den HKP-Richtlinien solche Situationen "täglich" auftreten müssen, ist hiermit eine Anforderung formuliert, die den Rahmen der gesetzlichen Vorgabe überschreitet Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom
dem SGB XI als Sachleistung zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Tatbestand Es ist streitig, ob die beklagte Krankenkasse die häusliche Krankenpflege des Klägers in Form der speziellen Krankenbeobachtung täglich für 24 Stunden ab dem
Befragung der Gutachterin Dr. N. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und des Unfallchirurgen Dr. L.(U.Krankenhaus B.) einen Vergleich, wonach die Beklagte Behandlungspflege im Umfang von täglich 14 Stunden zunächst bis zum
tstunden auf und könnten lebensbedrohliche Ausmaße erreichen. Sie hätten wiederholt zu Krankenhauseinweisungen geführt. An den Kreislaufregulationsstörungen leide er bereits seit Eintritt der Querschnittslähmung und verstärkt seit der im Jahr 2008 erstmals aufgetretenen Colitis ulcerosa. Diese Störungen könnten jederzeit auftreten; ihnen könne nur teilweise vorbeugend (z.B. durch Lagerungsmaßnahmen) begegnet werden. Zuständiger Leistungsträger für die Behandlungspflege sei die Beklagte und nicht das Sozialamt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
dem SGB XI als Sachleistung zu gewähren. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Klage – auch im Namen der Beigeladenen - unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und unter Auseinandersetzung mit gerichtlich eingeholten Gutachten und Stellungnahmen der Sachverständigen des MDK entgegen getreten. Die Kammer hat Gutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. B. und des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Prof. Dr. K. von der Abteilung für Querschnittsgelähmte der Unfallklinik T. eingeholt. Frau Dr. B. hat
Untersuchung des Klägers angeführt, eine vitale Bedrohung des Klägers durch verzögertes Abhusten sei angesichts seiner unauffälligen Lungenfunktion eher gering ausgeprägt. Dem vom Kläger beklagten trockenen Reizhusten könne durch Bereithalten eines Getränks oder eines Bonbons begegnet werden. Die Problematik eines akuten Infekts könne ohne Inaugenscheinnahme während eines Infekts nicht beurteilt werden. Die mitunter mit der Detrusor-Sphinkter-Dysfunktion einhergehende Blutdrucksteigerung sei zwar unangenehm. Bei kurz dauerndem Anstieg sei aber weder mit einer Gefäßschädigung noch erhöhter Schlaganfall-/Herzinfarktgefahr zu rechnen. Eine regelmäßige Katheterisierung erscheine angeraten. Hinsichtlich der beschriebenen Kreislaufdysregulation sei festzustellen, dass diese praktisch ausschließlich
Interventionen wie Füttern, Lagern, Temperaturwechsel auftrete. Dann sei ohnehin Pflegepersonal anwesend. Die in einem solchen Fall erforderlichen Maßnahmen (Beine hochlagern, Kreislauftropfen verabreichen) erforderten keine spezielle medizinische Ausbildung. Der Gutachter Dr. K. hat in seinem Gutachten
Aktenlage unter Verweis auf seine langjährige berufliche Erfahrung in der Behandlung von Tetraplegikern ausgeführt: Bei der Lähmungshöhe des Klägers liege eine ausgeprägte Lungenfunktionsstörung vor, die die mechanische Möglichkeit betreffe, Atemreserven zu mobilisieren und sich bei einer akuten Obstruktion selbst zu helfen. Eine banale Bronchitis könne beim Kläger zu einer dramatisch vital bedrohlichen Beeinträchtigung führen. Die beim Kläger vorliegende Detrusor-Sphinkter-Dysfunktion sei dadurch gekennzeichnet, dass die Kontrolle der neurogenen Reflexbögen der Blasenentleerung durch die spinalen Zentren ausgefallen sei. Dies führe dazu, dass bei jeglichem Füllungsvolumen der Blase hyperreflexive Symptomatiken auftreten könnten. Dabei löse nicht nur das jeweilige Blasenfüllungsvolumen hyperreflexive Episoden aus. Vielmehr handele es sich um ein multifaktorielles Geschehen, bei dem das Füllungsvolumen der Blase nur einen Faktor darstelle. Auch bei Patienten mit Dauerableitungen könnten z.B. hyperreflexive Episoden auftreten, die pflegerische oder ärztliche Maßnahmen erforderten. Die Erfahrung in der Behandlung von Tetraplegikern zeige auch, dass vital bedrohliche Kreislaufregulationsstörungen auftreten könnten. Dass dies bisher beim Kläger habe vermieden werden können, sei der guten pflegerischen Versorgung zuzuschreiben. Im Anschluss an die Gutachten hat der MDK Gelegenheit erhalten, Einsicht in Pflegedokumentationen des Klägers für verschiedene Zeiträume (15. Juni 2012 bis 15. Juli 2012, 18. Juli 2012 bis 24. Juli 2012 und 1. Juli 2013 bis 15. August 2013) zu nehmen, aus denen sich aus Sicht des Klägers diverse Situationen ergeben, die eine Intervention des Pflegedienstes erforderlich machten. Auch wird aus seiner Sicht darin dokumentiert, dass häufige Katheterisierungen erforderlich sind, z.T. stündlich. Die MDK-Gutachterin Dr. V. hat in ihrem Gutachten vom 11. April 2014 die Auffassung vertreten, in der Gesamtschau der vorliegenden Unterlagen die Notwendigkeit einer speziellen Krankenbeobachtung über 24 Stunden nicht erkennen zu können. Eine spezielle Krankenbeobachtung über 24 Stunden sei
den einschlägigen Richtlinien nur dann notwendig, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine sofortige pflegerische/ärztliche Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich werde. Dies sei hier nicht zu erkennen. Hinweise auf eine hochgradige Einschränkung des Klägers beim Abhusten ergäben sich aus der Pflegedokumentation nicht. Den auftretenden Blutdruckabfällen könne durch Maßnahmen wie Hochlagerung der Beine vorgebeugt werden. Nicht
vollziehbar sei, warum keine festen Katheterisierungszeiten eingehalten würden. Wäre dies der Fall, könne möglicherweise den vereinzelt angegebenen Blutdruckanstiegen begegnet werden. Der Sachverständige Prof. Dr. K. ist der Auffassung des MDK unter Bezugnahme auf sein Gutachten entgegengetreten. Eine Stellungnahme zum aktuellen gesundheitlichen Zustand des Klägers des behandelnden Arztes Dr. N. (U.Krankenhaus B., Behandlungszentrum für Rückenmarkverletzte) vom
, ohne dass Uneinigkeit über die Einzelheiten der zu erbringenden Leistung bestünde. Streitig ist lediglich, ob die Beklagte im Rahmen der häuslichen Krankenpflege
2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) auch für die Kosten der reinen Krankenbeobachtung über 24 Stunden durch Pflegekräfte aufzukommen hat. Deshalb ist eine ins Detail gehende Aufschlüsselung dessen, was unter „Behandlungspflege“ im Umfang von täglich 24 Stunden zu verstehen ist, weder geboten noch hinsichtlich der konkreten Einzelmaßnahmen (z.B. Katheterisierung, Hilfen beim Abhusten, Medikamentengabe etc.) überhaupt möglich (vgl. BSG a.a.O.). Da der Kläger auch Sachleistungen der Pflegekasse wegen Schwerstpflegebedürftigkeit erhält, die der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung dienen, war unter Berücksichtigung der Ausführungen des BSG im Urteil vom
1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst u.a.
1 Satz 2 Nr. 4 SGB V häusliche Krankenpflege.
1 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte u.a. in ihrem Haushalt neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.
2 SGB V erhalten Versicherte u.a. in ihrem Haushalt als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit
den §§ 14 und 15 Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) zu berücksichtigen ist (Satz 1). Der Kläger lebt in einem eigenen Haushalt, in dem die häusliche Krankenpflege erbracht werden kann. Er ist alleinstehend, sodass die Pflege nicht von einer in seinem Haushalt lebenden Person geleistet werden kann (vgl. § 37 Abs. 3 SGB V). Die Behandlungspflege ist zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung im Umfang von 24 Stunden täglich erforderlich. Sie ergänzt zusammen mit den konkreten Einzelmaßnahmen, die der Pflegedienst zu erbringen hat, die ambulante ärztliche Behandlung des Klägers, die sich z.B. in der Verordnung der Medikamente Lioresal 25 und Microclist niedergeschlagen hat, und verhindert, dass der Kläger Krankenhausbehandlung benötigt, die ansonsten unumgänglich wäre. Zur Behandlungssicherungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die nur durch eine bestimmte Krankheit verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, vgl. BSG im o.a. Urteil vom 10. November 2005, a.a.O. , dort Rdnr. 14 m.w.N.). Die Hilfeleistungen umfassen Maßnahmen verschiedenster Art wie z.B. Katheterisierung, Einläufe, Spülungen, Einreibungen, Dekubitusversorgung, Krisenintervention, Feststellung und Beobachtung des jeweiligen Krankenstandes und der Krankheitsentwicklung, die Sicherung notwendiger Arztbesuche, die Medikamentengabe sowie die Kontrolle der Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten (vgl. BSG im o.a. Urteil vom 10. November 2005, a.a.O. , dort Rdnr. 14 m.w.N.).
der Gesamtschau des Ergebnisses der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ist wegen der mit der Tetraplegie des Klägers verbundenen Leiden (Lungenfunktionsstörung mit fast völligem Ausfall des Hustenstoßes, Detrusorhyperaktivität, Kreislaufdysregulationen) und der dadurch bedingten vitalen Gefahren für seine Atmungsfunktion, seinen Blutdruck und seine Kreislaufstabilität die ständige Anwesenheit und Einsatzbereitschaft einer qualifizierten Pflegeperson erforderlich. Der Kläger darf
Überzeugung der Kammer nicht ohne Beobachtung bleiben. Es reicht nicht aus, dass jemand ab und zu
dem Kläger sieht und bei Anzeichen für einen Hilfebedarf einen Arzt oder eine Pflegefachkraft herbeiruft, die erst
den üblichen Anfahrt- und Wartezeiten eintrifft und dann eingreifen kann. Erst recht darf der Kläger nicht stundenlang in seiner Wohnung unbeaufsichtigt alleine bleiben. Die Kammer folgt der Einschätzung des behandelnden Arztes des Klägers, Dr. N. (vgl. zuletzt in der Stellungnahme vom
1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V vom
weis anhand der Pflegedokumentation ist nicht gelungen. Dies steht indes dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Zwar handelt es sich bei den Richtlinien
1 SGB V um untergesetzliche Normen, die auch innerhalb des Leistungsrechts zu beachten sind (vgl. BSG im o.a. Urteil vom
Auffassung der Kammer ist die hier einschlägige Bestimmung in Nr. 24 Spiegelstrich 1 der Anlage der HKP-Richtlinien nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V vereinbar.
2 Satz 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Behandlungspflege zur Sicherung des Erfolgs der ärztlichen Behandlung; die Krankenpflege muss „erforderlich“ sein, und zwar im Sinne der Wahrscheinlichkeit, dass ohne die Pflege der Behandlungserfolg entfällt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
<pflegerischen> Interventionen“ auftrete, so dass in einem solchen Fall eine Pflegeperson anwesend sei, erlaubt keinen Rückschluss darauf, welche Konsequenzen ein (offenbar von Dr. B. für möglich gehaltener) Kreislaufkollaps ohne vorangegangene pflegerische Intervention (und damit unter Umständen in Abwesenheit von Pflegepersonal) hätte. Auch bzgl. der Lungenfunktionsstörung des Klägers enthält das Gutachten keine belastbaren Feststellungen und Festlegungen. Zwar gibt die Gutachterin an,
vollziehen zu können, dass „bei stärkerer Verschleimung vermehrt Erstickungsängste entstehen können“. Die daraus abzuleitenden medizinischen Konsequenzen benennt die Gutachterin indes nicht. Eine vitale Bedrohung sieht die Gutachterin offenbar in akuten Infektsituationen, ohne deren Ausmaß mangels Inaugenscheinnahme des Klägers in der akuten Infektsituation beurteilen zu wollen. Auch hier fehlen belastbare Schlussfolgerungen für die Pflegesituation des Klägers. Soweit die Gutachterin bzgl. des vom Kläger beklagten Reizhustens im Übrigen ausführt, dass das „Erreichen eines Bonbons grundsätzlich möglich sein“ sollte, geht diese Äußerung gänzlich an der Situation des Klägers vorbei, der nur die Schultern schwach bewegen kann, im Übrigen aber komplett gelähmt ist (vgl. die Aussage von Dr. L. in der beigezogenen Gerichtsakte S 81 KR 980/11 ER). Auch die Ausführungen der Gutachterin zur Detrusorhyperaktivität vermögen nicht zu überzeugen. Soweit sie angibt, dass „aus medizinischer Sicht“ eine „regelmäßige Katheterisierung anzustreben“ sei, um Überfüllungen der Blase zu vermeiden, mag dies grundsätzlich zutreffen. Es bestehen aber Zweifel daran, ob dies auch auf die spezielle Situation von Tetraplegikern zutrifft. Wie Dr. L. als sachverständiger Zeuge im Verfahren der 81. Kammer ausgeführt hat, befürworten die Ärzte im U.Krankenhaus B. (Behandlungszentrum für Rückenmarkverletzte) „gerade bei querschnittsgelähmten Patienten, die Blase nicht zu häufig zu leeren, da dies das Blasentraining reduziere“. Im Übrigen würde
den schlüssigen Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. K. auch eine regelmäßige Katheterisierung nicht verhindern können, dass es zu Hyperreflexien kommt. Wie der Sachverständige
vollziehbar dargelegt hat, löst nicht nur das jeweilige Blasenfüllungsvolumen hyperreflexive Episoden aus. Vielmehr handelt es sich um ein multifaktorielles Geschehen, bei dem das Füllungsvolumen der Blase nur einen Faktor darstellt. Auch bei Patienten mit Dauerableitungen können – so der Gutachter - hyperreflexive Episoden auftreten, die pflegerische oder ärztliche Maßnahmen erfordern. Das zuletzt eingeholte Gutachten des MDK (Dr. V.) vom 11. April 2014 lässt eine Auseinandersetzung mit diesem Vortrag des Sachverständigen Prof. Dr. K. vermissen. Die von Dr. V. aufgeworfene Frage, „ob durch feste Katheterisierungszeiten nicht den vereinzelt angegebenen Blutdruckanstiegen vor Katheterisierung begegnet werden kann“, ist durch die Ausführungen von Prof. Dr. K. („multifaktorielles Geschehen“) bereits beantwortet. Soweit der MDK im Übrigen die Notwendigkeit der speziellen Krankenbeobachtung über 24 Stunden deshalb verneint, weil die Sachverständigen des MDK die sich aus Nr. 24 Spiegelstrich 1 der Anlage der HKP-Richtlinien ergebenden Anforderungen zugrunde gelegt haben, ist bereits dargelegt worden, aus welchen Gründen sich die Kammer an diese Vorgaben nicht gebunden fühlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache. Permalink: https://openjur.de/u/749100.html ( https://oj.is/749100 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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