Tenor Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. September 2005 über das Vermögen der e. GmbH (fortan: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren; auf den Eigenantrag der Schuldnerin war er bereits am 5. August 2005 zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. Die Beklagte belieferte im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung die Schuldnerin mit Waren. Aufgrund einer ihr erteilten Einziehungsermächtigung zog die Beklagte zwischen dem 4. April und 30. September 2005 Rechnungsbeträge über insgesamt 18.401,63 € von einem stets im Guthabenbereich geführten Konto der Schuldnerin ein. Der Schuldnerin wurden von ihrer Bank am 30. Juni und 30. September 2005 Rechnungsabschlüsse erteilt. Die Lieferungen der Beklagten und die nachfolgenden Abbuchungen vom Konto der Schuldnerin erfolgten jeweils binnen weniger Tage. Der Kläger verlangt unter dem Gesichtpunkt der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr der von der Beklagten eingezogenen Beträge. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Revision "hinsichtlich des geltend gemachten Rückgewähranspruchs in Höhe von 12.043,63 €" zugelassen. In diesem Umfang verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Revision weiter. Gründe Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die auf alsbaldigen Austausch gleichwertiger Leistungen gerichteten Rechtshandlungen der Schuldnerin seien als Bargeschäft einer Anfechtung entzogen. Die Wahl des Einziehungsermächtigungsverfahrens ändere nichts daran, dass gleichwertige Leistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht worden seien. Eine absolute zeitliche Grenze für ein Bargeschäft gebe es nicht. Entsprechend den Bedürfnissen des modernen Zahlungsverkehrs werde das Rechtsgeschäft zwischen der Schuldnerin und der Beklagten unter Berücksichtigung der üblichen Leistungsgebräuche nach der Verkehrsauffassung als Bardeckung beurteilt. Der Gläubiger könne nach Einlösung der Lastschrift über den eingezogenen Betrag bereits verfügen, obwohl eine Vermögensminderung bei dem Schuldner erst eintrete, wenn die Lastschrift nicht mehr durch einen Widerspruch rückgängig gemacht werden könne. Anerkennenswerte Gründe für einen Widerspruch habe der Schuldner nur, wenn er keine Einziehungsermächtigung erteilt habe oder der Anspruch des Gläubigers unbegründet oder zwar an sich begründet sei, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm der Kontoauszug mit der Belastungsbuchung zugehe, zu Recht ein Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht geltend machen wolle. Ein Schuldner, der einer Belastung seines Kontos widerspreche, um Zahlungen auf begründete und von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig zu machen, nutze sein Widerspruchsrecht zweckfremd aus und handele gegebenenfalls sittenwidrig. Auch deshalb scheitere eine Einziehung per Lastschrift in verhältnismäßig seltenen Fällen. Die Möglichkeit, die Genehmigung einer Lastschrift im Falle der Insolvenz zu verweigern, sei von der Frage zu trennen, ob eine wirksam erteilte Genehmigung der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliege. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die von der Schuldnerin im Einziehungsermächtigungsverfahren geleisteten Zahlungen unterliegen als Bardeckung (§ 142 InsO) nicht der Anfechtung nach § 130 InsO. Genehmigt der Schuldner oder - wie hier - der Insolvenzverwalter die Lastschrift, ist bei der Beurteilung, ob die zeitlichen Voraussetzungen eines Bargeschäfts eingreifen, auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht den Zeitpunkt der späteren Genehmigung abzustellen. 1. Die beschränkte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist wirksam. Das Berufungsgericht hat die Revision im Urteilstenor für einen Teilbetrag in Höhe von 12.043,63 € des Klageanspruchs zugelassen. Zwar darf die Zulassung nicht auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt werden. Es ist jedoch möglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, über den ein Teilurteil ergehen könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte ( BGHZ 101, 276 , 278; BGH, Urt. v. 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03 , BGH-Report 2005, 393 ; st. Rspr.). Danach begegnet die Beschränkung der Zulassung auf den Teil der Klageforderung, der erkennbar die in der Zeit vom 4. April bis 30. Juni 2005 eingegangenen Beträge betrifft, keinen Bedenken. 2. Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden, im Zeitraum vom 4. April bis 16. Juni 2005 vorgenommenen Lastschriften in Höhe von insgesamt 12.043,63 € galten wegen des zum 30. Juni 2005 erfolgten Rechnungsabschlusses gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken mit Ablauf von sechs Wochen nach dessen Mitteilung frühestens am 15. August 2005 als genehmigt. Der Kläger war jedoch bereits am 5. August 2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. Ohne dessen Zustimmung, die seinerzeit nicht erteilt worden ist, konnte die Schuldnerin die Lastschriften nicht wirksam genehmigen. Da der schwache Insolvenzverwalter aus eigenem Recht eine Belastungsbuchung nicht genehmigen kann, löst der Ablauf der Frist des Nr. 7 AGB-Banken ihm gegenüber ebenfalls keine Rechtswirkungen aus (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06 , ZIP 2007, 2273 , 2276 Rn. 24 z.V. in BGHZ 174, 84 ff bestimmt). Der Kläger hat jedoch nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter die Lastschriften durch eine besondere Erklärung gegenüber der Bank des Klägers genehmigt. Im Berufungsrechtszug hat er ausdrücklich vorgetragen, als Insolvenzverwalter sei er berechtigt gewesen, Lastschriften sowohl zu genehmigen als auch von einem Widerspruch abzusehen. Er habe sich gezwungen gesehen, die Lastschriften gegenüber der Bank zu genehmigen, weil diese im Falle eines Widerrufs lediglich die Verbindlichkeiten verrechnet hätte, ohne dass zugunsten des Masse Sicherheiten frei geworden wären (vgl. zu den Handlungsalternativen des Insolvenzverwalters Ganter WM 2005, 1557, 1561 f). An dieses Vorbringen ist der Kläger gebunden, weil es durch die Antragstellung im folgenden Termin vom 8. Februar 2007 Geständniswirkung (§ 288 ZPO) erlangt hat (BGH, Urt. v. 18. Juni 2007 - II ZR 89/06 , NJW-RR 2007, 1563 , 1565 Rn. 16). 3. Die Erfüllung einer Verbindlichkeit durch die Genehmigung der Belastungsbuchung ist nach Insolvenzeröffnung gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich anfechtbar ( BGHZ 161, 49 , 56; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 aaO S. 2278 Rn. 44). Der auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO beruhenden Anfechtung steht jedoch der Einwand des Bargeschäfts (§ 142 InsO) entgegen.
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