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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. November 2014 - Az. L 8 AS 506/14 B ER

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom

  1. September 2014 hinsichtlich des Monats Dezember 2014 aufgehoben und der Antrag der Antragsteller insoweit abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern ¾ ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Gründe I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die durch das Sozialgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgesprochene Verpflichtung, den Antragstellern vorläufig für den Zeitraum vom
  2. September 2014 bis zum
  3. Dezember 2014 monatliche Leistungen nach dem SGB II sowie ihnen vorläufig ein Darlehen zur Begleichung von Mietschulden im Zeitraum von Mai bis August 2014 zu gewähren. Die am
  4. Februar 1989 geborene erwerbsfähige Antragstellerin zu
  5. und ihr Lebenspartner, der am
  6. November 1970 geborene erwerbsfähige Antragsteller zu 2., sind bulgarische Staatsangehörige und halten sich seit Dezember 2013 in der Bundesrepublik auf. Sie bewohnen seit dem
  7. März 2014 eine Wohnung in A-Stadt, A-Straße. Die Antragstellerin hatte zunächst ein Gewerbe als exotische Tänzerin angemeldet und betrieben, der Antragsteller ein Gewerbe als Hausmeisterservice. Nachdem ihr Antrag vom
  8. März 2014 auf Leistungen nach dem SGB II durch den Antragsgegner mit Bescheid vom
  9. Mai 2014 bestandskräftig abgelehnt wurde, beantragten sie am
  10. Juni 2014 erneut Leistungen beim Antragsgegner und legten Arbeitsverträge mit der Hanseatischen Hotel und Gastronomie UG vom
  11. Mai 2014 vor, wonach die Antragstellerin zu
  12. seit
  13. Juni 2014 als Tänzerin zu einem monatlichen Gehalt von 160,00 EUR (brutto = netto) und der Antragsteller zu
  14. seit dem
  15. Juni 2014 als Aushilfe zu einem monatlichen Gehalt von 280,00 EUR (brutto = netto) beschäftigt ist. Ferner legten sie Einkommensbescheinigungen des Arbeitgebers vom
  16. Juli 2014 für den Monat Juni 2014 vor. Die Antragstellerin zu
  17. legte ferner eine Reihe von Kontoauszügen (teilweise geschwärzt) des gemeinsamen Kontos vor, aus denen folgt, dass sowohl das Juni-Einkommen als auch das Juli-Einkommen auf das Konto überwiesen wurden und – insoweit trotz der Schwärzungen erkennbar – der Gesamtbetrag spätestens am Tag nach der Überweisung wieder komplett abgehoben wurde. Mit Bescheid vom
  18. August 2014 lehnte der Antragsgegner den Leistungsantrag ab. Es liege ein Leistungsausschluss vor, da die Antragsteller ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck zur Arbeitssuche ableiten würden. Über den hiergegen von den Antragstellern erhobenen Widerspruch vom
  19. September 2014 ist nach Aktenlage noch nicht entschieden. Die Antragsteller haben am
  20. September 2014 beim Sozialgericht Schwerin einstweiligen Rechtschutz begehrt. Aufgrund ihres Arbeitseinkommens seien sie nicht in der Lage, ihren Bedarf vollständig zu decken. Mittlerweile seien auch schon erhebliche Mietschulden aufgelaufen. Der Vermieter habe mit Schreiben vom
  21. September 2014 wegen Mietschulden i.H.v. 2.500,00 EUR (Mai bis September 2014) fristlos gekündigt. Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihnen unverzüglich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren sowie die bislang aufgelaufenen Mietschulden zu übernehmen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt aus, es bestehe keine Anspruchsberechtigung nach dem SGB II, da sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck zur Arbeitssuche ergebe. Die Antragsteller seien keine Arbeitnehmer i.S. von § 7 SGB II, da sie lediglich eine Nebentätigkeit von 16 bzw. 40 Stunden im Monat ausüben würden. Mit Beschluss vom
  22. September 2014 hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, vorläufig und vorbehaltlich einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  23. August 2014, den Antragstellern für den Zeitraum
  24. September 2014 bis
  25. Dezember 2014 Leistungen in Höhe von jeweils 507,00 EUR (insgesamt 1.014,00 EUR) monatlich zu gewähren und ihnen vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung ein Darlehen in Höhe von 2.000,00 EUR zur Begleichung der Mietschulden im Zeitraum Mai bis August 2014 zu gewähren. Dem Antragsgegner wurde freigestellt, den Darlehensbetrag sowie die weiteren Mietzahlungen von 500,00 EUR ab September 2014 direkt an den Vermieter der Antragsteller zu überweisen. Die Antragsteller könnten ihren Bedarf i.H.v. monatlich insgesamt 1.206,00 EUR mit ihrem Gesamteinkünften i.H.v. monatlich 440,00 EUR nicht decken. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II liege nicht vor. Beide Antragsteller stünden in einem Beschäftigungsverhältnis und seien aus diesem Grund nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU als Arbeitnehmer aufenthaltsberechtigt, wobei als Arbeitnehmer auch derjenige gelte, dessen Lohn so gering sei, dass er seine Existenz nicht sichere. Eine Übernahme der Mietschulden für den Zeitraum vom Mai bis August 2014 komme vorläufig nur als Darlehen in Betracht, die Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II lägen vor. Vorliegend sei ausnahmsweise für den laufenden Bezug eine Rückwirkung auf den
  26. September 2014 vorzunehmen, obwohl der Eilrechtsschutzantrag erst am
  27. September 2014 gestellt worden sei, um im Hinblick auf die vorläufig nur darlehensweise Übernahme der Mietschulden eine nach Tagen aufgeschlüsselte Aufteilung der vorläufigen Gewährung der Unterkunftskosten als Darlehen (bis zum
  28. September 2009) und als Zuschuss (ab dem
  29. September 2009) zu vermeiden. Die ansonsten für diesen Monat im Rahmen der späteren Hauptsacheentscheidung und dann vorzunehmende Verrechnung von vorläufig gewährten und endgültig zu gewährenden Leistungen führe zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten. Gegen den am
  30. September 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am
  31. Oktober 2014 Beschwerde erhoben. Leistungen seien nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen, die Antragsteller seien keine Arbeitnehmer i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU. Denn die von ihnen ausgeführten Tätigkeiten hätten einen so geringen Umfang, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellten. Die vorgelegten Arbeitsverträge seien fingiert, um Leistungen nach dem SGB II erlangen zu können. Indiz hierfür sei, dass beide Arbeitsverträge keinen Urlaubsanspruch enthielten, obwohl dies selbst bei geringfügigen Beschäftigungen üblich sei. Darüber hinaus würden keine Lohnabrechnungen für die Zeit ab Vertragsbeginn bis fortlaufend vorliegen. Weitere Indizien für eine nicht tatsächliche Tätigkeit seien die sehr geringen Arbeitsstunden der Antragsteller bei einem sehr geringen, keinesfalls Existenz sichernden Einkommen. II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Unter den Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d.h. ein in der Sache gegebener materieller Anspruch) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  32. Auflage, § 86b Rn. 27, 41). Eine Interessenabwägung kommt bei einer offenen Hauptsachenlage in Betracht (Warendorf in Roos/Warendorf, SGG, § 86b Rn. 191). Der Senat sieht im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubhaft gemacht an. Daraus folgt zum einen, dass hinsichtlich des in der Zukunft liegenden Zeitraums (Dezember 2014) - unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichtes - eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen ist (zu 1.). Zum anderen sind hinsichtlich des bereits vergangenen Zeitraumes (d.h. von Antragstellung beim Sozialgericht am
  33. September 2014 bis einschließlich November 2014) nach aktuellem Stand die Erfolgsaussichten in der Hauptsache aufgrund mangelnder weiterer belastbarer Erkenntnisse (gleichfalls) offen. Eine weitere Aufklärung bis zum anstehenden Auszahlungstermin am
  34. Dezember 2014 erscheint nicht möglich. Daher hat der Senat eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese Interessenabwägung ergibt, dass die vorläufige Bewilligung der vom Sozialgericht insoweit zugesprochenen Leistungen bis auf Weiteres aufrechterhalten bleibt. Insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen gewesen (zu 2.).
  35. Zur Überzeugung des Senats ist aktuell ein Anordnungsanspruch (für den Monat Dezember 2014) nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat hat nämlich ganz erhebliche Zweifel an deren Angaben der Antragsteller zu ihrer Beschäftigung bzw. zum Ausmaß dieser Beschäftigung. Diese gründen sich zum einen auf Quittungen, die die Einnahmen der Antragstellerin zu 1 für die Zeit ihrer Selbstständigkeit eingereicht hat. Zum anderen hat eine Internetrecherche der Adresse des Arbeitgebers der Antragsteller durch den Senat am
  36. November 2014 folgendes ergeben: Nach dem Internetauftritt des Arbeitgebers sind die Antragsteller in der täglich ab 20.00 Uhr geöffneten „Princess Bar“ in A-Stadt tätig, die mit „Tabledance – Striptease – Männerabende - Junggesellenabschiede“ wirbt (www.princess-bar.de). Der Senat hat seitdem erhebliche Bedenken, ob vor diesem Hintergrund die Angaben der Antragsteller zu Arbeitszeit und Entlohnung zutreffend sind bzw. ob weiteres Einkommen über die schriftlich getroffenen Vereinbarungen hinaus erzielt wird. Das von den Antragstellern geltend gemachte zeitliche Ausmaß ihrer Beschäftigung überzeugt den Senat nicht. So ist insbesondere aufklärungsbedürftig, dass die Antragstellerin, die im Rahmen ihrer Selbständigkeit nach ihren Angaben mit Tanzen auf Privatveranstaltungen im Zeitraum Januar 2014 bis März 2014 insgesamt 550,00 EUR verdiente und mit ihrem Widerspruch angegeben hat, sie werde ab Januar 2015 in Vollzeit beschäftigt sein, seit ihrer Anstellung als Tänzerin weniger häufig auftritt und auch weniger verdient. Entsprechendes gilt für den Antragsteller, der nach seinen Angaben im Rahmen seiner Selbständigkeit in den Monaten Januar bis April 2014 insgesamt 610,00 EUR (monatlicher Durchschnitt 152,50 EUR) für Tätigkeiten an jeweils zwei (bzw. im Januar drei) Tagen im Monat verdiente und nunmehr 280,00 EUR für 40 Stunden im Monat verdient – also z.B. für zwei Tage die Woche á fünf Stunden, mithin für viermal so langes Arbeiten im Monat nicht einmal doppelt soviel Lohn erhält. Für den Senat stellt sich im Übrigen der Ablauf der Dinge so dar, dass unmittelbar nach erfolgloser Beantragung von SGB-II-Leistungen – aufgrund der mit bestandskräftigem Bescheid vom
  37. Mai 2014 vom Antragsgegner nicht anerkannten Selbständigkeit – am
  38. Mai 2014 zum
  39. Juni 2014 Arbeitsverträge abgeschlossen wurden und beide Antragsteller zum
  40. Mai 2014 ihr Gewerbe wieder abmeldeten, was mit Blick auf Vorstehendes für eine Anpassung des rechtlichen Rahmens der Tätigkeiten an die Anforderungen eines SGB-II-Bezuges sprechen dürfte. Hier bestehen mithin aus der Sicht des Senats - anders als der Antragsgegner meint - keine Zweifel daran, dass die Antragsteller tatsächlich in zu geringem Umfange tätig sind, sondern dahingehend, dass diese möglicherweise in einem größeren Ausmaß und auch zu anderen Konditionen tätig sind als angegeben und es die Arbeitsverträge nahelegen. Dies wirft begründete Zweifel an der Hilfebedürftigkeit insgesamt auf, sodass es auf die Frage nach einem – vom Antragsgegner darzulegenden – Leistungsausschluss und dessen Rechtmäßigkeit nicht ankommt. Nach Auffassung des Senats ist mithin ein Anordnungsanspruch – und da es die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit betrifft, auch ein Anordnungsgrund – ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Senats von den weiteren Umständen der Tätigkeiten der Antragsteller für den Monat Dezember 2014 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
  41. Für den Zeitraum ab Antragstellung beim Sozialgericht bis einschließlich November 2014 und hinsichtlich der Mietrückstände sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen (siehe a-c). Die vorzunehmende Interessenabwägung hat zum einen zu berücksichtigen, dass die existenzsichernden SGB-II-Leistungen für die Vergangenheit bereits haben ausgezahlt werden müssen und rein tatsächlich auch ausgezahlt worden sind. Eine Abänderung der sozialgerichtlichen Beschlusses für die Vergangenheit hat daher lediglich für die Frage Bedeutung, ob der Antragsgegner bereits nach Erlass dieses Beschlusses ein Rückforderungsverfahren betreiben darf oder ob eine evtl. vorläufige Rückabwicklung der vorläufigen Leistungen erst nach Bestandskraft des Verfahrens in der Hauptsache erfolgen kann. Stellt sich die Sach- und Rechtslage – wie hier - als offen dar, überwiegen die Interessen der Antragstellerseite, dass eine Rückabwicklung eventuell zu Unrecht aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbrachter Leistungen erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erfolgen hat. Das öffentliche Interesse, dass staatliche Sozialleistung nicht zu Unrecht gezahlt werden, ist in dieser Konstellation weniger schutzwürdig, weil diese Leistungen bereits ausgekehrt worden sind. a) Zum einen steht eine mögliche Europarechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bei Nichtvorliegen seiner Voraussetzungen einer Bewilligung nicht entgegen. b) Zum anderen hält der Senat den Einwand des Antragsgegners nicht für überzeugend, bereits aus der geringen Anzahl der monatlichen Arbeitsstunden (16 bzw. 40) bei geringer Entlohnung (160,00 EURO bzw. 280,00 EURO) folge, dass von Tätigkeiten auszugehen sei, die einen so geringen Umfang hätten, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellten. Aus den eingereichten Unterlagen folgen vielmehr die Vereinbarungen der Antragsteller mit ihrem Arbeitgeber, Leistungen als Tänzerin bzw. als Aushilfe zu erbringen und hierfür die vereinbarte Entlohnung zu erhalten. Aus den Arbeitsverträgen folgt zudem ein Anspruch der Antragsteller auf den jeweiligen gesetzlichen Mindesturlaub – entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht insoweit die fehlende Vereinbarung einer konkreten Anzahl von Urlaubstagen wegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht entgegen – und auf die gesetzliche Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen. Schließlich ergibt sich – entgegen des insoweit erkennbar unrichtigen Vorbringens des Antragsgegners – aus den Einkommensbescheinigungen des Arbeitgebers für den Monat Juni 2014 und aus den ebenfalls vorgelegten Kontoauszügen, dass sowohl das Juni-Einkommen als auch das Juli-Einkommen vom Arbeitgeber auf das Konto der Antragsteller überwiesen wurde, mithin die Lohnzahlungen zunächst glaubhaft gemacht wurden. Der – für das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsausschlusses darlegungsbelastete – Antragsgegner hat im Übrigen zur eigentlichen und tatsächlichen Tätigkeit der Antragsteller und den Leistungen des Arbeitgebers auch weitere Ermittlungen nicht angestellt. c) Zum derzeitigen Zeitpunkt sind aber gleichwohl zur Überzeugung des Senats die Erfolgsaussichten in der Hauptsache für den Zeitraum ab Antragstellung beim Sozialgericht bis einschließlich November 2014 (nur) offen, weil - wie bereits ausgeführt - die Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragsteller offen sind und einer weiteren Aufklärung bedürfen, die zur Überzeugung des Senats zunächst vom Antragsgegner zu leisten ist. Hinzu kommt schließlich, dass die im Verwaltungsverfahren bislang vorgelegten Kontoauszüge Unkenntlichmachungen enthalten sowie ggf. klärungsbedürftige Bareinzahlungen ausweisen. Auch ist – soviel ist trotz der Schwärzungen erkennbar – unmittelbar nach der Überweisung des Lohnes (am gleichen Tag bzw. einen Tag später) der Gesamtbetrag des für beide Antragsteller insgesamt überwiesenen Geldes (440,00 EURO) in voller Höhe wieder abgehoben worden. Hinzu kommt, dass die Antragsteller auf den Einwand der Beschwerde, es handele sich bei den Arbeitsverträgen um Scheinverträge zur Ermöglichung des SGB-II-Leistungsbezuges nicht reagiert und vorgetragen haben. Nach entsprechender Ermittlungen steht es dem Antragsgegner frei, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - insbesondere eine Änderung bedeutsamer Tatsachen (vgl. Warendorf in Roos/Warendorf, SGG, § 86b Rn. 140) - einen entsprechenden Änderungsantrag (analog § 86b SGG Abs. 1 Satz 4 SGG) hinsichtlich der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren bewilligten Leistungen zu stellen oder aber im Rahmen der Entscheidung im Widerspruchs-/Hauptsacheverfahren die Leistungen/Bewilligungen endgültig abzurechnen. Gleichsam steht es auch den Antragstellern frei, bei entsprechenden tatsächlichen Änderungen einen Abänderungsantrag (hinsichtlich des Monats Dezember 2014) zu stellen bzw. Über die Änderung im Hauptsacheverfahren geltend zu machen.
  42. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink: http://openjur.de/u/749714.html Kommentare

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