BtMG ist jeweils bei folgen Grenzwerten erreicht: 15 Gramm 4-Fluoramfetamin-Base (4-FA-Base), 10 Gramm MDPV, 0,75 Gramm JWH-018 bzw. JWH-122, JWH-203 oder JWH-
BtMG liegt bei den Wirkstoffen JWH-018, -122, -203, -210 jeweils ab 0,75 Gramm JWH-018,-122, -203, -210 vor, bei MDPV ab 10g MDPV-Base und bei 4-FA ab 15 Gramm 4-Fluoramfetamin-Base. Die Kammer hat sich bei dieser Festlegung von folgenden, insbesondere auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Mahler, der die Kammer umfassend über die Wirkstoffe der vorliegenden Drogen und die sich daraus ergebenden Gefahren für den Verbraucher zu unterrichten vermochte, beruhenden Erwägungen leiten lassen: JWH-018, -122, -203, -210: Eigenschaften und Gefährlichkeit: Von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychotropen Wirkstoff von Cannabis-Produkten, ist bekannt, dass es außer zur Rauscherzeugung auch zu medizinischen Zwecken verwendet werden kann (z. B. zur Schmerzlinderung). Seit Jahrzehnten wird auf dem Gebiet der Cannabinoide geforscht, um einerseits die Wirkungsweise von THC besser zu verstehen und um andererseits Wirkstoffe zu entwickeln, die, ohne zu berauschen, therapeutisch genutzt werden können. Im Rahmen wissenschaftlicher Studien wurden von einigen Pharmafirmen und Universitäten gezielt Substanzen synthetisiert, die sich an den Wirkungen von THC orientieren sollten. Sie werden deshalb als synthetische Cannabinoide bezeichnet. Bei JWH-Produkten handelt es sich um Aminoalkylindole, die von Prof. Dr. John W. Huffmann, auf dessen Namen auch die Bezeichnung JWH zurückgeht, seit 1989 zur medizinischen Behandlung von Schmerz- und Krebspatienten erforscht werden. Bislang wurden mehr als 1000 derartige Verbindungen in Fachzeitschriften publiziert. Es wird weiterhin intensiv an Neuentwicklungen von synthetischen Cannabinoiden geforscht, so dass mit einer Vielzahl weiterer Vertreter dieser Substanzklasse zu rechnen ist. Synthetische Cannabinoide nutzen in menschlichen bzw. tierischen Zellen die gleichen Rezeptoren wie THC. Die JWH-Alkylindole reagieren im menschlichen Körper an den Cannabisrezeptoren CB1 und CB2. CB2-Rezeptoren wirken in erster Linie modulierend auf das Immunsystem. Für die psychotropen Effekte sind hingegen die Wechselwirkungen der synthetischen Cannabinoide mit den CB1-Rezeptoren, welche hauptsächlich im zentralen Nervensystem lokalisiert sind, verantwortlich. Die synthetischen Cannabinoide der JWH-Verbindungen sind hoch potente Wirkstoffe, die im menschlichen Körper als Vollagonisten an die Cannabinoid-Rezeptoren CB1 und CB2 andocken und dabei eine berauschende Wirkung entfalten, die dem natürlichen Tetrahydrocannabinol im Wesentlichen ähnelt. Dabei weisen die JWH-Verbindungen eine deutlich stärkere Affinität auf, an den CB1-Rezeptor zu binden, als Tetrahydrocannabinol. Ein Maß für die Bindungsstärke am CB1-Rezeptor stellt die Affinitätskonstante Ki dar. Je kleiner diese Konstante ist, umso stärker/fester ist die Bindung der Substanz, was wiederum auch eine stärkere Rauschwirkung erwarten lässt. Eine Interaktion mit CB1-Rezeptoren kann neben der bekannten Rauschwirkung, vor allem bei Überdosierungen, zu unerwünschten, teilweise beträchtlichen Nebenwirkungen führen. Als konkrete körperliche Wirkungen der synthetischen Cannabinoide im Allgemeinen können der Verlust oder Störungen der Bewegungskontrolle, Halluzinationen, Panikattacken und Erhöhung der Herzfrequenz (Tachykardie) auftreten. Ähnlich wie bei Cannabis sind auch Persönlichkeitsveränderungen und Psychosen zu erwarten. Die JWH-Verbindungen stehen außerdem in Verdacht, krebsfördernd zu sein. Die konkreten pharmakologischen Wirkungen bei den Konsumenten sind variabel und stark abhängig von der Dosis, der Erwartungshaltung, der Erfahrung sowie der Konsumsituation. Es können eine gehobene Stimmung bis hin zur Euphorie, Störungen der Bewegungskontrolle bis zum Aussetzen von Schutzreflexen, Herzrasen, hoher Blutdruck, starke Unruhe, Krampfanfälle, Übelkeit mit teilweise heftigem und anhaltendem Erbrechen sowie psychotische Störungen, insbesondere Halluzinationen, Angstzustände und Panikattacken, auftreten. Bei starken Intoxikationen infolge von Überdosierungen kann ein lebensbedrohlicher Zustand eintreten. "Nicht geringe Menge": Die Kammer hat bereits im Urteil vom 06.02.2013 (Az.: 120 KLs -103 Js 581/11- 40/11) ausgeführt: "... Auf der Grundlage dieser überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sowie der vom BGH angelegten Maßstäbe sieht die Kammer als Grenzwert für die so genannte "nicht geringe Menge"
MG beziehungsweise § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei dem synthetischen Cannabinoid JWH 0-18 einen Wert von 0,75 Gramm an. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.11.1983 - 1 StR 721/83 , NStZ 1984, 221 zu Heroin; BGH, Urteil vom 18.07.1984 - 3 StR 183/84 , NJW 1985, 1404 zu Cannabis; BGH, Urteil vom 01.02.1985 - 2 StR 685/84 , NJW 1985, 2771 zu Kokain; BGH, Urteil vom 11.04.1985 - 1 StR 507/84 , NStZ 1986, 33 zu Amphetamin; BGH, Urteil vom 01.09.1987 - 1 StR 191/87 , NStZ 1988, 28 zu LSD; BGH, Urteil vom 22.12.1987 - 1 StR 612/87 , BGHSt 35, 179 zu Morphin; BGH, Urteil vom 09.10.1996 - 3 StR 220/96 , BGHSt 42, 255 zu Ecstasy/MDE/MDEA; BGH, Beschluss vom 15.03.2001 - 3 StR 21/01 , NJW 2001, 1805 zu MDMA; BGH, Urteil vom 18.12.2002 - 1 StR 340/02 zu Methamphetamin/Crystal-Speed; BGH, Urteil vom 28.10.2004 - 4 StR 59/04 zu Khat; BGH, Urteil vom 24.04.2007 - 1 StR 52/07 zu Buprenorphin; BGH, Urteil vom 02.11.2010 - 1 StR 581/09 , BGHSt 56, 52 zu Benzodiazepinen/Zolpidem; BGH, Urteil vom 17.11.2011 - 3 StR 315/10 zu Methamphetaminracemat) ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, das zu bemessen ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffs, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potenzials. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen. ... Bei JWH 0-18 (1-Pentyl-3-(1-naphtoyl)indol), Anlage II zu § 1 Absatz 1 BtMG) handelt es sich um eine synthetische chemische Verbindung aus der Gruppe der Aminoalkylindole, die als Agonist an die Cannabinoid-Rezeptoren CB1 und CB2 andockt und dabei eine berauschende Wirkung, ähnlich der des Cannabiswirkstoffes THC, entfaltet, aber keinerlei strukturelle Ähnlichkeit mit dem Wirkstoff THC aufweist. Im Vergleich zu THC hat das Cannabinoid JWH-018 eine circa 4,5 fach stärkere Affinität, an den CB1 Rezeptor zu binden, woraus eine stärker berauschende Wirkung dieses Cannabinoids im Vergleich zu THC resultiert. ... Das Landgericht Ulm war im Urteil vom 24. März 2011 - 1 KLs 22 Js ...#/... - aufgrund des damaligen Forschungsstandes zu dem Ergebnis gekommen, dass 350 Konsumeinheiten je 5 mg und somit 1,75 g JWH-018 als "nicht geringe Menge" angesehen werden müssten. Der Sachverständige führte überzeugend aus, dass dort die Potenz des JWH-018 gegenüber THC noch vorsichtig abgeschätzt worden sei. Bereits deutlich geringere Mengen als bei Haschisch oder Marihuana seien ausreichend, um eine vergleichbare berauschende Wirkung zu erzielen. Die Richtigkeit dieser Ausführungen beruht zur Überzeugung der Kammer darauf, dass es von JWH-018 im Gegensatz zu THC eine äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis gibt, die auch inhalierbar ist. Bei einem typischen Konsum von Cannabis ist diese Dosis in der Regel nicht erreichbar, da der Konsument so große Mengen an Marihuana verrauchen müsste, dass schon die Rauchgassymptome und -effekte in den Atemwegen eine unbeabsichtigte Überdosierung unwahrscheinlich werden lassen. Dieses gilt jedoch nicht für die vielfach potenteren JWH-Verbindungen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist hier anzunehmen, dass für JWH-018 eine äußerst gefährliche Dosis existiert, die auch tatsächlich beim Rauchen von solchermaßen dotierten "Räuchermischungen" inhaliert werden kann. Es sind notfallmedizinische Behandlungsnotwendigkeiten, ja sogar ein Todesfall nach dem Konsum von JWH-018 bekannt. Die äußerst gefährliche Dosis kann jedoch derzeit noch nicht exakt bestimmt werden, verlässliche Angaben dazu fehlen, aufgrund der Toxizität von JWH-018 sind zudem auch keine klinischen Studien dazu zu erwarten. Mangels der Festlegung einer äußerst gefährlichen, gar tödlichen Dosis war als Grenzwert, nach oben genanntem "Dreischritt", ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten zu bestimmen, zu bemessen nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffs, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potenzials. Die Gefährlichkeit des Stoffes JWH-018 wurde aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse im Vergleich zu der Gefährlichkeit anderer Betäubungsmittel ermittelt. Der BGH (BGH, Urteil vom 18.07.1984 - 3 StR 183/84 ) hat die "nicht geringe Menge" bei THC mit 7,5 g Tetrahydrocannabinol festgelegt, u.a. mit der Begründung, dass Cannabisprodukte von wesentlich geringerer Gefährlichkeit als Heroin seien. Zu einer äußerst gefährlichen toxischen Dosis gebe es keine Erkenntnisse, daher sei die durchschnittliche Konsumeinheit für einen Rauschzustand maßgeblich. Als Hauptkonsumform das Rauchen unterstellt, sei eine Konsumeinheit mit 15 mg THC anzusetzen. THC führe im Gegensatz zu Heroin nicht zur physischen Abhängigkeit und nur zu einer mäßigen psychischen Abhängigkeit, es bestehe aber die Gefahr von Störungen und des Umstiegs auf harte Drogen, daher seien nicht 150 Konsumeinheiten, sondern 500 Konsumeinheiten THC als Vielfaches zu multiplizieren. Dazu führte der hiesige Sachverständige Dr. Mahler aus, dass bei THC bereits eine Einheit von 10 mg eine berauschende Wirkung erziele, sicherheitshalber, aufgrund vieler Unsicherheitsfaktoren, sei aber ein Zuschlag von 50% gemacht worden. Bei einer Konsumeinheit von 15 mg THC würde zudem beim Rauchen nur ca. die Hälfte THC freigesetzt, was ebenfalls berücksichtigt werden müsse, zöge man THC als Vergleichswirkstoff heran. JWH-018 müsse nicht erst freigesetzt werden, es handele sich bereits um die effektive Komponente, einen "Schwund" beim Konsum gebe es nicht. JWH-018 sei darüber hinaus potenter als THC, da es schneller ins Fettgewebe und ins Blut und damit ins Gehirn gelange und damit schneller den "Kick" auslöse. Daraus resultiere auch gleichzeitig eine höhere Abhängigkeit. Da JWH-018 ca. 4,5 mal potenter als THC sei und bereits bei 10 mg THC bei erfahrenen Konsumenten eine Wirkung erzielt worden sei, müsse dies aufgrund der höheren Potenz bei JWH-018 bei 2 mg, mit einem Sicherheitszuschlag von 50 % aber mit Sicherheit bei 3 mg der Fall sein. Von erfahrenen Konsumenten seien 2-5 mg JWH-018 als berauschend angegeben worden und auschlaggebend sei grundsätzlich der drogenunerfahrene Konsument. Hinzu komme, dass JWH-018 höchst toxisch und krebserregend sei. Bereits das unveränderte Naphthalin wird deshalb als krebsauslösender Stoff in die "Gruppe 2 B krebsauslösende Stoffe" eingeordnet, die Toxizität wird durch die gängige Konsumform des Rauchens noch verstärkt. Mit diesem überprüften und nachvollzogenen Hintergrundwissen hat die Kammer die Konsumeinheit von JWH-018 mit 3 mg als sicher wirksame Dosis festgelegt. Das Vielfache dieser "sicher wirksamen Dosis" muss sich nun an der Stärke, der Kraft, der Potenz, dem Suchtpotenzial und der Gefährlichkeit orientieren. Es muss berücksichtigt werden, dass es eine äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis im Gegensatz zum Cannabis gibt, dass es infolge des Konsums von JWH-018 zu Komazuständen kam, so dass eine höhere Gefährdung zu berücksichtigen ist. Teilweise kam Übelkeit hinzu, was zum Erbrechen und in einem Komazustand sodann zum Ersticken führen kann. Selbst ohne die Berücksichtigung der krebserregenden und insoweit ggf. langfristig tödlichen Wirkung muss JWH-018 nunmehr in der Gefährlichkeit dem Amphetamin gleichgesetzt werden. Der Sachverständige Dr. Mahler ist der Ansicht, dass es daher angezeigt sei, wie beim Amphetamin bei der Berechnung der "nicht geringen Menge" 200 Konsumeinheiten anzusetzen. Beim Amphetamin seien auch Todesfälle bekannt. Beim JWH-018 sei jedoch noch zu berücksichtigen, dass es unterschiedliche Wirkstoffe gebe und es damit sehr schwer absehbar sei, wie viel man für den "Kick" rauchen müsse. Anders als beim THC sei die Folge dann nur noch der Notarzt. Darüber hinaus sei JWH-018 hoch toxisch, da es, nicht erst durch das Rauchen, bei dem krebsauslösende Stoffe freigesetzt würden, selber krebsauslösend sei. Studien zeigten, dass es akute und lebensgefährliche Situation, Psychosen und aufgrund der Toxizität auch Krämpfe gebe. Es sei daher von 200 Konsumeinheiten á 3 mg und damit von einer "nicht geringen Menge" von 0,6 mg auszugehen. Die Kammer folgt - wie dargelegt - den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Dr. Mahler zur Größe einer Konsumeinheit mit 3 mg. Hinsichtlich der Bestimmung des Vielfaches dieser Konsumeinheit, gemessen an der Stärke, der Kraft, der Potenz, dem Suchtpotenzial und der Gefährlichkeit, kommt die Kammer jedoch zu 250 Konsumeinheiten, angelehnt an die Droge Ecstasy. Der Sachverständige führte zwar aus, dass bei Ecstasy die Form als Tablette bereits eine Konsumeinheit vorgebe, was bei der "Kräutermischung" aufgrund der äußerlich nicht vorgegebenen Konsumeinheit und der sehr ungleichmäßigen Verteilung der Wirkstoffe nicht der Fall sei, womit sich der entsprechenden Vergleich nicht anbiete, die Kammer hat in diesem Punkt aber im Einzelnen auf Folgendes abgestellt: Zum Amphetamin hat der BGH (a.a.O.) festgestellt, dass 10 g Amphetamin-Base die "nicht geringe Menge" ausmache. Ausschlaggebend seien die Wirkung und die Gewöhnung. Bei einem Konsumenten ohne Toleranzentwicklung stellten sich charakteristische Amphetaminwirkungen schon nach der Einnahme von Einzeldosen zwischen 2,5 und 20 mg ein. Die hohe Dosis sei mit 50 mg anzusetzen. Die Droge mache psychisch, aber nicht körperlich abhängig, es seien aber schwerwiegende, auch körperliche Schädigungen möglich. Das Abhängigkeits- und Gefährdungspotential wie auch der Anreiz, zur Erzielung euphorischer Wirkungen die Dosis fortgesetzt zu steigern, ließen diesen Stoff keinesfalls als weniger gefährlich erscheinen als Cannabisprodukte, Haschisch berge aber die höhere Gefahr des Umstiegs auf harte Drogen. I2 und Kokain sei die Suchtgefährlichkeit höher, daher sei angesichts aller Erwägungen auch für die anderen Betäubungsmittel 10 g (200 Konsumeinheiten á 50 mg) als "nicht geringe Menge" festzulegen. Bei Ecstasy hat der BGH (a.a.O.) die "nicht geringe Menge" auf 30 g MDMA-Base (entspricht 35 g MDE-Hydrochlorid) bestimmt. Er hat dazu ausgeführt, dass MDE ein Amphetaminderivat ist und MDMA zu hoher, MDE zu mittlerer psychischer Abhängigkeit führen könne. Eine mögliche tödlich wirkende Dosis sei nicht sicher bestimmbar, daher sei Grundlage für die Bestimmung der nicht geringen Menge die durchschnittliche Konsumeinheit (120 mg MDE-Base). Bei der Gefährlichkeit spiele eine Rolle, dass die Droge gezielt auf junge Menschen szenetypisch eingesetzt werde, was ausgleiche, dass Amphetamin in stärkerem Maße eine euphorische Wirkung habe, Dosissteigerungen üblich seien und das psychische Abhängigkeitspotential erhöht sei, so dass unter Berücksichtigung der Grenzwertbestimmung ... 250 Konsumeinheiten zu je 120 mg MDE-Base die nicht geringe Menge ausmachten. Dem Sachverständigen war zwar dahingehend zu folgen, dass bei Ecstasy durch die Tablettenform eine gewisse Konsumeinheit vorgegeben ist, zu berücksichtigen ist aber, dass der Verbraucher trotz dieser Vorgabe jedoch genauso wenig wie bei der (üblichen) Designer-Cannabinoid-Zubereitung weiß, welchen Wirkstoff in welcher Menge eine dieser Tabletten enthält. Aufgrund dieser gleichen Unsicherheit und damit ähnlichen Gefährlichkeit aufgrund der Gefahr unbewusster Überdosierungen hat die Kammer sich an diesem Vielfachen orientiert und hält daher 250 Konsumeinheiten für angemessen, zumal es sich auch bei Ecstasy um eine Designerdroge handelt und es auch hier eine mögliche tödlich wirkende Dosis gibt, die nicht sicher bestimmbar ist. Als Grenzwert zur nicht geringen Menge ergibt sich somit, entsprechend 250 Konsumeinheiten zu je 3 mg, eine Wirkstoffmenge von 0,75 Gramm JWH-018." Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung zu JWH-018 fest. Diesen Grenzwert hat die Kammer auch bei den Übrigen hier gegenständlichen JWH-Verbindungen (JWH-122, -203, -210) zu Grunde gelegt, auch wenn der Sachverständige die als sicher wirksame Dosis zum Teil als noch deutlich geringer, jedenfalls aber nicht höher einstufte. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die unterschiedlichen JWH-Verbindungen immer zu den gleichen Preisen verkauft wurden - damit sowohl für den Verkäufer als auch für den Konsumenten offensichtlich den gleichen Wert hatten. Auch erscheint die Vielzahl der verschiedenen JWH-Verbindungen und synthetischen Cannabinoide, die als Rauschmittel verkauft werden, auch dem Umstand geschuldet, dass durch die Veränderung eines Moleküls - aufgrund der Bestimmungen des deutschen BtMG - eine Strafbarkeit entfällt. Dass "Hersteller" und "Konsument" eine stärkere Rauschwirkung erwarten, ist nicht generell anzunehmen. Die Kammer hält es daher aufgrund mangelnder weiterer Erkenntnisse für angezeigt, die nicht geringe Menge für alle gegenständlichen JWH-Verbindungen einheitlich zu bestimmen. Ausgehend hiervon war der Grenzwert im Hinblick auf die sichergestellten JWH-Verbindungen zur nicht geringen Menge hier um das 4.689-fache überschritten. MDPV: MDPV ist eine psychotrope Substanz. Es wirkt auf indirekte Art und Weise. MDPV blockiert die Dopamin- und Noradrenalin-Wiederaufnahme in die Speichervesikel durch Blockade der entsprechenden Transporter im Gehirn und regt zusätzlich die Freisetzung von diesen Neurotransmittern aus den Vesikeln an. Das Wirkungsspektrum resultiert aus einer Stimulierung des Zentralnervensystems und periphersomatischen, autonomen Effekten über den sympathischen Nervenstrang, auf den kein Willenseinfluss möglich ist. Die zentral stimulierenden Wirkungen betreffen unter anderem die Steigerung von Konzentrationsfähigkeit, Leistungs- und Entscheidungsbereitschaft, psychophysischer Aktivität sowie die Unterdrückung von Müdigkeit und körperlicher Abgeschlagenheit. Zu den häufigsten Nebenwirkungen gehören Schlaflosigkeit, Appetitmangel, Kopf-/Magenschmerzen, Verwirrtheit, Panikattacken, Erregbarkeit und Angst. Erhöhter Blutdruck und Agitiertheit können hinzukommen. Die Symptome einer akuten Überdosierung sind hauptsächlich auf die Übererregung des Zentralnervensystems und auf übermäßig starke sympathomimetische Effekte zurückzuführen. Folgende Symptome können auftreten: Übelkeit und Erbrechen, Agitiertheit, Tremor, Hyperreflexie, Muskelzuckungen, Schweißausbrüche und Hitzewallungen, Hyperpyrexie, Euphorie, Konfusion, Halluzinationen, Delirium, Tachykardie, Palpitationen, Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Mydriasis und trockene Schleimhäute, Kopfschmerzen, zerebrale Krampfanfälle. Es wurden bereits letal verlaufende Intoxikationen, die im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von MDPV standen, bekannt. Die "nicht geringe Menge" MDPV: Wissenschaftlich fundierte Daten über eine "äußerst gefährliche Dosis" MDPV liegen nicht vor. Es ist daher für die Bestimmung der "nicht geringen Menge" auf die durchschnittliche Konsumeinheit eines Drogenunerfahrenen zur Festlegung abzustellen. Diese Menge wird mit einer Maßzahl multipliziert, in deren Bemessung die Eigenarten des Stoffes und seine Gefährlichkeit im generalisierenden Vergleich zu anderen BtM zum Ausdruck kommen. Hilfreich für die Abgrenzung eines derartigen "Schwellwertes" ist die Dosierempfehlungen für das Arzneimittel Methylphenidat. Für die Behandlung des ADHS sind typischerweise tägliche Dosen von 10 bis 40mg (bis 80mg im Einzel-/Sonderfall) in 2-bis 3maliger Gabehäufigkeit indiziert, wobei nach Einzeldosen ab 5mg bereits entsprechende Wirkungen auftreten. Vor dem Hintergrund der Informationen zur Gefährlichkeit von MDPV, den bevorzugten Konsumformen und entsprechenden "Szene-Dosierempfehlungen" und fehlenden Angaben zu therapeutischen Maximaldosen kann für MDPV eine Konsumeinheit von 10mg bis 30mg (Base), bezogen auf die nasale und auch orale Applikation, für einen Drogenunerfahrenen als wirksame Dosis postuliert werden. Mit dem Richtwert von 200 Konsumeinheiten werden einerseits die pharmakologischen, forensischen und polizeilichen Erkenntnisse einbezogen und andererseits auch das höhere Gefährdungspotential im Vergleich zu Cathinon gewichtet. Ausgehend von diesen Bezugsgrößen (30mg x 200 KE) lässt sich für das Betäubungsmittel MDPV eine "nicht geringe Menge"
MG von maximal 6g MDPV-Base errechnen. Den Grenzwert von 10 g Amphetamin-Base hat die höchstrichterliche Rechtsprechung auf Grund einer Gesamtwürdigung festgesetzt, ohne auf eine bestimmte Anzahl von durchschnittlichen Konsumeinheiten abzuheben ( BGHSt 33, 169 ). Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass "die hohe Dosis für den nicht Amphetamingewöhnten bei 50 mg beginnt”. Die erwähnte Grenzmenge umfasst danach 200 solcher Dosen. Angesichts der Wirkungsweise von MDPV, die durch den in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen als dem Amphetamin gleichzusetzen beschrieben wurde, hat die Kammer den Grenzwert von MDPV bei 10 g angesetzt. Ausgehend hiervon war der Grenzwert im Hinblick auf MPV zur nicht geringen Menge hier um das 296-fache überschritten. 4-FA: Die Kammer hat bereits im Urteil vom 28.04.2014 (Az.: 120 KLs - 103 Js 29/14 - 13/14) ausgeführt: "Struktur des Wirkstoffes: 4-Fluoramfetamin, para-Fluoramfetamin, 4-FA, PFA oder 4-FMP sind Trivialnamen für den Wirkstoff (RS)-1-(4-Fluorphenyl)propan-2-amin aus der Stoffgruppe der beta-Phenylethylamine. Es leitet sich vom Amfetamin ab, wobei es in para-Position des Phenylringes eine Halogensubstitution (Fluor-Atom) erfolgte. Wirkungsweise:Die ATS entfalten ihre Wirkung auf indirekte Art und Weise, indem sie die Konzentration der zwischen zwei Nervenenden agierenden Neurotransmitter (Adrenalin, Dopamin, Serotonin) massiv erhöhen. Dies geschieht dadurch, dass sie die physiologischer weise stattfindende Inaktivierung der Neurotransmitter durch Rückspeicherung in ihre Speichervesikel verhindern. Gleichzeitig hemmen die ATS das Enzym, welches die Neurotransmitter durch Oxidation an der Aminogruppe unwirksam macht. Daher werden die ATS pharmakologisch als indirekt wirksame Sympathomimetika bezeichnet. Tierexperimentelle Studien mit 4-Fluoramfetamin weisen auf eine dem Dexamfetamin vergleichbare dopaminerge Potenz mit zusätzlicher serotonerger Aktivität hin. Jedoch sind die serotonerge Wirksamkeit und Neurotoxizität wesentlich geringer als die ähnlicher Substanzen, wie 4-Bromamfetamin und 4-Jodamfetamin. Die serotonerge Potenz und die Neurotoxizität para-Halogen substituierter Amfetamine nimmt mit der Ordnungszahl des Halogen-Substituenten zu (4-FA < 4-CA < 4-BA < 4-IA), während umgekehrt die Wiederaufnahmehemmung von Dopamin bei 4-FA stärker ausgeprägt ist als bei 4-CA oder 4-IA. Das Wirkungsspektrum resultiert aus einer Stimulierung des Zentralnervensystems (ZNS) und periphersomatischen, autonomen Effekten über den sympathischen Nervenstrang, auf den kein Willenseinfluss möglich ist. Die Aufgabe des sympathischen Nervensystems des Menschen besteht global in der Aktivierung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit bis hin zu der Fähigkeit, den Organismus bei lebensbedrohlichen Einwirkungen auf maximale Leistungsfähigkeit innerhalb kürzester Zeit einzustellen. Durch den erhöhten Sympathikotonus und in Abhängigkeit vom physiologischen Verteilungsmuster der alpha- und beta-Rezeptoren in der Peripherie kommt es zu Steigerungen von Herzfrequenz, Kontraktionskraft und Blutdruck, reduzierter Haut- und Schleimhaut- sowie erhöhter Muskel-Durchblutung, Reduktion des Tonus der Bronchialmuskulatur und Steigerung des Metabolismus. Im Gehirn (ZNS) gibt es eine Reihe von spezifischen Hirnarealen, in denen die genannten Neurotransmitter Transporterfunktionen haben, die im Zusammenhang mit dem Schlaf-Wach-Rhythmus und Stimmungsverhalten stehen. Der Mensch verfügt im Gesundheitszustand auch bei Vollbringung großer körperlicher Leistungsfähigkeit stets über sogenannte Schutzreserven, die es ihm ermöglichen, in extremen Situationen noch verstärkte Leistungen zu erbringen. Eine der gravierenden Nebenwirkungen aller ATS ist, dass diese Schutzreserven angegriffen werden bzw. aufgebraucht werden können, d. h. die physiologischen Speicher in den Nervenendigungen buchstäblich leer sind. Als Folge eines solchen Zustandes kann der Organismus auf Anforderungen nicht mehr reagieren und einer vollkommenen Erschöpfung unterliegen, die tödlich enden kann. Die zentral stimulierende Wirkung von 4-FA äußert sich unter anderem in der Steigerung von Konzentrationsfähigkeit, Leistungs- und Entscheidungsbereitschaft, psychophysischer Aktivität sowie in Unterdrückung von Müdigkeit und körperlicher Abgeschlagenheit. Insbesondere bei missbräuchlicher Anwendung kann dies zu einer Verkennung der Grenzen des Leistungsvermögens bis hin zum Zusammenbruch physiologischer Funktionssysteme, bei Überdosierung zum Tode führen. Die am häufigsten berichteten psychiatrisch relevanten Nebenwirkungen sind psychische Reaktionen wie Psychosen, Depressionen, Nervosität, Unruhe, Bruxismus (Kiefernverspannungen), Schlafstörungen und Schwindelgefühle und die am häufigsten berichteten kardialen Nebenwirkungen sind Tachykardie, Herzklopfen, Hypertonie und präkardiale Schmerzen. Das Wirkstoffdossier von Dexamfetamin weist direkt auf ein Abhängigkeitspotential hin. Dessen Einnahme kann bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Missbrauch und Entwicklung einer Abhängigkeit führen. Dabei können, in höheren Dosen und über längere Zeit angewendet, psychische Störungen (halluzinatorische Erlebnisse und Psychosen) auftreten. Entscheidend für das Wirkprofil sind neben der Konsumform und Dosis das individuelle Gesamtbefinden des Konsumenten ("Set") und die Umgebungsbedingungen ("Setting") während der Wirkungsphase. Hierzu zählen solche Faktoren wie der allgemeine Gesundheitszustand, das Lebensalter, Geschlecht, der individuelle Biorhythmus, die Gefühlslage, der Ernährungszustand, Gruppendynamik, Raumklima, akustische und visuelle Reize, körperliche Aktivitäten, Konsumgewohnheiten, Polytoxikomanie usw. "Nicht geringe Menge": Hinsichtlich der qualitativen und quantitativen Wirkstoffbestimmung bei diesem Wirkstoff beruhen die Feststellungen der Kammer auf den detaillierten Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten. Auf der Grundlage dessen sowie der vom BGH angelegten Maßstäbe sieht die Kammer als Grenzwert für die so genannte "nicht geringe Menge"
MG beziehungsweise § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei dem 4-Fluoramfetamin einen Wert von jedenfalls 15 Gramm 4-Fluoramfetamin-Base an. ... Für 4-FA liegen derzeit keine wissenschaftlich fundierten Daten über eine "äußerst gefährliche Dosis" oder therapeutisch effektive Einzel- oder Tagesmaximaldosen vor. Die Angaben zu den "szenetypischen Durchschnittsdosierungen mit spürbarer Wirksamkeit" bewegen sich in den verfügbaren Medien/Internetplattformen in einem Bereich beginnend mit etwa 30mg bis zu 180mg als Höchstangabe für die orale oder nasale Applikation, bevorzugt in Kapselform oder als Pulver/Kristalle. Bei nasalem Konsum kommt es zur Reizung der Nasenschleimhäute ("essigsäureartiges Brennen"). Nach oraler Aufnahme tritt die Wirkung innerhalb von 60 Minuten ein und kann bis zu 10 Stunden anhalten. Angaben über Plasmakonzentrationen, das konkrete metabolische Verhalten, die Eliminationshalbwertzeit und Ausscheidung beim Menschen sind derzeit nicht verfügbar. Als Ansatzpunkt für die Abschätzung des vom BGH in Bezug genommenen "Schwellwertes", bezogen hier auf 4-FA, bieten sich in Hinblick auf tierexperimentelle Daten und Strukturähnlichkeiten zu/über Dexamfetamin die dortigen Empfehlungen an. Dexamfetamin ist im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstrategie zur Behandlung von ADHS (therapierefraktäre Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung) bei Kindern ab 6 Jahren und Jugendlichen indiziert, wenn andere medikamentöse und nichtmedikamentöse therapeutische Maßnahmen nicht ausreichend wirksam sind. Als Initialdosen werden 5 - 10mg Dexamfetamin/Tag (in Form des Hemisulfatsalzes, entsprechend 3,7 bzw. 7,4 mg Base) empfohlen und die sukzessive Erhöhung bis zu einer maximalen Tageshöchstdosis von 60 mg/Tag, wobei die Tagesdosis üblicherweise auf mehrere Gaben aufgeteilt wird. Vor dem Hintergrund der o. g. Informationen, den bevorzugten Konsumformen und entsprechenden "Szene-Dosierempfehlungen" sowie fehlenden Angaben zu therapeutischen Maximaldosen, kann eine Konsumeinheit von 50 mg bis 70mg (Hydrochlorid-Salz), bezogen auf die nasale und auch orale Applikation, für einen Drogenunerfahrenen als wirksame Dosis postuliert werden. Vergleicht man diese Wirkstoffmenge und die Dosierempfehlungen für Dexamfetamin (Einzeldosis max. 10mg), dann entspricht sie der mindestens fünffachen maximalen "Schwellwertdosierung" für eine therapeutische Indikation. Mit dem Richtwert von 200 Konsumeinheiten wird einerseits ein Faktor eingesetzt, der in den bisherigen Entscheidungen zu vergleichbaren ATS bevorzugt wurde und der andererseits die pharmakologischen, forensischen und polizeilichen Erkenntnisse integriert sowie das Gefährdungspotential nicht humanpharmakologisch erforschter Wirkstoffe gewichtet. Ausgehend von diesen o. g. Bezugsgrößen lässt sich für das Betäubungsmittel 4-Fluoramfetamin - (RS)-1-(4-Fluorphenyl)propan-2-amin - eine "nicht geringe Menge"
MG von maximal 14g 4-Fluoramfetamin-Hydrochlorid (entsprechend 200 Konsumeinheiten zu je 70 mg), entsprechend 11,3g 4-Fluoramfetamin-Base postulieren." Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung zu 4-FA fest; die nicht geringe Menge 4-Fluoramfetamin beginnt bei 15 Gramm 4-FA-Base. Ausgehend hiervon war der Grenzwert zur nicht geringen Menge hier um (insgesamt) das 4-fache überschritten. V. Strafzumessung Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der durch § 30a Abs. 1 BtMG bestimmte Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vorsieht. Eine Gesamtabwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt, dass ein minder schwerer Fall
MG trotz der teilweise geständigen Einlassung und der anderen nachfolgend angeführten Strafmilderungsgründe angesichts der ganz erheblichen Menge des tatbetroffenen Rauschgifts nicht vorliegt. Eine Strafmilderung nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB kommt dem Angeklagten nicht zu Gute. Er hat in keiner Weise Angaben gemacht, die als Ansätze zu weiteren Ermittlungen hätten dienen können. Innerhalb des Normalstrafrahmens hat die Kammer insbesondere strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte sich teilweise geständig eingelassen hat. Zu seinen Gunsten wirkte sich auch aus, dass das Rauschgift sichergestellt werden konnte und somit nicht in den Verkehr gelangte. Seine Haftempfindlichkeit ist dadurch erhöht, dass der noch recht junge Angeklagte Erstverbüßer ist und sich für ihn im Ausland in Haft befindet. Dass der Angeklagte sich schon seit einigen Monaten in Untersuchungshaft befindet, hat dagegen hier keinen strafmildernden Wert, da er ja ohnehin zu einer weit längerfristigeren Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 18; BGH wistra 2001, 105 ; BGH NStZ-RR 2003, 110 ; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - 1 StR 407/11 ). Anders mag dies sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten wie eine besondere Beeindruckung eines Täters durch den Freiheitsentzug, die dazu führte, dass gegen ihn eine Bewährungsstrafe verhängt werden kann. Solche Besonderheiten liegen hier aber nicht vor. Strafschärfend musste sich auswirken, dass der Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel um das 4.989-fache den Grenzwert der "nicht geringen Menge" überstieg. Darüber hinaus war seine Tätigkeit als "Kopf" der Bande durch ein äußerst professionelles Vorgehen gekennzeichnet. Zudem hat er andere - wenn auch nicht ohne deren Mitschuld - in Unrecht verstrickt. Schließlich ist er bereits einschlägig in der Bundesrepublik strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren tat- und schuldangemessen. VI. Nebenentscheidungen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.