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AG Erkelenz, Urteil vom 27. August 2014 - Az. 14 C 195/14

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Auf einen Tatbestand wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat bereits seine Aktivlegitimation nicht hinreichend dargetan. Unzweifelhaft – und unstreitig – stehen dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 23.10.2013 keine eigenen Ansprüche zu. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, durch die auf den 23.10.2013 datierende Abtretungserklärung (Bl. 11 d.A.) seien die die Erstattung seines Honorars betreffenden Schadensersatzansprüche des Geschädigten, des Herrn …, wirksam übertragen worden, so vermochte das Gericht sich dem nicht anzuschließen. Nach Ansicht des Gerichts ist die schriftliche Abtretungserklärung nämlich nicht hinreichend bestimmt genug. Die insoweit aufgenommene Formulierung „Ich trete hiermit meine Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrag der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros unwiderruflich erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges ab.“ genügt insoweit nicht, da die gewählte Formulierung das Unfallereignis, auf welchem die abgetretenen Ansprüche beruhen sollen, nicht erkennen lässt. Dies wäre indes erforderlich gewesen, um den abgetretenen Anspruch hinreichend sicher von sonstigen Ansprüchen abgrenzen zu können. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht reicht es insoweit nicht aus, dass sich das Unfallereignis gegebenenfalls aus dem in Bezug genommenen Gutachten entnehmen lässt, da es insoweit ausschließlich auf die Abtretungserklärung ankommt. Auf die sich angesichts der konkreten Ausgestaltung der vorformulierten Abtretungserklärung sowie deren vorliegend lediglich rudimentär erfolgten Ausfüllung stellenden Frage, ob der Anspruchsgegner vorliegend hinreichend konkretisiert ist, kommt es somit nicht mehr an Mangels Anspruches in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Verzinsungsanspruch zu. Ferner steht dem Kläger mangels Anspruchs in der Hauptsache auch kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen, besteht aus Sicht des Gerichts nicht. Streitwert: 74,49 Euro Permalink: http://openjur.de/u/749905.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.