Deutschland ein.
dem Asylanträge abgelehnt wurden, stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Abschiebehindernis
G für Afghanistan fest. Der Aufenthalt der Familie war auf den Vogelsbergkreis beschränkt. Dementsprechend wurden fortlaufend Duldungen erteilt. Die Familie stand bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Am
längerer streitiger Kommunikation zwischen Vogelsbergkreis,der Stadt Kassel und dem Landkreis Kassel stimmte die Stadt Kassel am
kam. Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 lehnte der Beklagte eine Erstattung der Betreuungskosten mit der Begründung ab,erstattungsfähig seien die kommunalen Eingliederungsleistungen
1 bis 4 Sozialgesetzbuch
zuweisen, widerspreche einer Absprache der Sozialamtsleiter der hessischen Landkreise. Hiernach seien die geschlossenen Vergütungsvereinbarungen mit den Frauenhäusern wechselseitig anzuerkennen. Die Dauer des Aufenthaltes im Frauenhaus sei darin begründet, dass der Leistungsempfängerin lediglich der vorübergehender Aufenthalt im Frauenhaus, nicht aber eine Wohnsitznahme im Landkreis Kassel, gestattet gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 39.799,54 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Verein XY. im Landkreis Kassel sehe keine Differenzierung zwischen der hilfesuchenden Kindesmutter und den fünf minderjährigen Kindern vor. Der damit geltend gemachte Betreuungsaufwand entspreche in etwa den jährlichen Bruttolohnkosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für einen vollbeschäftigten Sozialarbeiter.Beanstandet werde vor allen Dingen die pauschale Abrechnungsmethode, der sich der Kläger bediente. Auch die Kostenerstattungspflicht über psychosozialen Betreuungsaufwand in Frauenhäusern habe den Anforderungen zu genügen, die für die Erbringung von Grundsicherungsleistungen insgesamt gelten würden.So seien Eingliederungsleistungen nur dann zu erbringen, wenn sie erforderlich seien. Dies sei im Rahmen der gesetzlichen Regelungen einzelfallbezogen darzulegen. Dieser Darlegungslast sei der Kläger nicht
gekommen. Insoweit reiche es auch nicht aus,Kostenkalkulationen anderer Landkreise vorzulegen. Durch Beschluss vom
Unterzeichnung der Frauenhausvereinbarung durch den geschäftsführenden Direktor … am
Verlassen des Frauenhauses. Dadurch werden Landkreise und kreisfreien Städte, bei denen ein Frauenhaus existiert, finanziell besonders belastet. Die gerechte Verteilung der Kosten soll durch diese Vereinbarung erreicht werden.Die Vereinbarung gilt sowohl für die kommunalen Leistungen
dem SGB II als auch für die Leistungen
dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz.… § 3KostenerstattungKostenerstattungspflichtig ist der örtliche Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Hilfebedürftigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in das Frauenhaus hatten.Die Kostenerstattungspflicht besteht während der Dauer des Aufenthaltes im Frauenhaus.Darüber hinaus besteht Kostenerstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 106 Abs. 3 SGB XII für die Dauer von längstens 2Jahren
Verlassen des Frauenhauses, wenn die Leistungsberechtigte Person
Verlassen im Bereich des örtlichen Trägers, in dem das Frauenhaus liegt, innerhalb von einem Monat Leistungen erhält. Die Kostenerstattungspflicht endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von 2 Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren. § 4Erstattungsfähige KostenErstattungsfähig sind:1. Kosten des kommunalen Trägers
dem SGB II. Daneben besteht Einvernehmen, dass die Kosten der Betreuung im Frauenhaus Leistungen im Sinne des §§ 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-4 sind.
dem AsylbLG. Dies schließt die Kosten der Betreuung im Frauenhaus ein.“ Mit gerichtlichem Schreiben vom
Information des Klägers auch in den Jahren 2007-2009 in einer Vorgängerversion gegolten habe. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom
Wegen des weiteren Akteninhaltes, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte; weiterhin wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten, der Ausländerakte über Frau B. der Stadt Kassel sowie der Leistungsakte der Jobcenters des Landkreises Kassel, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Gründe Die Klage ist als echte Leistungsklage
5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Bei einem Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern handelt es sich um einen Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, ein Vorverfahren nicht durchzuführen und die Einhaltung einer Klagefrist nicht erforderlich ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, 2014, § 54 Rz. 41ff mwN). Der Kläger ist aktivlegitimiert. Es handelt sich bei einem Kostenerstattungsanspruch
Buch (SGB II) im Ausgangspunkt um ein Recht der Kommune, das mit ihrer Trägerschaft für die Leistungen korrespondiert. Zwar sind durch die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen einer gemeinsamen Einrichtung gem. § 44b SGB II n.F. zwischen dem Landkreis Kassel und der Bundesagentur für Arbeit vom 12. Januar 2011 die Aufgaben
dem SGB II auf die gemeinsame Einrichtung, das Jobcenter des Landkreises Kassel übertragen worden.
der Vereinbarung wurden indessen von der gemeinsamen Einrichtung die Erbringung der kommunalen Eingliederungsleistungen
Somit ist der Kläger aktivlegitimiert und darüber hinaus auch prozessführungsbefugt (BSG v 23.5.2012, B 14 AS 156/11 R , Rz. 13; BSG v 23.5.2012, B 14 AS 190/11 R , Rz. 13f). Die Klage ist auch begründet. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch des Klägers besteht dem Grunde und der Höhe
.
September 2005 eingefügt und hier anwendbar in der zum 1. August 2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende geltenden Fassung (BGBl I S. 1706), ist der kommunalen Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten, soweit eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht gesucht hat. Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
ist ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der leistungsberechtigten Frau (und gegebenenfalls ihrer Kinder, vgl. „Person“) vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus. Erstattungsverpflichtet ist der kommunalen Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune). Erstattungsberechtigt ist die Kommune, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 36 SGB II das Frauenhaus gelegen ist (aufnehmende Kommune). Bis zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und der Trennung von ihrem Mann und ihrer Zufluchtsuche am 4. Dezember 2008 hatten Frau B. und ihre 5 Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vogelsbergkreis. Somit ist, was auch nicht im Streit stand, durch den tatsächlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten und ihrer 5 Kinder zumindest ein tatsächliche Aufenthalt i.S.v. § 36 S. 3 SGB II begründet worden, so dass der Kläger mit Aufnahme der Leistungsberechtigten sowie deren Kinder im Frauenhaus örtlich zuständig für die Leistungserbringung geworden ist. Der Kostenerstattungsanspruch besteht dem Grunde
. Die damals zuständige ARGE hat der Leistungsberechtigten und ihren Kindern rechtmäßige Leistungen der psychosozialen Betreuung auf Grundlage von § 16 Abs. 2 SGB II a.F. in Ausübung ihres Ermessens erbracht. Ein Erstattungsanspruch
AFG II umfasst nur die Kosten, die beim kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses tatsächlich aufgrund der Zufluchtnahme rechtmäßig entstanden sind. Zwar fehlt § 36a SGB II im Gegensatz zu § 33 Absatz 1 S. 1 SGB II ein Passus, wonach nur tatsächlich „erbrachte“ bzw. „aufgewendete“ Kosten zu erstatten sind. Wurden indessen Leistungen zu Unrecht erbracht, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund
dem SGB II bestand, sind die hierdurch verursachten Kosten nicht vom früher zuständigen kommunalen Träger zu erstatten. Denn bei rechtswidriger Leistungsgewährung bestand keine Leistungspflicht des kommunalen Trägers am Ort des Frauenhauses. Dann kann aber eine Erstattungspflicht des bisher zuständigen kommunalen Trägers nicht entstehen (vgl. Link in Eicher, SGB II, Kommentar, 3. Auflage, 2013, § 36a Rz. 21). Die Erstattungspflicht scheitert hierbei zunächst einmal nicht an einer mangelnden Antragstellung. Frau B. hat für sich und ihre Kinder zur Überzeugung des Gerichts psychosoziale Eingliederungsleistungen beantragt.
der 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen
diesem Buch auf Antrag erbracht. Ausdrücklich hat sie am
2 SGB II a.F., der im Kern § 16a SGB II n.F. entspricht, können über die in § 16 Abs. 1 SGB II a.F. genannten Eingliederungsleistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Während § 16 Abs. 1 SGB II a.F. den Leistungskatalog der Eingliederungsleistungen
dem Sozialgesetzbuch
den Zielvorgaben der §§ 1 und 3 SGB II.
1 S. 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung der Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt eine prognostische Entscheidung über die möglichen Konsequenzen und Erfolge der Eingliederungsleistungen. Zur Überzeugung des Gerichts haben die im Frauenhaus durchgeführten psychosozialen Maßnahmen der Eingliederung von Frau B. in das Erwerbsleben gedient. Die erbrachten Hilfen haben psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung zum Ziel gehabt, die unabdingbare Voraussetzung für die Eingliederung von Frau B. in das Erwerbsleben gewesen ist. Hierbei steht der Erbringung von psychosozialen Betreuungsleistungen auf dieser Grundlage der Aufenthalt im Frauenhaus
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, nicht entgegen (BSG, a.a.O.,Rz.29). Das gilt auch für soziale Betreuungsleistungen für die Kinder der Leistungsberechtigten. Die Überzeugung des Gerichts gründete sich zum einen auf die Stellungnahme des Vereins XY. vom
der Angaben der Zeugin zeigte sich bei der Leistungsberechtigten ein schwerwiegender Zwiespalt zwischen dem Umstand auf, dass sie ihre Kinder aufgrund der Vergewaltigungen ablehnte, sie auf der anderen Seite aber eine gute Mutter sein wollte. Dies war eines der wesentlichen Ziele der Betreuung im Frauenhaus. Darüber hinaus ging es darum, die Traumatisierungen der Kinder in ihrem unterschiedlichen Alter und den damit verbundenen unterschiedlichen Wahrnehmungen aufzuarbeiten. Alle Familienmitglieder litten phasenweise unter Schlafstörungen, was eben auch daran lag, dass die Kinder die häusliche Gewalt in der damals kleinen Wohnung unmittelbar miterlebten. Im Rahmen der Betreuung war es auch notwendig, Frau B. mit dem deutschen Rechtssystem vertraut zu machen. Die psychosoziale Betreuung wurde dadurch erschwert, dass der älteste Sohn anfangs darauf bestand, an den Gesprächen mit seiner Mutter teilzunehmen. Der Betreuungsaufwand der Kinder ergab sich
Angabe der Zeugin darüber hinaus daraus, dass diese schlecht Anschluss in der Schule gefunden hatten, sich zwar kognitiv
einiger Zeit gut entwickelten, aber emotionale Defizite in der Entwicklung bestanden hätten. Alle diese Maßnahmen hätten zum Ziel gehabt, das Leben außerhalb des Frauenhauses sicherzustellen. Zum Betreuungsaufwand gab die Zeugin an, dass im Durchschnitt 14 Personen im Frauenhaus betreut würden und dies mit einem Aufwand von 53 Wochenstunden. Zur Zeit der Betreuung von Frau B. und ihrer Familie seien
Rücksprache mit dem Vorstand teilweise nur 9-10 Personen betreut worden, da der Betreuungsaufwand für die Familie so umfassend war. Die lange zeitliche Dauer des Aufenthaltes sei dadurch bedingt gewesen, dass die Wohnsitzauflage so lange angedauert habe. Dieser Umstand habe indessen die positive Folge gehabt, dass man die Familie so intensiv und engmaschig, wie dies erforderlich war, betreuen konnte. Insoweit ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Betreuungsleistungen des Frauenhauses auch der Eingliederung in das Erwerbsleben gedient haben und insoweit Betreuungsleistungen im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB II gewesen sind. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass diese Leistungen zur Überzeugung des Gerichts unabdingbare Voraussetzung dafür waren, dass überhaupt an eine Eingliederung in das Erwerbsleben gedacht werden kann, weil sie erst eine gewisse psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung der Familie gewährleisteten. Die Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung sowie die Ausführungen des Vereins XY. in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2012 decken sich im Übrigen mit dem von dem Kläger vorgelegten Leistungskatalog des Vereins und seiner Angebote für Frauen. 52Auch hinsichtlich der Höhe der entstandenen Kosten vermag die Kammer die Bezifferung durch den Kläger nicht zu beanstanden. Der Kostenerstattungsanspruch ergibt sich aus dem Tagessatz für Betreuungskosten im Zeitraum vom 4. Dezember 2008 bis 31. Januar 2009 in Höhe von 33,05 € mal 6 und im Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 1. Oktober 2009 in Höhe von 33,97 € mal 6. Der Tagessatz geht auf Kalkulationen des Vereins XY. der Jahre 2007 und 2009 für den Unterhalt des Frauenhauses zurück und mündete insoweit rechnerisch
vollziehbar in den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Landkreis Kassel und dem Verein XY. vom
vollziehbar seien, überhöht erschienen und im übrigen nicht zwischen dem Betreuungsaufwandes von Erwachsenen und Kindern differenzieren würden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Bezüglich der nicht vorgenommenen Differenzierung zwischen Erwachsenen und Kindern bei der Festlegung eines Tagessatzes ist die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass eine derartige Differenzierung wegen der vielschichtigen Betreuungsleistungen nicht möglich ist und im Übrigen nicht sachgerecht wäre. Die umfassenden Sachermittlungen des Gerichts haben im Übrigen, auch wenn dies rechtlich nicht bedeutsam wäre, ergeben, dass einheitliche Tagessätze durchaus in einer Vielzahl von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Landkreisen und kreisfreien Städten auf der einen Seite und Frauenhäusern auf der anderen Seite in Hessen üblich sind. Die abgerechneten Tagessätze erscheinen der Kammer auch nicht überhöht. Sie leiten sich insoweit
vollziehbar ab aus den Kalkulationen des Vereins XY. aus den Jahren 2007 und 2009 worauf oben bereits hingewiesen wurde. Soweit der Beklagte die Höhe der Tagessätze infrage stellt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Aus den Ermittlungen des Gerichts ergibt sich ein, bezogen auf Hessen, sehr vielschichtiges Bild der Gestaltung der Tagessätze hessischer Frauenhäuser. Insoweit sei exemplarisch verwiesen auf die Festsetzung des Tagessatzes für das Frauenhaus Rodgau in Höhe von 48,14 € täglich und einen Tagessatz für das Frauenhaus Hanau im Jahr 2008 von 8,90 € und 2009 in Höhe von 9,64 €. In dieser Spannbreite bewegen sich die Tagessätze der vorliegenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Die Höhe der entsprechenden Tagessätze hängt
dem Ermittlungsergebnis des Gerichts entscheidend davon ab, inwieweit Frauenhäuser durch Zuschüsse der Kreise und kreisfreien Städte sowie von anderen Zuwendungen Dritter unterstützt werden. Diese Situation geht im Ergebnis auf die sogenannte „Operation Sichere Zukunft“ und die damit verbundene Streichung von Zuwendungen durch das Land Hessen an Frauenhäuser im Jahr 2004 zurück. Bis zum Jahr 2007 konnte das Frauenhaus im Landkreis Kassel einen wesentlichen Teil des Finanzierungsbedarfes durch einen Zuschuss des Landkreises, Zuschüsse der Gemeinden sowie von Privatspenden decken, so dass sich ein Tagessatz für Betreuungsleistungen in Höhe von 4,92 € errechnete. Infolge des Wegfalls dieser Zuwendungen ergab sich der bereits dargestellte Finanzierungsbedarf, der dann zu den genannten Tagessätzen führte. Aus diesem Grunde ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der jeweils geltend gemachte Tagessatz den Betreuungsaufwand der Familie B. im gesamten streitigen Zeitraum realitätsgerecht abbildet und damit sachgerecht ist. Unabhängig von dieser rechtlichen Bewertung weist die Kammer darauf hin, dass sich der Beklagte in offenen Widerspruch zu einer Vereinbarung der hessischen Landkreise und kreisfreien Stege über die Zuständigkeit und Kostenerstattung bei Hilfegewährung an Frauen und deren minderjährige und unverheiratete Kinder in Frauenhäusern vom 6. August 2007 setzt.
dieser Vereinbarung ist kostenerstattungspflichtig der örtliche Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Hilfebedürftigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in das Frauenhaus hatten. Die Kostenerstattungspflicht besteht während der Dauer des Aufenthaltes im Frauenhaus.
1 der Vereinbarung sind erstattungsfähig Kosten des kommunalen Trägers
dem SGB II. Daneben besteht Einvernehmen, dass die Kosten der Betreuung im Frauenhaus Leistungen im Sinne des §§ 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-4 SGB II aF sind. Diese Vereinbarung wurde, wie die Ermittlungen des Gerichts ergeben haben, in Kenntnis des Umstandes geschlossen, dass die Tagessätze für Betreuungsleistungen in hessischen Frauenhäusern in erheblichem Umfang differieren. In Kenntnis dieses Umstandes haben die Landkreise und kreisfreien Städte gleichwohl eine insgesamt pauschalierende Regelung getroffen. Auch insoweit vermag die Kammer nicht zu erkennen, warum der Beklagte im Hinblick auf die Höhe der im Erstattungswege geltend gemachten Tagessätze Bedenken formuliert. Die Erstattungspflicht ist vorliegend auch nicht wegen § 17 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen.
2 SGB II sind, soweit die Leistung von einem Dritten erbracht und im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt sind, denen die Leistung entsprechen muss, die Träger der Leistungen
diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über
S. 2 der Vorschrift müssen die Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Unabhängig von der Frage, ob Frauenhäuser Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung im Sinne von § 17 SGB II sind (so SG LV. v 23.4.2014, S 11 AS 1626/14), erblickt die Kammer in den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Landkreis Kassel und dem Verein XY. vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.