Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ihre Zahlungsklage in Höhe von 93.754,44 € nebst Zinsen abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und der Streithelferin, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Appartements. Der damals 45 Jahre alte Kläger zu 1), ein Ingenieur, und seine damals 40 Jahre alte Ehefrau, die Klägerin zu 2), entschlossen sich im Jahr 1992 zum Erwerb eines Hotelappartements in D. . Zu dessen Durchführung boten sie mit notarieller Urkunde vom 2. November 1992 der S. Treuhandgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin), die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, den Abschluss eines umfassenden Treuhandvertrages an und erteilten ihr eine ebensolche Vollmacht. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss am 7. Dezember 1992 namens der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Streithelferin (im Folgenden: Streithelferin) einen notariellen Kaufvertrag über das Appartement zu einem Kaufpreis von 103.164,91 DM. Zur Finanzierung des Gesamtaufwands von 183.735 DM schloss die Treuhänderin bereits am 30. November 1992 namens der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) zwei Annuitätendarlehensverträge über 55.000 DM und 150.000 DM, die vereinbarungsgemäß durch eine Grundschuld über 205.000 DM abgesichert wurden. Bei Abschluss der Darlehensverträge lag der Beklagten die Vollmacht der Treuhänderin nicht vor. Die Darlehensbeträge wurden von der Beklagten auf einem Erwerbersonderkonto bereitgestellt und sodann in den Jahren 1994 und 1995 in mehreren Raten an die Streithelferin überwiesen. Ob dies auf Anweisung der Treuhänderin oder der Kläger erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig. Die Kläger leisteten an die Beklagte in den Jahren 1993 bis 1997 auf die beiden Darlehensverträge Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 28.865 €. Am 1. Dezember 1997 lösten sie den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Darlehensbetrag über 102.258,37 € (= 200.000 DM), der sich aus einem Kapitalanteil von 197.620 DM, Gebühren von 200 DM und einem Zinsrückstand von 2.080 DM zusammensetzte, mit dem Darlehen einer anderen Bank ab. Mit der Klage über 131.123,37 € verlangen die Kläger die Rückzahlung dieser Beträge nebst Zinsen, weil die Darlehensverträge nicht wirksam zustande gekommen und ihre Zahlungen daher ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung; hilfsweise hat sie mit der ihr von der Streithelferin abgetretenen Kaufpreisforderung die Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 102.258,37 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit die Beklagte zur Zahlung von 93.754,44 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Gründe Die Revision ist begründet. Sie führt, soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 93.754,44 € nebst Zinsen abgewiesen hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Darlehensverträge seien nicht wirksam zustande gekommen, weil die Vollmacht der Treuhänderin wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei und die Beklagte sich mangels Vorlage der Vollmachtsurkunde nicht auf den Rechtsschein nach §§ 171 , 172 BGB berufen könne. Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch der Kläger sei jedoch nach § 197 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) verjährt, weil diese Vorschrift bei Annuitätendarlehen auch auf die vorzeitige Ablösung der Darlehensrestschuld anwendbar sei. II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung von 93.754,44 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu Unrecht verneint. Der Anspruch ist nicht verjährt. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der - zwischen den Parteien nicht umstrittene - Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Darlehensverträge nichtig sind, weil die Treuhänderin die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge nicht wirksam vertreten hat. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. nur Senat BGHZ 171, 1 , 4 Tz. 11; Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06 , WM 2008, 244 , 245 Tz. 15, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06 , WM 2008, 683 , 686 Tz. 26; jeweils m.w.Nachw.). Die nichtige Vollmacht ist auch nicht nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß §§ 171 , 172 BGB als wirksam anzusehen, weil die von den Klägern erteilte notarielle Vollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht - wie erforderlich (st.Rspr., vgl. nur Senat BGHZ 171, 1 , 4 Tz. 11 und Senatsurteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06 , WM 2008, 683 , 686 Tz. 28) - im Original oder in notarieller Ausfertigung vorgelegen hat. Schließlich hat das Berufungsgericht auch zu Recht in den von der Beklagten behaupteten Auszahlungsanweisungen keine stillschweigende Genehmigung des Darlehensvertrages seitens der Kläger gesehen, weil diese von der Unwirksamkeit der Darlehensverträge keine Kenntnis hatten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04 , BKR 2005, 501 , 503 m.w.Nachw.). 2. Die Ablösezahlung der Kläger ist in Höhe des mit der Revision noch geltend gemachten Betrages von 93.754,44 € auch ohne Rechtsgrund erfolgt. Insoweit kann die Zahlung nicht auf einen Bereicherungsanspruch der Beklagten gegenüber den Klägern auf Rückzahlung des ohne Rechtsgrund erlangten Darlehenskapitals angerechnet werden. Ein solcher Bereicherungsanspruch der Beklagten besteht nicht. Die Kläger haben die auf das Erwerbersonderkonto ausgezahlte Darlehensvaluta nicht erhalten, soweit die sodann erfolgten Überweisungen an die Streithelferin auf Veranlassung der Treuhänderin erfolgten. Denn die entsprechenden Anweisungen der Treuhänderin sind den Klägern mangels wirksamer Vertretungsmacht nicht zuzurechnen. Die Darlehenssumme ist in diesem Fall aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der Treuhänderin nicht an die Kläger, sondern an andere Beteiligte ausgezahlt worden; nur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. nur Senat BGHZ 171, 1 , 5 f. Tz. 15 m.w.Nachw.). Für ihre Behauptung, die Kläger hätten selbst sämtliche bauabschnittsweisen Auszahlungen der Darlehenssumme an die Streithelferin angewiesen, haben weder die Beklagte noch die Streithelferin Beweis angetreten. Eine Anweisung der Kläger liegt lediglich für die Möblierungs- und Schlussrate über 7.389,32 € vor. Diesen Betrag verlangen die Kläger indes nicht mehr. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung des rechtsgrundlos durch eine einmalige Zahlung abgelösten Darlehensrestkapitals nicht verjährt.
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