Umbenennung einer Straße;Kein Rechtsanspruch eines Anliegers auf Umbenennung;Keine Verletzung in eigenen Rechten;Keine stigmatisierende Wirkung durch jahrzehntelang bestehende Benennung mit dem Namen eines überregional unbekannten Heimatdichters, hinsichtlich dessen erst in jüngster Zeit Kritik wegen des Inhalts einiger im Dritten Reich entstandener Werke geäußert wurde Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger möchte erreichen, dass die A...-...-Straße in R. umbenannt wird. Am 17.11.2013 wandte sich der Kläger schriftlich an die Beklagte und formulierte zur Bürgerversammlung am 28.11.2013 eine „Anfrage“. Er warf die Frage auf, warum die Martin-Luther-Straße, die A...-...-Straße und die Richard-Wagner-Straße nicht umbenannt würden. Auf die im Einzelnen seitens des Klägers formulierten Fragestellungen wird Bezug genommen. Am 09.02.2014 stellte die SPD-Stadtratsfraktion Rehau bei der Beklagten den Antrag, folgenden Tagesordnungspunkt in der nächsten Stadtratssitzung zu behandeln: „Die Stadt Rehau beauftragt ein fachlich geeignetes Institut bzw. Büro mit einer historischen Recherche über die Rolle A...‘s in der Zeit des Nationalsozialismus.“ Der Stadtrat der Beklagten lehnte den Antrag in öffentlicher Sitzung am 26.02.2014 mit 16 : 5 Stimmen ab. Bereits am 02.02.2014 hatte sich der Kläger an die Beklagte gewandt und geltend gemacht, es sei Fakt, dass A... ein Nazi gewesen sei. Daher müsse die Straße umbenannt werden. Nach einem Nazi dürfe keine Straße benannt werden, dies sei gesetzlich verboten. In Hof heiße die Dr.-Dietlein-Straße jetzt ja Dietrich-Bonhoeffer-Straße. Es sei Sache der Beklagten, wie die Straße umbenannt werde. Am besten sei Anne-Frank-Straße. Wenn die Beklagte nicht bis zum 01.
- handle, werde sich der Kläger an das Verwaltungsgericht wenden. Er schäme sich als Rehauer Bürger, in der A...-...-Straße zu wohnen und zu leben. Es sei eine sehr große Sauerei, dass man als demokratischer Bürger in einer Straße wohnen müsse, die nach einem Nazi benannt worden sei. Der Kläger habe ja fast den Verdacht, dass es in Rehau noch „alte Nazis“ gebe, die die Fäden fest in der Hand hielten. Er bat die Beklagte, sofort etwas zu tun und Schaden von Rehau abzuwenden. Weiter formulierte der Kläger die Bitte, dafür zu sorgen, dass die A...-...-Straße nun endlich umbenannt werde. Mit am 11.04.2014 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenem Schreiben erhob der Kläger die vorliegende Klage auf Umbenennung der A...-...-Straße in R.. Im Jahre 1957 sei die damalige Hochstraße durch einen Beschluss des R… Stadtrates in A...-...-Straße umbenannt worden. Dieser Beschluss sei leider illegal und damit rechtswidrig. Herr ... sei ein „alter Nazi“, was dem Stadtrat aber auch schon damals bekannt gewesen sei. Es sei in Deutschland verboten, Straßen nach „alten Nazis“ zu benennen. Der im Jahre 1937 verstorbene A... sei der Dichter des Rehauer Heimatliedes „Rehau mein Rehau“. Er habe auch den 1938 veröffentlichten Gedichtband „Rehau mein Rehau - Gedichte zum Preise der Heimat“ geschrieben. Darin stehe u. a.: „Die Reihen dicht, die Fahnen hoch (das sei aus dem sog. Horst-Wessel-Lied), den Führer habt ihr nun erkoren, weil höh’re Führung er befahl. Ihm habt ihr Lieb und Treu geschworen, mit Herz und Liebe allzumal. Wir wollen hoch in Ehren halten, was man vor 60 Jahren schuf und als ein Kleinod fest verwalten, drum: Wenn des Führers Stimme ruft: Die Reihen dicht, die Fahnen hoch. Zum Treueschwur nun die Hand erhoben, dem Führer zu geloben! Dem Reich zum Heil und unsern Führer ein Sieg Heil.“ Es gebe noch eine Menge solcher Zitate in diesem Gedichtband. Das Rehauer Tagblatt habe 1951 über A... geschrieben, dass A... schon einer von den Rechten gewesen sei. Straßen dürften nach dem Gesetz nur nach ehrenwerten Bürgern benannt werden und alte Nazis seien eben keine ehrenwerten Bürger. Eine „Adolf-Hitler-Straße“ und eine „Göhring-Straße“ seien doch genauso verboten wie eine „Osama-bin-Laden-Straße“ oder eine „Baader-Meinhof-Straße“. Ebenso sei eine A...-...-Straße verboten. Diese Straße müsse eben umbenannt werden. Wie diese Straße nach der Umbenennung heißen werde, entscheide allein der Rehauer Stadtrat. „Anne-Frank-Straße“ sei hier genau richtig, die habe in Rehau leider noch keine Straße. Der Kläger könne und wolle nicht länger in einer Straße wohnen und leben, die nach einemalten Nazi benannt sei. Es sei leider unzumutbar, zumal in der Nähe dann auch noch die Martin-Luther-Straße und die Richard-Wagner-Straße seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die A...-...-Straße in Rehau umzubenennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seit der Diskussion um die Dr.-Dietlein-Straße in Hof werde vom Kläger die Forderung gestellt, die A...-...-Straße, die Martin-Luther-Straße und die Richard-Wagner-Straße umzubenennen. Dabei bediene sich der Kläger immer seines bei der Beklagten bekannten Stils, in dem er Formulierungen benutze, wie „Sie müssen endlich handeln“, „Machen Sie endlich“ oder ähnlich. Aus derartigen Formulierungen lese die Beklagte, die den Kläger seit Jahren kenne, nicht den Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens heraus und habe demnach auch diesbezüglich nichts veranlasst. Im Hinblick darauf, dass der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion am 26.02.2014 durch den Stadtrat mit 16 : 5 Stimmen abgelehnt worden sei, wäre, sollte ein formal richtig gestellter Antrag auf Umbenennung der A...-...-Straße bei der Beklagten eingehen, vorgegeben, in welche Richtung die Stadtverwaltung ihr Ermessen bei der zu treffenden Entscheidung ausüben müsse, falls sie sich ernsthaft mit der Möglichkeit einer Umbenennung einer jahrelang unter Bestandsschutz stehenden Straße befassen würde. Die Klage habe aus Sicht der Beklagten keinerlei Aussicht auf Erfolg. Mit Schreiben vom 14.04.2014 und 26.06.2014 wies das Gericht die Beteiligten auf einige rechtliche Aspekte hin. Der Kläger teilte am 30.06.2014 mit, dass er seit dem 07.03.1961 in der A...-...-Straße in R. polizeilich gemeldet sei und seitdem auch dort wohne. Das entsprechende Zweifamilienwohnhaus gehöre ihm zur Hälfte, in einer Erbengemeinschaft mit seiner Schwester. Er weise noch einmal eindringlich daraufhin, dass Herr ... ein alter Nazi gewesen sei. Ferner äußerte sich der Kläger zu heutigen Neonazis (wird näher ausgeführt). Nachdem der Kläger mit am 28.05.2014 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben einen „Antrag auf Umbenennung der A...-...-Straße“ gestellt hatte, äußerte sich die Beklagte am 02.07.2014 dahingehend, dass in der Geschäftsordnung des Stadtrates geregelt sei, wie Straßenumbenennungen von Amts wegen zu erfolgen hätten. Über Umbenennungsanträge von Anwohnern sei keine Regelung getroffen, insoweit finde aus Sicht der Beklagten Art. 37 GO Anwendung, der Angelegenheiten ohne grundsätzliche Bedeutung oder erhebliche Verpflichtung dem Bereich der laufenden Verwaltung zuordne. Der mittlerweile vorliegende Antrag des Klägers werde von der Beklagten entsprechend gehandhabt und gelegentlich verbeschieden. Es sei nicht beabsichtigt, einen Beschluss des zuständigen Gremiums vor dem Erlass des Bescheids herbeizuführen. Ferner bestätigte die Beklagte die Angaben des Klägers zu seiner Wohnsituation. In seinem Antrag vom 26.05.2014 auf Umbenennung der A...-...-Straße führte der Kläger aus, dass es Sache der Beklagten sei, wie die Straße nach der Umbenennung heißen solle. Er wolle aber darauf hinweisen, dass es in Rehau noch keine Anne-Frank-Straße gebe und dies ein sehr schöner Name sei. Ferner sei Rehau fast der einzige Ort in Deutschland, in dem es noch keine Anne-Frank-Straße gebe. Im Übrigen wiederholte der Kläger im Wesentlichen die bereits im hiesigen Verfahren vorgetragene Argumentation. In einem weiteren Schreiben vom 26.05.2014 an die Beklagte vertrat der Kläger die Ansicht, dass die Beklagte stramm rechts sei, was inzwischen jeder wisse. Herr ... sei ein alter Nazi gewesen, die Herren Luther und Wagner seien üble Antisemiten. In Hof sei man vernünftiger gewesen und habe die Dr.-Dietlein-Straße in Dietrich-Bonhoeffer-Straße umbenannt. Der Kläger warf die Frage auf, warum dies nicht in Rehau gehe. Er kündigte an, bis nach Karlsruhe und Straßburg zu gehen. Ferner werde er eine Infotafel an seiner Garage anbringen, auf der die „schlimmsten Zitate“ der Herren ..., Wagner und Luther zu lesen seien. Die Beklagte teilte am 25.09.2014 mit, dass an der mündlichen Verhandlung voraussichtlich kein Vertreter der Beklagten teilnehmen werde. Zugleich übermittelte sie die maßgebliche Geschäftsordnung für den Stadtrat der Beklagten (GeschO - gültig ab dem 14.05.2014). Die Beklagte erläutert, dass sich eine Zuständigkeit des Bau- und Umweltsenats nach § 8 Nr. 2 letzter Spiegelstich GeschO ergäbe, sofern ein entsprechend qualifizierter Antrag vorliegen würde. Das Antragsrecht ergebe sich aus § 26 GeschO verbunden mit der Gültigkeit der Geschäftsordnung nur für Mitglieder des Stadtrats. Es handle sich um eine Rechtsquelle ohne Außenwirkung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO) Gründe Die zulässige Klage (vgl. 1.) bleibt in der Sache ohne Erfolg (vgl. 2.).
- Das Gericht geht zugunsten des Klägers davon aus, dass die Klage bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zulässig ist. Fraglich erscheint zwar, ob in dem Schreiben des Klägers vom 02.02.2014 an die Beklagte ein konkreter individueller Antrag zu erblicken ist, mit dem ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 9 BayVwVfG eingeleitet wurde und über den die Beklagte – ggf. kostenpflichtig – zu entscheiden hätte. Jedenfalls unter Berücksichtigung des weiteren Geschehensablaufs, d. h. der Klageerhebung am 11.04.2014 und des klägerischen Schreibens vom 26.05.2014, das mit „Antrag auf Umbenennung der A...-...-Str.“ überschrieben war, ist aber offenkundig, dass das Anliegen des Klägers nicht nur als bloße Anregung an die Beklagte auszulegen ist, sondern seitens des Klägers eine förmliche Entscheidung begehrt wird. Seit dem Eingang des Schreibens des Klägers vom 26.05.2014 bei der Beklagten sind zwischenzeitlich auch mehr als drei Monate vergangen (vgl. § 75 VwGO), so dass das Gericht mangels gegenläufiger Anhaltspunkte von der Zulässigkeit der Klage ausgeht.
- Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen subjektiven Anspruch darauf, dass die A...-...-Straße in Rehau umbenannt wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach Art. 52 Abs. 1 BayStrWG können die Gemeinden den öffentlichen Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen. Die Straßenbenennung dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets, hat Bedeutung u.a. für das Meldewesen und die Polizei. Sie soll im Interesse der Allgemeinheit insbesondere die Orientierung und Auffindbarkeit erleichtern und hat insgesamt eine ordnungsrechtliche Funktion. Die Vorschrift verleiht weder den Eigentümern der anliegenden Grundstücke noch anderen Personen Befugnisse oder Rechtsstellungen, die sie ohne die Bezeichnung nicht hätten und begründet keine begünstigende Rechtsposition. Es handelt sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommune. Bei der Entscheidung über das Ob und Wie der (Um-)Benennung hat die Gemeinde einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BayVGH, U.v. 2.3.2010 – 8 BV 08.3320 - BayVBl 2010, 599 – juris Rn. 30 ff.; Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 52, Rn. 2, 4). In der Rechtsprechung ist aber auch geklärt, dass im Falle der aktiven (Um-)Benennung einer Straße das in Art. 52 BayStrWG eingeräumte Ermessen auch im Hinblick auf die Belange der Anwohner einer Straße eingeräumt ist. Bei der Namensgebung einer Straße ist deshalb auch das Interesse der Anlieger in Betracht zu ziehen, insbesondere sind unzumutbare Belastungen der betroffenen Anwohner zu vermeiden. Eine solche Unzumutbarkeit (z.B. bei „anstößigen“ Straßennamen) kann freilich nur in extremen Ausnahmefällen angenommen werden. Das bloße Interesse der Anwohner an „schönen“ oder „passenden“ Straßennamen ist dagegen kein relevanter rechtlicher Gesichtspunkt für die Ausübung des Ermessens (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.1995 – 8 B 94.2062 – BayVBl 1995, 726; siehe auch U.v. 2.3.2010 a.a.O. ). Bei Straßenumbenennungen durch die Gemeinde steht den Anliegern daher eine materielle, die Klagebefugnis begründende Rechtsposition für einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch zu (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 52, Rn. 5). In der vorliegenden Sache geht es jedoch nicht darum, dass der Kläger seine eigenen Belange in ein von der Beklagten betriebenes Verfahren, das auf die Umbenennung der A...-...-Straße gerichtet wäre, einbringen möchte, sondern der Kläger verfolgt das Ziel, ein solches Verfahren der Umbenennung überhaupt erst anzustoßen und die Benennung nach A... zu beseitigen. Eine dahingehende Rechtsposition, die über den Schutz vor einer mit Belastungen verbundenen Umbenennung einer Straße hinaus einem Anlieger einen individuellen Rechtsanspruch auf Vornahme einer Umbenennung geben würde, lässt sich jedoch weder Art. 52 Abs. 1 BayStrWG entnehmen noch aus anderen Normen oder z.B. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableiten. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine Umbenennung der A...-...-Straße ja in die Rechte anderer Anwohner der Straße eingreifen würde, da diese dann nachteiligen Folgen tatsächlicher (Notwendigkeit der Benachrichtigung Dritter von der Anschriftenänderung, gegebenenfalls Änderung von Briefköpfen, Visitenkarten, Stempeln, Schildern) oder rechtlicher Art (Verpflichtung zur Eintragung von Änderungen im Personalausweis oder nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung) ausgesetzt wären. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers würde daher wegen der Betroffenheit Dritter voraussetzen, dass dem Anlieger einer Straße durch Rechtsnorm eine geschützte Rechtsposition hinsichtlich des Straßennamens eingeräumt wäre, welche einen Eingriff in die Rechte anderer rechtfertigen könnte. Dies ist jedoch weder aus Art. 52 Abs. 1 BayStrWG noch sonst ersichtlich, vielmehr steht nach Art. 52 Abs. 1 BayStrWG ein Recht auf (Um-)Benennung einer Straße allein der Gemeinde zu. Die erhobene Klage ist daher bereits mangels einer Rechtsposition des Klägers, welche den geltend gemachten Anspruch begründen könnte, abzuweisen. Unabhängig davon ist die Klage auch dann abzuweisen, wenn man einem Straßenanlieger für einen Antrag auf Umbenennung einer Straße eine ähnliche Rechtsposition einräumen würde, wie hinsichtlich der Berücksichtigung seiner Interessen bei einer von der Gemeinde vorgenommenen Umbenennung. Nach Überzeugung des Gerichts kann nämlich bei Anlegung eines objektiven Maßstabs – die subjektive Meinung des Klägers kann keinesfalls ausschlaggebend sein – nicht festgestellt werden, dass es Anliegern der A...-...-Straße in Rehau unzumutbar wäre, unter dieser Anschrift zu wohnen. Eine Bemakelung oder Stigmatisierung geht mit dieser seit Jahrzehnten gebräuchlichen Straßenbenennung auch dann nicht einher, wenn man berücksichtigt, dass aus einigen Passagen der Werke A...s durchaus eine gewisse Anbiederung an das Regime in der NS-Zeit heraus gelesen werden kann, was allerdings seinerzeit durchaus üblich gewesen ist, ohne dass damit der Autor sogleich automatisch als Verfechter von Hitlers Unrechtsregime gelten müsste. Jedenfalls handelt es sich bei dem überregional völlig unbekannten A... keinesfalls um einen führenden oder bedeutsamen Repräsentanten des Nazi-Regimes, der von der Allgemeinheit heute mit dem Dritten Reich oder der Person Adolf Hitlers in Verbindung gebracht würde. Die vom Kläger in diesem Kontext vorgebrachten Vergleiche mit allgemein bekannten Personen wie Göring oder Osama bin Laden sind daher unpassend und nicht geeignet, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen und die Unzumutbarkeit des von ihm beanstandeten Straßennamens zu begründen. Auch in Bezug auf die regionale und rein örtliche Ebene kann Solches nicht festgestellt werden, wenn man auf die Sichtweise eines besonnenen und vernünftig denkenden Anwohners abstellt. Eine gewisse lokale öffentliche Aufmerksamkeit haben die Werke von A... offenbar (erst) im Sommer 2013 erlangt, als Pfarrer ... in einem Artikel auf einige einschlägige Passagen hingewiesen hatte. Auf einen entsprechenden Antrag hat es der Stadtrat der Beklagten am 26.02.2014 indes abgelehnt, gleichsam in eine Art von Grundlagenforschung zur Rolle von A... in der NS-Zeit einzusteigen und dazu ein fachlich geeignetes Institut zu beauftragen. Schon die Notwendigkeit, erst Nachforschungen über die Rolle von A... in der NS-Zeit anzustellen, zeigt deutlich, dass sein Name auch heute keineswegs automatisch mit dem Dritten Reich oder mit einer Nazi-Vergangenheit assoziiert wird. Auch der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, erst aufgrund des Artikels von Pfarrer ... im Jahre 2013 auf eine problematische Vergangenheit von A... im Dritten Reich aufmerksam geworden zu sein und seither den Straßennamen als belastend zu empfinden. Auch diese Umstände zeigen in Verbindung mit der langen Zeitdauer der Benennung der streitgegenständlichen Straße nach A..., dass damit für die Anlieger nach objektiven Kriterien keine relevante Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte verbunden ist. Legt man dies zugrunde, scheidet sowohl ein Anspruch des Klägers auf Umbenennung der Straße als auch ein Anspruch darauf aus, dass das für den Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegerechts grundsätzlich zuständige Gremium der Beklagten – nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Geschäftsordnung für den Stadtrat vom 14.05.2014 (GeschO) handelt es sich um den Bau- und Umweltsenat – ermessensfehlerfrei über den Antrag des Klägers entscheidet. Nachdem es von vornherein keine Anhaltspunkte für eine rechtlich relevante Beeinträchtigung der klägerischen Belange gegeben hatte, war der erste Bürgermeister der Beklagten nicht verpflichtet, eine Entscheidung des Bau- und Umweltsenats über den Antrag des Klägers herbeizuführen (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 46 Rn. 14). Er konnte vielmehr in eigener Zuständigkeit deutlich machen, dem klägerischen Antrag nicht zu entsprechen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 a.E. und § 13 Abs. 1 Nr. 1 GeschO). Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. hierzu etwa BayVGH, U.v. 2.3.2010 – 8 BV 08.3320 – BayVBl 2010, 599 ). Permalink: https://openjur.de/u/752474.html ( https://oj.is/752474 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.