Magdeburg. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern.
dem zwischen ihr und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) geschlossenen "Zuordnungstarifvertrag für die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH" vom
Anlage 2a an einen anderen Zielstandort migrieren können.
II Abs. 1 dieser Anlage können Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz am jeweiligen Zielstandort eine Gesamtwegezeit von mehr als 180 Minuten bedingt, an einen anderen, räumlich näher gelegenen Standort wechseln. Dem Quellstandort "Berlin, Schätzelbergstraße" war der Zielstandort "Berlin", den Quellstandorten "Berlin, alle anderen STO" der Zielstandort "Frankfurt (Oder)" und dem Quellstandort "Potsdam" der Zielstandort "Magdeburg" zugeordnet. Die Arbeitgeberin ersuchte mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 den Betriebsrat der Region Nord-Ost um Zustimmung zur Versetzung der in Potsdam sowie derjenigen in Berlin beschäftigten Arbeitnehmer, die sich
Maßgabe der Anlage 2b der GBV Standortkonzept für den Standort Magdeburg entschieden hatten,
Magdeburg. Die Anlage 1 zu dem Zustimmungsersuchen bildete die "Liste Versetzung von Potsdam
Magdeburg", die Anlage 2 die "Liste Versetzung von Berlin
Magdeburg aufgrund Wunsch Alternativstandort". Der Betriebsrat antwortete mit Schreiben vom 4. November 2009, das auszugsweise lautet: "... Sehr geehrte Damen und Herren, die von Ihnen vorgelegten Unterlagen zur Versetzung der Beschäftigten
Magdeburg im Rahmen des Standortkonzeptes sind unvollständig. Es fehlt dem Betriebsrat die Information über die in der paritätischen Auswahlkommission I (§ 4 TV-Ratio) vorgenommene Auswahl
1 bis 3 TV-Ratio. Trotz der fehlenden Unterlagen hat der Betriebsrat vorsorglich beschlossen, den Versetzungen der in den beigefügten Anlagen 1 und 2 aufgeführten Beschäftigten gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG nicht zuzustimmen. Da am Standort Berlin nicht alle Arbeitsstätten
Frankfurt/Oder verlegt werden, hätten Sie eine Auswahl
dem TV-Ratio durchführen müssen. Sie verstoßen gegen den TV-Ratio, in dem sie nicht die
TV-Ratio vorgesehene Auswahlkommission einberufen haben, damit in dieser die notwendige Auswahl
Sie verstoßen mehrfach gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH (DTKS) und dem Gesamtbetriebsrat der DTKS (GBR) über einen Interessenausgleich und Sozialplan
VG zur Umsetzung des Standortkonzepts der DTKS (GBV Standortkonzept). Der
3 GBV-Standortkonzept genannte Immobilienprozess ist für den Standort Frankfurt/Oder noch nicht abgeschlossen. ... Aus diesem Grund muss sich der festgelegte Zeitplan (Anlage 3 der GBV) entsprechend verschieben da der Immobilienprozess nicht abgeschlossen ist. Sie verstoßen mit der Versetzung der als Anlage 2 beigefügten Beschäftigten gegen die GBV zum Standortkonzept, weil sie diese Beschäftigten zum 07.
Zustimmung des
dem ZTV 2008 für den Standort Magdeburg zuständigen Betriebsrats der Region 4 (Mitte-Ost) zu den Versetzungen wurden diese vorläufig durchgeführt. In dem von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung sei zu ersetzen. Die Begründung der verweigerten Zustimmung beziehe sich nicht auf die am Standort Potsdam Beschäftigten. Im Übrigen liege kein Grund zur Zustimmungsverweigerung vor. Insbesondere verstießen die personellen Maßnahmen nicht gegen den TV Ratio DTKS. Die Arbeitgeberin hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt, 1. die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der
folgenden 43 Arbeitnehmer von Potsdam an den Standort Magdeburg, Josef-von-Frauenhofer-Straße 2, zum
folgend genannten vier Arbeitnehmer von Berlin an den Standort Magdeburg, Leipziger Straße 58, zum
diesem Tarifvertrag vorgesehene und auf eine Organisationseinheit bezogene Auswahlprocedere sei nicht eingehalten worden. Der Begriff der Organisationseinheit
dem TV Ratio DTKS und
dem Zuordnungstarifvertrag sei nicht unterschiedlich zu verstehen. Mit dem während des erstinstanzlichen Verfahrens in Kraft getretenen Zuordnungstarifvertrag vom
stehende Prozessvereinbarung zur Umsetzung der Repersonalisierung des DTKS Standortes Berlin:
Frankfurt Oder migriert sind (...) erhalten ein Angebot, an den in Errichtung befindlichen Standort Berlin, Buchberger Straße bzw. an den Außenstandort Hennigsdorf als Teil des Standortes Berlin zurückzukehren. ... ...
Frankfurt Oder verbindlich vereinbart wurde. Unabhängig vom Ausgang der zurzeit beim BAG anhängigen Verbandsklage werden aus deren Urteil keine Ableitungen für das hier beschriebene Verfahren getroffen. Das BAG-Verfahren bleibt unberührt, die Inhalte dieser Prozessvereinbarung werden von keiner Partei eingeführt. Weitere Rechtsstreite bei denen eine der unterzeichnenden Parteien Prozesspartei ist (Aktivlegitimation / Antragsteller in einem Beschlussverfahren) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Standortkonzepts in Bezug auf Migration der Berliner Standorte werden von den jeweiligen Parteien unverzüglich beendet. Erforderliche Prozesshandlungen werden vorgenommen. ..." Der Betriebsrat hat der Erledigungserklärung hinsichtlich der vom Antrag zu
GG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die
dem Betriebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG
dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (vgl. BAG 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15 mwN, BAGE 139, 127 ). Eine Funktionsnachfolge findet grundsätzlich statt bei einem unveränderten Betriebszuschnitt, beim Übergang von den gesetzlichen zu gewillkürten Betriebsverfassungsstrukturen, bei der Änderung eines Tarifvertrags
VG sowie bei der Rückkehr zu den gesetzlichen Betriebsverfassungsstrukturen. Der neu gewählte Betriebsrat wird Funktionsnachfolger hinsichtlich der von ihm nunmehr repräsentierten Einheit. Er nimmt als "neuer Rechtsinhaber" auch ohne entsprechende Prozesserklärungen der Verfahrensbeteiligten automatisch die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsrats ein (BAG
dem ZTV 2008 der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit "Region 2 (Nord-Ost)" zugeordnet.
dem ZTV 2010 ist die neue betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit "Region 1 (Nord)" als aufnehmender Betrieb ua. für die Standorte bestimmt, die
dem ZTV 2008 die "Region 2 (Nord-Ost)" bildeten. Der Standort Potsdam ist aufgelöst. Damit ist der Betriebsrat Region Nord alleiniger Funktionsnachfolger des vormaligen, ua. den "abgebenden" Standort Potsdam repräsentierenden Betriebsrats Region Nord-Ost. II. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist das Verfahren nicht insgesamt erledigt. Eine auf das gesamte Verfahren bezogene übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten liegt nicht vor. Es sind auch
Anhängigkeit des Beschlussverfahrens keine tatsächlichen Umstände eingetreten, die dazu führen, dass das Begehren der antragstellenden Arbeitgeberin jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Die Prozessvereinbarung vom 2. Juli 2012 erfasst nur Mitarbeiter, die im Rahmen der Umsetzung des Standortkonzepts von Berlin
Frankfurt (Oder) migriert sind. Dies ergibt sich aus der Überschrift und aus Nr.
Magdeburg - sind von ihr nicht erfasst. Der Wortlaut der Prozessvereinbarung lässt auch nicht darauf schließen, dass die Betriebsparteien den Standort Potsdam aufgrund regionaler Nähe den Berliner Standorten zugeordnet haben. III. Die Vorinstanzen haben den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu Unrecht abgewiesen. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den Versetzungen der vom Antrag zu 1. zuletzt noch umfassten Arbeitnehmer gilt
VG als erteilt. Das ist - auch ohne ausdrücklich darauf gerichteten Antrag - festzustellen (vgl. BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 - zu B II der Gründe, BAGE 60, 57 ). 1.
VG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung der Zustimmung nicht frist- und formgerecht mitteilt. Voraussetzung für den Eintritt dieser gesetzlichen Fiktion ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf.
VG ist eingetreten, weil der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung nicht unter "Angabe von Gründen" iSv. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erklärt hat. Seine Stellungnahme vom 4. November 2009 ist hinsichtlich der allein noch streitbefangenen Versetzungen von Arbeitnehmern von Potsdam
Magdeburg nicht hinreichend begründet. a)
VG hat der Betriebsrat unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche
der Unterrichtung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, wenn er die Zustimmung zu der beabsichtigten personellen Maßnahme verweigern will. Der Betriebsrat genügt seiner Begründungspflicht schon dann, wenn es als möglich erscheint, dass mit der von ihm angegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich (BAG
Magdeburg nicht entnommen werden. Aus dem zweiten Absatz des Schreibens folgt zwar, dass der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung auch für die in der Anlage 1 des Zustimmungsersuchens aufgeführten Beschäftigten - das sind die Mitarbeiter des Standorts Potsdam - erklären will. Die
folgend in dem Schreiben gegebene Begründung bezieht sich jedoch nur auf den Standort Berlin. Aus der Formulierung "Da am Standort Berlin nicht alle Arbeitsstätten
Frankfurt/Oder verlegt werden, hätten Sie eine Auswahl
dem TV-Ratio durchführen müssen.", wird nicht erkennbar, dass der Betriebsrat seine Beanstandung auch auf die am Standort Potsdam beschäftigten Arbeitnehmer beziehen will. Der Standort Potsdam wird in dem Schreiben überhaupt nicht erwähnt. Die Nennung ausschließlich des Standortes Berlin legt vielmehr nahe, dass geltend gemacht wird, die Berliner Beschäftigten hätten erst
einer Auswahl mit den anderen in Berlin Beschäftigten versetzt werden können. Die Erklärung des Betriebsrats lässt auch nicht erkennen, dass er eine standortübergreifende Auswahl verlangt und sich daher die Begründung seiner Zustimmungsverweigerung ebenso auf die am Standort Potsdam beschäftigten Arbeitnehmer bezieht.
der erst im Zustimmungsersetzungsverfahren vom Betriebsrat vertretenen Auffassung einer auf die gesamte betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit bezogenen "Auswahl
dem TV-Ratio" hätte sich diese auf alle Standorte der vormaligen Region Nord-Ost - also auch auf die Standorte Rostock und Schwerin - erstrecken müssen. Eine solche Beanstandung klingt in dem Zustimmungsverweigerungsschreiben nicht ansatzweise an. Schließlich spricht für eine Beschränkung der Zustimmungsverweigerungsbegründung auf die Berliner Beschäftigten, dass sich der Betriebsrat in seinem Schreiben mit näher angeführten baulichen Unzulänglichkeiten am Standort Frankfurt (Oder) auseinandersetzt. Der Standort Frankfurt (Oder) war
der GBV Standortkonzept jedoch nur für die in Berlin beschäftigten Arbeitnehmer Zielstandort. Schmidt Koch K. Schmidt Wisskirchen T. Klebe Permalink: https://openjur.de/u/751280.html ( https://oj.is/751280 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 20 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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