rückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision
tragen. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche auf Höhergruppierungsgewinn. Nach dem Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ersetzenden Tarifverträgen. Der Kläger war seit dem
r Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und
r Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund). Entsprechend der bis
m 31. Dezember 2013 geltenden Anlage 2
D. Ausgehend von dem nach § 5 TVÜ-Bund
bildenden Vergleichsentgelt wurde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund eine
ordnung des Klägers
einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 10 TVöD vorgenommen. Die Folgen eines bei der Überleitung noch ausstehenden Bewährungsaufstiegs regelt § 8 TVÜ-Bund. Dieser lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 7 vom 5. September 2013 auszugsweise wie folgt: "§ 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege ...
r Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem
dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. ... 3Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. 4Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei
ordnung
einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1. ...
m
m 19. Juli 2006 in die Vergütungsgruppe IVa BAT höhergruppiert worden. Die Beklagte leistete deshalb ab diesem Zeitpunkt einen Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund. Der Kläger erhielt nunmehr eine Vergütung nach einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 der Entgeltgruppe 10 TVöD.
m
m 1. Januar 2008 höhergruppiert worden wäre, erhalte einen solchen Höhergruppierungsgewinn. Dies verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er übe dieselbe Tätigkeit wie dieser Kollege aus. Es sei nicht
rechtfertigen, dass der Kollege wegen des Höhergruppierungsgewinns seit dem 1. Januar 2008 zeitlich unbefristet eine wesentlich höhere Vergütung beziehe. Der Unterschied werde durch die prozentualen Tariferhöhungen noch vergrößert. Bei der Berechnung der Differenz sei der ihm - dem Kläger - nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund
stehende Höhergruppierungsgewinn nicht
berücksichtigen. Maßgeblich sei allein der Höhergruppierungsgewinn der Vergleichsperson. Demnach belaufe sich die monatliche Differenz im Jahr 2008 auf 439,93 Euro, im Jahr 2009 auf 452,25 Euro, im Jahr 2010 auf 457,67 Euro, im Jahr 2011 auf 460,42 Euro und im Jahr 2012 auf 426,70 Euro. Die Komplexität des Übergangsrechts rechtfertige eine solch gravierende Ungleichbehandlung nicht. Eigentlich müsse die längere Berufserfahrung
einem höheren Einkommen führen.
mindest müsse dieselbe Tätigkeit in gleicher Höhe vergütet werden. Betroffen sei eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern. Die Ungleichbehandlung stelle eine Altersdiskriminierung dar, da sie nur dann auftrete, wenn ein möglicher Bewährungsaufstieg bis
m 30. September 2007 stattgefunden hätte. Dies sei nur bei länger Beschäftigten und damit typischerweise älteren Mitarbeitern der Fall. Die Beklagte habe
dem die Frist
r Beantragung des Höhergruppierungsgewinns bis
m 31. Dezember 2008 verlängert und die von der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund begünstigten Mitarbeiter
r Geltendmachung des Höhergruppierungsgewinns aufgefordert. Damit seien diese Beschäftigten nochmals besser-gestellt worden. Die Ungleichbehandlung sei dadurch auszugleichen, dass er den Höhergruppierungsgewinn des vergleichbaren Mitarbeiters rückwirkend ab Januar 2008 und künftig erhalte. Dies entspreche auch einer Schadensersatzpflicht der Beklagten. Der Kläger hat bei Addition der jeweiligen monatlichen Differenzbeträge vor dem Landesarbeitsgericht daher
letzt beantragt, 1. die Beklagte
verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis
m 31. Dezember 2010 16.192,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe
zahlen; 2. die Beklagte
verurteilen, rückständiges Bruttogehalt für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von 5.525,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe
zahlen; 3. die Beklagte
verurteilen, rückständiges Bruttogehalt für die Zeit von Januar 2012 bis April 2012 in Höhe von 1.706,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe
zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Mai 2012
sätzlich
seinem derzeitigen Bruttogehalt in Höhe von 3.635,35 Euro einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von monatlich 426,70 Euro abzurechnen und den Nettobetrag auszuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die einschlägigen Regelungen des TVÜ-Bund stellten weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch eine unzulässige Altersdiskriminierung dar. § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund bezwecke ebenso wie § 8 Abs. 2 TVÜ-Bund einen finanziellen Ausgleich für den Verlust der Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs. In Einzelfällen komme es für begrenzte Zeiträume zwar
einer finanziellen Besserstellung der von § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund erfassten Beschäftigten. Dies stelle für die anderen Mitarbeiter aber keine unzumutbare Härte dar. Es handle sich um "Randunschärfen" des Überleitungsrechts, welche angesichts dessen Komplexität schwer
vermeiden seien. Der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien sei jedenfalls nicht überschritten.
dem sei die Klage unschlüssig. Der Kläger könne nicht den Höhergruppierungsgewinn eines nur hinsichtlich der Tätigkeit vergleichbaren Beschäftigten verlangen. Der Höhergruppierungsgewinn hänge von der Bildung des Vergleichsentgelts ab, welches die persönlichen Verhältnisse
m 30. September 2005 berücksichtige. Der Kläger lege keine Berechnung des für ihn maßgeblichen fiktiven Vergleichsentgelts dar. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
gelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter. Gründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts
Recht
rückgewiesen. A. Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags
lässig. I. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, auch wenn er offenlässt, welcher Nettobetrag künftig auszuzahlen ist und § 254 ZPO nicht
r Anwendung kommt, da die Stufenklage eine Leistungsklage darstellt (vgl. BGH 17. Mai 2001 - I ZR 189/99 - Rn. 26). Aufgrund der Angabe des begehrten Bruttobetrags besteht für die Beklagte kein Zweifel bezüglich des Umfangs der streitgegenständlichen Verpflichtung. II. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Klägers auf Höhergruppierungsgewinn beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen
vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 26). B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat dem Grunde nach keinen Anspruch auf den begehrten Höhergruppierungsgewinn.
dem ist die Höhe der Klageforderung nicht schlüssig begründet. I. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger die tariflichen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund nicht erfüllt, da er bei Fortgeltung des BAT ab dem 1. Oktober 2007 nicht mehr höhergruppiert worden wäre. Sein fiktiver Bewährungsaufstieg erfolgte bereits
m
einer Besserstellung der von § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund erfassten Beschäftigten gegenüber denjenigen kommen kann, die den Bewährungsaufstieg bereits vor dem
D Stand Mai 2014 Teil B 2 § 8 TVÜ-Bund Rn. 1; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand April 2014 Teil IV/3 TVÜ-Bund Rn. 96). 2. Die Regelung kann allerdings ebenso wie § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder in bestimmten Fallgestaltungen
einer Überkompensation der durch die Einführung des neuen Tarifwerks entstandenen Nachteile führen. Arbeitnehmer mit fingiertem Bewährungsaufstieg ab dem 1. Oktober 2007 können gegenüber Arbeitnehmern, deren Bewährungsaufstieg sich bereits unter Geltung des BAT vollzog oder bis
m 30. September 2007 erfolgt wäre, bessergestellt sein. a) Dies betrifft in erster Linie Konstellationen, bei denen Arbeitnehmer mit später fingiertem Bewährungsaufstieg nach § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund iVm. der bis
m 31. Dezember 2013 geltenden Anlage 2
m TVÜ-Bund in dieselbe Entgeltgruppe übergeleitet wurden wie Arbeitnehmer mit bereits unter Geltung des BAT vollzogenem Bewährungsaufstieg. Durch die
sammenfassende Überleitung mehrerer BAT-Vergütungsgruppen in dieselbe Entgeltgruppe des TVöD verloren Arbeitnehmer mit schon absolviertem Bewährungsaufstieg ihren "Vergütungsgruppenvorsprung" gegenüber Arbeitnehmern mit noch ausstehendem Bewährungsaufstieg. Der durch den Bewährungsaufstieg erlangte Vorsprung wurde hinsichtlich der Eingruppierung nivelliert und wirkte sich nur noch bei der Bildung des Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ-Bund und der Stufenzuordnung nach § 6 TVÜ-Bund aus. Erfolgte der fiktive Bewährungsaufstieg zeitlich nach dem
m 1. Oktober 2007 erfolgten Stufenaufstieg des § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund und stand dem Arbeitnehmer ein entsprechend hohes Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-Bund
, konnte es
einer Besserstellung kommen. Der Arbeitnehmer konnte durch den Höhergruppierungsgewinn eine neue individuelle Endstufe erreichen und damit dauerhaft eine höhere Vergütung erlangen als Arbeitnehmer, die ihren Bewährungsaufstieg bereits unter Geltung des BAT vollzogen hatten (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Mai 2014 Teil B 2 § 8 TVÜ-Bund Rn. 72;
Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 44). b) In abgemilderter Form kann eine Besserstellung der von § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund erfassten Beschäftigten auch im Verhältnis
denjenigen vorliegen, die zwischen dem
m 1. Oktober 2007 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund vollzogener Aufstieg aus einer individuellen Zwischenstufe kam bei der Neuberechnung des Vergleichsentgelts jedoch nicht
m Tragen. Demgegenüber erhöhte dieser Stufenaufstieg ebenso wie Tariferhöhungen das nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund
wahrende "bisherige" Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD-AT). 3. Diese möglichen Besserstellungen sind vom Willen der Tarifvertragsparteien gedeckt, denn eine Kappungsgrenze ist für den Höhergruppierungsgewinn ebenso wenig vorgesehen wie eine Anrechnung des durch den Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund erlangten Vorteils. a) Die Tarifvertragsparteien haben sich nicht darauf beschränkt, Vorteile aus Bewährungsaufstiegen
schützen, die bei Fortgeltung des BAT spätestens am
m 31. Dezember 2013 (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2014 F § 8 Rn. 11). Dadurch wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten jeweils bewusst vergrößert, ohne dass eine Kappung oder Anrechnung eingeführt wurde. b) Auch die tarifliche Systematik spricht dafür, dass der Regelungsgehalt des § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien entspricht. So ist in § 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund vorgesehen, dass ein etwaiger Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund im Augenblick des fiktiven Bewährungsaufstiegs entfällt. Da ein fiktiver Bewährungsaufstieg folglich mit Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden sein kann, sieht § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund ein Antragserfordernis vor und räumt dem Arbeitnehmer damit ein Wahlrecht ein. An dem tariflichen Gesamtzusammenhang zeigt sich, dass die Tarifvertragsparteien den Regelungsgehalt des § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund im Einzelnen ausgestaltet und der Besitzstandswahrung bewusst Grenzen gesetzt haben (vgl.
Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 33). 4. Die Tarifvertragsparteien überschritten mit diesem Regelungskonzept nicht die Grenzen ihrer Regelungsmacht. a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung
verweigern, die
gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum
. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung
finden (vgl. BAG
bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich
regeln (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 28). c) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis
einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG
anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BAG
treffend entschieden. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler zeigt die Revision nicht in
lässiger Weise auf. aa) Der Ausschluss von Arbeitnehmern, die den Bewährungsaufstieg bereits unter Geltung des BAT absolviert hatten, von der Begünstigung des Höhergruppierungsgewinns verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Solche Arbeitnehmer sind mit Arbeitnehmern, deren Bewährungsaufstieg bei der Überleitung noch ausstand, nach dem Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien nicht vergleichbar. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Gruppen und deren Ausgestaltung ist verfassungskonform.
beanstanden. Tarifvertragsparteien sind berechtigt, soziale Besitzstände und tatsächliche Aussichten, die
einem bestimmten Zeitpunkt bestehen, durch tarifliche Besitzstandsregelungen
schützen (vgl. BAG
erreichen. Sie ist auch erforderlich und angemessen. Derjenige, der einen Bewährungsaufstieg wegen der Einführung des TVöD nicht mehr erreichen kann, erhält
m Ausgleich den individuellen Höhergruppierungsgewinn ab dem Zeitpunkt seines fiktiven Bewährungsaufstiegs
sätzlich
m Tabellenentgelt. Der Arbeitnehmer wird
m Zweck der Eingliederung in das neue Entgeltsystem mit seinem neuen höheren Entgelt einer individuellen Zwischen- oder Endstufe
geordnet, wobei die Stufenlaufzeit unberührt bleibt. Demgegenüber bedurfte es für Arbeitnehmer, welche noch unter Geltung des BAT ihren Bewährungsaufstieg erreicht hatten, keines Schutzes eines Besitzstands, der durch die Überleitung in den TVöD entfallen wäre. Ihnen wurde keine Aufstiegserwartung genommen. In Bezug auf sie besteht daher auch kein Bedürfnis nach einer Besitzstandswahrung (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 24).
r Besserstellung von Arbeitnehmern mit fingiertem Bewährungsaufstieg kommt es - wie dargelegt - nur in Ausnahmefällen bei bestimmten Konstellationen. Der Vortrag des Klägers steht dem nicht entgegen. Unstreitig beantragten 0,8 % der Mitarbeiter der Behörde des Klägers den streitigen Höhergruppierungsgewinn. Wenn die Klagepartei im Rahmen einer Hochrechnung daraus ableitet, dass demnach für bundesweit knapp 37.000 Beschäftigte eine Benachteiligung
verzeichnen sei, ändert dies nichts an dem Umstand, dass eine Betroffenheit von 0,8 % eine Einstufung als Ausnahmefall rechtfertigt.
lässigen Rahmen. Nach Darstellung der Revision beträgt der Einkommensunterschied bei gleicher Tätigkeit dauerhaft zwar mindestens 250,00 Euro brutto monatlich. Dies wäre eine nennenswerte Differenz. Es ist aber
berücksichtigen, dass der fingierte Bewährungsaufstieg nach § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund nicht ausschließlich mit Vorteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist (vgl.
AT 2014, 98). So entfällt nach § 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund - wie bereits erwähnt - ein etwaiger Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund im Augenblick des fiktiven Bewährungsaufstiegs. Nachteilige Effekte können ferner eintreten, wenn der Beschäftigte bislang eine persönliche
lage nach § 14 Abs. 3 TVöD-AT erhält (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand April 2014 Teil IV/3 TVÜ-Bund Rn. 105d). Arbeitnehmer mit bereits unter Geltung des BAT vollzogenem Bewährungsaufstieg wurden
dem unter Wahrung des Besitzstands in den TVöD übergeleitet. Der aus dem Bewährungsaufstieg erwachsene Vergütungsvorteil floss in das Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-Bund ein und führte dazu, dass diese Arbeitnehmer einer höheren Entgeltstufe
geordnet wurden als Arbeitnehmer mit noch ausstehendem Bewährungsaufstieg (
r individuellen Stufenbildung als Besitzstandssicherung vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 32). Sie erlangten also
mindest für eine Übergangszeit einen Vorteil gegenüber Arbeitnehmern ohne absolvierten Bewährungsaufstieg.
verzeichnende Besserstellung von Arbeitnehmern mit fingiertem Bewährungsaufstieg nach § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund ließe sich entgegen der Ansicht der Revision auch nur unter erheblichen Schwierigkeiten vollständig ausschließen. Eine solche Besserstellung hängt nicht nur vom
sammenspiel der Regelungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 TVÜ-Bund ab, sondern insbesondere auch von der Höhe des Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ-Bund, das an die Lebensaltersstufe und den Ortszuschlag des betroffenen Arbeitnehmers anknüpft. Da die Überleitung in den TVöD vom System der Besitzstandswahrung ausgeht, müsste eine Anrechnungs- oder Abschmelzungsregelung nach der Ursache der Überkompensation unterscheiden, damit Arbeitnehmer, die von einem fingierten Bewährungsaufstieg profitieren, nicht wiederum gegenüber den von § 5 TVÜ-Bund begünstigten Arbeitnehmern benachteiligt würden (vgl.
Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 48). Die Berücksichtigung dieser Komplexität führt entgegen der Auffassung der Revision nicht
einer "Abschaffung" des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ist vielmehr bei der Beurteilung der Typisierungsbefugnis der Tarifvertragsparteien und damit für die Bestimmung der Grenzen der tariflichen Regelungsmacht im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG von Relevanz. bb) Die Besserstellung der von § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund erfassten Beschäftigten im Verhältnis
den Beschäftigten mit einem Anspruch auf Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund -
denen der Kläger gehört - ist durch den Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund begründet. Dieser erfolgte
m 1. Oktober 2007 und erhöhte das Tabellenentgelt iSd. § 15 Abs. 1 TVöD-AT, es sei denn, der Beschäftigte hatte bereits die Endstufe erreicht (vgl. das Beispiel bei Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Mai 2014 Teil B 2 § 8 TVÜ-Bund Rn. 47.1). Der Unterschied zwischen der Besitzstandssicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund und § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund ist deshalb systemkonform. Er stellt auch keine unzumutbare Härte dar, denn schließlich profitieren auch die Beschäftigten mit einem Anspruch nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund von dem Konzept der tariflichen Besitzstandssicherung des § 8 TVÜ-Bund. cc) Die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist
r weiteren Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit der fraglichen Tarifvorschriften mit Art. 3 Abs. 1 GG ist unzulässig. Sie zeigt keinen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler auf.
treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund darin haben, dass Sachvortrag der Parteien nicht
r Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt wird (vgl. BVerfG
r Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO BAG
gegangen und der gerichtliche Hinweis erst am 16. Mai 2012 vor einem Feiertag erfolgt sei. Der Prozessbevollmächtigte habe deshalb nicht genügend Zeit
r Erörterung mit der Klagepartei gehabt. Die Revision lässt aber offen, welcher Vortrag
r Problematik des Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen eines weiteren Schriftsatzes erstmals erbracht worden wäre.
m
sammenwirken der Regelungen des § 8 Abs. 3 mit § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund hat die Klägerseite der Revisionsbegründung nach
dem noch in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen. III. Der nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 3 Abs. 1 GG verlangte Schadensersatzanspruch besteht folglich schon mangels eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nicht. IV. Ein Anspruch des Klägers auf weiteren Höhergruppierungsgewinn ergibt sich auch nicht als Schadensersatzanspruch gemäß § 15 Abs. 1 AGG unter dem Gesichtspunkt einer Diskriminierung wegen des Alters iSv. § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG. 1. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Um eine unmittelbare Benachteiligung handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 2 AGG gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Anderes gilt dann, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel angemessen und erforderlich sind, um das Ziel
erreichen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich schon tatbestandlich nicht um eine Benachteiligung iSv. § 7 Abs. 1 AGG(vgl. zB BAG
r Feststellung, ob eine mittelbare Benachteiligung vorliegt, sind Vergleichsgruppen
bilden, die dem persönlichen Geltungsbereich der Differenzierungsregel entsprechend
sammengesetzt sind. Bei Tarifverträgen ist deshalb auf den gesamten Kreis der von der fraglichen Bestimmung erfassten Normunterworfenen abzustellen. Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden. Im Vergleich dieser Gruppen ist
prüfen, ob die Träger eines Merkmals des § 1 AGG im oben genannten Sinn besonders benachteiligt sind (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 22; 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 28 mwN, aaO).
beanstanden. aa) Der Kläger begründet eine Altersdiskriminierung mit dem Umstand, dass typischerweise ältere Beschäftigte den Bewährungsaufstieg bereits vor dem 1. Oktober 2007 erreicht haben und deshalb keinen Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund erreichen können. Dies mag in der Behörde des Klägers der Fall sein. Bezogen auf den bundesweiten Anwendungsbereich des TVÜ-Bund belegt der Kläger seine Behauptung aber nicht. Er lässt außer Acht, dass das Erreichen des Bewährungsaufstiegs nach BAT von dem Beginn der Tätigkeit in Kombination mit den Vorgaben der Vergütungsordnung (Anlage 1a
m BAT) bezüglich der Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Vergütungsgruppen abhing. Die
bewältigende Bewährungszeit betrug zwischen zwei und 15 Jahren. Ein Beschäftigter, der im Alter von 25 Jahren eine bestimmte Tätigkeit auszuüben begann, konnte daher seinen Bewährungsaufstieg längst erreicht haben, als ein 45-jähriger Kollege erst anfing. Bezüglich der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund kommt es auf die jeweilige Situation ab dem Stichtag an. Folglich kann der 25-jährige Arbeitnehmer wegen des bereits erfolgten Aufstiegs von der Regelung ggf. nicht profitieren, der ältere Kollege hingegen schon. Eine besondere Benachteiligung Älterer wäre nur dann festzustellen, wenn der Altersdurchschnitt der nicht von § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund erfassten Beschäftigten signifikant über dem der Erfassten liegen würde. Dies ist dem Vortrag des Klägers nicht
entnehmen. bb)
dem hat das Landesarbeitsgericht
treffend angeführt, dass die streitige Begünstigung nur bei einem relativ hohen Vergleichsentgelt (§ 5 TVÜ-Bund) entstehen kann, welches wiederum durch eine hohe Lebensaltersstufe bedingt sein kann. Für die begünstigten Arbeitnehmer sei daher ebenfalls ein höheres Lebensalter typisch. Auch dieses Argument steht der nachvollziehbaren Darlegung einer Altersdiskriminierung entgegen. d) Eine etwaige mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer wäre
dem sachlich gerechtfertigt. aa) Eine mittelbare Benachteiligung wegen eines verpönten Merkmals kann nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG durch ein legitimes Ziel und die Wahl verhältnismäßiger Mittel
seiner Durchsetzung gerechtfertigt werden. Rechtmäßige Ziele iSv. § 3 Abs. 2 AGG können alle nicht diskriminierenden und auch im Übrigen legalen Ziele sein. Die differenzierende Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein, um das legitime Ziel
erreichen, und einen im Verhältnis
r Bedeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte des Benachteiligten darstellen (vgl. BAG
kommenden Generalisierungs- und Typisierungsbefugnis eine Regelung getroffen, die den sozialen Besitzstand von Arbeitnehmern mit noch ausstehendem Bewährungsaufstieg sichern soll. Sie haben damit - wie
1 GG ausgeführt - ein legitimes Ziel mit verhältnismäßigen Mitteln verfolgt (vgl.
Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 54). e) Einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Es stellen sich keine Fragen der Auslegung des Unionsrechts, die noch nicht geklärt wären. Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters ist einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000
r Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache "Kücükdeveci" (EuGH
ständig (EuGH
m
1.4 mitgeteilt, dass die Ausschlussfrist zwar grundsätzlich mit dem individuellen Zeitpunkt des fiktiven Aufstiegs beginne, die Frist bezüglich der vor dem
E 2.2 anlässlich der Neuregelung des § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 geregelt, dass die Ausschlussfrist am 1. April 2014 beginne und die Auszahlung bei Anträgen, die bis
m 30. September 2014 eingegangen sind, rückwirkend ab dem individuellen Zeitpunkt des fiktiven Aufstiegs erfolge, "wenn die Voraussetzungen des § 8 TVÜ-Bund erfüllt sind". Damit wurden die Anspruchsberechtigten zwar hinsichtlich der Ausschlussfrist übertariflich bessergestellt, der Kreis der Anspruchsinhaber wurde aber nicht erweitert. c) Dies gilt auch bezüglich der Entscheidung der Beklagten, den durch § 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund angeordneten Wegfall des Strukturausgleichs (§ 12 TVÜ-Bund) übertariflich durch eine Anrechnungsregelung entsprechend § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund
ersetzen (vgl. Rundschreiben des BMI vom 23. Februar 2009 - D 5 - 220 233 - 51/1 -
2.2.4 und Aufrechterhaltung im Rundschreiben vom 24. März 2014 - D 5 - 31003/2#4 -
E 2.2; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Mai 2014 Teil B 2 § 8 TVÜ-Bund Rn. 56). VI. Der Kläger kann auch nicht aus dem angeführten Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" eine Vergütung entsprechend der Vergleichsperson verlangen. Dieser Grundsatz ist keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage, sondern bedarf der Umsetzung in Anspruchsgrundlagen (vgl. BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98 -
I der Gründe; 13. Februar 2003 - 8 AZR 140/02 -
II 2 d aa der Gründe). Eine solche ist hier nicht gegeben. VII. Der Kläger hat
dem die Höhe der Klageforderung nicht schlüssig dargelegt. Auch deshalb ist die Klage unbegründet.
grunde. Entgegen der Ausführungen auf Seite 8 der Revisionsbegründung, die sich wohl auf ein Parallelverfahren beziehen, ist die Höhe der vor diesem Hintergrund geltend gemachten Beträge nicht unstreitig. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom
dem könne der Vergleich mit einem Kollegen wegen möglicher unterschiedlicher persönlicher Daten
r Begründung der Forderungshöhe nicht herangezogen werden. 2. Dies ist
treffend. Das Abstellen auf eine nur tätigkeitsbezogen vergleichbare Person kann die Höhe des verlangten Höhergruppierungsgewinns nicht schlüssig begründen, weil der Ermittlung des maßgeblichen Vergleichsentgelts individuelle Faktoren wie Lebensaltersstufe und Ortszuschlag
grunde liegen (§ 5 Abs. 2 TVÜ-Bund). Die Berechnungsgrundlagen für die Vergütung der Referenzperson stehen insoweit in keinem
sammenhang
der dem Kläger
stehenden Vergütungshöhe. Aus dem bloßen Vergleich der Einkommensdifferenz lässt sich nicht entnehmen, worauf diese beruht. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb
Recht verlangt, dass der Kläger seinen individuellen Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund hätte ermitteln müssen.
tragen. Fischermeier Spelge Krumbiegel Lorenz Matiaske Permalink: http://openjur.de/u/751366.html Kommentare
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