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Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.11.2014 - 22 CS 14.2126

Eisenbahnaufsichtliche Maßnahmen;Sofort vollziehbare Anordnung zur Erhaltung der Betriebssicherheit (Instandsetzung von Eisenbahnweichen);Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für den Antrag des Bescheidsadressaten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage, wenn er den Anordnungen im angefochtenen Verwaltungsakt im Ergebnis vollumfänglich nachgekommen ist. Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist als Eisenbahninfrastrukturunternehmen für den Betrieb u.a. der Eisenbahnstrecken N...-D... und N...-G... verantwortlich. Mit Bescheid der Regierung von O... vom

  1. März 2014 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin das Befahren der Weiche 2 im Bahnhof F..., bis das Mindestmaß der Leitweiche im Herzstück von 1389 mm wieder hergestellt und durch ein Messprotokoll nachgewiesen sei (Ziffer 1 des Bescheids), untersagte ihr weiter das Befahren der Weiche 2 im Bahnhof O... der Strecke N...-G... im abzweigenden Strang (Ziffer 2) und gestattete das Befahren der Weichen 1 und 2 im Bahnhof O... jeweils erst nach Einrichtung einer Langsamfahrstelle und nach einem Einbau von Spurstangen (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheids wurde angeordnet. Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
  2. September 2014 ab. Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und führt aus, ihr Rechtsschutzbedürfnis an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entfallen, denn der Verwaltungsakt habe sich auch nicht teilweise erledigt. Solange der Antragsgegner seinen Bescheid weder zurücknehme noch widerrufe oder dessen Vollziehung aussetze, bleibe das Rechtsschutzbedürfnis erhalten. Der Antragsgegner trat der Beschwerde entgegen und verwies darauf, sowohl die Weiche in F... als auch die Weichen in O... seien in Stand gesetzt; eine Vollstreckung sei nicht mehr veranlasst, weil die Antragstellerin den Anordnungen Folge geleistet habe. Hinsichtlich der von Ziffer 1 des Bescheids erfassten Weiche in F... habe eine Überprüfung vor Ort in Anwesenheit von Vertretern der Antragstellerin ergeben, dass diese hier den Anordnungen vollständig nachgekommen sei; die Anordnungen in Ziffern 2 bis 4.2 des Bescheids hinsichtlich der Weichen in O... hätten sich durch die Erneuerung der Weichen erledigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten. II. Die Beschwerde, in deren Rahmen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der in der Begründung dieses Rechtsmittels vorgebrachten Gesichtspunkte beschränkt ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den angefochtenen Bescheid fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage entfällt, wenn der einstweilige Rechtsschutz dem Rechtsschutzsuchenden im Falle seines Erfolges keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt (vgl. Windthorst in: Gärditz, VwGO,
  3. Aufl. 2013, § 80 Rn. 211 a.E.). Dies ist hier der Fall, denn eine gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde den Antragsgegner vorliegend lediglich daran hindern, von seinen Anordnungen in der Hauptsache vor Eintritt der Bestandskraft seines Bescheids Gebrauch zu machen und diese durch Anwendung von Zwangsmitteln durchzusetzen. Einen Schutz hiervor kann eine gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung allerdings dann nicht mehr bieten, wenn die Durchsetzung der Anordnungen tatsächlich nicht mehr möglich ist. So ist es hier, denn die Antragstellerin ist nach den – insoweit von ihr unbestrittenen – Ausführungen des Antragsgegners dessen Anordnungen im Ergebnis vollumfänglich und irreversibel nachgekommen, indem sie die Weichen in Stand gesetzt bzw. erneuert hat. Zudem hat der Antragsgegner erklärt, dass er vom angefochtenen Bescheid keinen Gebrauch mehr machen wird (zur Weiche in F... Schreiben vom 14.10.2014, VGH-Akte Bl. 28 f.; zu den Weichen in O... Schreiben vom 18.8.2014, VG-Akte Bl. 31 f.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist keine behördliche oder gerichtliche Aufhebung der Sofortvollzugsentscheidung mehr erforderlich, wenn eine Vollzugsdurchsetzung wegen der anderweitigen irreversiblen Erfüllung der Anordnungen nicht mehr möglich ist. Die von ihr genannte Rechtsprechung (OVG Rh-Pf, B.v. 6.11.1986 – 7 B II 3/86 – NVwZ 1987, 346 /347) betrifft eine andere Fallgestaltung, bei der im mehrpoligen Verwaltungsverhältnis eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur zu Gunsten eines Dritten erfolgt ist, aber der Antragsteller dadurch nicht vor einem – sachlich noch möglichen – Vollzug geschützt ist. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein zweipoliges Verwaltungsverhältnis, in dem die Behörde zu erkennen gegeben hat, dass sie keinen Raum für einen Vollzug mehr sieht, weil – ebenfalls im Unterschied zur zitierten Rechtsprechung – bereits faktischer Vollzug eingetreten und ein weiterer Vollzug somit sachlich nicht mehr möglich ist. Soweit die Antragstellerin meint, die Behörde müsse ihren angefochtenen Grundverwaltungsakt widerrufen oder zurücknehmen, ist dies bereits sachlich kein Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VwGO). Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Streitwert: § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs vom
  4. Juli 2013 (wie Vorinstanz). Permalink: https://openjur.de/u/749326.html ( https://oj.is/749326 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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