Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 59.607,71 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geltend. Die Beklagte bot mit einem Emissionsprospekt 2003 (Anlage K 2) verbunden mit einem Prospektnachtrag 1/2003 (Anlage K 3) eine Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin an ihr, der Beklagten, an. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, dass vor allem im Bereich des Erwerbs, Verkaufs, der Entwicklung und Verwaltung von Logistikimmobilien sowie im Bereich der Erstellung von Dienstleistungskonzepten für derartige Immobilien tätig ist und sich überdies an Logistikunternehmen beteiligt. Der Kläger unterzeichnete am 11.05.2004 den Zeichnungsschein für eine atypisch stille Beteiligung an der Beklagten (Anlage K 1= Anlage B 1). Das Konzept der Beklagten sah zwei verschiedene Anlagemöglichkeiten vor und zwar die Beteiligung durch eine Einmalanlage („Classic“) und die Beteiligung durch eine in Raten zu erbringende Einlage („Sprint“). Der Kläger beteiligte sich in Höhe von € 40.000,- zzgl. € 2.400,- Agio mit der Beteiligungsformen „Classic“ mit einer Laufzeit von 11 Jahren an der Beklagten. Die Zeichnung erfolgte nach einem Gespräch, welches der Kläger mit dem Zeugen W., einem Mitarbeiter der Fa. W. + C. Finanzmanagement GmbH, führte. Der Zeuge W. bediente sich zur Vorstellung der Anlage des o.g. Emissionsprospekts. Die Beitrittserklärung des Klägers wurde von der Beklagten am 17.5.2004 angenommen. Das Formular für die Beitrittserklärung enthielt eine von der Klägerin unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt: „Widerrufsrecht. Sie können ihre Beitrittserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag (im Emmissionsprospekt/Prospektnachtrag enthalten) erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (…).“ Mit Schriftsatz vom 26.04.2012 hat die Klägerin ihre Beitrittserklärung widerrufen. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie weise nicht ausreichend deutlich auf den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist hin und sei zudem nicht ausreichend deutlich ausgestaltet. Damit habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, so dass die Klägerin noch mit Schriftsatz vom 08.03.2012 wirksam ihre Beteiligung an der streitgegenständlichen Anlage habe widerrufen können. Es habe auch eine Haustürsituation vorgelegen. Wege des diesbezüglichen klägerischen Vorbringens wird auf Seite 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 27.8.2012, Bl. 128 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger vertritt darüber hinaus die Auffassung, die Beklagte hafte ihm als unmittelbare Vertragspartnerin auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Der von der Beklagten zur Aufklärung der Anlageinteressenten verwendete Prospekt, der Grundlage der Beratung durch den Vermittler geworden sei, sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. So seien die Risiken einer Beteiligung an der Beklagten als stiller Gesellschafter in dem Emissionsprospekt nur unvollständig und fehlerhaft dargestellt worden: - Auf das Risiko eines Totalverlustes werde nur ganz allgemein im Rahmen der Zusammenfassung der Risiken eingegangen worden, ohne eine ausreichende Darstellung, was hierunter zu verstehen sei und welcher Zusammenhang zwischen den Verlusten der Beklagten und dem Totalverlust des Anlegers bestehe. - Das Risiko der bestehenden Nachschusspflicht des Anlegers sei innerhalb der allgemeinen Risikohinweise weder erwähnt noch dargestellt worden. Die lediglich an anderer Stelle erfolgten Hinweise seien völlig unzureichend. Insbesondere sei die Darstellung der Folgen der in der Anlagevariante "Classic" vorgesehenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen für eine Nachschusspflicht unzureichend. - Das Risiko, welches durch die nach dem Konzept der Anlage erforderliche hohe Fremdfinanzierungsquote bestehe, sei nicht erwähnt worden. - Durch die gewinnunabhängigen Auszahlungen an die Anleger der Beteiligungsform „Classic“ komme es zu einem Entzug von Kapital, dass für Investitionen nicht mehr zur Verfügung stehe, was erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft habe. - Auch sei nicht in hinreichendem Maße auf das Risiko aus dem Zusammenhang zwischen den hohen Emissionskosten und dem Ausfall von anderen atypisch stillen Gesellschaftseinlagen hingewiesen worden. Im Übrigen würden dies Emissionskosten im Prospekt falsch dargestellt. - Es sei ferner nicht darauf hingewiesen worden, dass die Mittelverwendung in keiner Weise eingegrenzt sei und der Anleger als atypisch stiller Gesellschafter keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Geschäfte der Gesellschaft habe. - Die in dem Prospekt verwendete Berechnung der prognostizierten Rendite mittels Interner Zinsfuss-Methode sei nicht geeignet, dem Anleger die notwendigen Informationen zu erteilen; vielmehr werde er über die wahre Verzinsung getäuscht und es sei ihm nicht möglich, die Anlage mit anderen Produkten zu vergleichen. - Schließlich hätte die Beklagte auf den gescheiterten Vorläuferfonds O.I.L. AG und die personellen Verflechtungen innerhalb der G. Unternehmens- gruppe und der für die Beklagten tätigen Personen sowie die tatsächlich nicht gegebene Unabhängigkeit des angeblich unabhängigen Anlageausschusses hinweisen müssen. Der Kläger macht neben der Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend, der die Anlage vermittelnde Zeuge W. sei im Rahmen des Strukturvertriebs der Beklagten tätig geworden. Der Zeuge W. habe die Anlage entsprechend der im Vorfeld durchgeführten Schulung seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger als sichere Kapitalanlage dargestellt. Die Beklagte habe überdies zusammen mit der H. F. T. GmbH fehlerhafte Produktschulungsunterlagen herausgegeben, aufgrund derer die einzelnen Anlagevermittler geschult worden seien. Ergänzend wird wegen des klägerischen Vorbringen zu diesem Gesichtspunkt auf den Schriftsatz vom 14.1.2013 (Bl. 155 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger behauptet ferner, der Zeuge W. habe ihn aufgrund der Schulung durch die Beklagte dahingehend informiert, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine sichere Investition handele, die der Kläger als zusätzliche Rente einsetzen könne. Der Kläger meint ferner, ein Schadensersatzanspruch sei auch deshalb begründet, weil die Beklagte unbesicherte Darlehen i.H.v. ca 25 Mio € an die G. Holding AG & Co. KG und die 21. G.L. G. GmbH & Co. KG herausgegeben habe. Insoweit habe es zwar einen Anlegerbeschluss gegeben, aber erst nach Herausgabe des Darlehens. Außerdem seien die Anleger vor ihrer Entscheidung von den Verantwortlichen getäuscht worden. Der Kläger trägt vor, Grundlage für die Zeichnung der Beteiligung durch ihn seien der Prospekt und die Angaben des Zeugen W. im Beratungsgespräch gewesen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte der Kläger die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet. Vielmehr hätte sie sich für eine andere Beteiligung entschieden und hierbei eine Verzinsung von mindestens 5 % p.a. erzielt, die dem Kläger ebenfalls von der Beklagten ersetzt verlangt. Etwaige Steuervorteile, so meint der Kläger, müsse er sich nicht schadensmindernd anrechnen lassen. Der Kläger behauptet, Auszahlungen habe er lediglich in Höhe von € 1.919,19 von der Beklagten erhalten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 32.133,33 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter der G.L. AG, Vertragsnummer ... in Höhe von € 40.000,- zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von € 17.261,04 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von seiner Haftung als atypisch stiller Gesellschafter nach § 236 HGB i.V.m. § 4 des Gesellschaftsvertrages im Falle einer Insolvenz der Beklagten freizustellen, und dass der Beklagten keine Ansprüche gegen den Kläger aus diesem Gesellschaftsverhältnis zustehen. 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der über die unter Ziffer 1 bezifferten Schäden und den unter Ziffer 4 bezeichneten Freistellungsanspruch hinausgeht und der in der Zeichnung der in Ziffer 1 näher bezeichneten Beteiligung seine Ursache hat. 6. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von € 2.696,54 an den Kläger zu zahlen. Der Kläger beantragt hilfsweise im Wege der Stufenklage, I. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers mit der Vertragsnummer ... zum Stichtag 26.04.2012 mitzuteilen; II. die Beklagte zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass sie das Auseinandersetzungsguthaben gemäß Ziffer I. nach bestem Wissen entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrages ermittelt hat; III. die Beklagte zu verurteilen, den Betrages des gemäß Ziffer I. mitgeteilten Auseinandersetzungsguthabens aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers mit der Vertragsnummer ... an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage, auch hinsichtlich der Hilfsanträge, abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Emissionsprospekt sei ebenso wie die Information durch den Zeugen W., für dessen Verhalten überdies die Beklagte keine Haftung übernehmen müsse, und in dem Beitrittsformular enthaltene Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe seit ihrem Beitritt Auszahlungen in Höhe von € 11.666,67 erhalten. Die erlangten Steuerersparnisse seien schadensmindernd zu berücksichtigen. Im Übrigen wäre der geltend gemachte Anspruch auch bereits verjährt. Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 6.11.2012 (Bl. 138 ff. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen W. und B. Beweis erhoben. Der Kläger ist persönlich zum Beweisthema angehört worden. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom 23.1.2013 (Bl. 177 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages (dazu I.) als auch hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge (dazu II.) in der Sache nicht begründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der mit dem Hauptantrag verfolgte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen bzw. aus Prospekthaftung im weiteren Sinne zu. 1. Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung gegenüber dem zur Aufklärung des Klägers als ihrem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch über die negativen Umstände der Anlage, durch Übergabe des Emissionsprospektes nachgekommen. Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (BGH NJW 2010, 1077 ). Auch über die mit der speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken muss der Prospekt zutreffend, verständlich und vollständig aufklären (BGH NJW-RR 2010, 911 ). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen grundsätzlich eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, Urteil vom 28.02.2008 – III ZR 149/07 ). Der von der Klägerin beanstandete Prospekt ist nicht fehlerhaft. Die Kammer schließt sich insoweit ausdrücklich der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung sämtlicher Kammern des Landgerichts an, die bislang mit dem hier streitgegenständliche Anlageangebot befasst waren und nicht schon von einer Verjährung der Ansprüche der Anleger ausgegangen sind. Die Kammer nimmt insbesondere auf das Urteil der Zivilkammer 13 vom 26.10.2012 in der Sache 313 O 101/12 in vollem Umfang in Bezug:
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