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AG Wiesbaden, Urteil vom 4. April 2014 - Az. 93 C 6143/10

Der mobile Schilder im Straßenverkehr aufstellt, eröffnet eine Gefahrenquelle, da die Möglichkeit des Umkippens besteht. Der Aufsteller von Schildern ist gehalten, diese derart aufzustellen, dass die

reichend. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2 habe am 9.11.2009 an einer Schulungsveranstaltung „Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen kürzerer Dauer“ teilgenommen. Er sei an dem Tag der Aufstellung der Schilder von Herrn Z gesondert eingewiesen worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch persönliche Einvernahme der Zeugen A, B und Z. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 166 ff. der Akte verwiesen. Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Prof.Dr. B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 13.07.2012 (Bl. 217 ff d.A.) des Ergänzungsgutachten vom 15.02.2013 (Bl. 314 der Akte) und auf die gutachterliche mündliche Stellungnahme vom 20.09.2013, (Bl. 370 ff der Akte)verwiesen. Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 07.12.2010 zugestellt worden. Im Weiteren wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien verwiesen. Gründe Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg. I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Zahlung in Höhe von 3.044,87 €

§ 823I BGB i

Vm. Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. 1. Es liegt eine Eigentumsverletzung durch das Umfallen der Schilder vor.

  1. a)Die Beklagten haben zwar die Eigentümerstellung bestritten,jedoch hat der Kläger auf sich bzw. auf seinen Geschäftsbetrieb lautende Fahrzeugscheine vorgelegt (Bl. 69,70 der Akte). Die Besitzstellung des Klägers führt im Übrigen zu der Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB. Die Lackschäden stellen unstreitig eine Eigentumsverletzung dar.
  2. b)Die von dem Beklagten zu 2) aufgestellten Schilder sind auch auf die PKW des Klägers gefallen umgefallen. Es steht zur Überzeugung des Gerichtes gemäß § 286 I ZPO fest,dass die Schilder auf die PKW des Klägers gefallen sind. Insoweit stützt sich das Gericht zum Einen auf die klägerseits gefertigten Fotos und zum Anderen auf die einvernommen Zeugen. Der Zeuge A hat gesehen, wie eines der Schilder auf dem PKW lag. Der Zeuge B hat das Umfallen der Schilder zuerst akustisch wahrgenommen und sodann das Schild auf dem PKW liegen gesehen. Beide Zeugen haben glaubhaft

gesagt. Besondere Begünstigungs- oder Belastungstendenzen für eine der Parteien haben sie nicht gezeigt. Veranlassung an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, hat das Gericht nicht. c) Die Schäden an dem Dach der PKW sind auch auf das Fallen der Schilder zurückzuführen. Die Beklagtenseite hat bestritten, dass alle Schäden auf dem Dach durch die Schilder verursacht worden sind, da keine Eindellungen zu sehen seien. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass die begutachteten Schäden durch die Schilder verursacht wurden. Die Schäden liegen in dem Kontaktbereich zwischen dem Holm der Schilder und PKW. Das Gericht geht nicht davon

, dass Eindellungen bei einem punktuellen Anstoß vorliegen müssten. Die leicht flächigen Kontaktstelle werden daher rühren, dass sich das Schild nach dem ersten Berühren mit dem Autodachs weiterbewegt hat. Entweder ist diese Bewegung durch ein Nachfedern des Schildes entstanden, wobei das Schild sodann neben der ersten Kontaktstelle aufgetroffen ist oder es liegt ein Abrutschen des Schildes wegen der Neigung des geparkten PKW bzw. des Schildes vor. Der Bereich der in dem Gutachten untersuchten Kratzer ist jedenfalls deckungsgleich mit dem Stiel des Schildes. Weiter liegt ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Umfallen des Schildes, welches als erwiesen angesehen wird (hierzu unten) und dem Schadens an dem PKW vor. Selbst wenn man dem Kläger vorhalten wollte, dass an der Stelle des Dachs bereits ein Schaden bestanden hat, so wäre es doch sehr unwahrscheinlich, wenn beide PKW

gerechnet an den Kontaktstellen zwischen PKW und Schild vorbeschädigt wären. Dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht nachzugehen, nachdem die Beklagten hierzu den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt haben.

  1. Der Beklagte zu 2) hat durch das Aufstellen der Schilder gehandelt.
  2. Der Beklagte zu 2) hat durch das Aufstellen der Schilder eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Wer Schilder im Straßenverkehr aufstellt, eröffnet einen Gefahrquelle, da die Möglichkeit eines Umkippens besteht. Der Aufsteller von Schildern ist gehalten,Schilder derart aufzustellen, dass die von ihm geschaffene abstrakte Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Es mag dahinstehen, worin genau die Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten gelegen haben könnte. In Betracht kommt ein nicht ordnungsgemäß in die Klötze eingestielter Stiel oder eine auf dem Boden- und Witterungsverhältnisse nicht angemessene Aufstellung oder eine Kumulation dieser Versagensgründe. Der Beklagte kann sich jedenfalls nicht darauf berufen, dass eine Manipulation durch Dritte vorgelegen habe. Der Vortrag der Beklagtenseite ist zu pauschal und eine ins Blaue hinein vorgetragene Behauptung. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Manipulation sind nicht gegeben. Im Übrigen liegt Beweisfälligkeit vor. Nach allgemeinen Beweislastregeln,denenzufolge sich die Partei, die sich auf eine für sie günstige Tatsache beruft, diese auch darzulegen und zu beweisen hat, ist die Beklagtenseite, die sich auf das Vorliegen einer Manipulation beruft, darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagtenseite kann sich nicht darauf berufen, dass ein ordnungsgemäß eingestielter Schaft durch Wind gelockert wurde. Der Sachverständige hat in seiner gutachterlichen Anhörung zwar erklärt, dass ein solches nicht

geschlossen werden kann. Er hat jedoch zum

druck gebracht, dass dies nicht wahrscheinlich ist.In die gleiche Richtung haben sich übrigens auch die Beklagten selbst erklärt. Auch diese gehen in dem Schriftsatz vom 30.06.2011davon

, dass das Verkehrsschild nicht bei einem Windstoß

der Platte herausrutschen kann. Im Übrigen sieht das Gericht die Verkehrssicherungspflicht bereits deshalb als verletzt an, weil die Beklagtenseite die Schilder auf dem unebenen Boden der G-Straße abgestellt hat. Selbst wenn die ZTV-SA Geltung beanspruchen würden (hierzu Reitenspiess:NZV 2003, 504, 505), ergibt sich

der von der Beklagtenseite vorgelegten Kommentarliteratur zu 6.2.4 der ZTV-SA (S.173), dass die Aufstellung auf einer geraden Fläche vorzunehmen ist. Eine Ortsbesichtigung der Bodenverhältnisse war nicht erforderlich, das der zuständige Dezernent mehrere Jahre lang in der F-Straße rund 40m vom Vorfallort entfernt wohnte und mit den Bodenverhältnissen vertraut ist. Dass die Straße abschüssig ist, ist durch die Lichtbilder auf Bl. 53 – 58 belegt. Die Beklagte kann sich ferner nicht darauf berufen, dass es bereits

reiche, wenn sie die allgemeine Sorgfaltspflicht beachte. Vielmehr muss die Beklagtenseite, da sie die Gefahr durch das Aufstellen der Schilder verursacht, diejenigen Abwendungsmaßnahmen treffen, die bei lebensnaher Betrachtung notwendig erscheinen. Ggf. muss sie durch weitergehende Maßnahmen (Befestigung der Klötze mit dem Boden, Befestigung der Klötze untereinander, schwerere Klötze, großflächigerer Standfuß,Bewachung des Schildes etc.) dafür Sorge tragen, dass ein Umkippen verhindert wird. Eine andere Betrachtung erscheint dem Gericht nicht hinnehmbar, da allein die Beklagte und nicht die zufällig gefährdeten Personen dafür Sorge tragen können, dass mobile Schilder nicht umkippen können.

  1. Der Rechtswidrigkeit des Beklagten zu 2) ist indiziert. Das Verschulden wird bei der Verletzungen einer Verkehrssicherungspflicht vermutet. Anhaltspunkte die dem Verschulden entgegenstehen sind nicht schlüssig vorgetragen.
  2. Dem Kläger ist adäquat-kausal ein Schaden in Höhe von 3.044,87 € entstanden, der sich wie folgt aufschlüsselt: Netto-Reparaturkosten Mercedes1.010,40 €Netto-Reparaturkosten Renault1.264,15 €Brutto-Sachverständigenkosten (Mercedes)390,32 €Netto-Sachverständigenkosten (Renault)355,00 €Kostenpauschale25,00 €Die in dem Privatgutachten erläuterte Nettoreparaturschäden sind entstanden. Die Beklagtenseite leistet keinen

reichenden Vortrag, der geeignet wäre, den Nettoreparaturschaden anzugreifen.Ihr Vortrag, dass die Geringfügigkeit der Lackabschürfungen gegen die Schadenshöhe spreche, ist zu pauschal. Der Schaden umfasst zudem eine

lagenpauschale, die das Gericht wie die Klägerseite gemäß § 287 I ZPO auf 25 €schätzt. Der Schätzung liegt die gerichtliche Vermutung zu Grunde,dass der Geschädigte neben Telefon- und Portokosten auch Fahrt- und Wegekosten hatte, die mit einem pauschalen Betrag von 25 €abgegolten sind. Die Höhe der klägerseits geltend gemachten Unkosten darf pauschal geschätzt werden (Palandt-Heinrichs § 249,Rn. 43). Der zu ersetzende Schaden umfasst die durch die Klägerin aufgewandten Gutachterkosten. Der Schädiger - hier die Beklagte -hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.Tatsachen, die im vorliegenden Fall gegen eine Notwendigkeit sprechen sind nicht ersichtlich. 6. Der Schaden ist nicht erloschen. Insbesondere kann sich der Beklagte zu 2) nicht auf die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs berufen. Dieser Einwand steht einem Arbeitnehmer nur gegenüber seinem Arbeitgeber nicht aber auch gegenüber einem Dritten zu. II. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung in Höhe von 3.044,87 €

§ 831I BGB. Der Beklagte zu 2) ist als Arbeitnehmer der Beklagten zu 1)

Verrichtungsgehilfe. Seine Haftung, die dieser in

führung der Verrichtung für die Beklagte zu 1) führte, begründet die Haftung der Beklagten zu 1). Die Beklagte hat sich nicht

reichend im Sinne von § 831 I

(2)BGB exkulpiert. Das Gericht hält eine Exkulpation der Beklagten zu 1) bereits deshalb nicht für möglich, da die Beklagte zu 1) davon

geht,dass sie bei der Aufstellung von Schildern nur allgemeine Sorgfaltspflichten treffe und sie diese nicht an die Begebenheiten der jeweiligen Situation anpassen müsse. Ein Arbeitgeber, der seine eigenen Sorgfaltspflichten verkennt, ist bereits nicht in der Lage,eine Beaufsichtigung eines Arbeitnehmers in der von § 831 I

(2)BGBbeschriebenen Qualität zu übernehmen. Im Übrigen ist ein Vortrag der Beklagten zu 1) in Bezug auf die Beaufsichtigung nicht

reichend. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie regelmäßig die von dem Beklagten zu 2) geleisteten Arbeiten kontrolliert und überwacht. III. Der klägerische Zinsanspruch in Bezug auf die unter I. und II.begründeten Hauptforderungen ergibt sich

§§ 286I, 288 IBGB.

IV. 1. Der Kläger hat als Nebenforderung gegen die Beklagte zu 1)einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 321,35 €

§§ 831, 249 BGB.

Der Schaden umfasst auch die zur Rechtsdurchsetzung vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltsgebühren insoweit diese nach dem RVG anfallen. Die Höhe des für die Berechnung maßgeblichen Gegenstandswertes bestimmt sich nach dem oben bezeichneten ersatzfähigen Schaden. In Bezug auf den Mercedes sind war der Kläger regressberechtigt bezüglich der Geschäftsgebühr in Höhe des 1,3fachen Gegenstandswertes in Höhe von 1.400,72 € (§§ 2 II, 13 RVG,Anlage 1 zum RVG Nr. 2300), der Portokosten (§§ 2 II, 13 RVG,Anlage 1 zum RVG Nr. 7002) und der anfallenden Umsatzsteuer (§§ 2II, 13 RVG, Anlage 1 zum RVG Nr. 7008). Es entstanden mithin vorgerichtliche Rechtsanwaltsosten in Höhe von 162,45 €. In Bezug auf den Renault sind war der Kläger regressberechtigt bezüglich der Geschäftsgebühr in Höhe des 1,3fachen Gegenstandswertes in Höhe von 1.619,15 € (§§ 2 II, 13 RVG,Anlage 1 zum RVG Nr. 2300) und der Portokosten (§§ 2 II, 13 RVG,Anlage 1 zum RVG Nr. 7002). Es entstanden mithin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 192,90 €. Die Summe beider Positionen übersteigt den beantragten Betrag,der somit erstattungsfähig ist. 2. Der klägerische Zinsanspruch in Bezug auf die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren beruht auf §§ 291, 288 IBGB. 3. Insoweit der Kläger die vorgerichtlichen Kosten auch von dem Beklagten zu 2) begehrt, ist die Klage abzuweisen, da gegen den Beklagten zu 2) eine vorgerichtliche Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht vorlag. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II Nr. 1, 100 IV ZPO;die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 709 , 108 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/749822.html Kommentare

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