den Grundsätzen der culpa in contrahendo bzw. der positiven Forderungsverletzung haftet, und zu den Streitpunkten 32 c aa, bb, dd, gg, mm und rr sowie die Anträge der Musterbeklagten zu den ergänzten Streitpunkten a und b zu Streitpunkt 32, gerichtet auf Feststellung zu einzelnen Verjährungsfragen, werden als im Musterverfahren unstatthaft zurückgewiesen. Die Anträge der Musterbeklagten betreffend die durch Beschluss vom 23. April 2007 weiter ergänzten Streitpunkte a und b zu Streitpunkt 32 werden zurückgewiesen. Weiter wird der Musterentscheid auf die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten hinsichtlich der auf Antrag des Musterklägers getroffenen Feststellung in Ziffer 5 des Tenors betreffend den Streitpunkt 29 klarstellend wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Aktivlegitimation der Kläger nicht voraussetzt, dass eine Eintragung im Aktienbuch erfolgt ist. Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 30.000.000 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen B1 bis B1181 auf 9.118.859,42 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten sowie den Prozessbevollmächtigten der Beigetretenen auf Seiten der Musterbeklagten auf 30.000.000 € festgesetzt. Gründe A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens
dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) um die Richtigkeit des anlässlich des sogenannten "dritten Börsengangs" der Musterbeklagten im Jahr 2000 herausgegebenen Prospekts. Die Musterbeklagte, die Deutsche Telekom AG, wurde in Vollzug der Postreform II am
einem sogenannten Clusterverfahren bewertet. Der so ermittelte Ansatz zu Verkehrswerten wurde in die Eröffnungsbilanz übernommen und in den Folgebilanzen unter Bildung von Rückstellungen für nicht mehr benötigte Immobilien in Höhe von insgesamt 226 Mio. € bis in das Jahr 2000 fortgeschrieben. Im Jahr 1998 wurde außerdem als Ergebnis der laufenden Überprüfung aller betriebsnotwendigen Immobilien eine Sonderabschreibung vorgenommen. Im Mai 2000 erfolgte schließlich der sogenannte "dritte Börsengang" der Musterbeklagten. Weltweit wurden 200 Millionen auf den Namen lautende Stückaktien sowie im Hinblick auf die den Konsortialbanken eingeräumte Mehrzuteilungsoption weitere 30 Millionen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 2,56 € aus dem Bestand der KfW im Wege eines öffentlichen Angebots veräußert. Für Privatanleger und Mitarbeiter der Musterbeklagten wurde ein Bonusprogramm aufgelegt. Die Musterbeklagte übernahm die öffentliche Platzierung der Aktien und gab zu diesem Zweck am 26. Mai 2000 einen mit "Verkaufsprospekt" überschriebenen Prospekt heraus, der durch mehrere
träge ergänzt wurde. Die Musterbeklagte übernahm die Verantwortung für die Richtigkeit des Prospekts, ohne im Innenverhältnis eine vertragliche Haftungsfreistellung mit der KfW und dem Bund zu vereinbaren. Die Zeichnungsfrist begann am
Maßgabe rechtlicher und vertraglicher Beschränkungen, veräußern wird. Die Deutsche Telekom kann nicht zusichern, dass oder, im Fall von S. , zu welchem Preis oder zu welchen Preisen ein Verkauf ihrer Anteile an S. oder M. zustande kommt." Im Konzernanhang des Prospektes wird auf Seite F-64 unter der Zwischenüberschrift "Jahresabschluss der Deutschen Telekom AG" ergänzend ausgeführt: "Die Übertragung der Anteile an der S. Corp., Kansas, innerhalb des Konzerns führte zu Erträgen in Höhe von 8,2 Mrd. €. Dadurch konnte das Ergebnis vor Steuern auf 11,2 Mrd. € gesteigert werden." Zudem enthält der Prospekt zur Verantwortlichkeit für den Prospektinhalt auf Seite 3 im Abschnitt "Allgemeine Informationen" folgende Angaben: "Die Deutsche Telekom AG und die am Ende dieses Verkaufsprospekts ("Prospekt") aufgeführten Banken übernehmen im Rahmen des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes in Verbindung mit § 45 Börsengesetz die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts und erklären hiermit, dass ihres Wissens die Angaben in diesem Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind." Weiter heißt es auf Seite 7 des Prospektes: "Dieser Prospekt bezieht sich auf Aktien der Deutschen Telekom AG, die im Rahmen eines Globalen Angebots angeboten werden, das aus einem öffentlichen Angebot für Privatanleger in fünfzehn europäischen Ländern (...), öffentlichen Angeboten für Privatanleger in den Vereinigten Staaten von Amerika (...), Kanada und Japan sowie aus einem weltweiten Angebot für institutionelle Anleger im Rahmen von Privatplatzierungen oder öffentlichen Angeboten besteht. Die KfW ist Verkäuferin aller 200 Millionen Aktien, die im Rahmen des Globalen Angebots angeboten werden." Auf Grund von Presseberichterstattungen kam es seit Anfang 2000 zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetruges und falscher Darstellung gegen Mitarbeiter der Musterbeklagten und beauftragte Wirtschaftsprüfer. Unter anderem wurde der Vorwurf geäußert, dass die Musterbeklagte ihr Immobilienvermögen zu hoch bewertet habe. Die Musterbeklagte wies die Anschuldigungen einer nicht ordnungsgemäßen Bewertung und Bilanzierung des Immobilienvermögens in einem
trag zum Prospekt zurück. Am 21. Februar 2001 gab die Musterbeklagte in einer Adhoc-Mitteilung bekannt, dass sie künftig einen Strategiewechsel verfolge und sich von Teilen ihres Immobilienvermögens beschleunigt trennen werde. Zugleich teilte sie mit, dass sie den Wert für das Jahr 2000 aus diesem Grund um 2 Mrd. €
unten berichtigt habe. Bis Ende des Jahres 2000 fiel der Kurs der Aktien deutlich ab. In den USA, in denen ebenfalls ein Teil der Aktien platziert worden war, kam es ab Dezember 2000 zu Schadensersatzklagen gegen die Musterbeklagte wegen Prospektfehlern, die zu einem Class-Action-Verfahren führten. Zudem wurden in Deutschland ab dem Jahr 2001 eine Vielzahl von Klagen gegen die Musterbeklagte, den Bund, die KfW und einen Teil der Konsortialbanken erhoben. Außerdem wurden zahlreiche Schadensersatzansprüche bei der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle in (im Folgenden: ÖRA) angemeldet. Mit Verfügung vom 25. April 2005 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Überbewertung des Immobilienvermögens im Zusammenhang mit dem dritten Börsengang gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Hinsichtlich des Vorwurfs angeblicher Falschbewertungen in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgte eine Einstellung gegen Geldauflagen
PO. Das in den USA geführte Class-Action-Verfahren wurde im Januar 2005 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Zahlung einer Vergleichssumme von 120 Millionen US-Dollar beendet. Die Musterbeklagte forderte in der Folge im Klagewege vor den Zivilgerichten vom Bund und der KfW Erstattung der Vergleichssumme nebst Rechtsverfolgungskosten. Der Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich entschieden (Urteil vom
erklärter Rücknahme für verlustig erklärt. Der Musterkläger und die auf seiner Seite noch am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Beigeladenen verlangen die Aufhebung des Musterentscheids sowie die Feststellung, dass der Prospekt fehlerhaft ist und sich eine Haftung hieraus oder im Zusammenhang hiermit ergibt. Zur Begründung stützen sie sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch auf vier der im Musterverfahren behaupteten Prospektfehler. Sie machen geltend, dass die Immobilien falsch bewertet und die konzerninterne Übertragung der Aktien von S. an die Tochtergesellschaft N. im Prospekt nur unzureichend dargestellt worden seien. Außerdem habe die Musterbeklagte nicht ausreichend über die Emissionsrisiken aufgeklärt, weil sie nicht darauf hingewiesen habe, dass sie die Prospekthaftung "kompensationslos" ohne Vereinbarung einer vertraglichen Haftungsfreistellung mit dem Bund und der KfW übernommen habe. Schließlich sei im Prospekt über Eventualverbindlichkeiten aus früheren Börsengängen im Zusammenhang mit damals erfolgten Bilanzfälschungen nicht aufgeklärt worden. Der Prospekt sei daher, wenn nicht schon jeder Einzelpunkt einen Prospektfehler begründe, jedenfalls in der gebotenen Gesamtschau fehlerhaft. Zudem habe das Oberlandesgericht Anträge zur Haftung der Musterbeklagten
den Grundsätzen der culpa in contrahendo bzw. positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung aktionärsrechtlicher Pflichten, zu Verjährungsfragen und zur Pflicht, den Prospekt zu aktualisieren, zu Unrecht aus Gründen des materiellen Rechts abgewiesen. Auch hätte hinsichtlich der Anträge der Musterbeklagten zu Verjährungsfragen keine Sachentscheidung ergehen dürfen. Die Musterbeklagte und die Beigetretenen auf Seiten der Musterbeklagten halten die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der rechtsbeschwerdeführenden Beigeladenen bereits in weiten Teilen für unzulässig, weil die angegriffenen Streitpunkte im Rechtsbeschwerdeantrag nicht konkret bezeichnet worden seien. Jedenfalls seien die Rechtsbeschwerden unbegründet. Darüber hinaus wendet sich die Musterbeklagte mit ihrer eigenen Rechtsbeschwerde im Wesentlichen gegen die zu Gunsten des Musterklägers und zu ihren Lasten getroffenen Feststellungen bezüglich einzelner Verjährungsfragen. Für den Fall, dass der Senat die Rechtsbeschwerden mangels ordnungsgemäßer Antragstellung für unzulässig halten sollte, haben der Musterkläger und die rechtsbeschwerdeführenden Beigeladenen Hilfsanschlussrechtsbeschwerde erhoben. Insoweit verfolgen sie die in der Rechtsbeschwerdebegründung genannten Angriffe gegen den Musterentscheid weiter. B. Die zulässigen Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 12, 14 bis 130 und 132 sowie die als Anschlussrechtsbeschwerden zu behandelnden Rechtsbeschwerden der Rechtsbeschwerdeführer zu 133 bis 136 haben teilweise Erfolg. Das gilt insbesondere, soweit geltend gemacht wird, die Prospektangaben zum "Verkauf" der S. -Aktien seien fehlerhaft (Streitpunkt 34 c aa). Insoweit ist ein Prospektfehler in Abänderung des Musterentscheids festzustellen. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, um Feststellungen zu den bislang offen gelassenen weiteren prospekthaftungsrechtlichen Voraussetzungen des Verschuldens und der Kausalität hinsichtlich dieses Prospektfehlers zu treffen. Auf die wechselseitigen Rechtsbeschwerden ist der Musterentscheid hinsichtlich Einzelpunkten zu Verjährungsfragen aufzuheben. Zudem ist der Musterentscheid auf die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten - wie aus dem Tenor ersichtlich - in einem Punkt klarstellend neu zu fassen. Die weitergehenden Rechtsmittel haben demgegenüber keinen Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des angefochtenen Musterentscheids (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 23 Kap 1/06 , juris), soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, folgendes ausgeführt: Die Aktivlegitimation der Kläger zur Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen sei unabhängig davon gegeben, ob diese ins Aktienbuch eingetragen seien (Streitpunkt 29). Welche Angaben im Prospekt darzustellen gewesen seien, beurteile sich
dem Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
dem Hinweis vom 28. Mai 2008 nicht substantiiert vorgetragen, obwohl ihm dies möglich gewesen sei. Auf Grund der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft habe er über alle nötigen Informationen verfügt, um einen anderen, deutlich höheren Wert konkret zu behaupten. Soweit sich der Musterkläger und die Beigeladenen auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft beriefen, könne eine höhere Abweichung von dem prospektierten Wert nicht begründet werden. Insbesondere sei das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen Sp. (im Folgenden: Gutachten Sp. ) keine ausreichende Grundlage für die Behauptung einer höheren Abweichung. Das Gutachten bewerte nicht alle Grundstücke. Außerdem erfolge lediglich eine Rückrechnung anhand verschiedener Bodenpreisindexreihen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz. Damit werde die ex ante-Betrachtung durch eine ex post-Beurteilung ersetzt, die den Grundstückswert im Zeitpunkt seiner Bewertung unberücksichtigt lasse. Zudem verzichte das Gutachten nicht nur auf eine Einzelbewertung. Vielmehr sei die Zuordnung der einzelnen Grundstücke im Gutachten in noch deutlich gröberer Weise erfolgt als bei der Clusterbildung durch die Musterbeklagte. Verbleibe es damit bei einer Wertdifferenz von ca. 12%, sei dies für die Annahme eines Prospektfehlers nicht ausreichend. Denn im Rahmen üblicher Wertfestsetzungsmethoden der Verkehrswertermittlung seien in der Literatur bereits zur Zeit der Prospekterstellung Spannbreiten von bis +/- 30% als möglich und tolerabel angesehen worden. Diesem Ansatz sei die Rechtsprechung gefolgt, die bereits damals Abweichungen von 12% bis 18% gebilligt und eine Differenz von 16,79% als "geringfügig" bezeichnet habe. Der Begrenzung dieser Spannbreite stünden die Besonderheiten des Immobilienvermögens der Musterbeklagten entgegen. Dieses habe eine Vielzahl von Grundstücken erfasst, die sehr unterschiedlich genutzt worden und in vielen Regionen belegen gewesen seien, was die Bewertung gegenüber "normalen Fällen" noch weiter erschwert habe. Auch sei die Bewertung der Grundstücke mittels des Clusterverfahrens zulässig gewesen (Streitpunkt 11 a bb). Das Verfahren sei ohnehin nur hinsichtlich eines Teils der Grundstücke verwendet worden. Zudem habe die Musterbeklagte auf Grund der Verweisung in § 6 PostUmwG auf § 9 DMBilG und die dort erwähnten Bewertungsmethoden in Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung eine Gruppenbewertung vornehmen dürfen. Wie sich aus der im Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahme des damals im Bundesministerium der Justiz für diese Fragen Zuständigen ergebe, habe die Anwendbarkeit des in § 9 DMBilG geregelten Vereinfachungsverfahrens für das ganze Bundesgebiet dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprochen. Grund hierfür sei zum einen gewesen, dass angesichts der früheren kameralistischen Haushaltsführung ausreichend belastbare Werte der Grundstücke nicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch hätten sich durch die Übernahme der in der ehemaligen DDR gelegenen Immobilien ähnliche Probleme gestellt, weil keine aktuellen Werte vorhanden gewesen seien. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Wertermittlung binnen eines relativ kurzen Zeitraums mit vertretbarem Kostenaufwand habe abgeschlossen werden sollen und einsetzbare Ressourcen (z.B. an Sachverständigen) aber nur begrenzt vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus sei die Gruppenbewertung auch
2 HGB zulässig gewesen. Diese Vorschrift gestatte eine Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung, wenn eine solche unmöglich oder jedenfalls nicht mit vertretbarem Zeit- oder Kostenaufwand zu leisten sei. Das sei hier der Fall gewesen, da in kurzer Zeit eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Grundstücke zu bewerten gewesen sei. Soweit das danach zulässige Clusterverfahren nicht ausdrücklich im Prospekt erwähnt worden sei, stelle dies schon deshalb keinen eigenständigen Prospektfehler dar, weil die Bewertung zu einem zutreffenden Ergebnis geführt habe (Streitpunkt 11 a bb). Eine Hinweispflicht habe zudem weder gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB, § 19 DMBilG noch
allgemeinen Grundsätzen bestanden. Da es sich um ein zulässiges Verfahren gehandelt habe, hätte der Hinweis hierauf für die Anleger kein "Mehr" an Erkenntnisgewinn bedeutet (Streitpunkt 34 d aa ccc). Ebenso wenig liege eine unzulässige und die Anleger täuschende Aufwertung der Grundstücke zu Verkehrswerten vor (Streitpunkte 11 a ii und jj). Die Musterbeklagte sei - wie unter Streitpunkt 11 a bb näher ausgeführt - berechtigt gewesen, die Grundstücke in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 abweichend von § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB zum Verkehrswert neu zu bewerten. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 PostUmwG habe der Musterbeklagten ein selbständiges Wahlrecht zugestanden, ob sie die Grundstücke zum Buch- oder zum Verkehrswert bewerte. Dabei sei die Höhe des anzusetzenden Verkehrswertes nicht durch den Buchwert
oben begrenzt gewesen. Auch sei im Prospekt hinreichend darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich die Bewertung zu Verkehrswerten
den Sonderregelungen des PostUmwG von der Bilanzierung aller anderen börsennotierten Gesellschaften grundlegend unterscheide (Streitpunkte 11 a ii und jj und 20 a aa und bb). Dem Anleger werde anhand der im Prospekt dargestellten Entstehungsgeschichte der Musterbeklagten verdeutlicht, dass die Musterbeklagte gerade im Hinblick auf den Erwerb ihrer Vermögensgegenstände nicht mit anderen börsennotierten Unternehmen zu vergleichen sei. Darüber hinaus weise der Prospekt (Seite F-14) auf ein Bewertungswahlrecht im Zusammenhang mit der Postreform hin. Da eine unzutreffende Bewertung der Grundstücke nicht vorgelegen habe, seien dem Anleger auch keine besonderen Risiken mitzuteilen gewesen. Zudem sei auf mit dem dritten Börsengang verbundene Emissionsrisiken ausreichend hingewiesen worden (Streitpunkte 19 und 34 a aa aaa bis ggg). So werde dargestellt, dass die Musterbeklagte die Verantwortung für den Prospektinhalt übernommen habe, ohne einen Anteil des Erlöses zu erhalten. Da der Prospekt keine Ausführungen zu einer etwaigen Haftungsfreistellung durch die KfW oder den Bund enthalte, könne der Anleger eine solche nicht vermuten. Vielmehr habe ein Anleger - angesichts des deutlichen Hinweises auf die Haftungsübernahme jedenfalls ohne weitere Darlegungen - damit rechnen müssen, dass die Musterbeklagte für etwaige Haftungsfälle keine Kompensation durch Dritte erhalten werde (Streitpunkte 19 und 34 a). Ferner sei der Prospekt nicht deshalb fehlerhaft, weil nicht auf Eventualverbindlichkeiten der Musterbeklagten aus früheren Börsengängen im Zusammenhang mit angeblichen Bilanzfälschungen in den Jahren 1995 bis 1997 und wegen des Vorwurfs des Kapitalanlagebetruges hingewiesen worden sei (Streitpunkte 34 b und e aa bis bb). Die Musterbeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, auf etwaige Haftungsansprüche aus vorherigen Börsengängen hinzuweisen.
ProspV, § 20 Abs. 1 Nr. 6 BörsZulV sei allein über laufende Gerichtsverfahren zu berichten. Solche seien bis zur Erstnotierung nicht anhängig gewesen. Auch ergebe sich eine Aufklärungspflicht nicht unter anderen Gesichtspunkten. Die Musterbeklagte habe davon ausgehen dürfen, dass ihre bisherige Bilanzierung fehlerfrei gewesen sei. Außerdem sei auf Eventualverbindlichkeiten, die auf die Begehung einer Straftat gestützt würden, nicht hinzuweisen gewesen. Dem stehe schon entgegen, dass im Prospekt über Ermittlungsverfahren nicht habe berichtet werden müssen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ermittlungen
dem eigenen Vortrag der Anleger erst deutlich
dem Jahr 2000 in ein Stadium gelangt seien, bei dem ein hinreichender Verdachtsgrad erreicht worden sei. Von daher scheide auch die Annahme der Verletzung einer
tragspflicht aus. Eine Gewinnmanipulation im Zusammenhang mit der Übertragung der Anteile an der US-amerikanischen Telefongesellschaft S. an die konzerneigene Tochter N. sei ebenfalls nicht festzustellen (Streitpunkt 21 a aa). Der vom Abschlussprüfer gebilligte Wertansatz der Beteiligung der Musterbeklagten an der N. sei nicht um 5 Mrd. € zu hoch gewesen. Auch sei die Musterbeklagte nicht verpflichtet gewesen, den Wert ihrer Beteiligung auf Grund der gesunkenen Kurse der S. -Aktien
unten zu berichtigen und hierauf im Prospekt oder in einem
trag hinzuweisen. Die Börsenkurse, die Grundlage des Angebots von M. gewesen seien, seien zum damaligen Zeitpunkt sehr wechselnd gewesen. Teilweise hätten sich die verschiedenen S. -Aktien (FON und PCS) dergestalt zueinander verhalten, dass ein Verlust bei der einen Gattung durch einen Anstieg bei der anderen Gattung ausgeglichen worden sei. Solange sich keine klare Tendenz dahingehend ergeben habe, dass der Börsenkurs dauerhaft und insgesamt unter dem für die Bewertung maßgeblichen Kurs liege, habe daher kein Änderungsbedarf bestanden. Auch liege kein Prospektfehler vor, soweit im Prospekt ausgeführt werde, die Musterbeklagte habe einen Buchgewinn in Höhe von ca. 8,2 Mrd. € aufgrund des innerhalb der Deutsche Telekom Gruppe getätigten Verkaufs ihrer Anteile an S. realisieren können (Streitpunkt 34 c aa). Bei der Prospekterstellung habe auf einen bilanzkundigen Anleger abgestellt werden dürfen, der die Begriffe "Buchgewinn", "nichtkonsolidierter" und "konsolidierter" Abschluss verstehe (Streitpunkt 34 f ee). Die Bezeichnung "Buchgewinn" verdeutliche, dass diese Position nicht Ergebnis eines Umsatzgeschäftes sei, das zu einer echten Einnahme geführt habe. Vielmehr werde klargestellt, dass sich der Gewinn weitgehend als Ergebnis eines buchhalterischen Vorgangs ergebe und keine Mehrung des Gesamtvermögens des Unternehmens eingetreten sei. Dies werde dadurch verstärkt, dass in direktem Zusammenhang hervorgehoben werde, dass die Übertragung ohne Einfluss auf den Konzernabschluss und damit insgesamt neutral gewesen sei. Weitere Angaben zu Risiken seien nicht veranlasst gewesen. Denn im Prospekt werde verdeutlicht, welche wirtschaftliche Bedeutung der Begriff "Buchgewinn" vorliegend habe. Zwar habe kein Verkaufsgeschäft im Sinne des § 433 BGB vorgelegen. Allerdings ergebe sich aus der Zusammenschau der unmittelbar nebeneinander angeordneten Begriffe und Darlegungen "Buchgewinn", "konzernintern" und "keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss", dass es nicht darum gegangen sei, von einer nicht zum Konzern gehörenden Person eine Kaufpreiszahlung zu erhalten. Von daher habe dem Anleger klar sei müssen, dass insoweit nicht die gleichen Regeln und Begrifflichkeiten anzuwenden seien wie bei einem Geschäft mit einem Konzernfremden. Darüber hinaus werde auf Seite F-64 ergänzend und zutreffend erläutert, dass eine "Übertragung (...) innerhalb des Konzerns" stattgefunden habe. Die Musterbeklagte sei auch mangels einer dahingehenden prospekthaftungsrechtlichen Pflicht nicht zur Aktualisierung des Prospekts verpflichtet gewesen (Streitpunkt 30). Schließlich habe der Prospekt auch keinen falschen Gesamteindruck vermittelt. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, dass die Musterbeklagte die Einbringung der S. -Anteile in die N. nicht zwei Mal als "Verkauf" bezeichnet hätte. Ebenso wäre es zu begrüßen gewesen, wenn die Musterbeklagte mitgeteilt hätte, dass sie ihre Grundstücke teilweise
dem Clusterverfahren bewertet habe. Diese Umstände könnten aber auch in ihrer Gesamtheit nicht zu der Annahme führen, dass durch ihr Fehlen ein zu positives Bild der Investition vermittelt worden sei (Streitpunkt 34 d aa bbb). Eine Haftung der Musterbeklagten aus culpa in contrahendo bzw. positiver Forderungsverletzung wegen Verletzung aktionärsrechtlicher Pflichten (Streitpunkt 28) sei nicht festzustellen. Es fehle an einer schuldrechtlichen Sonderverbindung. Weder könne die Erklärung zur Prospektverantwortlichkeit als vertragliche Haftungsübernahme angesehen werden noch sei ersichtlich, dass es vorvertragliche Kontakte zu den Anlageinteressenten gegeben habe. Feststellungen zu den gestellten Verjährungsfragen (Streitpunkt 32) seien nur teilweise zu treffen. Auf Antrag des Musterklägers sei festzustellen (Ziffern 7 bis 22 des Tenors zu Feststellungen auf Antrag des Musterklägers): Die Adhoc-Mitteilung der Musterbeklagten vom 21. Februar 2001 habe nicht die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten des § 47 BörsG aF ausgelöst (Tenor Ziffer 7; Streitpunkte 32 a und 32 c vv). Denn aus der Adhoc-Mitteilung habe nicht auf die behauptete Unrichtigkeit der im Prospekt dargestellten Umstände geschlossen werden müssen. Zudem sei die Zustellung eines bei der ÖRA eingeleiteten Antrags auch dann noch "demnächst" erfolgt, wenn der jeweilige Antrag der Musterbeklagten erst Ende 2003 oder später bekannt gegeben worden sei, sofern die Kläger die von der ÖRA angeforderten Kosten innerhalb der seitens der ÖRA gesetzten Frist überwiesen hätten (Tenor Ziffern 8 und 11, Streitpunkte 32 c aa und ee). Die ÖRA sei durch die Vielzahl der Anträge an bzw. über ihre Kapazitätsgrenze gebracht worden, so dass es zu erheblichen Verzögerungen bei der Bekanntgabe gekommen sei. Diese sei den Klägern nicht zuzurechnen. Allerdings hätten die Kläger nicht unbegrenzt auf die Anforderung des Vorschusses warten können, sondern in angemessener Zeit bei der ÖRA rückfragen müssen. Ob dies im Einzelfall erfolgt sei, sei keine Frage des Musterfeststellungsverfahrens. Vorbehaltlich der bestehenden
frageobliegenheit sei auch eine Beschleunigung der Bekanntgabe durch die Kläger nicht veranlasst gewesen, so dass auch dies antragsgemäß festzustellen sei (Tenor Ziffer 9; Streitpunkt 32 c bb). Für eine wirksame Verjährungshemmung sei es auch nicht nötig gewesen, dem bei der ÖRA gestellten Antrag sogleich mehrere Abschriften beizufügen (Tenor Ziffer 10, Streitpunkt 32 c cc). Soweit die Musterbeklagte durch ihre Anwälte mit Schreiben vom 12. September 2003 gegenüber der ÖRA ausdrücklich auf die Zustellung und Bekanntgabe aller Güteanträge verzichtet habe, könne sie sich nicht auf eine verspätete Bekanntgabe berufen, sofern die Kläger die ÖRA-Kosten fristgerecht bezahlt hätten (Tenor Ziffer 12, Streitpunkt 32 c ff). Die angebliche und seitens der Kläger bestrittene allgemeine Verweigerung von Verhandlungen seitens der Musterbeklagten gegenüber der ÖRA vor Anhängigkeit der Güteverfahren habe ebenso wenig verfahrensrechtliche Wirkungen für das Güteverfahren gehabt wie eine allgemeine Verweigerung gegen- über der ÖRA oder der Deutschen Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitz (im Folgenden: DSW; Tenor Ziffer 13, Streitpunkt 32 c gg). Bei der Verwendung der DSW-Antragsformulare habe es sich zudem um getrennte, selbständige Verfahren gehandelt, so dass Erklärungen der Musterbeklagten in einem Verfahren keine Wirkung für die anderen Verfahren gehabt hätten (Tenor Ziffer 14, Streitpunkt 32 c ll). Auch sei die Einleitung eines Verfahrens bei der ÖRA bei fehlender Information der Kläger über die an die ÖRA und DSW gerichteten Schreiben der Musterbeklagten und bei Einhaltung der Verfahrensordnung der ÖRA nicht rechtsmissbräuchlich gewesen (Tenor Ziffer 15, Streitpunkt 32 c mm). Hiervon sei - sofern nicht im konkreten Einzelfall Rechtsmissbrauch vorgelegen habe - auch deshalb auszugehen, weil eine verspätete Zustellung nicht zu einer Verzögerung geführt habe und die Kläger tatsächlich Klage eingereicht hätten (Tenor Ziffer 18, Streitpunkt 32 c rr). Das Scheitern des Versuchs der gütlichen Einigung als Verfahrensbeendigung im Sinne von § 204 Abs. 2 BGB habe im Übrigen nur im Rahmen der Verfahrensvorschriften der ÖRA durch Bescheinigung des Scheiterns der Verhandlungen festgestellt werden können (Tenor Ziffern 16 und 17, Streitpunkte 32 c nn, oo und pp). Die Hemmung der Verjährung habe dabei erst
Ablauf von sechs Monaten
Zustellung des Beschlusses über das Scheitern des Verfahrens, frühestens aber sechs Monate
dem Gütetermin geendet, in welchem das Scheitern festgestellt worden sei (Tenor Ziffern 19, 20 und 21, Streitpunkte 32 c ss, tt und uu). Außerdem sei auf Antrag der Musterbeklagten festzustellen, dass die Verjährung durch Güteanträge, die ausweislich der Eingangsstempel der ÖRA erst
Ablauf der absoluten Verjährung am
Ablauf der Verjährung in die Ausgangsverfahren eingeführt und auf einen dieser zwölf Prospektfehler gestützt würden (Tenor Ziffer 4, weiter ergänzter Streitpunkt b zu Ziffer 32). Nicht festgestellt werden könne demgegenüber, dass die Zustellung im Falle einer Antragstellung bei der ÖRA auch dann noch "demnächst" gewesen sei, wenn die Kläger ihrem Antrag nicht sogleich die notwendigen Kosten beigefügt und eine erst Monate später erfolgte Aufforderung der ÖRA abgewartet hätten. Die Kläger seien
Ablauf einer gewissen Bearbeitungszeit zur Rückfrage bei der ÖRA verpflichtet gewesen (Streitpunkt 32 c dd). Die Feststellung, dass etwaige Prospekthaftungsansprüche frühestens am 31. Dezember 2004 verjährt seien, könne ebenfalls nicht getroffen werden. Denn der Verjährungsbeginn sei individuell zu bestimmen und könne auch vor dem 31. Dezember 2004 liegen (Streitpunkt 32 b). Nicht festgestellt werden könne auch, dass die ÖRA und die DSW rechtlich nicht verpflichtet gewesen seien, an sie allgemein gerichtete Schreiben der Musterbeklagten an die Kläger weiterzuleiten (Streitpunkte 32 c hh und ii). Zu der rechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen den Anlegern und der DSW sei trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung nichts bekannt. Deshalb könne auch die Aussage nicht getroffen werden, dass den Klägern Erklärungen nicht zuzurechnen seien, die die Musterbeklagte gegenüber dem als Terminsvertreter in ÖRA-Terminen für die Kläger aufgetretenen DSW abgegeben habe (Streitpunkt 32 c jj). Wäre die DSW demgegenüber im Sinne eines Prozessbevollmächtigten mandatiert gewesen, so wäre den Klägern . entgegen ihrem Feststellungsantrag . dessen Kenntnis zuzurechnen gewesen (Streitpunkt 32 c kk). Aus den im Musterverfahren vorgelegten Schreiben ergebe sich auch nicht, dass die Musterbeklagte von ihrer Verweigerungshaltung zur Beteiligung am ÖRA-Verfahren abgerückt sei (Streitpunkt 32 c qq). II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 12 und 14 bis 136 sind überwiegend zulässig (
dem bis zum 1. November 2012 geltenden KapMuG die Rechtsstellung als Beigeladener begründete und damit für die Beschwerdeberechtigung eines Beigeladenen konstitutiv war (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KapMuG aF),
Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gemäß § 319 ZPO vom Landgericht um den Rechtsbeschwerdeführer zu 131 "berichtigt". Die rechtskräftig erfolgte Berichtigung wirkt mangels Bindungswirkung aber nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aussetzungsbeschlusses zurück. Die im Wege der subjektiven Klagehäufung erhobene Klage des Rechtsbeschwerdeführers zu 131 ist erst
Aussetzung des Verfahrens bezüglich seiner beiden Streitgenossen beim Landgericht eingegangen. Der auf die beiden Streitgenossen beschränkte Aussetzungsbeschluss war daher nicht unrichtig. Der Berichtigungsbeschluss enthält deshalb keine Berichtigung (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1956 . III ZR 265/54 , BGHZ 20, 188 , 190), sondern eine erst mit Erlass des Berichtigungsbeschlusses wirksam gewordene Erweiterung des Aussetzungsbeschlusses um den Rechtsbeschwerdeführer zu 131.
dem im Vorlagebeschluss allgemein formulierten Feststellungsziel. Vielmehr erwachsen in Rechtskraft nur die Aussagen des Oberlandesgerichts, die es - unabhängig von ihrer Bezeichnung im Einzelfall - zu den einzelnen Fragen des Vorlagebeschlusses, den Streitpunkten, getroffen hat (KK-KapMuG/Hess, 1. Aufl., § 16 Rn. 6). Dementsprechend müssen die Streitpunkte, hinsichtlich derer eine Abänderung des Musterentscheids im Wege der Rechtsbeschwerde begehrt wird, im Rechtsbeschwerdeantrag im Einzelnen bezeichnet werden. Zugleich müssen die Feststellungen, die durch das Rechtsbeschwerdegericht getroffen werden sollen, im Antrag wiedergegeben werden.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von Amts wegen aufzuheben, wenn er nicht mit den
dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO; BGH, Beschluss vom
der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 45 ff. BörsG in der Fassung vom 9. September 1998 ( BGBl. I S. 2682 ff. und S. 2701 ff.; im Folgenden: BörsG aF und VerkProspG aF), die entsprechend anzuwenden ist, richten. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen, einschlägig sei die bürgerlichrechtliche Prospekthaftung, greifen nicht durch. (
G aF bestand nicht. Denn
den tatbestandlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) waren die Aktien, die durch den Prospekt öffentlich angeboten wurden, bereits im Rahmen früherer Börsengänge an der Börse zugelassen worden. Der Prospekt war damit - wie das Oberlandesgericht nicht verkannt hat - kein Börsenzulassungsprospekt im Sinne von § 36 Abs. 3 Nr. 2 BörsG aF. Börsenrechtlich war für die Umplatzierung kein neuer Prospekt erforderlich (Schwark in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar,
ProspG aF war ein Verkaufsprospekt nur für Wertpapiere zu veröffentlichen, die erstmals im Inland öffentlich angeboten wurden und nicht - wie hier - bereits zum Handel an der Börse zugelassen waren. Öffentliche Zweitplatzierungen zum Börsenhandel zugelassener Aktien fielen damit zum damaligen Zeitpunkt nicht unter das Verkaufsprospektgesetz (vgl. Groß, Kapitalmarktrecht,
folgend: BAWe) zum Verkaufsprospektgesetz vom
Inkrafttreten des § 3 WpPG mit der aus § 3 WpPG folgenden Prospektpflicht begründet (so auch C. Schäfer, ZIP 2010, 1877 ff.). (b) Gleichwohl ist das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht von einer Anwendung der gesetzlichen Prospekthaftung ausgegangen. Denn die Haftungslücke, die bei einer öffentlichen Umplatzierung bereits zum Börsenhandel zugelassener Aktien vor dem
dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass Schuldverhältnisse in Bezug auf Inhalt und Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt (arg. Art. 170 EGBGB; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1965 . II ZR 36/64 , BGHZ 44, 192 , 194), die im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung im Jahr 2000 geltende Fassung dieser Regelungen vom 9. September 1998 ( BGBl. I S. 2682 ff. und S. 2701 ff.). (
Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung ausgeschlossen. Mit dieser war ebenso wie durch sonstige damals im BörsG oder im VerkProspG geregelte Ausnahmetatbestände (§ 38 Abs. 2 BörsG aF i.V.m. §§ 45 ff. BörsZulV aF; §§ 2 bis 4 VerkProspG aF) eine Begünstigung bestimmter Emissionen bezweckt. Denn damals sollte die verkaufsprospektrechtliche Prospektpflicht, um die Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte nicht zu beeinträchtigen, in Abwägung mit dem Anlegerschutz auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Regierungsentwurf zum Verkaufsprospektgesetz, BT-Drucks. 11/6340, S. 10 , 11 zu Artikel 1). Hiermit wäre es nicht vereinbar, für gleichwohl erstellte Prospekte die für den Emittenten schärfere bürgerlichrechtliche Prospekthaftung eingreifen zu lassen (vgl. Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 108 f.). Das gilt auch für den vorliegenden Fall der Umplatzierung von Aktien, die bereits aufgrund eines Börsenzulassungsprospektes zum Börsenhandel zugelassen sind. Auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber den Emittenten bewusst begünstigen wollen, da der Markt durch die Börsenzulassung bereits über die Aktien informiert ist. Mit diesem Sinn und Zweck des bewussten Verzichts auf eine Prospektpflicht wäre es nicht zu vereinbaren, den Emittenten bei freiwilliger Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes einer schärferen Haftung zu unterwerfen, als sie bei einer Prospektpflicht bestehen würde. Andererseits ist es weder sachgerecht noch vom Gesetzeszweck geboten, Falschinformationen in solchen freiwillig erstellten Verkaufsprospekten sanktionslos zu lassen (vgl. Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 109). Die Schutzlücke ist sachgerecht durch die entsprechende Anwendung der spezialgesetzlichen Verkaufsprospekthaftung zu schließen. Die entsprechende Anwendung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung berücksichtigt - anders als die bürgerlichrechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne - die Besonderheiten des öffentlichen Angebots von bereits an der Börse zugelassener Aktien, auf das § 13 VerkProspG aF, §§ 45 ff. BörsG aF zugeschnitten sind. Außerdem werden Zufälligkeiten vermieden, wenn Aktien aus dem Bestand eines Großaktionärs umplatziert werden und der Prospekt zugleich Teilzulassungsprospekt ist, weil mit ihm eine weitere Tranche oder neue Aktien zum Handel an der Börse zugelassen werden (sog. gemischte Umplatzierungen; vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2, § 69 Abs. 1 BörsZulV aF). Entgegen der Annahme des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen hat der Gesetzgeber eine Anwendung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung des § 13 VerkProspG aF für öffentliche Zweitplatzierungen bereits an der Börse zugelassener Wertpapiere nicht ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss findet sich weder ausdrücklich im Gesetz noch ergibt er sich aus der Auslegung des Verkaufsprospektgesetzes. Der Bundesrat hatte lediglich eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 13 VerkProspG aF auf Privatplatzierungen von Aktien und Euro-Anleihen sowie auf ganz bestimmte Aktien, für die eine Zulassung zur Notierung an einer inländischen Börse nicht beantragt ist, angeregt ( BT-Drucks. 11/6340, S. 18 ). Darauf bezieht sich die Gegenäußerung der Bundesregierung ( BT-Drucks. 11/6340, S. 20 ), die Anwendung der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung erscheine sachgerechter. Zur öffentlichen Zweitplatzierung bereits an der Börse zugelassener Aktien hat sich der Gesetzgeber demgegenüber nicht geäußert. Insofern liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die - wie dargelegt - durch die entsprechende Anwendung von § 13 VerkProspG aF zu schließen ist.
ProspG aF i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF nur fehlerhaft ist, wenn für die Beurteilung der veräußerten Aktien wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind.
ProspG aF muss der Verkaufsprospekt die Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen. Gemäß § 7 Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VerkProspV in der Fassung vom 9. September 1998 ( BGBl. I S. 2853 ff.; im Folgenden VerkProspV aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Wertpapiere notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Er muss danach alle für die Beurteilung der Anlage wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen und durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Kauf angeboten werden, dem interessierten Publikum ein zutreffendes Bild vermitteln. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Diese Aufklärungspflicht erstreckt sich auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt
diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es dabei nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 18. September 2012 . XI ZR 344/11 , BGHZ 195, 1 Rn. 22 ff. mwN).
den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts zählt das Immobilienvermögen zu den Bilanzpositionen, die für die Beurteilung der Vermögenslage des Unternehmens und damit für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. § 8 VerkProspV aF). Das gilt insbesondere dann, wenn das Eigenkapital zu einem beträchtlichen Teil - wie hier zu knapp der Hälfte - aus Immobilien besteht. Zwar sind für den Wert der Anlage und den Erfolg der Anlageentscheidung vor allem das operative Geschäft und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens maßgeblich. Der Wert des Immobilienvermögens ist aber von Bedeutung für die Ermittlung der Eigenkapitalquote als wichtige betriebswirtschaftliche Kennziffer zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens. Zudem hat der Wert des Immobilienvermögens bei der Bestimmung des Substanzwerts maßgebliches Gewicht und gibt Aufschluss über die Krisenanfälligkeit des Unternehmens. Dabei muss ein Prospekt entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts nicht nur den Wert des Immobilienvermögens zutreffend ausweisen. Vielmehr kann es im Einzelfall erforderlich sein, den gewählten Bewertungsansatz oder das angewandte Bewertungsverfahren im Prospekt näher zu erläutern. Veranlassung hierzu besteht, wenn die Kenntnis des Bewertungsansatzes oder -verfahrens zur sachgerechten Einschätzung der Belastbarkeit des angegebenen Immobilienwertes erforderlich ist. Auch bedarf es eines entsprechenden Hinweises, wenn durch die Ausnutzung bilanzieller Spielräume unter Anwendung eines zwar noch vertretbaren, aber risikobehafteten Bewertungsverfahrens ein zu positives Gesamtbild der Bilanz und der Vermögenslage gezeichnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 . II ZR 175/81 , WM 1982, 862 , 863; Groß, Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., WpPG § 21 Rn. 50; Hamann in Schäfer/ Hamann, KMG, 2. Aufl., §§ 44 , 45 BörsG Rn. 195 f.). (b) Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Musterbeklagte ihr Immobilienvermögen im Rahmen der Gründung nicht in unzulässiger und täuschender Weise zu angeblichen Verkehrswerten aufgewertet hat (Streitpunkte 11 a ii und jj). Die gegenteilige Ansicht des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen, die Musterbeklagte habe ihre Bilanz durch die Neubewertung zu Verkehrswerten "aufgebessert" und sich hierdurch einen unzulässigen Darstellungsvorteil gegenüber anderen börsennotierten Gesellschaften verschafft, trifft nicht zu. (aa) Der Ansatz des Immobilienvermögens zu Verkehrswerten bei Gründung der Musterbeklagten stellt keine täuschende Falschbewertung dar. Die Musterbeklagte durfte ihr Immobilienvermögen vielmehr
den rechtsfehlerfreien und von der Rechtsbeschwerde unangegriffenen Ausführungen des Oberlandesgerichts in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995
den Sondervorschriften des Postumwandlungs- und des DM-Bilanzierungsgesetzes neu zu Verkehrswerten bewerten (siehe Streitpunkt 11 a bb). Zwar hat die Bewertung grundsätzlich ausgehend vom Vorsichtsgrundsatz und dem aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB in der hier maßgeblichen, ab dem 1. Januar 1986 geltenden Fassung vom 19. Dezember 1985 ( BGBl. I S. 2355 ; im Folgenden: HGB aF) folgenden Realisationsprinzip anhand der historischen Anschaffungskosten zu erfolgen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB aF; vgl. MünchKommHGB/ Ballwieser, 3. Aufl., § 253 Rn. 1). Allerdings stand es der Musterbeklagten auf Grund des in § 4 Abs. 2 Postumwandlungsgesetz vom 14. September 1994 ( BGBl. I S. 2325 ff., in Kraft seit dem 1. Januar 1995; im Folgenden: PostUmwG) geregelten Wahlrechts frei, ihr Immobilienvermögen in der Eröffnungsbilanz abweichend vom Grundsatz der Buchwertfortführung neu zu Verkehrswerten anzusetzen. Dabei entsprach es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass hierdurch stille Reserven offengelegt werden ( BT-Drucks. 12/8060, S. 190 ). (
F zur Bewertung herangezogen werden konnte. Beruht eine Begründung dergestalt auf mehreren voneinander unabhängigen, selbständig tragenden Erwägungen, muss die Rechtsbeschwerdebegründung beide Begründungen angreifen und für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist der Angriff unzulässig (BGH, Urteile vom
dem in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB aF normierten Grundsatz der Einzelbewertung müssen Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz grundsätzlich ohne Verrechnung oder Zusammenfassung mit anderen Vermögensgegenständen zum Abschlussstichtag einzeln bewertet werden (Adler/ Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 252 HGB Rn. 48). Der Grundsatz der Einzelbewertung gilt jedoch nicht absolut (EuGH, Slg. 1999, I-05331 Rn. 30 ff.; BFH, BStBl. II 1989, 359 , 362). Vielmehr darf hiervon auf Grund gesetzlicher Spezialregelungen (vgl. etwa zur Gruppenbewertung, § 240 Abs. 4 i.V.m. § 256 Satz 2 HGB aF) oder gemäß § 252 Abs. 2 HGB aF in individuell begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (Adler/Düring/Schmaltz, aaO, Rn. 57 f.). (bbb) Eine solche Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung war hier - wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat - bereits auf Grund der Spezialregelungen im PostUmwG und DMBilG erlaubt (§ 6 Abs. 1 PostUmwG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG entsprechend). § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG, auf den § 6 Abs. 1 PostUmwG verweist, sah im Zusammenhang mit der erstmaligen Erstellung einer Bilanz
handelsrechtlichen Grundsätzen für Unternehmen der ehemaligen DDR Bewertungsvereinfachungen vor (vgl. § 1 Abs. 1 DMBilG). Danach durfte bis zur Bildung von selbständigen und unabhängigen Gutachterausschüssen zur Ermittlung des Verkehrswerts von Grund und Boden aus Vereinfachungsgründen auf die von mehreren Ministerien der DDR empfohlenen Richtwerte der "Arbeitsrichtlinie zur vorläufigen Bewertung von Grund und Boden" vom 18. Juli 1990 (abgedruckt bei Forster/ Kämpfer in Budde/Forster, DMBilG, § 9 Rn. 26) zurückgegriffen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG). Diese Richtlinie ermöglichte eine Gruppenbewertung. Denn danach konnten die Grundstückswerte vereinfachend durch Multiplikation eines festgelegten Durchschnittswerts mit unterschiedlichen Bewertungskoeffizienten für Lage, Nutzung, Infrastruktur und spezielle wertmindernde oder werterhöhende Merkmale (z.B. Altlasten oder exponierte Citylage) errechnet werden. Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG hat der Gesetzgeber des Postumwandlungsgesetzes die Möglichkeit einer solchen Gruppenbewertung ausdrücklich vorgesehen. Zugleich hat er der Musterbeklagten eine Gruppenbewertung für ihren gesamten Immobilienbestand eröffnet. Dem steht nicht entgegen, dass in den alten Bundesländern im Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz bereits Gutachterausschüsse gebildet waren, eine Heranziehung des Vereinfachungsverfahrens
G aber nur hilfsweise möglich war, sofern solche Gutachterausschüsse nicht existent waren. Denn der Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG kann nur so verstanden werden, dass lediglich auf die Zulässigkeit der dort geregelten Vereinfachungsverfahren verwiesen wird, ohne dass zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG, wie die fehlende Einrichtung von Gutachterausschüssen, erfüllt sein mussten. Hierfür streiten der lediglich entsprechende Verweis auf das DMBilG und das im gesamten Bundesgebiet belegene Immobilienvermögen der Musterbeklagten. Hinzu kommen die vom Oberlandesgericht festgestellten, im ganzen Bundesgebiet herrschenden Bewertungsschwierigkeiten, von denen - wie die Gesetzesmaterialien belegen - auch der Gesetzgeber ausgegangen ist.
den rechtsfehlerfreien und von den Rechtsbeschwerden nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts fehlte es nicht nur hinsichtlich der Immobilien, die in der ehemaligen DDR belegen waren, an aktuellen Werten für eine ordnungsgemäße und zeitnahe Bewertung zu Verkehrswerten. Vielmehr waren auf Grund der früheren kameralistischen Buchführung insgesamt keine bzw. keine belastbaren Werte für die Grundstücksbewertung vorhanden. Dieser tatsächliche Befund wird durch die Ausführungen im Regierungsentwurf bestätigt. Denn darin wird ausgeführt, Verkehrswerte seien zu einem großen Teil nicht bekannt und in der Kürze der Zeit nicht durch die Bewertung des Grundvermögens zu ermitteln ( BT-Drucks. 12/7270, S. 2 unter Verweis auf den identischen Gesetzentwurf BT-Drucks. 12/6718, S. 89 ; siehe zur entsprechenden Regelung in § 10 Deutsche Bahn Gründungsgesetz [DBGrG], BT-Drucks. 12/5014, S. 2 unter Verweis auf BT-Drucks. 12/4609, S. 80 f.). Für eine flächendeckende Anwendbarkeit des Clusterverfahrens spricht auch, dass eine Verkehrswertermittlung in relativ kurzer Zeit durchgeführt werden musste. Denn die Möglichkeit, Grund und Boden zu Verkehrswerten anzusetzen, wurde erst zu einem späten Zeitpunkt auf Vorschlag des Ausschusses für Post und Telekommunikation vom
UmwG bewertet hat. Auch lässt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 DMBilG, der eine Einzelbewertung der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden verlangt, nichts für den Streitfall ableiten. Denn § 6 PostUmwG verweist nur auf die Vorschriften der §§ 7 , 9 , 10 und 12 DMBilG, nicht aber auf § 6 DMBilG. (ccc) Unabhängig davon ist das Oberlandesgericht in einem zweiten, die Entscheidung ebenfalls tragenden Begründungsstrang rechtsfehlerfrei und - wie oben dargelegt - von den Rechtsbeschwerden unbeanstandet zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwendung des Clusterverfahrens jedenfalls
allgemeinen handelsrechtlichen Regelungen zulässig war (§ 4 Abs. 1 PostUmwG i.V.m. § 252 Abs. 2 HGB aF). § 252 Abs. 2 HGB aF erlaubt - wie dargelegt - eine Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung in begründeten Ausnahmefällen. Danach entspricht eine Gruppenbewertung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, wenn die individuelle Ermittlung des Wertes oder der Risiken eines einzelnen Bewertungsobjekts unmöglich oder nur mit unvertretbarem Zeit- und Kostenaufwand möglich ist. Das war im Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für Forderungen und Gewährleistungsrückstellungen anerkannt (BFH, BStBl. II, 1981, 766, 767; siehe auch BFH, BB 1998, 739 , 740; Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 252 Rn. 9; Staub/Kleindiek, HGB, 5. Aufl., § 252 Rn. 26; Adler/Düring/ Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 252 HGB Rn. 57). Dabei wurde davon ausgegangen, dass
den im Steuerrecht zu beachtenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (BFH, BStBl. II 1989, 359 , 362) in solchen Fällen erst die zusammengefasste Bewertung ein zutreffendes Bild der Vermögensverhältnisse wiedergibt (BFH, BStBl. II 1989, 359 , 361; siehe auch EuGH, Slg. 1999, I-05331 Rn. 34). In Anlehnung an diese Rechtsprechung war die Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung auch bei der Bewertung von Immobilienportfolios oder großen Immobilienbeständen . wie hier . in begründeten Ausnahmefällen zulässig (Amort, Immobilien und Kapitalmarkt: Real Estate Investment Trusts (REITs) und Immobilienzertifikate, 2011, S. 116 f.; ders., WM 2013, 1250, 1255 f. . europarechtlich sogar geboten; Eube/Pörschke in BDO Deutsche Warentreuhand, Praxishandbuch Real Estate Management, 2005, S. 271, 272 ff.; Sprengnetter, Immobilienbewertung, 31. Egl., 2/8/5/4; Sigloch/Schmidt/Hageböke, DB 2005, 2589, 2594 f.; Kühnberger in Kühnberger/Wilke, Immobilienbewertung, 2010, S. 191, 198; vgl. auch H. Richter in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 21. Aufl., § 6 EStG Rn. 120 mwN; vgl. auch Ensthaler/Marsch-Barner, HGB, 5. Aufl., § 252 Rn. 6). Das Vorliegen eines Ausnahmefalls hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Diese tatrichterliche Würdigung darf der Senat nur daraufhin prüfen, ob sie vertretbar ist, nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht und ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteil vom 29. Juni 2010 . XI ZR 104/08 , BGHZ 186, 96 Rn. 25 mwN). Solche Fehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Vielmehr ist die Annahme des Oberlandesgerichts, es habe ein begründeter Ausnahmefall für die Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung vorgelegen, weil die Bewertung einer Vielzahl von 12.000 Grundstücken mit ca. 32.000 baulichen Anlagen in nur kurzer Zeit weder zeitlich noch wirtschaftlich zumutbar gewesen ist, vertretbar. (
haltig auf das Unternehmensergebnis auswirken können. (
F müssen Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang angegeben und begründet werden; deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen. Jedoch fordert § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB aF, da Schutzgut die Herstellung der Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse ist, einen Hinweis auf die Bewertungsmethode allenfalls im Jahr der Abweichung (Hüttemann/Meyer in Staub, Großkomm. HGB,
F berichtet werden. Auf § 19 DMBilG, der zur Angabe der bei der Neubewertung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in der DM-Eröffnungsbilanz verpflichtete, verweist das Postumwandlungsgesetz zudem nicht. (
der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Grundstücksbewertung an einer prospektpflichtigen Überbewertung. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass sich eine etwaige Überbewertung ausgehend von der im Jahr 2001 erfolgten Wertberichtigung in Höhe von 2 Mrd. € bei einem prospektierten Gesamtgrundstückswert von 17,237 Mrd. € allenfalls auf 12% beliefe. Diese tatrichterliche Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkter
prüfung unterliegt (vgl. Senatsurteil vom
allgemeinen Grundsätzen hat der Anleger, der sich auf einen Anspruch aus Prospekthaftung stützt, einen Prospektfehler darzulegen und zu beweisen (Senatsurteil vom 21. September 2010 . XI ZR 232/09 , WM 2010, 2069 Rn. 24). Im Einzelfall kann die Möglichkeit, den Beweis durch Indizien zu führen, die Beweisführung erleichtern, oder kann der Emittent gehalten sein, zu internen Vorgängen
den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast vorzutragen. Daran, dass die Anleger die Darlegungs- und Beweislast für einen Prospektfehler tragen, hat sich durch die Einführung des Kapitalanlegermusterverfahrens nichts geändert. Das KapMuG bezweckt lediglich die effektive Rechtsdurchsetzung durch Bündelung der Interessen der einzelnen Anleger ( BT-Drucks. 15/5091, S. 1 , 16). Insoweit stellt es verfahrensrechtliche Regelungen bereit, um Schäden kollektiv, kostensparend und beschleunigt geltend zu machen (vgl. Möllers/Steinberger, EWiR 2012, 497 ). Jedoch trifft es keine materiellrechtlichen Regelungen und legt dementspre-1 chend die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast nicht abweichend von den allgemeinen Grundsätzen fest (vgl. auch KK-KapMuG/Vollkommer, 1. Aufl., § 9 Rn. 106 ff.). (bbb) Eine Absenkung der Anforderungen an die Darlegungslast war auch nicht deshalb veranlasst, weil die Bewertung des Immobilienvermögens einen internen Vorgang betraf. Der Einwand des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen, substantiierter Vortrag zu einem abweichenden Wert sei nicht zumutbar gewesen, weil dies die Abfrage von Verkehrswerten bei einer Vielzahl von Grundbuchämtern und die Einholung teurer Privatgutachten erforderlich gemacht hätte, trägt nicht. Denn für das Rechtsbeschwerdeverfahren steht angesichts der unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts bindend fest, dass der Musterkläger Einsicht in die umfangreiche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft hatte und es ihm unter Auswertung dort erhobener Unterlagen, Daten und Gutachten möglich gewesen wäre, einen konkret höheren Wert zu behaupten. (ccc) Ebenso wenig stellt der Verweis auf das Gutachten Sp. beweiserheblichen Vortrag dazu dar, die Anwendung des Clusterverfahrens habe zu einer Überbewertung des Gesamtwerts des Immobilienvermögens von mehr als 12% geführt. Auf Grund der Vorgehensweise und des begrenzten Auftragsumfangs des Gutachtens lässt dieses
den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht auf eine höhere Überbewertung schließen. Das Gutachten ist - wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat - schon deshalb von beschränkter Aussagekraft, weil die Wertfindung
dem Clusterverfahren nicht ex ante beurteilt und dessen Vertretbarkeit
vollzogen wird, sondern eine Rückrechnung ausgehend von den im Jahr 2001 errechneten Grundstückswerten erfolgt (vgl. Sigloch/Schmidt/Hageböke, DB 2005, 2589, 2590). Maßgeblich hinzu kommt, dass das Gutachten keine Rück-1 rechnung für sämtliche Grundstücke der Musterbeklagten vornimmt, sondern sich - auftragsgemäß - auf die clusterbewerteten Grundstücke beschränkt. Für die Beurteilung des aus dem Gutachten ableitbaren Grades der Überbewertung sind die einzelbewerteten Grundstücke aber zwingend in die Beurteilung einzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundstücke, deren Wert die Staatsanwaltschaft mit 4,09 Mrd. DM angesetzt hat, errechnet sich auf Grundlage des Gutachtens Sp. für den Stichtag zur Erstellung der Eröffnungsbilanz zum
dem dritten Börsengang bekanntgegebene Wertberichtigung in Höhe von 2 Mrd. € nicht, um eine höhere Überbewertung schlüssig darzutun. Zwar kann eine Beweisaufnahme
allgemeinen Grundsätzen auch dann geboten sein, wenn Indiztatsachen dargelegt werden, die allein oder durch ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals selbst rechtfertigen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 . III ZR 139/67 , BGHZ 53, 245 , 261). Aus der Adhoc-Mitteilung ergaben sich aber keine beweiserheblichen Anzeichen für eine die zulässige Schwankungsbreite von ca. 20% überschreitende Überbewertung. Die Adhoc-Mitteilung ließ schon deshalb keinen sicheren Schluss auf eine Überbewertung zu, weil die Wertberichtigung mit einem Strategiewechsel auf Grund der beabsichtigten Trennung von einem Großteil des Grundstücksbestandes begründet wurde. In einem solchen Fall einer Abkehr vom Prinzip der 1 Unternehmensfortführung gelten für die Bewertung andere Maßstäbe. Die Grundstücke sind anders als bei der Zugangsbewertung nicht aus Käufersicht auf Grund der Verhältnisse am Beschaffungsmarkt unter Berücksichtigung grundstücksspezifischer Besonderheiten zu ermitteln. Vielmehr muss die Bewertung, wenn ein Grundstück nicht mehr als betriebsnotwendig angesehen wird,
dem strengen Niederstwertprinzip zum Veräußerungswert, also dem geschätzten Netto-Verkaufspreis abzüglich Kosten erfolgen (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB aF; Beck'scherBilanz-Kommentar/Schubert/Andrejewski/Roscher, 9. Aufl., HGB § 253 Rn. 308 f.). Andere Bewertungsfehler, die eine Falschbilanzierung begründen könnten, zeigen der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen im Übrigen nicht auf.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31. Mai 2011 . II ZR 141/09 , BGHZ 190, 7 Rn. 4, 13 ff.) gesetzliche Freistellungsansprüche gegen die KfW wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§§ 57 , 62 AktG) und möglicherweise auch gegen den Bund (§ 311 Abs. 1, § 317 AktG) zu. Gesetzliche An-1 sprüche sind auch nicht schwerer durchsetzbar als eine vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung. Das bloße Prozesskostenrisiko besteht gleichermaßen.
träge über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Bilanzfälschung und des Kapitalanlagebetruges im Zusammenhang mit früheren Börsengängen zu berichten.
ProspV aF ist grundsätzlich nur auf anhängige Gerichts- und Schiedsverfahren hinzuweisen, die erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können. Ob darüber hinaus der Emittent, der einen Prospekt herausgibt, abhängig vom Verdachtsgrad im Einzelfall verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass ein Ermittlungsverfahren gegen seine Verantwortlichen wegen Straftaten im Zusammenhang mit früheren Börsengängen anhängig ist (vgl. zum Anlageberater BGH, Urteil vom
prüfung stand. Die Rechtsbeschwerden erheben insofern auch keine Einwendungen. 1 (
vollziehbare und auch von der Musterbeklagten sachlich nicht erläuterte Verschleierung der wahren Beteiligungsverhältnisse im Jahr 1999 und der damit einhergehenden Risiken konnte selbst ein bilanzkundiger Anleger nicht durchschauen. Auch ein solcher Anleger musste nicht davon ausgehen, dass ein etwaiger Kursverlust der S. -Aktien "eins zu eins" auf das Ergebnis der Musterbeklagten in künftigen Geschäftsjahren durchschlagen würde und - zwangsläufig - zu einem sich in der Bilanz der Musterbeklagten niederschlagenden Verlust in Höhe des Kursverlustes der S. -Aktien führen würde. An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Musterbeklagte den kompletten Kursverlust der Aktien möglicherweise auch im Falle eines Verkaufs hätte tragen müssen, so etwa wenn die N. infolge des Kursverlustes mangels anderer ertragsrelevanter Betätigungsfelder nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die noch offene Kaufpreisforderung zu erfüllen oder die Musterbeklagte den Verlust auf Grund eines mit der N. geschlossenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages hätte tragen müssen. Denn solche Alternativüberlegungen konnte auch ein bilanzkundiger Anleger selbst bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts nicht anstellen. Die N. wird im Prospekt nicht einmal als "Käuferin" genannt. Auch finden sich - wie bereits dargelegt - keine Angaben zu deren Rechtsform, ihrem Geschäftsfeld und zu ihrer Einbeziehung in den Konsolidierungskreis. (
gängiger Definition werden als Buchgewinne Erträge verstanden, die . wie hier . nicht durch ein Umsatzgeschäft im gewöhnlichen Geschäftsgang, sondern unter Aufdeckung stiller Reserven durch die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens entstanden sind (Gelhausen in WP Handbuch 2012, Band I, 14. Aufl., Rn. F 493 f., 521, 906). Der Begriff des Buchgewinns selbst sagt damit nichts über die buchungstechnischen Veränderungen auf der Aktivseite der Bilanz aus. Aus ihm lässt sich deshalb nicht ableiten, ob dem durch die Veräußerung erzielten Ertrag ein in der weiteren Entwicklung "unsicherer", mit erheblichen 1 Abschreibungsrisiken belasteter höherer Beteiligungsbuchwert an einer Tochtergesellschaft gegenübersteht oder ein bereits endgültig erzielter höherer Kassen- oder Forderungsbestand. (
den unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts bei Prospekterstellung selbst nicht davon ausgingen, dass es sich bei dem prospektierten Buchgewinn von 8,2 Mrd. € um einen endgültigen Gewinn handelt (Tenor des Musterentscheids, Ziffer 24). Hinzu kommt, dass der Kurs der S. -Aktien nicht unerheblichen Preisschwankungen unterworfen war und sich die N. auf Grund der vereinbarten Haltefrist der Aktien bei einem absehbaren Kursabfall nicht kurzfristig von den Aktien trennen konnte. (f)
dem insoweit ein Prospektfehler festzustellen ist, unterliegt auch die Zurückweisung der Feststellungsanträge zum Streitpunkt 33 (Verschulden und Kausalität), die das Oberlandesgericht -
seinem rechtlichen Standpunkt folgerichtig - mit dem Fehlen eines Prospektfehlers begründet hat, der Aufhebung. dd) Ein weiterer Prospektfehler im Zusammenhang mit der Übertragung der S. anteile liegt indessen nicht vor (Streitpunkt 21 a). Vielmehr hat das Oberlandesgericht zu Recht einen mitteilungsbedürftigen Abwertungsbedarf des Aktienpakets bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist verneint. Das Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt, dass ein deutlicher Trend des Kurses der Aktien bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist nicht feststellbar war. Dabei hat es seine Auffassung insbesondere auch auf die Kursschwankungen bei den einzelnen Gattungen der S. -Aktien gestützt. Diese in 1 der Rechtsbeschwerdeinstanz nur beschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung weist keinen revisionsr
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.