Tatbestand I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), betrieb in den Streitjahren 2010 und 2011 eine Nachtbar. Für das Jahr 2011 reichte sie keine Steuererklärungen beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein. Im Zuge einer durchgeführten Außen- sowie Steuerfahndungsprüfung ging das FA davon aus, dass erhebliche Umsätze nicht der Besteuerung unterworfen worden waren. Es verwarf die vorhandene Buchführung als nicht ordnungsgemäß, schätzte die Besteuerungsgrundlagen und erließ schließlich für 2010 geänderte und für 2011 erstmalige Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuermessbescheide. Mit ihren Einsprüchen machte die Klägerin geltend, dass die Schätzungen unzutreffend und nicht nachvollziehbar seien. Als die angekündigte Ergänzung der Einspruchsbegründung ausgeblieben war, wies das FA die Rechtsbehelfe als unbegründet zurück. Im Klageverfahren machte die Klägerin erneut geltend, dass die unzutreffenden Hinzuschätzungen auf unhaltbaren Vermutungen beruhten und die Bescheide infolge dessen aufzuheben seien. Nachdem die Klägerin eine Aufforderung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG), den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, erst nach Fristablauf dahingehend beantwortet hatte, eine weiter gehende Konkretisierung sei ihr wegen der Beschlagnahme der steuerlich relevanten Unterlagen und der Ablehnung ihres Antrages auf Herausgabe der Beweismittel nicht möglich, wies das FG die Klage als unzulässig ab. Das Klagebegehren lasse sich selbst unter Heranziehung der Steuerakten nicht erkennen. Die Verweigerung der Herausgabe der sichergestellten Unterlagen entlaste sie im Hinblick auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nicht. Außerdem habe sie über den Betriebsprüfungsbericht verfügt, anhand dessen eine Substantiierung des Streitgegenstands möglich gewesen sei (Urteil vom 3. September 2013 6 K 129/13 ). Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil. Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Gründe II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Die Klägerin hat nicht schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügt. 1. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das FG über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheidet. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das FG die Klage zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abweist, der Gegenstand des Klagebegehrens sei --trotz der dafür vom Gericht gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist-- von dem Kläger nicht hinreichend bezeichnet worden (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2013 III B 13/13 , BFH/NV 2013, 1795 ; vom 18. November 2013 X B 130/13 , BFH/NV 2014, 371 ). 2. Eine Verletzung des § 65 FGO hat die Klägerin im Streitfall nicht schlüssig dargelegt.
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