liegender Art aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtsprechungs- und Gesetzesänderungen nicht (mehr) eindeutig geklärt ist.
Zum anderen ist die
schrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum
liegender Art --in Abkehr von der bisherigen BFH-Rechtsprechung-- nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen. a) Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Endet das Verfahren --wie hier-- infolge der Rücknahme der Revision, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist die Beschwer maßgebend (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Beschwer des Rechtsmittelklägers (hier der Familienkasse) ergibt sich regelmäßig aus dem (ganzen) Umfang des Unterliegens in der
instanz, d.h. aus einem Vergleich der dort gestellten Anträge und der Entscheidung des FG (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,
Demnach ist bei unverändertem Streitgegenstand und vollem Unterliegen des Beklagten (hier der Familienkasse) in der
instanz der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem Streitwert des ersten Rechtszuges identisch, ohne dass jedoch eine Bindung des BFH an die Streitwertbemessung des FG besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I E 5/08 , BFH/NV 2008, 2041 ). Maßgeblich für die Streitwertermittlung ist daher das durch den BFH nach § 52 GKG zu bestimmende Klägerinteresse. Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG); diese Regelung geht § 52 Abs. 1 GKG
(BFH-Beschluss vom 19. April 2012 II E 3/12 , BFH/NV 2012, 1167 ; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O.,
Schließlich darf in Verfahren
der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1.000 EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). b) Im Streitfall betrifft der Antrag des Antragstellers in der
instanz eine bezifferte Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (§ 52 Abs. 3 GKG). Eine sich an der Bedeutung der Sache für den Antragsteller orientierende Ermessensentscheidung, wie sie § 52 Abs. 1 GKG
sieht, ist daher ausgeschlossen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1167 ). aa) Nach der Senatsrechtsprechung kann das FG --wie bereits ausgeführt (dazu oben 1.b)-- den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Dabei umfasst ein mit einer Anfechtungsklage (bzw. Verpflichtungsklage) angegriffener Aufhebungsbescheid (bzw. Ablehnungsbescheid) eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung (bzw. Ablehnung) bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Senatsurteil in BFHE 236, 144 , BStBl II 2012, 681 ). Dieser Rechtsprechung haben sich die anderen (ebenfalls) für Kindergeld zuständigen Senate des BFH angeschlossen (BFH-Urteile vom
schrift, sondern nach § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen ist. bb) Im Streitfall bedarf die Frage, ob sich für Fälle
liegender Art eine Streitwerterhöhung aus § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. des am
, in denen die Entscheidung absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende --auf derartige Geldleistungen bezogene-- Verwaltungsakte hat. Diese
schrift ist
liegend nicht anwendbar, da die Revision am 23. Juli 2013 und damit
Inkrafttreten des genannten Gesetzes beim BFH eingelegt wurde (vgl. § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG). Ergänzend soll nur darauf hingewiesen werden, dass diese
schrift zwar einerseits eingeführt wurde, um einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten in finanzgerichtlichen Verfahren entgegenzuwirken ( BRDrucks 517/12, S. 373 ). Andererseits hat der Gesetzgeber in § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten aus sozialpolitischen Gründen gerade keinen Mindeststreitwert mehr festgelegt. cc) Ebenso bedarf keiner Klärung, welche Folgerungen aus der am 16. Juli 2014 in Kraft getretenen --im Streitfall ebenfalls noch nicht eingreifenden (vgl. § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG)-- (erneuten) Änderung des § 52 Abs. 3 GKG durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger
schriften vom 8. Juli 2014 ( BGBl I 2014, 890 ) für die Streitwertbestimmung zu ziehen sind. Der Gesetzgeber hat dem § 52 Abs. 3 GKG einen neuen Satz 3 angefügt, nach dem in Verfahren in Kindergeldangelegenheiten
den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist, wobei an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags der einfache Jahresbetrag tritt. In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, dass in Kindergeldangelegenheiten für zukünftige wiederkehrende Leistungen entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung auf einen Jahresbezug abgestellt werden soll ( BTDrucks 18/823, S. 26 ). c) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des VI. Senats in dessen Beschluss in BFHE 192, 19 , BStBl II 2000, 544 ab, wonach der Streitwert in Kindergeldangelegenheiten bei Aufhebung einer Festsetzung von unbestimmter Dauer nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 1 GKG) zu bestimmen und mit dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge anzusetzen ist. Der VI. Senat hat auf Anfrage des Senats (Beschluss vom 10. April 2014) mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr festhält und der vom anfragenden Senat vertretenen --
stehend dargelegten-- Rechtsauffassung zustimmt (Beschluss vom 17. Juli 2014 VI ER-S 2/14). 3. Nach alledem ist der Streitwert wie folgt zu bestimmen:
Rz 72; Schönfeld, Der Betrieb 2004, 1279, 1281; dies verneinend: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom
FGO Rz 124), ist jedenfalls in Kindergeldangelegenheiten eine verfahrens- und nicht streitgegenstandsbezogene Betrachtung anzustellen. Denn im Kindergeldrecht stellt --wie sich dem in § 66 Abs. 2 EStG geregelten Monatsprinzip entnehmen lässt-- grundsätzlich jeder Monat einen eigenen Streitgegenstand dar (im Ergebnis ebenso Felix, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 Rz A 17; FG Köln, Urteil vom
gesehen sind (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2005 III S 20/05 , BFHE 211, 267 , BStBl II 2006, 77 ). Permalink: https://openjur.de/u/751612.html ( https://oj.is/751612 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 16 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.