Nr 10; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/
Nr 19).
Nr 15). b) Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Zum einen muss überhaupt ein Bedarf des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die begehrten Einrichtungsgegenstände bzw den begehrten Einrichtungsgegenstand gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn er nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessenen wohnraumbezogenen Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/
Nr 14; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 12 RdNr 19; vgl insb zur Angemessenheit BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 5 RdNr 17 ff). In gleicher Weise wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser "wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise gefordert (zur bedarfsbezogenen Betrachtungsweise zuletzt BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 5 RdNr 14; BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2 , RdNr 19; zur bedarfsbezogenen Betrachtungsweise bei erneuter Beschaffung: BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/
Nr 15; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 13 RdNr 16). Insofern haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG entschieden und hieran hält der erkennende Senat fest, dass sich ein solcher Anspruch auf Beschaffung bei einem erneuten Bedarfsanfall nicht notwendig auf eine komplette oder mehrere Einrichtungsgegenstände umfassende Ausstattung beziehen muss (BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2 , RdNr 16) und Verschuldensgesichtspunkte nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs berücksichtigt werden. Der im SGB II zu deckende Bedarf muss jedoch grundsätzlich aktuell bestehen und auch aktuell vom Grundsicherungsträger zu decken sein (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/
Nr 15; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 36/09 R - RdNr 17 ff; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 13 RdNr 17 mit Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 ). Der Senat folgt daher den vom LSG ergänzend entwickelten Kriterien (zustimmend Bender in Gagel, SGB II/SGB III, § 24 RdNr 59, Stand Dezember 2013) nicht, soweit diese eine Abkehr von der so verstandenen bedarfsbezogenen Betrachtungsweise beinhalten. c) Ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" setzt vielmehr voraus, dass der konkrete Bedarf durch 1. außergewöhnliche Umstände (vgl BT-Drucks 15/1514 S 60 ) bzw ein besonderes Ereignis (BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 13 RdNr 16) entstanden ist, 2. ein "spezieller Bedarf" (BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/
Nr 13; BSG vom 23.3.2010 - B 14 AS 81/
Nr 16) vorliegt und 3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist. Das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände bzw eines besonderen Ereignisses folgt aus der Systematik der §§ 20 ff SGB II unter Berücksichtigung der nach dem Sinn und Zweck der Regelungen gebotenen bedarfsbezogenen Betrachtungsweise. Bedarfe für wohnraumbezogene Gegenstände können Erstausstattungsbedarfe, aber auch Teil der Regelbedarfe sein. Insofern geht der Gesetzgeber - nach Einbeziehung der einmaligen Beihilfen nach dem BSHG in die Regelleistung - nach dem Wortlaut des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II aF bzw des inhaltsgleichen § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II im Sinne einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass alle wohnraumbezogenen Bedarfe, die nicht im Zusammenhang mit der spezifischen Situation der Erstausstattung stehen, nicht von diesem Anspruch, sondern bereits von der Regelleistung "umfasst" werden (BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 11 RdNr 18). Waren vor Eintritt des Bedarfs an Einrichtungsgegenständen die notwendigen Gegenstände in der Wohnung vorhanden, soll deren Ersetzung bei erneutem Bedarf aus der Regelleistung erfolgen. In der Regelleistung ist als Rechenposten ein pauschaler, den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelnder (BVerfGE Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 , 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff, juris RdNr 204) Einzelbetrag für Möbel und Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten enthalten (Abteilung 5 nach der Systematik der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - EVS -; vgl im Einzelnen Schwabe, ZfF 2010, 145 ff, 149). Nach der gesetzgeberischen Konzeption wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass aktuelle wohnraumbezogene Bedarfe aus diesem in der Regelleistung enthaltenen Ansparanteil bzw dem (angesparten) Vermögensfreibetrag für notwendige Anschaffungen (§ 12 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB II) oder bei vorübergehenden Spitzen eines vom Regelbedarf umfassten Bedarfs durch die Gewährung eines Darlehens - wie hier geschehen - nach § 23 Abs 1 SGB II aF bzw dem inhaltsgleichen § 24 Abs 1 SGB II nF zu decken sind (vgl auch BVerfGE 125, 175 ff, juris-RdNr 207; zur Systematik O. Loose in GK-SGB II, § 24 RdNr 30, Stand 11/2011). Hieraus folgt, dass ein infolge des allgemein üblichen Abnutzungs- und Verschleißprozesses nach und nach entstandener Bedarf - auch wenn hierbei personenbezogene Faktoren, etwa eine mangelnde Sorgfalt oder ein besonders intensiver Gebrauch bestimmter Einrichtungsgegenstände mitgewirkt haben sollten - durch den Regelbedarf oder ggf bei einer Bedarfsspitze durch ein Darlehen zu decken ist. Eine Erstausstattung im Sinne einer Wiederbeschaffung erfordert in Abgrenzung dazu "von außen" einwirkende außergewöhnliche Umstände bzw besondere Ereignisse, die zu der Entstehung des Bedarfs geführt haben. Soweit sie nicht mit Veränderungen der Wohnung bzw der Wohnsituation einhergehen, müssen diese Umstände bzw diese Ereignisse regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen "Untergang" bzw die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen für den Verschleiß oder den Untergang der Gegenstände herbeizuführen. Insofern zeigen auch die vom Gesetzgeber beispielhaft genannten Erstausstattungen für die Wohnung nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft ( BT-Drucks 15/1514 S 60 ), dass die Schwelle für die Annahme eines von der Regelleistung bzw heute vom Regelbedarf nicht umfassten und aufzufangenden Bedarfs für Wohnungserstausstattungen oder erneute Beschaffung einer Wohnungsausstattung im Sinne der Erstausstattung regelmäßig erst bei einem Verlust der Einrichtungsgegenstände durch von außen einwirkende besondere Ereignisse erreicht wird. Entsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung wertungsmäßig diejenigen Fälle einer erneuten Beschaffung gleichzustellen sind, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind (BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/
Nr 14
Nr 17). Auch § 22 Abs 1 S 1 SGB II stellt keine Anspruchsgrundlage für die Neuausstattung mit einem Teppichboden dar. § 22 Abs 1 S 1 SGB II erfasst regelmäßig nur diejenigen Kosten, die für eine zu Wohnzwecken tatsächlich genutzte Unterkunft als mietvertragliche Verpflichtungen laufend anfallen (vgl zuletzt BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 17). In der Begründung des Bescheides vom 26.1.2011 hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass sich dem Mietvertrag keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass dem Kläger eine mietvertraglich unübliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für einen Bodenbelag auferlegt worden ist (vgl zu dem dies nicht umfassenden Begriff der Schönheitsreparaturen: § 28 Abs 4 S 3 der Zweiten Berechnungsverordnung <II. BV> vom 13.9.2001). Zwar können die Aufwendungen für die Herstellung der "Bewohnbarkeit" einer Wohnung als Kosten einer Einzugsrenovierung Bestandteil der Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 SGB II sein (vgl hierzu Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 67, Stand 10/2012). Dies setzt jedoch einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Einzug in die Wohnung voraus, der hier nicht mehr gegeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/751414.html ( https://oj.is/751414 ) Volltext Druckansicht Zitate 34 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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