BfG; BAG, Urteil vom 17.01.2007, 7 AZR 20/06 , NZA 2007, 566 ). Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Der Arbeitgeber hat im Prozess die tatsächlichen Grundlagen dieser Prognose darzulegen (BAG, Urteil vom 17.03.2010, 7 AZR 640/08 , NZA 2010, 633 ). Der vorübergehende Bedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen kann (BAG, Urteil vom 29.07.2009, 7 AZR 907/07 , AP Nr.
BfG). Ein vorübergehender Bedarf kann sich einerseits aus zusätzlichen, zeitlich begrenzt anfallenden Arbeiten ergeben, die das Stammpersonal nicht erledigen kann. Andererseits kann sich der Arbeitskräftebedarf innerhalb eines Betriebes durch wegfallende Aufgaben verringern, z. B. wegen Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (BAG, Urteil vom 17.03.2010, 7 AZR 640/08 , NZA 2010, 633 ; BAG, Urteil vom 17.01.2007, 7 AZR 20/06 , NZA 2007, 566 ). Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Dies erfordert jedoch nicht, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer in dem Bereich eingesetzt wird, in dem der Mehrbedarf entstanden ist. Es genügt vielmehr, wenn zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein vom Arbeitgeber darzulegender ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen (BAG, Urteil vom 17.03.2010, 7 AZR 640/08 , NZA 2010,633 ). Der Arbeitgeber kann sich auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei der im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgabe um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (BAG, Urteil vom 29.07.2009, 7 AZR 907/07 , AP Nr.
BfG m. w. N.). Die Vermittlung von älteren Arbeitslosen ist ebenso wie die Vermittlung der übrigen Arbeitslosen eine Daueraufgabe der Beklagten. Das Projekt "Perspektive 50plus - Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen" stellt lediglich eine besondere Herangehensweise an diese Aufgabe dar. Gegenstand des Projekts ist nicht eine zeitlich begrenzte Zusatzaufgabe, sondern ein bestimmter Weg, um die Vermittlungsziele in dieser Altersgruppe möglichst erfolgreich zu verwirklichen. Die von Herrn P. in dem Projekt auszuübenden Tätigkeiten bestätigen dies. Die elektronische Dokumentation von Aktivitäten der Projektteilnehmer ist eine typische Kontrollaufgabe, die nicht nur in dem o. g. Projekt, sondern üblicherweise im Rahmen der Arbeitsvermittlung anfällt. Es ist nicht ersichtlich, ob und ggf. in welchem Umfang die Vermittlung von älteren Arbeitslosen im Rahmen des Projekts "Perspektive 50plus - Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen" einen höheren Personaleinsatz seitens der Beklagten erfordert als die Vermittlung auf herkömmliche Weise." Die Berufungskammer folgt dieser Argumentation und macht sie sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ausdrücklich zu Eigen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Eine klare Abgrenzung der im Rahmen des Projektes zusätzlich zu erledigenden Aufgabenstellungen und des Umfangs derselben, die eine Prüfung, ob und wenn ja in welchem Umfang ein vorübergehender Mehrbedarf vorliegt, ermöglichen, ist von der Beklagten nicht erbracht worden. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab es keine konkreten Anhaltspunkte dazu. Schließlich gilt auch hier, dass zum Zeitpunkt der Befristungsabrede keine Prognose zum Wegfall des von der Beklagten angenommenen zusätzlichen Beschäftigungsbedarfes ab dem 31.03.2012 möglich war. Das Projekt läuft noch bis zum 31.12.2015 und die Beklagte hat durch die Ausschreibung deutlich gemacht, dass sie nicht von einem Ende der Maßnahme Ende März 2012 ausgeht und diese auch nicht plant. Die Berufung war daher zurückzuweisen. II. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht ersichtlich. Permalink: http://openjur.de/u/749717.html Kommentare
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