Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird d
§ 8Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 UIG entgegen. Einer gesetzlichen Anordnung der Vertraulichkeit der Beratungen außerhalb des Umweltinformationsgesetzes bedürfe es nicht. Das habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 2. August 2012 („Flachglas Torgau“) entschieden. Es könne auch nicht die Rede davon sein, dass Informationen nach Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr schutzbedürftig seien. Vielmehr müsse die Lehre vom Kernbereich der Regierungstätigkeit berücksichtigt werden, wonach die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraussetze, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließe. Dazu gehöre neben der Willensbildung der Regierung selbst auch die Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollziehe. Ebenso seien bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung nicht verpflichtet sei, geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen. Eine Bekanntgabe der Unterlagen habe nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen. Die Bekanntgabe würde den offenen Austausch und damit die Willensbildung innerhalb des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie beeinträchtigen. Die Energiewende sei noch nicht abgeschlossen. Für die Niederschriften von Sitzungen von Bundesratsausschüssen müsse § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG entsprechend gelten. Auch
§ 8Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 UIG sei gegeben. Die Bekanntgabe der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung laufender Gerichtsverfahren, namentlich des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und eines Entschädigungsverfahrens vor dem Washingtoner Schiedsgericht. Aufgrund des Inhalts der in Rede stehenden Dokumente werde die Beklagte in ihrer Möglichkeit beschränkt, die angegriffene
- AtG-Novelle zu verteidigen. Einem Informationszugang stehe bezogen auf die innerhalb des Ministeriums erstellten Dokumente schließlich § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG entgegen. Der Ablehnungsgrund sei nicht auf laufende Entscheidungsprozesse beschränkt, denn der Schutz der vertraulichen Willensbildung müsse auch nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gewährleistet sein. Die betreffenden Dokumente seien vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie selbst erstellt worden und hätten diesen Bereich nicht verlassen. Es bestehe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe. Die Klägerin verfolge mit ihrem Begehren allein eigene wirtschaftliche Interessen. Das Umweltinformationsgesetz fordere aber ein besonderes öffentliches Interesse, das nur dann gegeben sei, wenn mit dem Informationszugang ein über das allgemeine Interesse hinausgehendes Interesse verfolgt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
- April 2012 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2012 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er der Klägerin den Zugang zu den im Bescheid vom
- April 2012 unter II.
- Nr. 2 bis 9, 12 bis 15 und 17 aufgeführten Dokumenten versagt, diese Dokumente - dem Informationsantrag der Klägerin entsprechend - im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung des
- Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes stehen, keine personenbezogenen Daten enthalten und der Klägerin im Laufe des Klageverfahrens nicht teilgeschwärzt übersandt worden sind (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen. 20Dieser Anspruch folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
- Die genannten Voraussetzungen liegen vor (vgl. zu allem mit Bezug auf das Bundeskanzleramt schon: Urteil der Kammer vom
- Dezember 2013 - VG 2 K 249.12 -). Die Klägerin ist als juristische Person des Privatrechts in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigte. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (vormals: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) ist eine informationspflichtige Stelle. Zwar gehören die obersten Bundesbehörden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a UIG nicht zu den informationspflichtigen Stellen, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist aber in richtlinienkonformer Auslegung auf den Zeitraum vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu begrenzen. Ist das betreffende Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, sind auch die obersten Bundesbehörden als informationspflichtige Stellen anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom
- Februar 2012 - C-204/09 - „Flachglas Torgau“, juris; BVerwG, Urteil vom
- August 2012 - BVerwG 7 C 7.12 -, juris). So liegt der Fall hier. Das Gesetzgebungsverfahren zum
- Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom
- Juli 2011 ist mit der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt am
- August 2011 abgeschlossen. Bei den von der Klägerin begehrten Informationen handelt es sich auch um Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 UIG. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b UIG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung u.a. alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Das
- Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom
- Juli 2011 ist eine solche Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b UIG; denn Zweck des Gesetzes ist es, die Nutzung der Kernenergie aufgrund der damit verbundenen Risiken zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden. Das Gesetz dient dazu, die Umwelt vor den Gefahren radioaktiver Strahlung zu schützen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs eines
- Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drs. 17/6070 vom
- Juni 2011, S. 5). Zu den Umweltinformationen gehören auch die (weiteren) Daten über die Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung der
- AtG-Novelle. Denn nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b UIG sind Umweltinformationen alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug, also alle damit in Zusammenhang stehenden Daten. Es kommt demnach nicht darauf an, ob sich die diesbezüglichen Besprechungen und Beratungen auch in dem letztlich verabschiedeten Gesetz niedergeschlagen haben. Der Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG ist vielmehr weit auszulegen und umfasst auch Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren, die geeignet sind, die abschließende Entscheidung des Gesetzgebers zu beeinflussen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Mai 2012 - OVG 12 S 12.12 -, juris). Nach den Angaben der Beklagten enthalten die o.g. Dokumente solche Daten, die im Zusammenhang mit der Verabschiedung der
- AtG-Novelle stehen.
- Dem von der Klägerin erstrebten Informationszugang stehen keine Ablehnungsgründe entgegen. 25a.
§ 8Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 UIG ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. aa. Soweit die Klägerin Zugang zu Informationen zur Vorbereitung von Gesprächen der Leitungsebene des Ministeriums (Dokumente zu II.
- Nr. 2 bis 9 des Bescheides vom
- April 2012) erstrebt, kann dem Vorbringen der Beklagten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG nicht entnommen werden. Der in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG genannte Begriff der „Beratung“ erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und Gewichtungen einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 2012, a.a.O. ). Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Beklagten zutrifft, die im Tenor bezeichneten Dokumente enthielten Informationen zum Beratungsverlauf innerhalb des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bzw. enthielten solche Informationen, die gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung im fraglichen Ministerium zuließen. Denn dies unterstellt, liegt jedenfalls die weitere Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG nicht vor. Die Beratungen innerhalb des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sind zwar vertraulich, was sich unmittelbar aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom
- Februar 2012, a.a.O. , juris Rn. 60 ff., 65; BVerwG, Urteil vom
- August 2012, a.a.O. , juris Rn. 23 f., 30). Die Bekanntgabe der Informationen hat aber keine nachteiligen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit dieser Beratungen. Bei der von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG geforderten Prüfung nachteiliger Auswirkungen genügt nicht jede allgemein in Betracht zu ziehende, nachteilige Auswirkung, sondern nur eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der geschützten Belange (OVG Münster, Urteil vom
- August 2010 - 8 A 283.08 -, juris Rn. 46; Urteil der Kammer vom
- Dezember 2013, a.a.O. ). Der Abschluss eines laufenden Verfahrens bildet dabei zwar keine unüberwindbare zeitliche Grenze, gehört aber zu den Kriterien, die im Rahmen der einzelfallbezogenen Prüfung zu würdigen sind, ob das Bekanntgeben der Information nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 2012, a.a.O. , juris Rn. 23 f., 30). Gemessen hieran hat die Beklagte nicht plausibel und nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass sich die Bekanntgabe der Gesprächsvorbereitungsunterlagen auch noch nach Abschluss des Beratungsprozesses auf Beratungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie behindernd oder hemmend auswirken kann. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Kontext auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, wobei offen bleiben kann (und es daher auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf), ob es sich bei dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung um einen ungeschriebenen Ablehnungsgrund handelt oder dieser Aspekt bei den „nachteiligen Auswirkungen“ mit zu prüfen ist. Denn eine Verletzung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung ist durch die Bekanntgabe der Informationen nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom
- Juli 1984 - 2 BvE 11, 15/83 -, BVerfGE 67, 100 [139]) zum Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses und dem hieraus folgenden Recht auf Vorlage von Akten setzt die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk notwendigerweise einen „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört z.B. die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- März 2004 - 2 BvK 1/01 -, juris Rn. 43). Danach besteht eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen in der Regel nicht, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist, da die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen könnte. Aber auch nach dem Abschluss des Entscheidungsprozesses sind Fälle möglich, in denen die Regierung aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geheim zu haltende Informationen mitzuteilen nicht verpflichtet ist, da dies ihre selbständige Funktion, die ihr das Gewaltenteilungsprinzip zuweist, beinträchtigen könnte. Die Frage, ob die Vorlage von Akten aus dem Bereich der Vorbereitung abgeschlossener Regierungsentscheidungen, aus denen Aufschluss über die Willensbildung der Regierung und ihrer Mitglieder gewonnen werden kann, die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würde, kann demnach nicht pauschal beantwortet werden. Hierfür ist vielmehr eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall vorzunehmen. Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, sind umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Je weiter ein Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss das Informationsbegehren sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können (vgl. BVerfGE 110, 199 [221 f.]). Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber einem Informationsbegehren in einem geringeren Maße entzogen. Besonders hohes Gewicht kommt dabei dem Informationsinteresse zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 [130]; 110, 199 [222]). Nach diesen Vorgaben fällt die erforderliche Abwägung hier zugunsten des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe aus. Die fraglichen Dokumente betreffen keinen laufenden Vorgang, sondern ein abgeschlossenes Gesetzgebungsvorhaben. Der Gesichtspunkt, dass die autonome Wahrnehmung der Regierungskompetenzen zu schützen und vor einem „Mitregieren Dritter“ zu bewahren ist, greift danach nicht ein. Einschlägig ist allein der Gesichtspunkt des Schutzes der funktionsnotwendigen freien und offenen Willensbildung innerhalb der Regierung (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 -, juris Rn. 5). Eine Beeinträchtigung der freien und offenen Willensbildung der Regierung ist für die hier noch in Rede stehenden Unterlagen indes nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Die Informationen betreffen nicht die Erörterungen im Kabinett und auch nicht die unmittelbare Vorbereitung von Kabinettsitzungen in der Runde der Staatssekretäre. Es geht vielmehr um Unterlagen, die der Information und Vorbereitung des damaligen Bundeswirtschaftsministers und seines Staatssekretärs für die Entscheidung über den Atomausstieg und die in diesem Zusammenhang zu führenden Gespräche dienten. Eine gewisse Nähe zum innersten Bereich der Willensbildung der Regierung ist damit zwar gegeben, es handelt sich aber dennoch um der Regierungsentscheidung vorgelagerte Beratungs- und Entscheidungsabläufe. Unter Berücksichtigung der erheblichen wirtschaftlichen, energieversorgungsrechtlichen und umweltrechtlichen Folgen, die der Atomausstieg mit sich bringt, ist das Informationsinteresse der Klägerin höher zu bewerten als das von der Beklagten geltend gemachte Interesse an der Vertraulichkeit dieser Informationen, zumal der damalige Bundeswirtschaftsminister zwischenzeitlich aus der Bundesregierung ausgeschieden ist. Dass die Energiewende insgesamt noch nicht abgeschlossen ist und insoweit ggf. mit weiteren Gesetzesvorhaben gerechnet werden muss, ändert hieran nichts. Denn die Beklagte hat nicht vorgetragen, welche Informationen im Einzelnen für welches konkrete Gesetzesvorhaben aus welchem Grund noch relevant ist. Der Vorrang des Informationsinteresses gilt auch unter Würdigung des Inhalts der einzelnen Dokumente; die Beklagte hat insoweit keine konkreten Beeinträchtigungen bei der künftigen Willensbildung der Regierung vorgetragen:
(1)Die unter II.
- Nr. 2, 3, 4, 5, 9 des Bescheides vom
- April 2012 genannten Dokumente sind nach dem Vorbringen der Beklagten Schriftstücke, die Behördenmitarbeiter zur Information oder zur Vorbereitung von Entscheidungen der Hausleitung gefertigt haben. Die Beklagte hat dargelegt, dass die Vorlagen und Gesprächsvorbereitungsunterlagen in engem zeitlichem Zusammenhang zum Kabinettbeschluss zur
- AtG-Novelle vom
- Juni 2011 gefertigt wurden. Sie seien wichtig für den Fortgang und die Weichenstellung zur Verabschiedung der
- AtG-Novelle gewesen. Inwiefern eine Bekanntgabe der Schriftstücke dazu führen soll, die freie und offene Willensbildung der Regierung zu beeinträchtigen, legt die Beklagte damit aber nicht plausibel und nachvollziehbar dar. Zwar mag die zeitliche Nähe zur Kabinettsitzung im Einzelfall auch den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung begründen können, maßgeblich ist aber der konkrete Inhalt des Dokuments. Dies gilt umso mehr als die genannten Vorlagen und Vermerke nicht die eigentliche Willensbildung der Regierung betreffen, sondern der Unterrichtung des (damaligen) Bundesministers für Wirtschaft und des Wirtschaftsstaatssekretärs dienten. Soweit die Beklagte meint, dass die Dokumente aufgrund der Stellung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie per se staatspolitischer Natur seien und sie damit einem institutionell geschützten internen Beratungsraum unterfielen, verkennt sie, dass das Umweltinformationsgesetz für das Bundeswirtschaftsministerium keine Bereichsausnahme vorgesehen hat, wie sie beispielsweise in § 3 Abs. 1 Nr. 8 IFG für Nachrichtendienste existiert.
(2)Die unter II.
- Nr. 6 und 7 des Bescheides vom
- April 2012 genannten Dokumente dienten nach dem Vorbringen der Beklagten der Vorbereitung der o.g., Vorbereitungsvorlagen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Denn dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass die fraglichen Unterlagen zur Vorbereitung der Vorbereitungsunterlagen schutzbedürftiger sein könnten, als diese selbst.
(3)Bei dem unter II.
- Nr. 8 des Bescheides vom
- April 2012 genannten Dokument handelt es sich um ein Fax des Bundesministeriums der Justiz an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, mit welchem ein Fax (nebst Anlagen) zur Vorbereitung eines Gesprächs mit den Ministerpräsidenten der Länder weitergeleitet worden ist. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Nach dem Vorbringen der Beklagten soll das Dokument nämlich aus den gleichen Gründen wie die innerhalb des Ministeriums angefertigten Gesprächsvorbereitungsunterlagen zu schützen sein. bb. Soweit die Klägerin Zugang zu den beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie befindlichen Niederschriften über Bundesratsausschusssitzungen begehrt (Dokumente zu II.
- Nr. 12 bis 15 des Bescheides vom
- April 2012), greift
§ 8Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ebenfalls nicht ein.
(1)Dass das Bekanntgeben der fraglichen Niederschriften nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hätte, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargetan. Ihre in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich geäußerte Befürchtung, im Falle einer Preisgabe der in Rede stehenden Informationen zukünftig keine Niederschriften von Bundesratsausschusssitzungen mehr zu erhalten, bewegt sich im rein Spekulativen und ist zudem angesichts des Umstandes, dass die Mitglieder der Bundesregierung und ihre Beauftragten gemäß Art. 53 Satz 1 GG, § 40 Abs. 1 GOBR an den Verhandlungen der Bundesratsausschüsse teilnehmen können und sich die Ministerien auf diese Weise Kenntnis von dem Inhalt der Beratungen verschaffen können, nicht plausibel.
(2)Den Darlegungen der Beklagten kann auch nicht entnommen werden, dass das Bekanntgeben der fraglichen Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beratungen der Bundesratsausschüsse selbst hätte. Der Bundesrat und seine Ausschüsse sind, wenn sie - wie vorliegend - im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, keine informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 UIG. Ob deren Beratungen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in analoger Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG geschützt werden müssen (vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom
- Juli 2013 - 13 K 5610.12 -, juris Rn. 41 ff.), ob also die für eine analoge Anwendung des fraglichen Ablehnungsgrundes erforderliche Regelungslücke gegeben ist und sie mit den Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU L 41/26) sowie dem Grundsatz der engen Auslegung der Ablehnungsgründe (vgl. BT-Drs. 15/3406, S. 18 ) vereinbar wäre, kann im Ergebnis offenbleiben. Denn dem Vorbringen der Beklagten kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass die Gewährung von Zugang zu den fraglichen Niederschriften im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG nachteilige Auswirkungen auf zukünftige Beratungen der Bundesratsausschüsse hätte. Der von der Beklagten maßgeblich ins Feld geführte Umstand, dass die Vertraulichkeit der Beratungen und des Beratungsprotokolls durch die Geschäftsordnung des Bundesrats (vgl. § 37 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 GOBR) besonders angeordnet ist (so auch VG Köln, a.a.O., Rn. 73, 74 und 76), genügt hierfür nicht. Denn die (angeordnete) Vertraulichkeit der Beratungen ist nur ein Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG, neben das nach der gesetzlichen Regelung (anders als im Fall des § 3 Nr. 4 IFG [vgl. hierzu im Zusammenhang mit Sitzungen von Bundesratsausschüssen Urteil der Kammer vom
- Juni 2007 - VG 2 A 130.06 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- November 2008 - OVG 12 B 50.07 -, juris Rn. 26 ff.]) zusätzlich die nachteiligen Auswirkungen auf die Beratungen treten müssen. Es kann auch nicht ohne Weiteres von der angeordneten Vertraulichkeit der Beratungen und der Niederschriften auf die Vertraulichkeit des Beratungsinhalts im Hinblick auf eine anderenfalls drohende ernsthafte und konkrete Gefährdung zukünftiger Beratungen geschlossen werden. Denn die Geschäftsordnung des Bundesrats sieht die Möglichkeit der Aufhebung der Vertraulichkeit in den §§ 37 Abs. 2 Satz 2, 44 Abs. 2 GOBR ausdrücklich vor. Dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass die in Rede stehenden Bundesratsausschüsse nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens mit der Frage der Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Vertraulichkeit befasst worden sind und den Protokollinhalt für weiter schützenswert erachtet hätten. Auch der weitere Sachvortrag der Beklagten rechtfertigt die Annahme nachteiliger Auswirkungen auf die Beratungen der Bundesratsausschüsse nicht. Ihr Hinweis auf mögliche Rückschlüsse aus dem Abstimmungsverhalten der Bundesländer in den vorbereitenden Ausschüssen für künftige Verhandlungen und das Verhältnis der Ausschüsse untereinander bleibt abstrakt und genügt den Anforderungen an die Darlegung des Ablehnungsgrundes des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG nicht. Insoweit kann die Kammer auch kein generelles Schutzbedürfnis für den Bundesrat und seine Ausschüsse erkennen. Niederschriften von Bundesratsausschüssen, die Teil der Vorgänge von Bundesministerien werden, sind angesichts der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a UIG vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nämlich stets vor Herausgabe geschützt und ein nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens fortdauerndes generelles Schutzbedürfnis drängt sich nicht ohne weiteres auf. cc. Bei dem unter II.
- Nr. 17 des Bescheides vom
- April 2012 genannten Dokument handelt es sich - einerseits - um eine Gesprächsvorbereitungsunterlage, in der - andererseits - Inhalte aus Sitzungsniederschriften von Bundesratsausschüssen preisgegeben werden sollen.
§ 8Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 UIG greift auch insoweit nicht ein. Dies ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu den Gesprächsvorbereitungsunterlagen und den Niederschriften von Bundesratsausschüssen. Weiterführendes hat die Beklagte nicht vorgetragen. 44b.
§ 8Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 UIG steht dem Informationsbegehren ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens oder den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Schutzgut der Vorschrift ist das Gerichtsverfahren als Teil der Rechtspflege. Es soll sichergestellt werden, dass die Gerichte das laufende Gerichtsverfahren unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Prozessordnung und unter Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien führen können (VG Berlin, Urteil vom
- Oktober 2010 - VG 2 K 49.09 -). Die Beklagte hat das Vorliegen dieses Ablehnungsgrundes nicht plausibel dargelegt. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der Beklagten genannten Washingtoner Schiedsverfahren, in dem die Firma V... Entschädigungszahlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Abschaltung der Kernkraftwerke in K... und B... geltend macht, um ein Gerichtsverfahren im Sinne der Vorschrift handelt. Denn jedenfalls sind nachteilige Auswirkungen auf dieses Verfahren nur behauptet, aber nicht dargelegt. Auch für das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin fehlt es an der Darlegung von nachteiligen Auswirkungen. Die Beklagte hat zu diesem Verfahren zu Recht selbst vorgetragen, dass es für die Auslegung des Gesetzes und die Ermittlung des Willens des Gesetzgebers nicht auf die in Rede stehenden Dokumente ankommt, maßgeblich hierfür vielmehr allein der Wille des parlamentarischen Gesetzgebers ist, wie er in den veröffentlichten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt. c. Auch auf den Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag, der offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, abzulehnen, es sei denn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Umstand, dass die Klägerin auch oder möglicherweise sogar überwiegend privatwirtschaftliche Interessen verfolgt, nicht ausreichend für die Annahme einer offensichtlich missbräuchlichen Antragstellung (vgl. VG Köln, a.a.O., juris Rn. 102; Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, UmwR, Rn. 53 ff. zu § 8 UIG m.w.N.; Schlacke/Schrader/Bunge, Informationsrechte, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz im Umweltrecht, Aarhus-Handbuch 2009, Rn. 111 f.). Es lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die Klägerin ausschließlich zweckfremde, nicht umweltbezogene Eigeninteressen verfolgt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom
- September 2009 - BVerwG 7 C 2.09 -, juris Rn. 37). Vielmehr will sie Erkenntnisse über das handwerkliche „Wie“ des Atomausstiegs erlangen und die gesellschaftliche Debatte über den Atomausstieg und seine Folgen unterstützen. Die Klägerin macht damit zugleich ein öffentliches Interesse an den begehrten Informationen geltend. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG steht dem Informationszugang schließlich ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, soweit er sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG bezieht, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Es kann offen bleiben, ob die unter II.
- Nr. 2 - 7, 9 und 17 des Bescheides vom
- April 2012 genannten Dokumente interne Mitteilungen sind. Denn die Vorschrift schließt den Informationszugang nur für die Dauer des behördlichen Entscheidungsprozesses aus. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Geschützt ist der interne Diskussionsprozess bis zur abschließenden Entscheidung. Der Behörde soll die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Entscheidungen „in einem geschützten Raum“ vorzubereiten. Der innerbehördliche Entstehungsprozess von Entscheidungen soll unbefangen möglich sein, und eine ergebnisoffene Kommunikation soll sichergestellt werden, bei der der einzelne Beamte - während des Diskussionsprozesses - keine Sorge vor unbedachten Äußerungen haben muss (vgl. OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 78, 89 und 90; Urteil der Kammer vom
- Dezember 2013, a.a.O. ). Im vorliegenden Fall ist der Entscheidungsprozess mit der Verabschiedung der
- AtG-Novelle abgeschlossen. Dass weitere - andere - Entscheidungen im Rahmen der Energiewende anstehen mögen, ist insoweit unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wobei die Kostenquote aus dem Unterliegen der Beklagten, der aus der Klagerücknahme folgenden Kostenlast der Klägerin und - soweit es den übereinstimmend für erledigt erklärten Streitstoff betrifft - aus billigem Ermessen folgt. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits überwiegend (Dokumente II.
- Nr. 1 und 16 des Bescheides vom
- April 2012) der Klägerin aufzuerlegen. Denn insoweit erfolgte keine Klaglosstellung durch die Beklagte; die Klägerin hat vielmehr das Interesse an den fraglichen Unterlagen verloren, nachdem ihr diese von anderer Seite zur Verfügung gestellt worden waren. Nur bei den mit Schriftsatz vom
- Januar 2014 teilgeschwärzt übersandten Unterlagen erfolgte eine Klaglosstellung mit der Folge einer Kostenlast für die Beklagte. Insgesamt ergibt sich hieraus die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO für notwendig zu erklären, weil der Klägerin die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ohne anwaltliche Beratung nicht zuzumuten war. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG zuzulassen. Permalink: https://openjur.de/u/750629.html ( https://oj.is/750629 ) Verweise Volltext Zitate 17 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English