Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin S... L... gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Hinzuziehung als Beteiligte im Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom
- August 2014 wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. IV. Der Verfahrenswert für das sofortige Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
- April 2013 - eingegangen beim Amtsgericht Schwandorf am gleichen Tag - beantragte der Antragsteller, der die Vaterschaft bezüglich des Kindes H... S..., geb. am ..., am
- Mai 2011 anerkannt hatte, festzustellen, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Zur Begründung führte er aus, dass er der Mutter des Kindes, S... S..., in der Empfängniszeit nicht beigewohnt habe. Die Antragsschrift wurde der Mutter des Kindes am
- Mai 2013 zugestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom
- Juni 2013, Az. 51 F 468/13, wurde das Kreisjugendamt Schwandorf zur Vertretung des Kindes bei der Vaterschaftsanfechtung als Ergänzungspfleger bestellt. Da der Antragsteller, der weder verheiratet war noch in einer Lebenspartnerschaft lebte noch weitere Kinder hatte, am
- Mai 2013 verstorben ist, stellte das Amtsgericht im Anhörungstermin vom
- Juli 2013, zu dem die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, die Mutter des Kindes sowie der Ergänzungspfleger des Kindes erschienen sind, durch Beschluss fest, dass das Verfahren unterbrochen ist, wies die übrigen Beteiligten (Kreisjugendamt Schwandorf und S.. S...) darauf hin, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies verlangt, und dass das Verfahren erledigt ist, wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird. Da ein Fortsetzungsantrag bei Gericht binnen eines Monats nicht eingegangen ist, stellte das Amtsgericht mit Verfügung vom
- November 2013 die Erledigung des Verfahrens fest. Fast ein Jahr später beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter des Antragstellers, mit Schriftsatz vom
- August 2014, in deren Namen, diese zum Verfahren hinzuzuziehen und das Verfahren fortzusetzen. Der Vater des Antragstellers D... L... hat sich diesem Antrag bisher nicht angeschlossen. Zur Begründung führt der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter des Antragstellers aus, durch das Verfahren würden die Rechte der Mutter des Antragstellers unmittelbar betroffen. So behaupte das Kind, die Mutter des Antragstellers sei seine Großmutter und ihm zum Unterhalt verpflichtet. Auch wäre, falls der Antragsteller nicht der Vater des Kindes sei, die Beschwerdeführerin und nicht das Kind Erbin des Antragstellers; denn dann könnte dessen Testament von der Mutter des Antragstellers angefochten werden. Die Mutter des Antragstellers könne daher die Fortsetzung des Verfahrens verlangen. Da sie nicht auf die Frist des § 181 FamFG hingewiesen worden sei, sei die Frist für sie noch nicht abgelaufen und stehe der Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen. Mit Beschluss vom
- August 2014 wies das Amtsgericht die Anträge der Mutter des Antragstellers unter Bezugnahme auf die Kommentierung im Münchener Kommentar zu § 181 Rn 5, 6 mit der Begründung zurück, dass den Eltern des Vaters des Kindes keine Möglichkeit eröffnet sei, auf das Anfechtungsverfahren Einfluss zu nehmen und die Vaterschaft anzufechten. Das Anfechtungsrecht gehe als höchstpersönliches Recht nicht auf die Rechtsnachfolger über und eine eigene Anfechtungsberechtigung stehe der Beschwerdeführerin nicht zu. Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter des Antragstellers am
- August 2014 zugestellt worden ist, hat dieser für die Mutter des Antragstellers mit Schriftsatz vom
- August 2014, der einen Tag später beim Amtsgericht Schwandorf eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom
- September 2014, der am
- September 2014 beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen ist, führt der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter des Antragstellers zwecks Begründung der Beschwerde aus, die Bezugnahme auf die Kommentarstelle genüge zur Begründung der Entscheidung nicht. Die darin zitierte Entscheidung des Landgerichts Berlin vom
- Februar 2011 entspreche dem vorliegenden Fall nicht. Im vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall wäre es nicht möglich gewesen, den tatsächlichen Vater zu ermitteln, da das Kind mittels einer Samenspende gezeugt worden sei, sodass das Kind bei Erfolg der Anfechtung der Vaterschaft keinen Vater mehr gehabt hätte. Dies sei im vorliegenden Fall anders. Der wirkliche Vater lasse sich hier ermitteln. Die Mutter des Kindes könne ihn benennen. Auch seien die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen der Großeltern ausreichend, um ihnen das Recht einzuräumen, die Statusfrage endgültig klären zu lassen. Es mag sein, dass das Anfechtungsrecht höchstpersönlicher Natur sei. Der Antragsteller habe auch persönlich von diesem Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht und das Verfahren eingeleitet. Es gehe jetzt nur noch um Fortführung des Verfahrens. Die Mutter des Antragstellers und Beschwerdeführerin beantragt:
- Der Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf, Aktenzeichen 1 F 305/13 , vom
- August 2014 wird abgeändert.
- Die Beteiligte S... L... wird zum Verfahren hinzugezogen.
- Das Verfahren wird auf Antrag der Beteiligten S... L... fortgesetzt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin regt, für den Fall, dass das Gesetz eine Fortsetzung des Verfahrens durch die Großeltern nicht eröffne, an, die Sache gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Außerdem beantragt er, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Den übrigen Beteiligten sind die Beschwerde- sowie die Beschwerdebegründungsschrift zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2014 hat Rechtsanwalt G... unter Bezugnahme auf eine von der Mutter des Kindes und nicht vom im vorliegenden Verfahren bestellten Ergänzungspfleger des Kindes unterzeichnete Vollmacht angezeigt, das Kind zu vertreten, und die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt. Die Beschwerdeführerin und die übrigen Beteiligten sind mit Verfügung vom
- Oktober 2014 darauf hingewiesen worden, dass zwei Beschwerden vorliegen, nämlich eine sofortige Beschwerde gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 FamFG gegen die Ablehnung der Hinzuziehung als Beteiligte und eine Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG gegen die Ablehnung der Fortführung des Verfahrens. Der Senat hat in der Verfügung außerdem darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Beschwerde gegen die Ablehnung der Fortsetzung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens als unzulässig zu verwerfen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat hierzu ausgeführt, dass eine einheitliche Rechtsverletzung vorliege, sodass einheitlich zu entscheiden sei. Die Beschwerdeführerin sei nunmehr, nachdem der Antragsteller verstorben sei, unmittelbar betroffen. Die Folgen der Vaterschaft oder Nichtvaterschaft würden nunmehr die Beschwerdeführerin treffen (Unterhalt, Erbrecht). Wegen der materiellen Beteiligtenstellung der Beschwerdeführerin verweise er auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Aktenzeichen XII ZR 136/09 . II.
- Die Beschwerdeführerin hat in der ersten Instanz beantragt, sie zum Verfahren als Beteiligte zuzulassen und das Vaterschaftsanfechtungsverfahren gemäß § 181 FamFG fortzusetzen. Das Amtsgericht Schwandorf hat diese beiden Anträge mit Beschluss vom
- August 2014 zurückgewiesen. Gegen die Ablehnung der Hinzuziehung als Beteiligter ist gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 FamFG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 bis 572 ZPO gegeben. Bei der Ablehnung der Fortführung des Verfahrens handelt es sich, da mit dieser Entscheidung die Instanz endgültig beendet wird, um eine Endentscheidung (§ 38 Abs. 1 FamFG). Da das Gesetz für die Anfechtung dieser Entscheidung kein anderes Rechtsmittel vorsieht, ist gegen diese Entscheidung somit das Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG gegeben. Es liegen somit zwei Beschwerden vor, die im Hinblick auf die unterschiedlichen Verfahren und Anfechtungsmöglichkeiten gesondert zu verbescheiden sind. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Fortführung des Verfahrens wird unter dem Aktenzeichen 7 UF 1196/14 behandelt und die sofortige Beschwerde unter dem vorliegenden Aktenzeichen 7 WF 1338/14 .
- Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Hinzuziehung als Beteiligte ist gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 7 Abs. 5 S. 2 FamFG, § 569 Abs. 1, Abs. 2, § 571 Abs. 1) und die Beschwerdeführerin auch beschwerdeberechtigt ist. Bei der sofortigen Beschwerde nach § 7 Abs. 5 FamFG ergibt sich die Beschwerdeberechtigung der Mutter des Antragstellers aus dem Gesetz; denn § 7 Abs. 5 S. 2 FamFG bestimmt, dass der Beschluss, mit dem die Hinzuziehung als Beteiligter nach § 7 Abs. 2 FamFG abgelehnt wird, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann. Das Beschwerderecht steht dabei auch demjenigen zu, der, wie im vorliegenden Fall, geltend macht, dass er von Amts wegen nach Absatz 2 hätte beteiligt werden müssen (Bundestags-Drucksache 16/9733, Seite 287). Der Entscheidung über die sofortige Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht keine Abhilfeentscheidung getroffen hat, da eine solche nicht Voraussetzung für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist (Zöller-Heßler, ZPO,
- Aufl., § 572 Rn 4).
- Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Amtsgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Hinzuziehung als Beteiligte zu Recht abgelehnt. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG sind als Beteiligte diejenigen hinzuziehen, die aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind. Für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist in § 172 FamFG geregelt, wer am Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu beteiligen ist. Die Eltern des verstorbenen Mannes sind darin nicht genannt, sodass sich die Verpflichtung zur Hinzuziehung der Mutter des verstorbenen Antragstellers nicht aus dieser Vorschrift ergibt. § 172 FamFG enthält jedoch keine abschließende Regelung, sodass daneben § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Anwendung kommt (Musielak/Bort-Borth/Grandel, FamFG,
- Aufl., § 172 Rn 2). Nach dieser Vorschrift sind diejenigen zum Verfahren hinzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Das Recht der Mutter des Antragstellers wird durch das Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht unmittelbar betroffen. Das Amtsgericht hat es daher zu Recht abgelehnt, die Mutter des Antragstellers als Beteiligte beizuziehen. Ob die Mutter des Mannes, der vor Abschluss des von ihm eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verstorben ist, am Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu beteiligen ist, ist umstritten. Zum einen wird unter Hinweis auf den zwischenzeitlich aufgehobenen § 55 b Abs. 1 FGG a.F. die Meinung vertreten, dass nach Versterben eines Beteiligten die nächsten Angehörigen, in der Reihenfolge wie sie in § 77 Abs. 2 StGB vorgesehen ist, zu beteiligen sind (Löhnig, FamRZ 2009,1798 ff.,1799; Prütting/Helms-Stößer,
- Aufl., § 181 Rn 2; § 172 Rn 11). Zum anderen wird die Meinung vertreten, dass die nächsten Angehörigen dann zu beteiligen sind, wenn sie nicht eigene Interessen, sondern das postmortale Persönlichkeitsrecht des Mannes wahren wollen (Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG,
- Aufl., § 172 Rn 2). Weiter wird die Meinung vertreten, dass die Angehörigen oder Erben des verstorbenen Mannes nicht zu beteiligen sind (MüKo, ZPO,
- Aufl., § 172 Rn 15; Keidel-Engelhardt, FamFG,
- Aufl., § 181 Rn 2; LG Berlin FamRZ 2011,1308 ). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Bereits aus dem Wortlaut des § 181 FamFG ergibt sich, dass das Recht zur Stellung des Fortsetzungsantrags nur den übrigen, d.h. also den bereits bis zum Tod des Mannes am Verfahren Beteiligten zusteht. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Anfechtungsrecht und damit auch bei dem Recht, die Fortsetzung eines eingeleiteten Verfahrens zu verlangen, um ein höchstpersönliches Recht handelt (MüKo-Wellenhofer, BGB,
- Aufl., § 1600 Rn 2), das somit nicht auf Erben oder Angehörige übergeht. Ausschlaggebend ist jedoch, dass die Erben oder Angehörigen des verstorbenen Mannes durch die Entscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht unmittelbar, sondern allenfalls reflexartig und damit mittelbar in ihren Rechten betroffen sind. Eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist dann zu bejahen, wenn subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind. Erforderlich ist eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Dagegen genügt es nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Nicht ausreichend sind nur mittelbare Auswirkungen oder die lediglich tatsächlich „präjudizielle“ Wirkung auf andere, gleich gelagerte Fälle (Bundestags-Drucksache 16/6308, Seite 178). Eine solche unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung liegt in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht vor. Das Vater-Kind-Verhältnis betrifft unmittelbar nur den Vater und das Kind selbst. Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG leitet sich auch nicht aus einer möglichen Erbenstellung der Beschwerdeführerin ab, weil es sich insoweit lediglich um eine mittelbare Betroffenheit handelt (Musielak-Borth/Grandel, FamFG,
- Aufl., § 172 Rn 2; vgl. BGH FamRZ 2005, 1067 ; Löhnig, FamRZ 2009,1798 ff., 1799). Der Bundesgerichtshof hat in der in FamRZ 2005,1067 abgedruckten Entscheidung zwar ausgeführt, dass die Feststellung der Vaterschaft unmittelbar in die Rechtsstellung gesetzlicher Erben entfernterer Ordnung eingreife. Dies rechtfertigt jedenfalls im vorliegenden Fall keine andere Sichtweise; denn hier geht es nicht um die Feststellung der Vaterschaft, die deshalb unmittelbar in die Rechtsstellung gesetzlicher Erben entfernterer Ordnung eingreift, da die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst mit Rechtkraft der Feststellung geltend gemacht werden können, sondern um die Anfechtung der bestehenden Vaterschaft, sodass mit der Entscheidung über die Anfechtung nicht in ein bestehendes Erbrecht der Eltern des Mannes eingegriffen, sondern durch die Entscheidung erst die Grundlage für ein etwaiges Erbrecht der Eltern geschaffen wird. Eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung ergibt sich auch nicht aufgrund der aus dem Verwandtschaftsverhältnis abgeleiteten Rechten und Pflichten wie z.B. Umgangsrecht und Unterhaltsverpflichtung. Auch insoweit liegt lediglich eine mittelbare Betroffenheit vor (Musielak-Borth/Grandel, FamFG,
- Aufl., § 172 Rn 2). Eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung ergibt sich auch nicht aus materiellem Recht. Gemäß § 1600 g Abs. 2 i.V.m. § 1595 a Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 2 s. 2 BGB a.F. konnten die Eltern des Mannes nach dessen Tod unter bestimmten Voraussetzungen die Vaterschaftsanerkennung ihres Sohnes anfechten. § 1600 g BGB a.F. wurde jedoch durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) ersatzlos gestrichen. Ein Bedürfnis für ein solches Anfechtungsrecht hat der Gesetzgeber, wie sich aus der offiziellen Begründung des KindRG ergibt, ausdrücklich verneint. Zum einen deshalb, weil Eltern sich gegen aufgedrängte Enkelkinder ohnehin nicht wehren können und die Chance, den verstorbenen Sohn an Stelle des Kindes zu beerben, nicht ausschlaggebend sein kann, da ansonsten auch weiter entfernten potenziellen Erben ein solches Recht eingeräumt werden müsste. Und zum anderen, weil auch das Argument, dass die Eltern mit der Anfechtung der Vaterschaft nach dem Tod ihres Sohnes nicht ihr Eigeninteresse wahren wollen, sondern das Interesse ihres Sohnes, das Anfechtungsrecht der Eltern nicht rechtfertigt, da das Bürgerliche Gesetzbuch eine „Beerbung“ in familienrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht kennt (Bundestags-Drucksache 13/4899, Seite 57). Eine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht aus der vom Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
- November 2011, Az. XII ZR 136/09 (abgedruckt in FamRZ 2012, 200); denn diese betrifft die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes, und nicht die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB im Fall der Inanspruchnahme von Großeltern durch das Enkelkind auf Unterhalt oder aus seiner erbrechtlichen Stellung ihnen gegenüber. Da somit die Rechte der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar durch das Vaterschaftsanfechtungsverfahren betroffen sind, hat das Amtsgericht zu Recht die Beteiligung der Beschwerdeführerin an dem Beschwerdeverfahren abgelehnt. III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG bzw. § 7 Abs. 5 S. 2 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 40 Abs. 1, § 47 Abs. 1 FamGKG. Der Senat sieht keine Veranlassung dazu, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG vorzulegen. Es wird jedoch die Rechtsbeschwerde gegen die vorliegende Entscheidung zugelassen, da der Senat der Ansicht ist, dass die Rechtsfrage, ob die Angehörigen oder Erben des Mannes nach dessen Tod an dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu beteiligen sind, grundsätzliche Bedeutung hat und die Klärung dieser Rechtsfrage der Fortbildung des Rechts dient (§ 7 Abs. 5 S. 2 FamFG, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 FamFG). Zwar verweist § 7 Abs. 5 S. 2 FamFG lediglich auf §§ 567 bis 572 ZPO und nicht auf §§ 574 ff ZPO. Damit wird aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht gegeben ist (BGH FamRZ 2011, 368 ). Permalink: http://openjur.de/u/749471.html Kommentare
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