Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgericht Köln vom
(2)Der Kläger kann auch nicht verlangen, mit den durch Nr. 2 der Regelungsabrede begünstigten Arbeitnehmern gleichbehandelt zu werden. Von dieser Regelung werden Arbeitnehmer erfasst, die in den Jahren 2003 bis 2005 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und unmittelbar in den Ruhestand getreten sind. Es handelt sich daher nicht um Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis nach dem Rahmensozialplan aufgrund der sog. 55er-Regelung vorzeitig beendet haben, sondern um Arbeitnehmer, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls betriebstreu geblieben sind. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, eine besonders günstige Berechnung der Versorgungsleistungen für Arbeitnehmer, die die Versorgungsleistungen in Anspruch nehmen, nachdem sie bis zum Rentenbeginn betriebstreu gewesen sind, auch Arbeitnehmern zu gewähren, die vorzeitig ausgeschieden sind (vgl. BAG
- Januar 2001 - 3 AZR 562/99 - zu IV 2 der Gründe). Zudem handelt es sich bei den von Nr. 2 der Regelungsabrede begünstigten Arbeitnehmern um sog. "rentennahe" Jahrgänge, da sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente in den Jahren 2003 bis 2005 erfüllen. Sonderregelungen für rentennahe Jahrgänge sind grundsätzlich zulässig (vgl. etwa BVerfG
- Dezember 2012 - 1 BvR 488/10 , 1 BvR 1047/10 -;
- Juni 2006 - 1 BvL 9/00 , 1 BvL 11/00 , 1 BvL 12/00 , 1 BvL 5/01 , 1 BvL 10/04 - BVerfGE 116, 96 ; BGH
- September 2013 - IV ZR 207/11 -; BAG
- April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 40 ff.). Im Hinblick auf den Zweck der Regelung, die Folgen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze bei solchen Arbeitnehmern abzumildern, die aufgrund der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bereich des Einkommens zwischen 4.600,00 Euro und 5.100,00 Euro in der gesetzlichen Rentenversicherung keine nennenswerten Entgeltpunkte mehr erwerben konnten, weil sie zeitnah in Ruhestand getreten sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Betriebsparteien eine Ausgleichsregelung für drei Jahre geschaffen und spätere Renteneintritte von einem Ausgleich ausgenommen haben. Arbeitnehmer, die erst mehrere Jahre nach der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze Altersrente beziehen, können bei typisierender Betrachtung durch die angehobene Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Entgeltpunkte erwerben und im Übrigen auf das zu erwartende geringere betriebliche Ruhegeld eher durch Eigenvorsorge reagieren als Arbeitnehmer, die alsbald nach der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in den Ruhestand getreten sind. Zwar mag es auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen der sog. 55er-Regelung im Jahr 2003 ausgeschieden sind, aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten wenig wahrscheinlich gewesen sein für den von der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze betroffenen Einkommensbereich weitere Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben zu können. Allerdings erhalten sie nach Nr. II. 7.2.
- Rahmensozialplan mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für jeden Monat vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum frühestmöglichen gesetzlichen Rentenbeginn eine Abfindungsleistung, die ua. die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis von 90 vH des Bruttomonatsbezugs umfasst. Dieser Teil der Abfindungsleistung, der dem Arbeitnehmer bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zufließt, soll die fehlenden Rentenversicherungsjahre in der Zeit von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum frühestmöglichen gesetzlichen Rentenbeginn ausgleichen. Mit diesem Betrag konnte noch Eigenvorsorge betrieben werden.
- Der Kläger kann die von ihm geforderte Berechnung der Versorgungsleistungen auch nicht auf den Aufhebungsvertrag vom 7./
- März 2003 stützen. Der Aufhebungsvertrag ist nicht lückenhaft geworden. Nach dem Aufhebungsvertrag beträgt das betriebliche Ruhegeld zuzüglich des Ausgleichs für den Rentenabschlag 1.178,90 Euro. Dieser Berechnung liegen die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags im März 2003 maßgeblichen Berechnungsgrundlagen zugrunde. Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 5.100,00 Euro monatlich. Da die Parteien in dem Aufhebungsvertrag ausdrücklich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Rechtslage Bezug genommen und sie den Gesamtbetrag der Versorgungsleistungen beziffert haben, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger von der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum
- Januar 2003 und deren Auswirkungen auf die Berechnung seiner Versorgungsleistungen Kenntnis hatte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner Heuser Busch Permalink: https://openjur.de/u/750672.html ( https://oj.is/750672 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 13 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c