4 IFG schließt den Informationszugang zu Aufsichtsratsprotokollen und Vorbereitungsunterlagen für Aufsichtsratssitzungen aus, die
den Vorschriften des Aktiengesetzes vertraulich zu behandeln sind. Dies gilt auch soweit Aufsichtsratsmitglieder von einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft entsandt sind. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist ein Journalist. Er begehrt den Zugang zu Niederschriften des Auf-sichtsrats der Beigeladenen und Vorbereitungsunterlagen für ein von der Beklagten entsandtes Aufsichtsratsmitglied. Gesellschafter der Beigeladenen sind das Land Brandenburg (37 %), die Bundesrepublik Deutschland (26 %) und das Land Berlin (37 %). Ihr Aufsichtsrat umfasst 15 Mitglieder, davon sind 10 Mitglieder von den Anteilseignern entsandt, u.a. ein Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und der Regierende Bürgermeister von Berlin, der in dem hier interessierenden Zeitraum dem Aufsichtsrat vorsaß. Die Beigeladene teilte ihren Gesellschaftern mit Schreiben vom 6. Juni 2012 mit, dass sie in Bezug auf Aufsichtsratsprotokolle, vorbereitende Unterlagen zu Aufsichtsratssitzungen sowie Controlling-Berichte in Zusammenhang mit der Errichtung und der Inbetriebnahme des neuen Flughafens Berlin-Brandenburg der Auffassung sei, dass es sich dabei um vertrauliche Dokumente handele, die Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse enthielten und daher weder veröffentlicht noch an informationssuchende Dritte weitergegeben werden dürften. Der Kläger beantragte mit E-Mail vom 20. Juni 2012 gegenüber dem BMVBS den Informationszugang zu allen „mit dem Ausbau und der geplanten Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg in Zusammenhang stehenden schriftlichen Informationen“, die „das BMVBS erreicht haben - insbesondere die Vertreter des BMVBS im Aufsichtsrat der F... GmbH“ „in Kopienform“. Mit E-Mail vom 22. Juni 2012 begrenzte er auf Bitte der Beklagten seinen Antrag auf Informationen, „
1 Nr. 3 des Drittelbeteiligungsgesetzes verpflichtet, einen Aufsichtsrat einzurichten. Auch wenn alle ihre Gesellschafter der öffentlichen Hand zuzurechnen seien, sei dies kein Grund, ihr die gesetzlichen Rechte abzuerkennen, die ihr als Gesellschaft des privaten Rechts zustünden. Sie stehe im Wettbewerb mit anderen Flughafengesellschaften und unterliege genauso den privatrechtlichen Vorschriften wie jede andere Gesellschaft des privaten Rechts auch. Daher müssten ihr auch die gleichen Schutzrechte zustehen. Aus den für ihre Gesellschafter geltenden Informationsfreiheitsgesetzen folge nichts anderes. Denn diese vermittelten einen Anspruch auf Informationszugang gerade nicht schrankenlos. Der presserechtliche Auskunftsanspruch begründe lediglich einen Anspruch auf Auskunft, nicht aber auf Akteneinsicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen; diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsicht in die streitbefangenen Aufsichtsratsprotokolle und Vorbereitungsunterlagen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Ein solcher Anspruch folgt weder aus dem Informationsfreiheitsgesetz (1.) noch aus dem Grundrecht auf Pressefreiheit (2.). 1. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass dem Grunde
ein Anspruch auf Informationszugang bestehen kann. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne der Vorschrift. Das BMVBS ist eine Behörde des Bundes. Bei den begehrten Unterlagen handelt es sich um amtliche Informationen. Denn hierzu zählt gemäß § 2 Nr. 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Der amtliche Zweck liegt in der Beteiligungsverwaltung des Bundes, in deren Rahmen sie dem im Ministerium beschäftigten Aufsichtsratsmitglied zugegangen sind. 17Dem Anspruch steht jedoch ein Ausschlussgrund entgegen.
4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltung- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Maßgeblich ist hier das Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat - Drittelbeteiligungsgesetz - vom 18. Mai 2004 ( BGBl. I S. 974 ).
1 Nr. 3 S. 1 und 2 dieses Gesetzes hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern einen Aufsichtsrat zu bilden, in dem die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat haben. Die beigeladene GmbH beschäftigte
ihrem Geschäftsbericht im Jahr 2012 durchschnittlich 1.347 Arbeitnehmer (http://www.berlin-airport.de/de/presse/publikationen/unterneh-men/2012/2012-geschaeftsbericht.pdf). Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2, 2. Halbsatz Drittelbeteiligungsgesetz
3, 4, 5 S. 1 und 2,
den §§ 95 - 114, 116, 118 Abs. 3, § 125 Abs. 3 und 4 und
den §§ 170 , 171 , 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes. 19Der danach anzuwendende § 116 Satz 2 AktG regelt, dass die Aufsichtsratsmitglieder insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet sind. § 116 AktG lässt sich i.V.m. § 93 Absatz 1 S. 3 AktG die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder entnehmen (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 9. Auflage, 2010, § 116 Rn. 6). Die Vertraulichkeit der Aufsichtsratssitzungen und der zu ihrer Vorbereitung den Aufsichtsratsmitgliedern überlassenen Unterlagen ergibt sich auch aus § 109 AktG.
G sollen an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Es wird häufig schon von der Sache her angezeigt sein, dass Angelegenheiten, die im Aufsichtsrat besprochen werden, ebenso wie Verlauf und Ergebnis der Besprechungen nicht oder nicht zur Unzeit
draußen dringen dürfen und deshalb vertraulich zu behandeln sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1975 - II ZR 156/73 -, Juris, Rn. 15). Dies gilt insbesondere soweit es um Verlauf und Abstimmungsergebnisse von Aufsichtsratssitzungen oder -verhandlungen geht, in denen vor allem die Stimmabgabe und die Stellungnahmen anderer Aufsichtsratsmitglieder oder sonstige persönliche Äußerungen, die
Form und Inhalt ersichtlich nur für den Kreis der Anwesenden bestimmt sind, schon ihrer Natur
im Allgemeinen vertraulich zu bewerten sein werden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 18). Daher lässt sich auch aus § 109 AktG ableiten, dass die Sitzungen des Aufsichtsrats nicht öffentlich und dessen Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (vgl. Spindler, Kommunale Mandatsträger in Aufsichtsräten – Verschwiegenheitspflicht und Weisungsgebundenheit, ZIP 2011, S. 689 ff., S. 691). Dies gilt hier in besonderem Maße, weil es sich bei der Errichtung und Inbetriebnahme des Flughafens um das wesentliche Projekt der zu diesem Zweck errichteten Beigeladenen handelt, die mit Schreiben vom 6. Juni 2012 im Einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen sie Aufsichtsratsprotokolle, vorbereitende Unterlagen zu Aufsichtsratssitzungen sowie Controlling-Berichte in Zusammenhang mit der Errichtung und der Inbetriebnahme des neuen Flughafens Berlin-Brandenburg als vertrauliche Dokumente ansieht. 20Aus § 51a GmbHG ergibt sich entgegen der Einschätzung des Klägers nichts anderes.
HG haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Dieser Anspruch erfasst
der Rechtsprechung des BGH auch die Protokolle des Aufsichtsrats einer GmbH, die dem Mitbestimmungsgesetz 1976 unterliegt (BGH, Beschluss vom
G unterliegen Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Daraus folgt, dass die Vertraulichkeitspflicht in dieser Fallgruppe nur insoweit durchbrochen wird, als vertrauliche Informationen mittelbar Eingang in die Berichte finden dürfen. Diese Berichte unterliegen dann jedoch der Vertraulichkeitspflicht aus § 395 AktG.
G haben Personen, die damit betraut sind, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft zu verwalten oder für eine Gebietskörperschaft die Gesellschaft, die Betätigung der Gebietskörperschaft als Aktionär oder die Tätigkeit der auf Veranlassung der Gebietskörperschaft gewählten oder entsandten Aufsichtsratsmitglieder zu prüfen, über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aus Berichten
G bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr. Bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen dürfen gemäß § 395 Abs. 2 AktG vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht veröffentlicht werden. Aus § 395 AktG lässt sich ableiten, dass auch die Berichte nur an ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtete Empfänger weitergegeben werden dürften (vgl. Land / Hallermayer, Weitergabe von vertraulichen Informationen durch auf Veranlassung von Gebietskörperschaften gewählte Mitglieder des Aufsichtsrats gem. §§ 394 , 395 AktG, AG 2011, S. 114 ff., S. 121). Daher wird bei einer kommunalen GmbH die Weitergabe der Berichte an den Gemeinderat als unzulässig angesehen, weil dann die Verschwiegenheitspflicht nicht gewährleistet sei (vgl. Land / Hallermayer, a.a.O., S. 120; Kronawitter, Transparenz kommunaler Gesellschaften, ZKF 2011, S. 113 ff., S. 115). Es kann offenbleiben, ob diese Regelung auf eine GmbH anwendbar ist, die vom Drittelbeteiligungsgesetz erfasst wird. Denn in der Verweisungskette des § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2, 2. Halbsatz Drittelbeteiligungsgesetz werden die §§ 394 und 395 AktG nicht genannt. Dies dürfte dagegen sprechen, diese Vorschriften auf die mitbestimmte GmbH anzuwenden (vgl. Ganzer/Tremml, Die Verschwiegenheitspflicht der Auf-sichtsratsmitglieder einer kommunalen Eigengesellschaft in der Rechtsform einer mitbestimmten GmbH - dargestellt anhand der Rechtslage in Bayern, GewArch 2010, S. 141 ff., S. 143 f.). Dies muss jedoch nicht vertieft werden, denn selbst wenn diese Vorschriften anwendbar sein sollten, bestätigen sie nur die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Aufsichtsrats und die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder. Die Überlegung des Klägers, hier müsste etwas anderes gelten, weil die Mitglieder des Aufsichtsrats (soweit sie nicht von Arbeitnehmerseite entsandt werden) von Gebietskörperschaften entsandt oder gewählt werden, die Informationsfreiheitsgesetzen unterliegen, kann daher im Hinblick auf die genau für diese Fallgruppe einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht durchgreifen. Denn das Informationsfreiheitsgesetz nimmt gerade Informationen, die von gesetzlichen Geheimhaltung- oder Vertraulichkeitspflichten erfasst werden, vom Informationszugang aus. Die Klage ist daher unabhängig von dem konkreten Inhalt der Aufsichtsratssitzungsniederschriften und der Vorbereitungsunterlagen wegen der bundesgesetzlich geregelten Vertraulichkeitspflicht abzuweisen. Denn die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die Niederschriften und die Unterlagen allein im Rahmen ihres Mandats zur Ausübung einer der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Tätigkeit erlangt und sind daher
dem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat entsprechend § 667 BGB verpflichtet, die im Rahmen ihrer Amtsführung erlangten Unterlagen an das Unternehmen herauszugeben (vgl. BGH, Beschluss vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
GO zuzulassen im Hinblick auf die Auslegung des § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2, 2. Halbsatz Drittelbeteiligungsgesetz und § 93 Absatz 1 S. 3, § 109 Abs. 1 Satz 1, § 116 Satz 2 AktG. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/752149.html ( https://oj.is/752149 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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