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VG München, Beschluss vom 14.10.2014 - M 6b S 14.2855

Obsah (4)Art. 5Art. 2Art. 4Art. 3

Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen gegen den ab 1.Januar .2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - ist mit bindender Wir

Art. 5Abs.

1 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV,

Art. 2Abs.

1 GG) sind als vollständig widerlegt anzusehen. Es steht dem Antragsteller frei, das Rundfunkangebot nicht zu nutzen oder Sendungen mit bestimmten Inhalten nicht zu konsumieren. Dies gilt auch für Sendungen mit religiösen bzw. kirchlichen Inhalten. Der Antragsteller wird durch ein dem

es Rundfunkangebot nicht in seiner Religionsfreiheit (Art. 107 BV,

Art. 4GG) verletzt.

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, U.v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 – juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91 – juris Rn. 34). Dieser Schutzbereich wird nicht tangiert, auch nicht durch die Erhebung und Verwendung des Rundfunkbeitrags für religiöse bzw. kirchliche Inhalte in Rundfunksendungen. Die Zahlung des Rundfunkbeitrags ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe, die gerade nicht die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt, berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, B.v. 2.6.2003 – 2 BvR 1775/02 – juris Rn. 3; BVerfG – B.v. 26.8.1992 – 2 BvR 478/92 – juris Rn. 3). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte angemessenen Ausdruck finden. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat auch mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a.a.O.) festgestellt, dass der allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV,

Art. 3Abs.

1 GG) nicht verletzt ist. Er hat sich hierbei insbesondere damit auseinandergesetzt, dass im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht danach unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben. Der vom Antragsteller im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vorgebrachte Einwand der Ungleichbehandlung von Konfessionsfreien im Rundfunkrat geht im Übrigen schon deshalb fehl, weil diese Ungleichbehandlung - so sie denn vorliegen würde - nicht auf die Erhebung des Rundfunkbeitrages bzw. dessen Rechtsgrundlage, den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zurückgeführt werden könnte. Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung von Studierenden ohne BAföG-Bezug und anderen Beziehern von Sozialleistungen im Vergleich zu BAföG-Empfängern moniert, weil diese automatisch eine Bescheinigung zur Befreiung zur Vorlage bei der Rundfunkanstalt erhielten, kann dies nach der Auffassung des erkennenden Gerichts ebenfalls nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge haben (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG). Darüber hinaus ist bereits entschieden, dass die Beschränkung der Befreiung für einkommensschwache Personen auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang steht (s. BVerwG, B.v. 18.6.2008 – 6B 1.08 NVwZ 2008, 704 , U.v. 12.10.2011 – 6 C 34.10 – NVwZ-RR 2012, 29 ; BayVGH, U.v. 16.5.2007 – 7 B 06.2642 – NVwZ-RR 2008, 257 ; NdsOVG, B.v. 14.5.2009 – 4 LC 610.07 – NVwZ-RR 2009, 845 ; OVG NW, U.v. 21.11.2012 – 16 A 1942.11 – juris; OVG Saarland, B.v. 30.3.2012 – 3 A 242.10 – juris). Die genannte Rechtsprechung ist auf die Befreiungstatbestände nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch übertragbar, nachdem sie sich zwar auf die bis 31. Dezember 2012 geltende Rechtslage zur Gebührenbefreiung für einkommensschwache Personen gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) bezieht, die bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeiten jedoch bereits mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführt wurden und sich insoweit keine wesentlichen Änderungen ergeben haben (vgl. § 6 Abs. 1 RGebStV). Mit der Einführung der Nachweispflicht durch

e Bestätigungen oder Bescheide der Leistungsträger wollte der Normgeber eine Vereinheitlichung des Befreiungsrechts und eine Verfahrensvereinfachung erreichen. Die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen bei der Befreiung wegen geringen Einkommens durch die Rundfunkanstalten, die anders als die Sozialbehörden nicht über die erforderlichen Sachaufklärungsmittel verfügen, sollten entfallen (vgl. LT-Drs. 15/1921 S. 20 f.). Die Pflicht zur Vorlage eines Bescheides oder einer geeigneten Bestätigung trifft - vorbehaltlich einer gesonderten Beantragung nach § 4 Abs. 6 RBStV - jede natürliche Person, die einen Befreiungsantrag nach § 4 Abs. 1 RBStV stellt, unabhängig davon, auf welchen der genannten Befreiungstatbestände sie sich beruft. Dass der Aufwand, einen

en Bescheid bzw. eine Bestätigung zu erlangen, unterschiedlich ausfallen kann und die der Beitragsbefreiung zugrundeliegende Einkommenssituation von der Art der Sozialleistung sowie vom jeweiligen Einzelfall abhängt, ist hinzunehmende Folge der Bescheidsgebundenheit. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, U.v.15.12.1983 – 1 BvR 209/83 – juris Rn. 145 ff.), ist durch die Rundfunkbeitragserhebung nicht betroffen. Dessen Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Für die der Beitragshebung vorgelagerten Auskunfts- und Nachweispflichten und die damit verbundenen Erhebungen, Verarbeitungen und Nutzungen von personenbezogenen Daten (§§ 8, 9, 11 RBStV) sowie den in § 14 Abs. 9 RBStV vorgesehenen einmaligen Melderegisterabgleich hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts verneint und die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Eingriffe als gerechtfertigt und verhältnismäßig angesehen. Er hat hierbei insbesondere auch die vom Antragsteller aufgeworfene Problematik der zentralen Registrierung sowie Art und Umfang der gespeicherten Daten in den Blick genommen. Soweit vom Antragsteller vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk diesen für „zweckentfremdete Leistungen“ verwende, damit seinen Grundversorgungsauftrag überschreite, gegen die Programmgrundsätze des Rundfunkstaatsvertrages verstoße und außerdem einen hohen Anteil der Beträge für Personalkosten und Altersansprüche verwende, greifen auch diese Einwände nicht durch, da sie die Beitragspflicht des Antragstellers aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht berühren. Das gleiche gilt für die Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich der demokratisch nicht legitimierten Mittelverwendung und der nicht gegebenen Staatsfreiheit und Staatsferne. Eine Verletzung des Antragstellers in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten lässt sich hieraus in Bezug auf die Beitragspflicht nicht ableiten. Im Rahmen dieses Verfahrens ist nicht zu prüfen, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Der Antragsteller dringt auch mit seinem Einwand, der Rundfunkstaatsvertrag verstoße gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht durch. Insoweit hat der Antragsteller schon nicht nachvollziehbar dargelegt, welches Grundrecht bzw. welche Grundrechte durch den von ihm in diesem Zusammenhang genannten § 1 RBStV eingeschränkt werden und seiner Meinung nach dem Zitiergebot unterliegen. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nur für die Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken (BVerfG, E.v. 18.02.1970 – 2 BvR 531/68 – juris). Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. eine seiner Vorschriften in dieser Weise in Grundrechte eingegriffen werden würde. Für Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG gilt das Zitiergebot ohnehin nicht (vgl. BVerfG vom 04.05.1983 – 1 BvL 46/80 , 1 BvL 47/80 – juris Rn. 27).

  1. c)Der Antragsteller war demnach als Wohnungsinhaber Beitragsschuldner und für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von c... Euro zu bezahlen. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung von der Beitragspflicht oder deren Ermäßigung hätten führen können bzw. müssen, wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen. Der Antragsteller hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Antragsgegner mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Der Antragsteller hatte die Rundfunkbeiträge jedoch trotz deren Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt.
  2. d)Die Festsetzung der Kosten (Säumniszuschläge) in den streitgegenständlichen Bescheiden ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger v. 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung). Vorliegend hatte der Antragsteller die geschuldeten Rundfunkbeiträge jeweils bis vier Wochen nach Fälligkeit nicht bezahlt, so dass der Antragsgegner in den streitgegenständlichen Bescheiden jeweils einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung erfolgte auch der Höhe nach zutreffend, weil der Antragsteller Rundfunkbeiträge in Höhe von jeweils b... EUR schuldete, wovon 1% weniger als 8,-- EUR sind, so dass je Bescheid ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro anzusetzen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2013. Permalink: https://openjur.de/u/752502.html ( https://oj.is/752502 ) Volltext Zitate 22 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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