Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 13.08.2014 wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17.07.2014 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin vom 25.02.2014 auf Erlass eines Beschlusses nach § 890 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gründe I. Das Landgericht hat dem Antragsgegner auf Antrag der Antragstellerin im Beschlusswege durch einstweilige Verfügung vom 30.10.2013 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Zeichen und/oder XX im Zusammenhang mit Kindermöbeln, Matratzen, Lattenroste, Textilwaren für Kinderzimmer, insbesondere Vorhangstoffen, Bett-Tasche, Stoff-Tunnel für Kinderbetten, Kissen, Nackenrollen zu verwenden. Über den vom Antragsgegner hiergegen eingelegten Widerspruch, der unter anderem auf eine fehlende fristgerechte Zustellung der Beschlussverfügung gestützt ist, ist noch nicht entschieden. Am 12.02.2014 hat sich der Antragsgegner in notariell beurkundeter Form (Urkundsnr. 58 der Urkundenrolle 2014/M des in B. ansässigen Notars M.) verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Zeichen und/oder XX im Zusammenhang mit Kindermöbeln, Matratzen, Lattenroste, Textilwaren für Kinderzimmer, insbesondere Vorhangstoffen, Bett-Tasche, Stoff-Tunnel für Kinderbetten, Kissen, Nackenrollen zu verwenden. Unter dem 25.02.2014 hat die Antragstellerin beim Landgericht beantragt, zur Erzwingung der Einhaltung dieser Verpflichtung dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren anzudrohen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dem Antragsgegner angedroht, dass er im Falle einer Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt werden kann. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser geltend macht, es drohe eine unzulässige Doppelsanktion, da notarielle Urkunde und einstweilige Verfügung denselben Sachverhalt regelten und denselben Schutzzweck hätten. Außerdem sei das Landgericht Düsseldorf unzuständig. Die notwendigen allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen hätten bei Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht vorgelegen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zwar kann sie gemäß § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Auch kann dem Antragsgegner nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, der Androhung stehe entgegen, dass mit der einstweiligen Verfügung bereits ein vollstreckbarer Titel bestehe, es drohe eine unzulässige Doppelsanktion. Insofern gilt nichts anderes als bei einem einer einstweiligen Verfügung nachfolgenden Unterlassungstitel in der Hauptsache, der mit Eintritt der Rechtskraft den Verfügungsgrund der zuvor ergangenen einstweiligen Verfügung entfallen lässt. Der Schuldner kann die Aufhebung nach § 927 ZPO verlangen, auch wenn die einstweilige Verfügung in diesem Fall für die Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft wirksam und für Verstöße während dieser Zeit Vollstreckungstitel bleibt (vgl. OLG Hamm OLGZ 1988, 321 , s. auch Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.