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BFH, Beschluss vom 08.10.2014 - VIII B 115/13

Tatbestand I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerten mit notariellem Kaufvertrag vom 29. September 2005 ihr im hälftigen Miteigentum stehendes und zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grunds

Bewertungsgesetzes (BewG) für die über den Zeitraum von 60 Monaten zu erbringende Teilzahlung von 120.000 EUR der Käufer die Barwerte der Verbindlichkeit zum

  1. April 2006 (= 105.312 EUR), zum
  2. Dezember 2006 (= 91.164 EUR) und zum
  3. Dezember 2007 (= 71.508 EUR). Aus der Differenz zwischen den Barwerten zum
  4. Dezember 2006 und zum
  5. Dezember 2007 (= 19.656 EUR) ermittelte das FA den Tilgungsanteil für das Streitjahr, sodass sich auf der Grundlage eines im Streitjahr insgesamt gezahlten Kaufpreises in Höhe von 24.000 EUR ein Zinsanteil in Höhe von 4.344 EUR ergab. Einspruch und Klage gegen die entsprechenden Änderungsbescheide zur Einkommensteuer (für das Streitjahr vom
  6. Juni 2011) blieben erfolglos. Gründe II. Die Beschwerde ist unbegründet und die Revision nicht zuzulassen.
  7. Die Kläger werfen als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Frage auf, "ob die Regelung

§ 12Bew

G auch im Rahmen der Überschusseinkünfte Anwendung finde", mithin ob aus einer nicht steuerbaren Kaufpreisforderung, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gestundet wird, ein steuerbarer und steuerpflichtiger Zinsanteil i.S.

§ 20Abs.

1 Nr. 7

Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2007 anzuwendenden Fassung (EStG) herauszurechnen ist. a) Diese Rechtsfrage ist jedoch durch die Rechtsprechung

Bundesfinanzhofs (BFH) mehrfach beantwortet worden und damit geklärt. aa) Jede Kapitalforderung, die über eine längere Zeit als ein Jahr gestundet ist, enthält nach der ständigen Rechtsprechung

BFH einen Zinsanteil. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise

Lebenssachverhalts ist in Fällen langfristig gestundeter Zahlungsansprüche davon auszugehen, dass der Schuldner bei alsbaldiger Zahlung einen geringeren Betrag hätte entrichten müssen als bei späterer Zahlung, sodass der erst später gezahlte Betrag einen Zinsanteil enthält (vgl. BFH-Urteile vom

  1. Oktober 1994 VIII R 79/91 , BFHE 175, 439 , BStBl II 1995, 121 ; vom
  2. Juni 1996 VIII R 67/95 , BFH/NV 1997, 175 ; vom
  3. November 2007 VIII R 36/05 , BFHE 220, 35 , BStBl II 2008, 292 ; vom
  4. März 2010 X R 38/06 , BFHE 229, 163 , BStBl II 2011, 622 , m.w.N.; vom
  5. Mai 2011 VIII R 3/09 , BFHE 235, 197 , BStBl II 2012, 254 ; BFH-Beschlüsse vom
  6. Januar 1998 VIII B 76/96 , BFH/NV 1998, 963 , und vom
  7. September 2011 VIII B 70/09 , BFH/NV 2012, 229 ). Zur Annahme eines Zinsanteils in Kaufpreisraten aus der Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen Grundstücks auch bei Ausschluss einer Verzinsung durch den Verkäufer und den Käufer nach dieser Rechtsprechung siehe BFH-Beschluss vom
  8. Dezember 1992 VIII B 74/92 (nicht veröffentlicht, wiedergegeben in juris; nachgehend Beschluss

Bundesverfassungsgerichts vom

  1. Juni 1993 2 BvR 335/93 , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 542). bb) Angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung müssen für eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH bislang nicht berücksichtigte Gesichtspunkte vorhanden sein (BFH-Beschluss vom
  2. Juli 2008 VIII B 179/07 , BFH/NV 2008, 1874 ; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung,
  3. Aufl., § 115 Rz 28). Solche sind nicht ersichtlich. aaa) Der Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung für vor dem Eintritt

Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzichte gegen Gewährung wiederkehrender Leistungen als Abfindung zwar auch das Vorliegen eines einkommensteuerbaren Zinsanteils abgelehnt. Diese Rechtsprechung beruht auf der Grundlage, dass in diesen Fällen kein Leistungsaustausch über die Verrentung einer bestehenden Kapitalforderung stattfindet und der Vertrag als unentgeltlicher Vorgang insgesamt der Einkommensteuer nicht unterliegt (siehe BFH-Entscheidungen vom

  1. Februar 2010 VIII R 43/06 , BFHE 229, 104 , BStBl II 2010, 818 ; VIII R 35/07 , BFH/NV 2010, 1793 ; vom
  2. November 2012 VIII R 57/10 , BFHE 239, 422 , BStBl II 2014, 56 ; vom
  3. März 2013 VIII B 157/12 , BFH/NV 2013, 934 ). Hingegen enthalten auch auf dem Erbrecht beruhende Kapitalforderungen nach den unter II.1.a dargelegten Grundsätzen im Fall ihrer Stundung einen Zinsanteil gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen erhält (BFH-Urteil in BFHE 229, 104 , BStBl II 2010, 818 ). Aus dieser Rechtsprechung können die Kläger für die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage somit keine neuen Gesichtspunkte herleiten. bbb) Der Hinweis der Kläger auf den Beschluss

Senats in BFH/NV 2012, 229 mit dem Argument, dieser habe die Rechtslage nicht endgültig geklärt, da er in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung ergangen sei, greift nicht durch. In jenem Streitfall hat der Senat es im Hinblick auf die drohende Doppelbelastung eines einheitlichen Lebenssachverhalts mit Einkommen- und Schenkungsteuer für ernstlich zweifelhaft gehalten, ob die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unter Eheleuten zur einkommensteuerrechtlichen Erfassung eines Zinsanteils führen könne, wenn zugleich die Voraussetzungen einer schenkungsteuerrechtlichen freigiebigen Zuwendung erfüllt seien. Eine solche Doppelbelastung ist auf Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen Feststellungen

Finanzgerichts (FG) im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. Denn das FG hat mit Hinweis darauf, dass die monatlich zu zahlenden Teilbeträge auch ein Entgelt der Käufer für die vorzeitige Besitzüberlassung

Grundstücks und Gebäudes ab dem 1. April 2006 vor der Kaufpreisfälligkeit darstellten, eine unentgeltliche Darlehensgewährung der Kläger an die Käufer

Grundstücks verneint. An diese Würdigung ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Im Beschluss in BFH/NV 2012, 229 hat der Senat die unter II.1.a dargelegte ständige Rechtsprechung jedoch nicht auf den Prüfstand gestellt. 2. Gleiches gilt für die weiter von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, "ob das Bewertungsgesetz eine Abweichung

Zinssatzes von 5,5 % vorsieht, wenn der marktübliche Zins nachweislich geringer ist". Auch diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung

BFH geklärt. Der in § 12 Abs. 3 BewG festgesetzte Zinssatz von 5,5 % ist nicht zu beanstanden (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 175 ). In diesem Sinne hat auch der II. Senat

BFH in dem von den Klägern angeführten Verfahren II R 25/12 zu § 15 BewG jüngst entschieden (BFH-Urteil vom

  1. November 2013 II R 25/12 , BFH/NV 2014, 537 ). Neue Gesichtspunkte, warum eine erneute Prüfung dieser Rechtsfrage erforderlich ist, sind im Streitfall von den Klägern nicht angeführt worden.
  2. Die aufgeworfene Rechtsfrage unter
  3. hat auch unter dem Gesichtspunkt, ob der nach Maßgabe

§ 12Abs. 3 Bew

G ermittelte steuerpflichtige Zinsanteil i.S.

§ 20Abs. 1 Nr. 7 ESt

G zu einer übermäßigen Besteuerung führt, wenn bei einer (hypothetischen) Kapitalanlage

Betrags der gestundeten Kapitalforderung zu marktüblichen Bedingungen geringere Zinseinnahmen erzielt worden wären, keine grundsätzliche Bedeutung i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 1 FGO. Die Rechtsfrage ist unter diesem Gesichtspunkt im Streitfall nicht klärungsfähig. Das FG hat keine Feststellungen getroffen, in welcher Höhe die Kläger bei einer hypothetischen marktüblichen Anlage

im Streitjahr gezahlten Kaufpreises (24.000 EUR) Zinseinkünfte erzielt hätten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Permalink: https://openjur.de/u/751694.html ( https://oj.is/751694 ) Volltext Druckansicht Zitate 24 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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