Tenor Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin, die D. AG, verlangt von der Beklagten, mit der sie auf dem Gebiet der Telekommunikation im Wettbewerb steht, die ihr durch eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt. Die Klägerin hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben abmahnen lassen, nachdem zwei Werber beim Versuch, eine Kundin der Klägerin für die Beklagte abzuwerben, wettbewerbswidrige Behauptungen aufgestellt hatten. Da die Beklagte die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, erwirkte diese eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte nachfolgend als endgültige und materiellrechtliche Regelung anerkannte. Die Klägerin verlangt mit dem Vortrag, sie habe ihren Bevollmächtigten zunächst einen Auftrag zur Abmahnung erteilt, der eine selbständige und nur zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des Verfügungsverfahrens anzurechnende Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG [a.F.] aus einem Streitwert von 150.000 € ausgelöst habe, den von ihr deshalb an ihre Bevollmächtigten gezahlten Betrag von 1.030,25 € nebst Zinsen erstattet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben ( OLG Frankfurt OLG-Rep 2006, 978) . Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren in den Vorinstanzen erfolglosen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat die Klage - wie schon das Landgericht - für begründet erachtet und dazu ausgeführt: Der Anspruch sei dem Grunde nach entstanden, weil die Abmahnung berechtigt gewesen sei. Die ersetzt verlangten Anwaltskosten seien erforderliche Aufwendungen i.S. von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Frage der Erforderlichkeit sei aus der Sicht des Gläubigers zu beurteilen. Wenn kein vernünftiger Zweifel bestehe, dass der Verletzer wegen seiner eindeutigen Verantwortlichkeit ohne Weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen bzw. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben werde, sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Abmahnung grundsätzlich nicht erforderlich. Die Annahme, der Verletzer werde sich in diesem Sinne verhalten, liege in der Regel um so näher, je einfacher und klarer der Sachverhalt gelagert sei. Die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts werde daher in einfach gelagerten Fällen regelmäßig zu verneinen sein. Im Streitfall habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wegen der Fülle der von ihr mit der Beklagten geführten Rechtsstreitigkeiten trotz des Umstandes, dass die Erklärungen der Werber der Beklagten evident irreführend gewesen seien, jedoch insbesondere unter dem Gesichtspunkt ihrer zeitlichen Inanspruchnahme für erforderlich halten dürfen. Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellte Grundsatz, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei einfach gelagerten Schadensfällen nur dann erforderlich sei, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen nicht in der Lage sei, sei im Streitfall nicht anwendbar. Die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass ihre Rechtsabteilung festgestellte Wettbewerbsverstöße nicht aufbereite und insbesondere keine Abmahnungen oder Vertragsstrafeaufforderungen vorformuliere. Sie sei hierzu auch nicht deshalb verpflichtet, weil sie ein großes Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei. Die Argumentation, mit der Wettbewerbsverbänden bei durchschnittlich schwierigen Fällen die Erstattung der Kosten eines bei der Abmahnung eingeschalteten Rechtsanwalts versagt werde, sei auf Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht ohne weiteres übertragbar. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der Mitbewerber gehöre nicht zu den ureigenen Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens. Diesem müsse es daher jedenfalls dann, wenn es um hunderte Vorgänge beim Direktmarketing gehe, überlassen bleiben, ob es hierfür eigene Kräfte einsetze oder einen Rechtsanwalt beauftrage. Die erstattet verlangten Kosten seien auch in der geltend gemachten Höhe angefallen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Abmahnkosten i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderlich und damit ersatzfähig sind, auch wenn die Abmahnung ein eindeutig wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten betroffen hat und die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die mit vier auch auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts ausgebildeten Juristen besetzt ist. 1. Zugunsten der Revision kann die Beurteilung des Berufungsgerichts als richtig unterstellt werden, die Aussagen der Werber seien evident irreführend und daher klar und eindeutig wettbewerbswidrig gewesen. 2. Die Klägerin ist nicht gehalten, Abmahnungen, die sie wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens an die Beklagte richtet, von ihrer Rechtsabteilung aussprechen zu lassen.
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