Bewertungsgesetzes (BewG) für die über den Zeitraum von 60 Monaten zu erbringende Teilzahlung von 120.000 EUR der Käufer die Barwerte der Verbindlichkeit zum
2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Frage auf, "ob die Regelung
G auch im Rahmen der Überschusseinkünfte Anwendung finde", mithin ob aus einer nicht steuerbaren Kaufpreisforderung, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gestundet wird, ein steuerbarer und steuerpflichtiger Zinsanteil i.S.
1 Nr. 7
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2007 anzuwendenden Fassung (EStG) herauszurechnen ist. a) Diese Rechtsfrage ist jedoch durch die Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) mehrfach beantwortet worden und damit geklärt. aa) Jede Kapitalforderung, die über eine längere Zeit als ein Jahr gestundet ist, enthält nach der ständigen Rechtsprechung
BFH einen Zinsanteil. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
Lebenssachverhalts ist in Fällen langfristig gestundeter Zahlungsansprüche davon auszugehen, dass der Schuldner bei alsbaldiger Zahlung einen geringeren Betrag hätte entrichten müssen als bei späterer Zahlung, sodass der erst später gezahlte Betrag einen Zinsanteil enthält (vgl. BFH-Urteile vom
Bundesverfassungsgerichts vom
Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzichte gegen Gewährung wiederkehrender Leistungen als Abfindung zwar auch das Vorliegen eines einkommensteuerbaren Zinsanteils abgelehnt. Diese Rechtsprechung beruht auf der Grundlage, dass in diesen Fällen kein Leistungsaustausch über die Verrentung einer bestehenden Kapitalforderung stattfindet und der Vertrag als unentgeltlicher Vorgang insgesamt der Einkommensteuer nicht unterliegt (siehe BFH-Entscheidungen vom
Senats in BFH/NV 2012, 229 mit dem Argument, dieser habe die Rechtslage nicht endgültig geklärt, da er in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung ergangen sei, greift nicht durch. In jenem Streitfall hat der Senat es im Hinblick auf die drohende Doppelbelastung eines einheitlichen Lebenssachverhalts mit Einkommen- und Schenkungsteuer für ernstlich zweifelhaft gehalten, ob die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unter Eheleuten zur einkommensteuerrechtlichen Erfassung eines Zinsanteils führen könne, wenn zugleich die Voraussetzungen einer schenkungsteuerrechtlichen freigiebigen Zuwendung erfüllt seien. Eine solche Doppelbelastung ist auf Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen Feststellungen
Finanzgerichts (FG) im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. Denn das FG hat mit Hinweis darauf, dass die monatlich zu zahlenden Teilbeträge auch ein Entgelt der Käufer für die vorzeitige Besitzüberlassung
Grundstücks und Gebäudes ab dem 1. April 2006 vor der Kaufpreisfälligkeit darstellten, eine unentgeltliche Darlehensgewährung der Kläger an die Käufer
Grundstücks verneint. An diese Würdigung ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Im Beschluss in BFH/NV 2012, 229 hat der Senat die unter II.1.a dargelegte ständige Rechtsprechung jedoch nicht auf den Prüfstand gestellt. 2. Gleiches gilt für die weiter von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, "ob das Bewertungsgesetz eine Abweichung
Zinssatzes von 5,5 % vorsieht, wenn der marktübliche Zins nachweislich geringer ist". Auch diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung
BFH geklärt. Der in § 12 Abs. 3 BewG festgesetzte Zinssatz von 5,5 % ist nicht zu beanstanden (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 175 ). In diesem Sinne hat auch der II. Senat
BFH in dem von den Klägern angeführten Verfahren II R 25/12 zu § 15 BewG jüngst entschieden (BFH-Urteil vom
G ermittelte steuerpflichtige Zinsanteil i.S.
G zu einer übermäßigen Besteuerung führt, wenn bei einer (hypothetischen) Kapitalanlage
Betrags der gestundeten Kapitalforderung zu marktüblichen Bedingungen geringere Zinseinnahmen erzielt worden wären, keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO. Die Rechtsfrage ist unter diesem Gesichtspunkt im Streitfall nicht klärungsfähig. Das FG hat keine Feststellungen getroffen, in welcher Höhe die Kläger bei einer hypothetischen marktüblichen Anlage
im Streitjahr gezahlten Kaufpreises (24.000 EUR) Zinseinkünfte erzielt hätten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Permalink: https://openjur.de/u/751694.html ( https://oj.is/751694 ) Volltext Druckansicht Zitate 24 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.