Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stralsund vom 12.05.2014 – 2 BV 10/13 – abgeändert. Die Anträge des Beteiligten zu 1 aus der Antragsschrift gerichtet auf die Einsetzung einer Einigungsstelle werden zurückgewiesen. 2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit zur Errichtung einer Einigungsstelle, um die Person des/der Vorsitzenden sowie um die Anzahl der Beisitzer. Es bestehen insbesondere unterschiedliche Auffassungen zwischen den Betriebspartnern im Zusammenhang mit der Einführung und Installation, den Betrieb und die Nutzung der Attrappe einer Videokamera, welche die Beteiligte zu 2 am Hinterausgang des von ihr betriebenen Klinikgebäudes ohne vorherige Zustimmung des Beteiligten zu 1 anbringen ließ. Der Beteiligte zu 1 stellte daraufhin mit Schreiben vom 22.10.2013 bei dem Arbeitsgericht den Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle unter Vorsitz von Herrn A. L. verbunden mit dem Begehr, die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen. Zur Begründung der antragstattgebenden Entscheidung führt das Arbeitsgericht aus, von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 99 Abs. 1 Satz 2 ArbGG könne nicht ausgegangen werden. Nach dem Vorbringen der Beteiligten sei nicht sofort feststellbar, dass im Zusammenhang mit der installierten Videokamera ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1 unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage käme. In diesem Zusammenhang könne es dahinstehen, ob es sich vorliegend lediglich um eine Kameraattrappe handele. Denn jedenfalls könne von vornherein ein Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht ausgeschlossen werden. Gegen diese am 19. Mai 2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 02.06.2014 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 2 nebst Begründung. Dem Beteiligten zu 1 sei – nunmehr unstreitig – bekannt, dass es sich bei der in Rede stehenden Kamera lediglich um eine Attrappe handele. Mithin seien Mitbestimmungstatbestände von vornherein nicht ersichtlich, da nur über eine funktionsfähige Videokamera hätten Mitbestimmungstatbestände ausgelöst werden können. Die Beteiligte zu 2 beantragt, in Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Stralsund vom 12.05.2014 2 BV 10/13 – die Anträge aus der Antragsschrift des Beteiligten zu 1 gerichtet auf die Einsetzung einer Einigungsstelle zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1 beantragt, die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, die Beschwerde sei bereits unzulässig, da die Begründungsschrift nicht die inhaltlichen Voraussetzungen an eine hinreichende Begründung erfülle. Die Beschwerde setze sich mit den dargestellten Gründen in der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht auseinander. Zudem sei die Beschwerde jedenfalls nicht begründet. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit im Sinne des § 99 ArbGG könne keine Rede sein. Auch eine Kameraattrappe sei geeignet, das Verhalten der Arbeitnehmer und die Ordnung im Betrieb zu steuern. Die Beteiligte zu 2 habe sich geweigert, die Belegschaft darüber auszuklären, dass es sich um eine Attrappe handele. Mithin sei eine mittelbare Steuerung des Verhaltens der Mitarbeiter gegeben, so dass der Antrag des Beteiligten zu 1 begründet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde kann sich sowohl auf Rechtsfehler des Arbeitsgerichts bei der Prüfung der offensichtlichen Unzuständigkeit als auch darauf stützen, die Bestellung einer bestimmten Person zum Vorsitzenden oder die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer sei fehlerhaft (ErfK, 15. Auflage/Koch, Rn. 7 zu § 99 ArbGG). Gemessen an diesen Voraussetzungen bestehen an der Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedenken. Die Beteiligte zu 2 setzt sich mit ihrer Beschwerdeschrift in hinreichendem Umfang mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander und führt die eigenen Rechtspositionen hinsichtlich der Fragen der offensichtlichen Unzuständigkeit, der Eignung des eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden sowie der Anzahl der Beisitzer jeweils im Sinne von § 99 ArbGG hinreichend deutlich auf. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Eine offensichtliche Unzuständigkeit im Sinne des § 99 ArbGG ist dann gegeben, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht auf festgestellter Tatsachengrundlage sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (ErfK, 15. Auflage/Koch, Rn. 3 zu § 99 ArbGG m. w. N.).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.