Tatbestand I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) handelt mit X- und Z-Waren. Im Verlauf einer Betriebsprüfung erkannte der Prüfer die geltend gemachte Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht an und kürzte den Vorsteuerabzug. Die Klägerin streitet mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) darüber, wie der Sachverhalt zutreffend im Betriebsprüfungsbericht darzustellen ist. Die Klägerin vermisst Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht zu der nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung geforderten "handelsüblichen Bezeichnung" in einer Rechnung bei ausländischen X-Warengroßhändlern. Im Bericht sei "der Verbringungsnachweis und die Handelsüblichkeit oder -unüblichkeit der Bezeichnung der gelieferten Gegenstände nach Maßgabe des Gewichts darzustellen". Kurz vor Ergehen des Prüfungsberichts beantragte die Klägerin zudem eine verbindliche Zusage nach § 204 der Abgabenordnung (AO) wegen der Behandlung der Prüfungsfolgezeiträume. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Änderung des Betriebsprüfungsberichts mit dem Antrag"die Feststellungen der Außenprüfung bezüglich der Verwendung der im Handel mit X-Waren sowie bei der Entgegennahme von Z-Waren üblichen Handelsbezeichnungen am Markt und bezüglich der bei der Klägerin vorgefundenen Bezeichnung der gelieferten bzw. entgegengenommenen Gegenstände Berechnungen im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG im Betriebsprüfungsbericht so darzustellen, dass eine verbindliche Zusage nach § 204 AO möglich ist". Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus mehreren Gründen ab. Der Klageantrag habe keinen vollstreckbaren Inhalt, weil die Klägerin den konkreten Sachverhalt, wie er ihrer Ansicht nach im Betriebsprüfungsbericht darzustellen sei, nicht benannt habe. Die Klage sei auch nicht statthaft, weil die Sachverhaltsdarstellung im Betriebsprüfungsbericht im Rahmen einer beantragten Zusage nach § 204 AO mangels Regelung keine Verwaltungsaktsqualität besitze. Für die Änderung des Betriebsprüfungsberichts bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die beantragte Zusage nach § 204 AO. Denn das FA sei zu einer verbindlichen Zusage für die Prüfungsfolgejahre dann nicht verpflichtet, wenn hinsichtlich des Sachverhaltes bereits ein Rechtsstreit anhängig sei oder erst recht --wie im Streitfall-- wenn schon der Sachverhalt streitig sei. Gründe II. Die auf grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie auf Divergenz nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 FGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, denn die maßgebenden Rechtsfragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.