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OLG München, Beschluss vom 4. Juni 2014 - Az. 3 Ws 656/13, 3 Ws 657/13

Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom

  1. Juli 2013 ( 34 Zs 1146/13 ) wird als unzulässig verworfen. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich mit einem am 15.08.2013 bei dem Oberlandesgericht München eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 09.07.2013, mit dem seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 26.02.2013 keine Folge gegeben wurde. Das Antragsvorbringen wurde mit einem weiteren Schriftsatz vom 19.09.2013 ergänzt. II. Der innerhalb der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.08.2013 erweist sich als unzulässig. Der Antrag ist ausdrücklich darauf gerichtet, die Aufnahme von Ermittlungen wegen Freiheitsberaubung gegen die Angezeigten A... E... und Dr. K.. L... anzuordnen. Zu einer derartigen Anordnung ist der Senat indes von Gesetzes wegen nicht befugt. Ziel eines zulässigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren kann nur die Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage sein. Dagegen hat das Oberlandesgericht keine Kompetenz, ein Klageerzwingungsverfahren mit der Anordnung abzuschließen, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufzunehmen, fortzuführen oder auch nur zu intensivieren habe. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der §§ 171 , 172 , 173 Abs. 3, 175 StPO. Eine Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Behandlung ist in den maßgeblichen Vorschriften nicht vorgesehen. In Betracht kommt lediglich die Anregung von Ermittlungen gegenüber der Staatsanwaltschaft, die jedoch nicht verpflichtet ist, einer solchen Anregung nachzukommen (vgl. Moldenhauer in Karlsruher Kommentar StPO
  2. Aufl. § 175 Rn. 3; Oberlandesgericht München,
  3. Strafsenat, Beschluss vom 27.04.1989, Az.: 2 Ws 431/89). Auch die Durchführung der vom Antragsteller begehrten Ermittlungen durch den Senat selbst kommt nicht in Betracht. Es handelt sich nicht etwa nur um ergänzende oder lückenschließende Ermittlungen, die dem Oberlandesgericht im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens durch § 173 Abs. 3 StPO zur Ergänzung des von der Staatsanwaltschaft bereits gewonnenen Ermittlungsergebnisses gestattet sind. Die vom Antragsteller für notwendig gehaltenen Ermittlungen gehen weit darüber hinaus - wie bereits die mehr als fünf Seiten umfassende "übersicht über die Beweismittel" in der Antragsschrift zeigt - und würden letztlich dazu führen, dass das Oberlandesgericht an die Stelle der Staatsanwaltschaft tritt. Eine derart weitgehende Ermittlungskompetenz des Oberlandesgerichts widerspräche jedoch der grundsätzlichen Aufgaben- und Rollenverteilung des deutschen Strafprozessrechts und ist daher abzulehnen. Demgemäß ist § 173 Abs. 3 StPO eng auszulegen. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 05.02.1980, NStZ 1981, 193 ; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.03.1990, NStZ 1990, 355 ; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.09.1998, StV 2002, 128 ; Oberlandesgericht München,
  4. Strafsenat, Beschluss vom 27.06.2007, NJW 2007, 3734 ) und in der Literatur (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO
  5. Aufl. § 175 Rn. 2; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg StPO
  6. Aufl. § 175 Rn. 16 ff.) die Auffassung vertreten wird, in Ausnahmefällen, in denen die Staatsanwaltschaft rechtsirrtümlich keine oder völlig unzureichende Ermittlungen durchgeführt habe, könne ein Klageerzwingungsverfahren auch mit der Anordnung, die Staatsanwaltschaft habe die Ermittlungen aufzunehmen oder fortzuführen, abgeschlossen werden, vermag sich der Senat dieser nicht anzuschließen. Die Befürworter einer derartigen Ermittlungserzwingung begründen ihre Auffassung im Wesentlichen damit, durch die Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung durch das
  7. StVRG vom 09.12.1974 sei nachträglich eine Regelungslücke entstanden. Bis dahin habe die Möglichkeit bestanden, die Erhebung der öffentlichen Klage nach § 175 StPO auch in Form einer Anweisung an die Staatsanwaltschaft, einen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung zu stellen, zu beschließen. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass eine derartige Anweisung an die Staatsanwaltschaft nur in den Fällen der notwendigen Voruntersuchung (erstinstanzliehe OLG-Sachen und Schwurgerichtssachen, vgl. den früheren § 178 Abs. 1 StPO), in denen zudem der Verdachtsgrad des § 152 Abs. 2 StPO ausreichte, erfolgen konnte. In allen anderen Fällen mussten schon nach damaliger Rechtslage Ermittlungen zur Frage des hinreichenden Tatverdachts nach § 173 Abs. 3 StPO geführt werden, so dass die Rechtslage heute nicht anders ist als früher und eine im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließende Regelungslücke nicht vorliegt (vgl. Moldenhauer in Karlsruher Kommentar StPO
  8. Aufl. § 175 Rn. 3; Moschüring in AK StPO § 173 Rn. 5). Im übrigen hätte der Gesetzgeber angesichts der weit mehr als 100 änderungen der Strafprozessordnung seit dem
  9. StVRG vom 09.12.1974 hinreichend Gelegenheit gehabt, eine Ermittlungserzwingung in die Vorschriften über das Klageerzwingungsverfahren aufzunehmen, wenn - über die Fälle des früheren § 178 Abs. 1 StPO hinaus - eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke vorliegen würde. Nicht zuletzt steht einem Anzeigeerstatter, der das Unterbleiben staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen für rechtswidrig hält und dagegen vorgehen will, stets der Weg über den formlosen Rechtsbehelf der Dienstaufsichtsbeschwerde offen. Gegen die Zulassung einer Ermittlungserzwingung spricht auch, dass der Staatsanwaltschaft mit der allgemeinen Anordnung, die Ermittlungen aufzunehmen, wie sie der Antragsteller begehrt, hinsichtlich der vorzunehmenden Ermittlungen ein derart weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt würde, dass eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens und die erneute Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens abzusehen wäre (vgl. Kuhlmann, NStZ 1991, 193 ). Selbst wenn man der Ansicht des Antragstellers folgen wollte und es hier ausnahmsweise für statthaft hielte, das gerichtliche Verfahren nach § 172 StPO mit der Anweisung an die Staatsanwaltschaft abzuschließen, die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen, verbliebe es bei der Unzulässigkeit des Antrags vom 15.08.
  10. Dieser entspräche selbst dann nicht in vollem Umfang den inhaltlichen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn berücksichtigt wird, dass es hier nicht darum geht, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, sondern ob ein Anfangsverdacht vorliegt. Nach der genannten Vorschrift muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Dies bedeutet, dass vom Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche, konkrete und substantiierte Sachdarstellung gefordert wird, die es dem Senat ermöglicht, das mit dem Antrag verfolgte Begehren ohne Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und anderer Schriftstücke zu überprüfen. Die Sachdarstellung muss auch in großen Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, wozu auch die Einhaltung der Fristen gehört, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen. Eine Bezugnahme auf die Akten oder andere Schriftstücke ist zur Darstellung des Sachverhalts unzulässig. Schließlich müssen auch die Beweismittel angeführt werden, mit denen nach Auffassung des Antragstellers der hinreichende T atverdacht bewiesen wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO
  11. Aufl. § 172 Rn. 27 ff.). Zumindest das Vorbringen des Antragstellers zur subjektiven Seite der den Angezeigten vorgeworfenen Freiheitsberaubung erweist sich als unzureichend. Es werden keine tatsächlichen Umstände vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen auf ein wissentliches und willentliches Handeln bzw. Unterlassen der Angezeigten geschlossen werden kann (vgl. Moldenhauer in Karlsruher Kommentar StPO
  12. Aufl. § 172 Rn. 34). Zwar behauptet der Antragsteller, der Angezeigte E... habe die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 09.10.2001 und des Bundesgerichtshofs aus dem Beschluss vom 10.09.2002 bei Erlass der Beschlüsse vom 22.04.2004 und 16.09.2004 gekannt und bewusst missachtet (vgl. Seiten 12, 45 der Antragsschrift), er schließt auf die angebliche Kenntnis jedoch lediglich aus der vielfachen Veröffentlichung und Kommentierung dieser beiden Entscheidungen (vgl. Seite 12 der Antragsschrift). An anderer Stelle räumt er auch ein, dass er die Kenntnis des Angezeigten E... von den genannten Entscheidungen nur unterstellt hat (vgl. Seite 66 der Antragsschrift, Fußnote 46). Eine Unterstellung ist jedoch kein Tatsachenvortrag, wie ihn § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen zum Vorsatz des Angezeigten Dr. L.... Aus der Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2001 und des Bundesgerichtshofs vom 10.09.2002 in Fachzeitschriften folgert der Antragsteller, der Angezeigte habe diese gekannt und gewusst, dass eine Unterbringung eines nicht kooperativen Beschuldigten zum Zwecke schlichter Totalbeobachtung rechtswidrig gewesen sei, er habe es aber dennoch unterlassen, den zuständigen Richter über die Weigerung des Antragstellers, sich untersuchen zu lassen, zu unterrichten (vgl. Seite 47 der Antragsschrift). Hinsichtlich beider Angezeigter werden entgegen dem Erfordernis des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO auch keine Beweismittel für die jeweilige Behauptung, sie hätten die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Bundesgerichtshofs gekannt und sich bewusst darüber hinweggesetzt, angeführt. Auch soweit der Antragsteller vorbringt, es gebe Indizien dafür, dass die Angezeigten auf eine Unterbringung des Antragstellers hingearbeitet hätten (vgl. Seite 108 der Antragsschrift), fehlt es jedenfalls an einer schlüssigen Tatsachendarstellung. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zur Abgabe des Strafverfahrens gegen den Antragsteller durch den Angezeigten E... an die
  13. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth unter dem Vorsitzenden Richter am Landgericht O... B... (Seiten 118 ff. der Antragsschrift). Der Vortrag hierzu erschöpft sich in Mutmaßungen - wie es auf Seite 132 der Antragsschrift zutreffend heißt -, die schon deshalb nicht schlüssig sind, weil es selbst ansatzweise an einem Vortrag dazu fehlt, wie der Angezeigte E... die ausführlieh dargestellten Verzögerungen im Geschäftsgang im Bereich der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Nürnberg bzw. bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth bewirkt haben soll. Der Umstand, dass der Zeuge Justizobersekretär M..., der am 17.05.2013 durch den Untersuchungsausschuss des Bayerischen Landtags vernommen wurde, den zeitlichen Ablauf nicht erklären konnte, ersetzt den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO
  14. Aufl. § 177 Rn. 1). Permalink: http://openjur.de/u/751840.html Kommentare

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