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VG München, Urteil vom 28.07.2014 - M 8 K 13.2937

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom ...06.2013, Az..., rechtswidrig gewesen ist. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung is

Art. 15Rn.

45). Voraussetzung für die Aussetzung der Entscheidung über einen Antrag ist stets, dass die Aussetzung der Entscheidung zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes notwendig ist, d.h. dass die zu treffende Entscheidung von einer (weiteren) Klärung der Belange des Denkmalschutzes abhängt, insbesondere erforderliche Untersuchungen über das vom Antrag betroffene Baudenkmal anzustellen sind (vgl. Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 6.

Art. 15Rn. 47). Die nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 DSch

G zuständige untere Denkmalschutzbehörde hat dabei eine eigene Bewertung und Gewichtung hinsichtlich der unterschiedlichen bis gegensätzlichen Gesichtspunkte, Belange und Interessen vorzunehmen (vgl. BayVGH U. v. 14.7.1984 – 26 B 89.3428 – n.v.). Eine Begutachtung durch das LfD entbindet die untere Denkmalschutzbehörde daher nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung und Entscheidung (vgl. Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 6.

Art. 15Rn.

12). In der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides kommt nicht zum Ausdruck, dass die untere Denkmalschutzbehörde selbst eigene Untersuchungen zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes beabsichtigte. Es wird allein auf die Entscheidung des Bayerischen Landtages und des Landesdenkmalrates im Rahmen der anhängigen Petition abgestellt. Diese beiden Gremien sind jedoch nicht zuständig für die denkmalfachrechtliche Beurteilung eines Gebäudes. Der Bayerische Landtag ist kein Fachgremium für die Beurteilung der Frage, ob ein Baudenkmal im Sinn von Art. 1 Abs. 1 DSchG vorliegt. Allenfalls der Landesdenkmalrat könnte die für die Beantwortung dieser Fachfrage erforderliche besondere Sachkenntnis haben. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DSchG hat der Landesdenkmalrat jedoch lediglich die Aufgabe, die Staatsregierung in wichtigen Fragen der Denkmalpflege zu beraten. Er ist daher zunächst, ähnlich wie der Landessportbeirat, der Landesschulbeirat und der Landesbaukunstausschuss, ein Gremium, das die Staatsregierung berät. Da der Landesdenkmalrat schon nach seiner Zusammensetzung nicht dazu bestimmt sein kann, die fachliche Arbeit des LfD zu beeinflussen, wirkt er vielmehr im politischen Raum, auf dem administrativen Sektor und in der Öffentlichkeit für die Erhaltung von Denkmälern. Ein Mitbestimmungsrecht hat er jedoch nicht (vgl. Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 6.

Art. 14Rn.

1 und 2). Ebenso kommt ihm keinerlei Zuständigkeit für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes im Verhältnis zum Bürger zu. Somit stellen die ausstehenden Entscheidungen des Bayerischen Landtages und des Landesdenkmalrates keinen ausreichenden Grund für eine Aussetzung der Entscheidung über die von der Klägerin beantragte Abrisserlaubnis dar. Sie sind zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes im vorliegenden Fall, insbesondere für Untersuchungen des Baudenkmales und seiner Umgebung, weder erforderlich, notwendig noch geeignet. Nach Art. 15 Abs. 5 wird dies jedoch für eine Aussetzung zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes nach seinem eindeutigen Wortlaut vorausgesetzt. 2.2 Im Schreiben der Beklagten vom 12.12.2013, mit dem der Antrag auf Klageabweisung begründet wird, stellt die Beklagte als Grund für ihre Aussetzungsentscheidung schließlich auf die Einholung des vorgelegten Fachgutachtens von Prof. ... ab. Die für eine Aussetzung nach Art. 15 Abs. 5 DSchG geeignete Begründung, dass man (noch) ein Gutachten benötigt, um den Sachverhalt abschließend beurteilen zu können, kann im vorliegenden Fall jedoch nicht nachträglich nachgeschoben werden. Grundsätzlich dürfen neue Gründe für einen Verwaltungsakt nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG) nachgeschoben werden, wenn dieser nicht in seinem Wesen verändert wird, sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 27.01.2014 - 14 ZB 13.1552 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 39.12 – juris Rn. 80 m.w.N.). 2.2.

  1. Durch die hier nachgeschobene Begründung, dass noch ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Denkmaleigenschaft eingeholt werden müsse, werden die den streitgegenständlichen Bescheid tragenden Gründe jedoch nicht lediglich präzisiert, verdeutlicht oder näher ausgeführt, sondern in ihrem Wesen geändert. Allgemein wird als Schranke des Nachschiebens von Gründen die Wesensänderung des Verwaltungsaktes anzunehmen sein, insbesondere wenn sich durch das Nachschieben der Bescheidstenor wesentlich ändern würde. Dann liegt nämlich kein einfaches Nachschieben von Gründen mehr vor, sondern ein neuer Verwaltungsakt. Im vorliegenden Fall wurde die Aussetzung der Entscheidung über die Abrisserlaubnis nicht nur mit dem Abwarten der neuen Erkenntnisse im Rahmen des Petitionsverfahrens vor dem Bayerischen Landtag und der Prüfung durch den Landesdenkmalrat begründet. Vielmehr wurde die von der Behörde im streitgegenständlichen Bescheid herangezogenen Aussetzungsgründe darüber hinaus ausdrücklich in den Tenor des Bescheides aufgenommen und prägen damit den wesentlichen Inhalt des Bescheides. Nach alledem kann die Aussetzung der Entscheidung auch nicht mehr nachträglich mit der Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens begründet werden. 2.2.2 Darüber hinaus lagen die Gründe für die nachgeschobene Begründung noch nicht bei Erlass des Verwaltungsakts vor. Der eindeutige Text des Bescheides weist deutlich darauf hin, dass allein die ausstehenden Voten des Bayerischen Landtages und des Landesdenkmalrates die Beklagte zu der Aussetzung bewogen haben. Beide Gremien sind für die im vorliegenden Fall zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zu treffenden Entscheidung jedoch unzuständige Organe. Auch den Behördenakten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Absicht gehabt hätte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine weitere Klärung der Belange des Denkmalschutzes vorzunehmen oder durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Der Sachverständige wurde erst im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren mit der Erstellung seines Gutachtens beauftragt, um die von der Klägerseite vorgelegten drei Sachverständigengutachten zu entkräften. Nach dessen Angaben wurde er am 21.10.2013 beauftragt, so dass er zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am ...06.2013 offensichtlich weder bereits beauftragt noch seine Beauftragung konkret beabsichtigt war. Die nachträgliche Begründung, dass die Einholung eines Sachverständigengutachten zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes erforderlich gewesen sei und die Beklagte deshalb die Entscheidung über den Antrag nach Art. 6 DSchG auf Abrisserlaubnis gem. Art. 15 Abs. 5 DSchG ausgesetzt habe, kann im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher nicht mehr nachgeschoben werden. Zum einen, weil dadurch der streitgegenständliche Bescheid in seinem Wesen verändert würde und zum anderen, weil der Grund für diese nachgeschobene Begründung noch nicht zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorlag. Damit war der streitgegenständliche Bescheid vom ...06.2013 rechtswidrig und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
  2. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
  3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird bis zur Trennung der Verfahren auf EUR 75.000- und ab der Trennung der Verfahren auf EUR 25.000- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Permalink: https://openjur.de/u/752457.html ( https://oj.is/752457 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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