall – auch wiederholt – hebt die Vertragsstrafenverpflichtung für die Zukunft nicht auf. Das Recht zur Kündigung nach § 3 Ziffer 3 bleibt unberührt. Jeder Tag zählt als Einzelfall, wobei maximal 200 % der Monatsmindestmiete als Vertragsstrafe pro Monat anfallen.“ In Teil III des Mietvertrages heißt es: „Der Mieter wird immer neue, qualitativ einwandfreie weder beschmutzte noch beschädigte Ware führen. Das Sortiment des Mieters soll breit und tief gestaffelt sein und auch Spitzenqualitäten aufweisen. Die Ware muss mit Beginn der Verkaufszeit bis zum Geschäftsschluss für den Kunden präsent sein. Die Gestaltung der Verkaufspreise des Mieters hat dem Preisniveau des SB-Warenhauses zu entsprechen. Die Verkaufspreise sollten jeweils unter den Preisen von vergleichbaren Mitbewerbern mit vergleichbarem Warenangebot und vergleichbarer Qualität liegen.“ (Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 10 ff. GA) Bezug genommen.) Die Beklagte betreibt seit September 2012 im Vorkassenbereich des Supermarktes gegenüber dem Restaurant der Klägerin im Abstand von 4 – 5 Metern selbst einen Stehimbiss (eine sogenannte „H“), in dem Kunden diverse Fleischgerichte (Pizza-Fleischkäse, Leberkäse, Schweinebraten, Kasseler und Bockwurst) jeweils in Brötchen erwerben können. (Wegen der Anordnung der Gewerbeflächen im Einzelnen wird auf die Skizze Bl. 30 GA Bezug genommen.) Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 14.06.2012 und 17.09.2012 zur Unterlassung der Errichtung der „H…“ auf. Die Beklagte wies das Begehren der Klägerin mit Schreiben vom 28.09.2012 zurück. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aufgrund ihrer Pflicht zur Rücksichtnahme aus dem Mietvertrag zum Abbau der „H…“ verpflichtet. Der vertragliche Ausschluss des Konkurrenzschutzes sei unwirksam, wenn dem Mieter neben dem Ausschluss des Konkurrenzschutzes zugleich eine Betriebspflicht und eine Pflicht zur Sortimentsbindung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auferlegt werde. Durch die Preisvorschriften sei sie darüber hinaus gehalten, ihre knapp kalkulierten Verkaufspreise dem Niveau der „H…“ anzugleichen oder dieses zu unterbieten, womit die Gefahr der Geschäftsaufgabe oder der Insolvenz drohe. Das von der Beklagten betriebene Warenhaus sei nicht mit einem Einkaufszentrum zu vergleichen. Die Beklagte könne sich auf den Ausschluss des Konkurrenzschutzes auch deshalb nicht berufen, weil sie selbst als Vermieterin die Konkurrenz ausübe. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, in dem von ihr betriebenen SB-Warenhaus in der …straße 29, T…, einen Imbiss mit folgenden Angeboten zu betreiben: Hähnchen, Haxen, Leberkäse oder Leberkäsebrötchen, Frikadellen oder Frikadellenbrötchen, Schweinebraten oder Schweinebratenbrötchen, Kasseler oder Kasseler im Brötchen, Bratwurst oder Bratwurst im Brötchen, Bockwurst oder Bockwurst im Brötchen und Pommes Frites. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Konkurrenzschutz sei wirksam vertraglich ausgeschlossen worden. Die Vereinbarung einer Betriebspflicht sowie der Ausschluss des Konkurrenzschutzes durch Allgemeine Geschäftsbedingungen begegne keinen Bedenken. Eine strenge Sortimentsbindung liege nicht vor, da der Mietzweck „überwiegend deutsche Küche“ die Klägerin nicht daran hindere, auch andere Speisen anzubieten. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, inwieweit sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus einem vertragsimmanenten Konkurrenzschutz ergebe. Ein solcher Konkurrenzschutz sei vorliegend wirksam abbedungen worden. Die Kombination von Betriebspflicht, Sortimentsbindung und Ausschluss von Konkurrenzschutz sei im vorliegenden Fall wirksam, da die Sortimentsbindung so weit gefasst sei, dass sie keine wirkliche Beschränkung der Klägerin in ihrer unternehmerischen Tätigkeit und Ausrichtung ihres Betriebes darstelle. Die Bezeichnung „Restaurant mit überwiegend deutscher Küche“ ermögliche es der Klägerin, durch ein anderes Speisenangebot auf die Konkurrenz der Beklagten zu reagieren. Die Preisklausel in Teil III des Vertrages ziele lediglich auf das Preisniveau des SB-Warenhauses ab und mache deutlich, dass die vergleichbaren Mitbewerber diejenigen außerhalb des SB-Warenhauses seien. Selbst wenn man die Preisklausel als unwirksam ansehe, ändere dies an der Wirksamkeit des Konkurrenzschutzausschlusses nichts. (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.) Gegen das ihr am 19.07.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 16.08.2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 19.09.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren geltend gemachten Unterlassungsanspruch in vollem Umfang weiter. Die Ansicht des Landgerichts, eine Definition der deutschen Küche falle schwer und deshalb sei ihr ein uneingeschränktes Speisenangebot möglich, hält sie für unzutreffend. Dass mittlerweile auch andere Gerichte wie Gyros oder Döner in Deutschland angeboten und nachgefragt würden, führe nicht dazu, dass der angesprochene Kundenkreis diese Gerichte als zur „deutschen Küche“ gehörig ansehe. Sie sei sehr wohl durch die Sortimentsbindung beschränkt. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Sortimentsänderung von der Vermieterin genehmigt werden müsse und auch nicht ohne weiteres durchführbar wäre, da das Anbieten von neuen, andersartigen Gerichten mit einem immensen Aufwand verbunden wäre. Im Übrigen habe das Landgericht rechtlich nicht gewürdigt, dass sie sich der Konkurrenz der eigenen Vermieterin ausgesetzt sehe. Die in Rede stehenden Klauseln seien in ihrem Zusammenspiel und daher auch im Lichte der vertraglichen Treuepflicht zu prüfen. Dies führe zu dem Ergebnis, dass die Klauselgestaltung insgesamt unwirksam sei und ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz bestehe. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die Klauseln jedenfalls dahin einschränkend auszulegen seien, dass die Beklagte ihre, der Klägerin Belange, zu berücksichtigen habe. Da es der Beklagten ohne weiteres möglich sei, die „H…“ an anderer Stelle des Vorkassenbereichs aufzubauen, bestehe jedenfalls ein Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren Imbiss nicht in unmittelbarer Nähe zum Betrieb der Klägerin betreibe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, in dem von ihr betriebenen SB-Warenhaus in der …straße 29, T…, einen Imbiss mit folgenden Angeboten zu betreiben: Hähnchen, Haxen, Leberkäse oder Leberkäsebrötchen, Frikadellen oder Frikadellenbrötchen, Schweinebraten oder Schweinebratenbrötchen, Kasseler oder Kasseler im Brötchen, Bratwurst oder Bratwurst im Brötchen, Bockwurst oder Bockwurst im Brötchen und Pommes Frites; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Imbiss an eine andere Stelle des SB-Marktes zu verlegen, möglichst an die – vom Vorkassenbereich in Richtung des Kassenbereichs gesehen – linke Seite des Kassenbereichs. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20.11.2014 mach sie weitere Rechtsausführungen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Klägerin hat Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 535 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin kann unter dem Gesichtspunkt des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes von der Beklagten die begehrte Unterlassung verlangen (dazu unter 1.). Der Konkurrenzschutz ist im Mietvertrag nicht wirksam ausgeschlossen worden. Die dahingehende Klausel in Teil II § 2 des Mietvertrages benachteiligt die Klägerin in der vorzunehmenden Gesamtschau unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (dazu unter 2.). 1. Nach gefestigter Rechtsprechung hat der Vermieter gewerblich zu nutzender Räume grundsätzlich auch ohne Bestehen einer vertraglichen Regelung die Pflicht, den Mieter gegen Konkurrenz im selben Hause zu schützen. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass es bei der Vermietung von Räumen zum Betrieb eines bestimmten Geschäfts zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB gehört, in anderen Räumen des Hauses oder auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken des Vermieters kein Konkurrenzunternehmen zuzulassen oder selbst zu eröffnen. Dabei ist der Vermieter allerdings nicht gehalten, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerber fernzuhalten, vielmehr ist nach den Umständen des Einzelfalles abzuwägen, inwieweit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien die Fernhaltung von Konkurrenz geboten ist (vgl. BGH NJW 1979, 1404 m.w.N.; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts, 10. Aufl., Rn. 709; Bub/Treier/Kraemer/Ehlert, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl., Rn. III B 2887). Ein Anspruch des Mieters auf Konkurrenzschutz besteht nur, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass der Konkurrenzschutzanspruch des Mieters die Belange des Vermieters an der beliebigen Verfügbarkeit über sein Eigentum überwiegt (vgl. Leo/Ghassemi-Tabar NZM 2009, 337, 338). Die vorzunehmende Interessenabwägung führt im Streitfall dazu, dass die Klägerin von der Beklagten Konkurrenzschutz in Anspruch nehmen kann.
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