45). Voraussetzung für die Aussetzung der Entscheidung über einen Antrag ist stets, dass die Aussetzung der Entscheidung zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes notwendig ist, d.h. dass die zu treffende Entscheidung von einer (weiteren) Klärung der Belange des Denkmalschutzes abhängt, insbesondere erforderliche Untersuchungen über das vom Antrag betroffene Baudenkmal anzustellen sind (vgl. Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 6.
G zuständige untere Denkmalschutzbehörde hat dabei eine eigene Bewertung und Gewichtung hinsichtlich der unterschiedlichen bis gegensätzlichen Gesichtspunkte, Belange und Interessen vorzunehmen (vgl. BayVGH U. v. 14.7.1984 – 26 B 89.3428 – n.v.). Eine Begutachtung durch das LfD entbindet die untere Denkmalschutzbehörde daher nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung und Entscheidung (vgl. Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 6.
12). In der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides kommt nicht zum Ausdruck, dass die untere Denkmalschutzbehörde selbst eigene Untersuchungen zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes beabsichtigte. Es wird allein auf die Entscheidung des Bayerischen Landtages und des Landesdenkmalrates im Rahmen der anhängigen Petition abgestellt. Diese beiden Gremien sind jedoch nicht zuständig für die denkmalfachrechtliche Beurteilung eines Gebäudes. Der Bayerische Landtag ist kein Fachgremium für die Beurteilung der Frage, ob ein Baudenkmal im Sinn von Art. 1 Abs. 1 DSchG vorliegt. Allenfalls der Landesdenkmalrat könnte die für die Beantwortung dieser Fachfrage erforderliche besondere Sachkenntnis haben. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DSchG hat der Landesdenkmalrat jedoch lediglich die Aufgabe, die Staatsregierung in wichtigen Fragen der Denkmalpflege zu beraten. Er ist daher zunächst, ähnlich wie der Landessportbeirat, der Landesschulbeirat und der Landesbaukunstausschuss, ein Gremium, das die Staatsregierung berät. Da der Landesdenkmalrat schon nach seiner Zusammensetzung nicht dazu bestimmt sein kann, die fachliche Arbeit des LfD zu beeinflussen, wirkt er vielmehr im politischen Raum, auf dem administrativen Sektor und in der Öffentlichkeit für die Erhaltung von Denkmälern. Ein Mitbestimmungsrecht hat er jedoch nicht (vgl. Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 6.
1 und 2). Ebenso kommt ihm keinerlei Zuständigkeit für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes im Verhältnis zum Bürger zu. Somit stellen die ausstehenden Entscheidungen des Bayerischen Landtages und des Landesdenkmalrates keinen ausreichenden Grund für eine Aussetzung der Entscheidung über die von der Klägerin beantragte Abrisserlaubnis dar. Sie sind zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes im vorliegenden Fall, insbesondere für Untersuchungen des Baudenkmales und seiner Umgebung, weder erforderlich, notwendig noch geeignet. Nach Art. 15 Abs. 5 wird dies jedoch für eine Aussetzung zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes nach seinem eindeutigen Wortlaut vorausgesetzt. 2.2 Im Schreiben der Beklagten vom 12.12.2013, mit dem der Antrag auf Klageabweisung begründet wird, stellt die Beklagte als Grund für ihre Aussetzungsentscheidung schließlich auf die Einholung des vorgelegten Fachgutachtens von Prof. ... ab. Die für eine Aussetzung nach Art. 15 Abs. 5 DSchG geeignete Begründung, dass man (noch) ein Gutachten benötigt, um den Sachverhalt abschließend beurteilen zu können, kann im vorliegenden Fall jedoch nicht nachträglich nachgeschoben werden. Grundsätzlich dürfen neue Gründe für einen Verwaltungsakt nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG) nachgeschoben werden, wenn dieser nicht in seinem Wesen verändert wird, sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 27.01.2014 - 14 ZB 13.1552 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 39.12 – juris Rn. 80 m.w.N.). 2.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.