Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000‚- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller erstrebt die Ernennung zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU). Er war am
- April 2008 befristet bis zum
- März 2014 zum Professor auf Zeit in der Besoldungsgruppe W2 für Medizinische Informatik ernannt worden. Auf seinen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Umwandlung der Professur auf Zeit in eine auf Lebenszeit hin wurde ihm mit Schreiben der LMU vom
- Februar 2014 mitgeteilt‚ dass die Hochschulleitung entschieden hat‚ der Umwandlung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit nicht zuzustimmen. Zur Begründung wurde ausgeführt‚ dass er die an ihn gestellten Anforderungen und Erwartungen nicht erfüllt habe und dies im Hinblick auf einige Aufgabenbereiche kurz erläutert. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage und beantragte‚ den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten‚ sein Beamtenverhältnis über den
- März 2014 hinaus zu verlängern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, mit der begehrten einstweiligen Anordnung würde die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen. Dies sei nur unter strengen Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig‚ die hier jedoch nicht vorlägen. Aufgrund summarischer Prüfung ergebe sich auch kein Anordnungsanspruch‚ weil nicht hinreichend wahrscheinlich sei‚ das der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen werde. Der Antragsteller verfolgt sein Begehren mit der Beschwerde weiter. Ein Anordnungsgrund sei darin zu sehen‚ dass ihm ohne die einstweilige Anordnung nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden. Er – geboren am … 1961 – werde die Altersgrenze des Art. 10 Abs. 3 BayHSchPG bei Beendigung des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich überschritten haben. Möglicherweise wäre ein neues Berufungsverfahren für die Professorenstelle erforderlich‚ wogegen das „Tenure-Track-Verfahren“ eine Ernennung auf Lebenszeit ohne erneutes Berufungsverfahren vorsehen würde. Auch sei ihm der Nachweis wissenschaftlicher Leistungen möglicherweise nicht mehr möglich‚ weil er nach der Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit keine Gelegenheit zur wissenschaftlichen Arbeit mehr habe. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus‚ das Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße. Diese Vorschrift sei verfassungskonform dahingehend auszulegen‚ dass das Beamtenverhältnis als solches auf Probe ausgestaltet sei‚ mit der Folge‚ dass der auf eine solche Stelle berufene Professor bei Bewährung einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe. Anders als die LMU ausführe‚ habe er sich in vollem Umfang bewährt. Zumindest habe er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Antragsteller beantragt‚ den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom
- März 2014 zu verpflichten‚ ihn vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin im Beamtenverhältnis als W2-Professor an der LMU-Maximilian-Universität München zu beschäftigen. Der Antragsgegner tritt dem entgegen und beantragt‚ die Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr dieses Beschwerdeverfahrens und der beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus‚ dass Anträgen auf Erlass einer einstweilige Anordnung‚ die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würden‚ nur ausnahmsweise stattzugeben ist. Mit dem Antrag‚ das bis zum
- März 2014 befristete Beamtenverhältnis auf Zeit über diesen Zeitpunkt hinaus fortzusetzen‚ begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme‚ sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Dem Antragsbegehren könnte nur durch eine statusbegründende Ernennung des Antragstellers zum Beamten – welcher Art auch immer (vgl. § 4 BeamtStG) – entsprochen werden. Die Ernennung zum Beamten auf Zeit‚ auf Probe oder auf Widerruf hat keinen auf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bezogenen vorläufigen Charakter‚ sondern begründet jeweils ein selbständiges Beamtenverhältnis‚ das nicht vom Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abhängig gemacht werden kann. Würde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung antragsgemäß aufgegeben‚ den Antragsteller zum Beamten zu ernennen‚ würde sich die Hauptsache bereits erledigen. Solchen‚ die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen kann im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur ausnahmsweise stattgegeben werden‚ wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare‚ nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (stRspr‚ z.B. BVerwG‚ B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3/13 – juris Rn. 5). Gemessen daran ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nicht vorliegen, aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO), nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die in der Beschwerde geltend gemachten Nachteile nicht hinreichen, eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass durch eine einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, zu begründen. Das kann jedoch dahinstehen, denn unabhängig davon könnte der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur dann stattgegeben werden‚ wenn der Antragsteller schon aufgrund der hier anzustellenden‚ bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben würde‚ wobei an die Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG‚ B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3/13 – juris Rn. 7). Selbst die Verfassungswidrigkeit von Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des Weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom
- Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2014 (GVBl S. 286), unterstellt‚ hätte das Begehren des Antragstellers‚ die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit‚ keine hinreichende Erfolgsaussicht. Anders als in dem von ihm herangezogenen‚ vom Bundesverfassungsgericht auf Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts hin entschiedenen Fall (BVerfG‚ B.v. 28.5.2008 – 2 BvL 11/07 – BVerfGE 121‚ 205) ist ein Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit hier nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht (Beamten auf Lebenszeit aus dem Grundsatz abgeleitet‚ dass bereits auf Lebenszeit ernannte Beamte auch auf einer Beförderungsstelle regelmäßig auf Lebenszeit zu berufen sind ((BVerwG‚ B.v. 27.9.2007 – B.v. 27.9.2007 – 2 C 21/06 – juris Rn. 45 = BVerwGE 129,272 ) hat dort den Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit auf den Grundsatz gestützt, dass bereits auf Lebenszeit ernannte Beamte auch auf eine Beförderungsstelle regelmäßig auf Lebenszeit zu berufen sind. Hier liegen die Dinge jedoch anders. Die Existenz eines Grundsatzes, wonach eine Ernennung zum Beamten auf Zeit, die sich als rechtswidrig herausstellt, in eine Ernennung zum Beamten auf Probe umzudeuten ist, mit der behaupteten Folge, dass der Ernannte einen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit hat, lässt sich jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1‚ § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/749280.html ( https://oj.is/749280 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.