dem die Klägerin Rundfunkgebühren zunächst nur bis einschließlich November 2012 leistete, setzte der Beklagte
erfolglosen Zahlungsaufforderungen mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 03.05.2013 Rundfunkgebühren für den Monat Dezember 2012 für 5 Radios in Kraftfahrzeugen fest. Der darüber hinaus für den Zeitraum Januar und Februar 2013 festgesetzte Beitrag gliedert sich in einen 1/3 Beitrag für die Betriebsstätte (Staffel 1) in Höhe von monatlich 5,99 € sowie für 5 Kraftfahrzeuge in Höhe von 29,95 €. Schließlich setzte der Beklagte einen Säumniszuschlag in Höhe von 5 € fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 31.05.2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2013 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.08.2013 zugestellt. Ein weiterer, am 01.06.2013 ergangener Gebührenbescheid für den Zeitraum von März bis Mai 2013 ist nicht streitgegenständlich. Die Klägerin hat am 26.09.2013 Klage erhoben. Im Wesentlichen macht sie geltend, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen verfassungsrechtliche Prinzipien. Er stelle eine unzulässige Zwecksteuer dar, zu deren Regelung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die Klägerin legt im Einzelnen ihre Auffassung dar, dass der Rundfunkbeitrag gleichheitswidrig sei. Ferner verstoße er gegen das Übermaßverbot. Der öffentlichrechtliche Rundfunk verbreite überwiegend Beiträge, die nicht zur Grundversorgung gehörten. Die Klägerin ist zudem der Auffassung, der öffentlichrechtliche Grundversorgungsauftrag habe sich wegen der umfassend im Internet verfügbaren Informationen überholt. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfordernis einer bedarfsgerechten Finanzierung sei damit die Grundlage entzogen. Ferner beanstandet die Klägerin, dass keine bedarfsgerechte Finanzierung stattfinde, da über 90 % aller Einnahmen in die Produktion und Verwaltung von Unterhaltungssendungen flössen, deren Niveau dasjenige der privaten Fernsehsender nicht überschreite. Ein Großteil der Beiträge werde auf diese Weise für überzogene Gagen, Gehälter und Produktionsentgelte aufgewendet. Die Klägerin tritt ausführlich der Auffassung entgegen, wonach der öffentlichrechtliche Rundfunk einen gruppen- oder individualnützigen Sondervorteil begründe. Ein derartiger Vorteil sei bereits für Privatpersonen fraglich, erst Recht aber für juristische Personen Der Kläger beantragt, den Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom 03.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2013 aufzuheben, soweit darin Rundfunkbeiträge ab dem 01.01.2013 festgesetzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin insgesamt entgegen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die dort in § 5 Abs. 1 und 2 geregelte Beitragspflicht im nicht privaten Bereich seien sowohl formell als auch materiell verfassungsmäßig. Der Rundfunkbeitrag sei insbesondere nicht als Steuer zu qualifizieren, da er zweckbestimmt sei und dem Abgabenschuldner in Form des Rundfunks und der Telemedien eine allgemeine Informationsquelle zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stehe. Ferner liege kein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. Dem geringeren Nutzen für Gewerbetreibende sei durch eine verringerte Beitragshöhe hinreichend Rechnung getragen. Schließlich sei durch das gestufte Verfahren zur Ermittlung der Beitragshöhe sowie dem Einstellen von eventuellen Überschüssen in die Folgeperiode gewährleistet, dass keine Überfinanzierung stattfinde. Soweit die Klägerin ohne nähere Begründung beanstande, dass in hohem Maße Beiträge gesendet würden, die nicht zur Grundversorgung gehörten, sei zu berücksichtigen, dass damit einem Wandel im Rezipientenverhalten Rechnung getragen werde. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie den vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der allein angegriffene Rundfunkbeitrag für den Monat Januar 2013 ist rechtmäßig. I. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich sind §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675).
V ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt
V bei Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (Staffel 1). Hinzu kommt ein Beitrag für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das u.a. zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird, wobei für jeweils ein Kraftfahrzeug je beitragspflichtiger Betriebsstätte kein Beitrag erhoben wird (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten. II. Auf der Grundlage dieser Regelungen ist der hinsichtlich des Beitrags angegriffene Bescheid zu Recht ergangen. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin einer Betriebsstätte mit sechs Beschäftigten. Ferner verfügte sie
eigenen Angaben über fünf beitragspflichtige Kraftfahrzeuge. Somit sind monatlich ein Rundfunkbeitrag der Staffel 1 (1/3-Beitrag in Höhe von 5,99 € sowie fünf Kraftfahrzeug-Beiträge (zusammen 29,95 €) zu entrichten. Den so ermittelten Rundfunkbeitrag (für drei Monate 107,82 € + 8 € Säumniszuschlag) hat die Klägerin nicht beglichen. Er durfte somit als rückständiger Beitrag durch Bescheid festgesetzt werden. III. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 1. Das Zustimmungsgesetz des nordrheinwestfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Das Land Nordrhein-Westfalen besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese folgt gemäß Art. 70 GG aus der Sachkompetenz zur Regelung des Rundfunks. Das Gericht teilt die - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung, wonach der Rundfunkbeitrag keine Steuer im Sinne des § 3 AO, sondern eine Vorzugslast ist, vgl. z.B. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 86 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof,Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 , Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 71 ff.;VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -, juris Rn 30 ff.; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris Rn 19 ff.;VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris Rn 23 ff.;VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn 28,VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -, juris Rn 18 sowie VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn 28 ff. Soweit in der Literatur auch die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt, Degenhart, Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags
dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter, 1/2013 zu Heft 3, S. 10 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, S. 134 ff., 153, Wiemers, Der neue Rundfunkbeitrag - ungerechtfertigte Belastungen für die Wirtschaft, GewA 2011, S. 110; Bölck, Der neue "Rundfunkbeitrag" - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014, S. 266, teilt die Kammer diese Auffassung nicht, vgl. schon Urteile vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -, - 6 K 6618/13 - u.a.und vom 23.10.2014, - 6 K 8010/13 -, - 6 K 7543/13 - u.a. Kennzeichnend für eine Steuer ist das Fehlen einer Anbindung an eine konkrete Gegenleistung. Steuern knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger und dienen der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen (ggf. auch zweckgebundenen) Finanzbedarfs des Staates. Demgegenüber dienen Gebühren und Beiträge dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile. a) Der Rundfunkbeitrag kommt nicht dem allgemeinen staatlichen Haushalt zugute, sondern dient
Grund und Höhe nahezu ausschließlich zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks (vgl. § 1 RBStV i.V. m. §§ 12 Abs. 1, 40 RStV). Diese grundsätzliche Zweckbestimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Bruchteil des Beitrages den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellt wird. Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt. b) Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu entrichten. Der abzugeltende Vorteil besteht in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs.
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfasst die verfassungsrechtliche Gewährleistung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Demzufolge muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann, vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 - u.a., BVerfGE 119, 181 , 214 ff. m.w.N., Urteil vom 25.03.2014- 1 BvF 1/11 u.a. -, juris Rn 33 ff.
der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Gericht folgt, besteht der Grundversorgungsauftrag auch in Ansehung der Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie und den Medienmärkten fort. Damit ist verfassungsrechtlich der Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten vorgegeben, um eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Finanzierung durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugutekommt. Dieses Zugutekommen erfolgt
der Vorstellung des Normgebers im privaten wie auch im nicht privaten Bereich in zweierlei Hinsicht: Zum einem fördert der öffentlichrechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen.
der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 , Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 80 ff., der die Kammer folgt, zieht jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlichrechtlichen Rundfunks einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken, der bereits für sich betrachtet eine Heranziehung zur Finanzierung rechtfertigt. Zum anderen wird das Entgelt für die Möglichkeit der individuellen Nutzung erhoben, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlichen bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird. Soweit für den nicht privaten Bereich in Frage gestellt wird, dass ein abzugeltender Vorteil begründet wird, da sowohl Inhaber als auch sämtliche Mitarbeiter bereits über den wohnungsbezogen Beitrag zur Finanzierung des Rundfunkangebotes herangezogen worden sind, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung: Zunächst besteht ein struktureller Vorteil in Gestalt von förderlichen Rahmenbedingungen für eine unternehmerische Betätigung in einer demokratischen Grundordnung, der den Betrieben zugutekommt. Gerade Betriebe und ihre Verbände wirken an der Meinungsbildung in wirtschaftpolitischen aber auch gesamtgesellschaftlichen Themen mit. Zudem vermittelt der Rundfunk auch im nicht privaten Bereich spezifische Vorteile, die
der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkeitrag nicht vollständig abgegolten sind. Denn bei typisierender Betrachtung ist die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-) Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden. Eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 - juris, Rn 109 ff. und Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 , Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 80 ff. Dieser Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Rheinland-Pfalz und den Bayerischen Verfassungsgerichtshof folgt die Kammer.
Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Beteiligung der Betriebsstätten an der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 131 ff. zu Art. 17 Abs. 1 und 2 LV Rheinland-Pfalz sowie Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 , Vf. 24-VII-12 , juris Rn 118 ff. zu Art. 118 Abs. 1 BV, wobei die Ausführungen jeweils auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
V vorgesehene Beitrag für Betriebsstätten trotz der mit der Pauschalierung verbundenen Friktionen als mit dem Gleichheitssatz vereinbar. aa) Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass der nicht private Bereich im vorgesehen Umfang zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks herangezogen wird. Die Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit wahrt den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Vergleichbar der Wohnung im privaten Bereich bildet die Betriebsstätte den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit des Rundfunkempfangs eröffnet ist. Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Betriebsstätte und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der auch in Unternehmen nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktikabler Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in den unternehmerischen Bereich verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil geräteunabhängig festsetzt. Legitimes Ziel der Rundfunkreform war es unter anderem, die mit dem alten geräteabhängigen Gebührenmodell verbundenen strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizite zur Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit zu beseitigen und zugleich das System so zu gestalten, dass grundrechtsbeeinträchtigende Kontrollen der Rundfunkteilnehmer nicht mehr erforderlich sind. Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 137 ff., 145; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 , Vf. 24-VII-12 -, jurisRn 134 ff. Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Inhabers der Raumeinheit, nicht zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks zurücktreten, vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, - 11 K 1090/13 - jurisRn 56 unter Hinweis auf die vergleichbare Interessenabwägung bei der sog. "Computergebühr"
dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Die Auffassung, wonach der Gesetzgeber nicht befugt sei, beim Abgabegrund zu typisieren, sondern allenfalls bei der Abgabenhöhe, teilt die Kammer nicht. So knüpfte beispielsweise die Rundfunkgebühr für Kraftfahrzeuge
altem Recht an den Tatbestand der Zulassung.
StV, war der Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeugs zugleich Rundfunkteilnehmer und damit Gebührenpflichtiger. Da mit der Zulassung keine Aussage darüber verbunden ist, wer das Fahrzeug und darin befindlichen Geräte tatsächlich nutzen kann, handelte es sich um eine Pauschalierung in Bezug auf den Abgabengrund. Diese ist vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet worden, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BvR 3255/08 -,juris Rn
altem Recht. Die Annahme der Rundfunknutzung in Betriebsstätten sowie deren pauschalierende Erfassung erweist sich als hinreichend realitätsgerecht. bb) Auch die in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene degressive Staffelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein Rundfunkbeitrag beträgt gemäß § 8 RFinStV derzeit 17,98 €.
V bemisst sich die Höhe des für eine Betriebsstätte zu leistenden Rundfunkbeitrags
der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Der Beitrag umfasst 10 Staffeln und liegt zwischen einem Drittel eines Rundfunkbeitrags (5,99 €) bei Betriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten bis zu maximal 180 Beiträgen (3.236,40 €) bei Betriebsstätten mit 20.000 und mehr Beschäftigten. Die stufenweise Degression bei steigender Beschäftigtenzahl trägt pauschalierend dem qualitativen Unterschied der erwarteten Nutzung Rechnung. Da sich das Programmangebot an Personen richtet, wird der mögliche kommunikative Nutzen erfasst, der mit steigender Personenzahl wächst. Zugleich weisen Betriebsstätten eine große Bandbreite auf, der mit der degressiven Staffelung typisierend Rechnung getragen wird.
der bislang vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Die zehnstufige Staffel erweist sich ausgehend von der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers als ausreichend differenziert und typengerecht. Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 132 ff., 152 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 , Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 125. cc)
Auffassung der Kammer führt die Beitragsbemessung auch nicht zu einer ungerechtfertigten gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten. Diese Benachteiligung im Verhältnis zu Unternehmen mit einer einzigen Betriebstätte mit vielen einer vergleichbaren Mitarbeiterzahl ist dem Umstand der Anknüpfung an Raumeinheiten geschuldet und gehört zu den infolge der zulässigen Typisierung hinzunehmenden Friktionen, vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 132 ff., 158 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 , Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 125, zumal dieser strukturelle
teil dadurch abgefedert wird, dass je ein Fahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers beitragsfrei ist. Ein grobes Missverhältnis zwischen Kostendeckung und Vorteilsausgleich ist bei Unternehmen mit vielen Filialen mithin nicht zu erkennen. Auch durfte der Gesetzgeber darauf abstellen, dass bei der Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl Unternehmen mit vielen Filialen gegenüber vergleichbaren Einzelhandelsgeschäften bevorzugt worden wären. In dieser Ausgangssituation einer unvermeidbaren Ungleichbehandlung ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber systemgerecht an die Raumeinheit "Betriebsstätte" anknüpft.
dieser Norm ist für jedes Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken, einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird, jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei
2 Satz 2 jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers beitragsfrei ist. aa) Zunächst ist es nicht gleichheitswidrig, dass im nicht privaten Bereich für Kraftfahrzeuge Rundfunkbeiträge erhoben werden, wohingegen im privaten Bereich allein an die Raumeinheit Wohnung angeknüpft wird. Das Kraftfahrzeug stellt sich - wie Wohnung und Betriebsstätte - ebenfalls als Raumeinheit dar, in der typischerweise Rundfunkempfang stattfindet. Der Beklagte bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine Statistik des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes aus dem Jahr 2013 für das Jahr 2012,
der 97 % aller Neuwagen und 95 % der Gebrauchtwagen mit einem Radio ausgestattet sind. Wegen der Möglichkeit, Verkehrsfunk zu empfangen, dürfte die Ausstattung mit einem Radio bei Kraftfahrzeugen im nicht privaten Bereich diejenige im privaten Bereich noch übertreffen. Im privaten Bereich werden regelmäßig auch keine großen Fahrzeugflotten vorgehalten. Auch dienen Fahrzeuge allein im nicht privaten Bereich Erwerbszwecken und sind steuerlich abzugsfähig. Hinzu kommt, dass grundsätzlich auch die Betriebe erfasst werden sollen, die keine Betriebsstätten unterhalten, sondern sich für ihre erwerbswirtschaftliche Betätigung allein eines Fahrzeugs bedienen. Diese Erwägungen rechtfertigen es, den Vorteil der Rundfunknutzung in einem Kraftfahrzeug selbständig mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags abzugelten. Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn 147 ff. Während im privaten Bereich bei typisierter Betrachtung von einem Schwerpunkt der Rundfunknutzung innerhalb der Wohnung auszugehen ist, hinter die die Nutzung im Kraftfahrzeug zurücktritt, stellt es sich im nicht privaten Bereich umgekehrt dar: Die Nutzungsintensität in der Betriebsstätte tritt gegenüber derjenigen im betrieblichen Kraftfahrzeug zurück.
den Vorgaben des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in einem mehrstufigen, kooperativen Verfahren.
Anmeldung des Finanzbedarfs durch die Rundfunkanstalten überprüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) im Wege der Fachaufsicht den von den Rundfunkanstalten gemeldeten Bedarf. Dabei obliegt der KEF auch die Überprüfung, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten, vgl. § 3 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV). Mit diesem auf Sicherstellung des Rundfunkauftrags gerichteten Finanzierungsmodell ist es nicht vereinbar, wenn sich der einzelne Beitragspflichtige unter Geltendmachung von Verstößen gegen den Rundfunkauftrag seiner Beitragspflicht ganz oder teilweise entziehen könnte. Etwas anderes könnte nur im Falle eines groben Verfehlens des Rundfunkauftrags durch die Rundfunkanstalten sowie eines Versagens der fachaufsichtlichen Kontrolle durch die KEF gelten. Für beide Tatbestände bestehen aber
Auffassung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte. c) Des Weiteren erweist sich der Beitrag nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überfinanzierung als unverhältnismäßig.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Urteil vom 19.03.2003, - 2 BvL 9/98 , 2 BvL 10/98 , 2 BvL 11/98 , 2 BvL 12/98 -, juris, Rn, 62 ff, der die Kammer folgt, kommt dem Gesetzgeber im Bereich der Gebührenbemessung ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, der zu einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte führt. Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht. In erster Linie steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er für eine individuell zurechenbar öffentliche Leistung aufstellt und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstrebt. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf daher nicht überspannt werden. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf den hier relevanten Rundfunkbeitrag. Gerügt wird auf Klägerseite insoweit, dass es aufgrund der Systemumstellung in Verbindung mit der verstärkten Belastung im nicht privaten Bereich sowie der Beseitigung von Vollzugsdefiziten schon vor Erlass des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vorhersehbar gewesen sei, dass Mehreinnahmen erzielt würden und die Beiträge demzufolge niedriger hätten angesetzt werden können. Dies macht die Erhebung von Rundfunkbeiträgen in der vorgenommenen Höhe bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum nicht unverhältnismäßig: Die Kammer ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber angesichts des für einen Großteil der früheren Rundfunkteilnehmer unveränderten Beitrages zunächst von einer weitgehenden Aufkommensneutralität des Systemwechsels ausgehen durfte und er die Auswirkungen des Systemwechsels zunächst beobachten und dann zur Grundlage weiterer Entscheidungen machen durfte. Zudem liegt es innerhalb des gesetzgeberischen Handlungsspielraums neben Beitragssenkungen auch weitere rundfunkpolitisch erwünschte Ziele, etwa die Verringerung des Werbeanteils oder die Entlastung einzelner Gruppen vorzusehen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die zunächst mit dem 18. KEF-Bericht zur Verfügung gestellten Daten noch keinen Anlass boten, die Höhe des Beitrags zu reduzieren, zumal die KEF sogar noch von einem ungedeckten Finanzbedarf ausgegangen war.
dem
Vorliegen einer Evaluierung im Jahr 2015 vorbehalten haben. Gegenstand der Evaluierung soll unter anderem die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände sein, vgl. Landtag NRW, Drucksache 16/7091, Seite 8 Erläuterung zuArtikel 1 b. Des Weiteren ist in § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV vorgesehen, dass Überschüsse am Ende einer Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. Ausgehend hiervon ist hinreichend abgesichert, dass eine Überfinanzierung allenfalls vorübergehender Natur ist und Rücklagen der Gesamtheit der Beitragspflichtigen wieder zugutekommen. Allerdings wird die weitere Beitragsentwicklung der Prüfung und Beobachtung bedürfen. d) Schließlich teilt die Kammer nicht die Auffassung, wonach einzelne Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entsprächen. aa) Soweit eingewendet wird, die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag böten keine hinreichende Klarheit, ob auch geringfügig Beschäftigte bzw. Mitarbeiter in Elternzeit bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl zu nennen seien, begründet dies keine Unwirksamkeit der Regelungen.
V hat der Beitragsschuldner die Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte anzugeben. § 6 Abs. 4 RBStV definiert den Begriff der "Beschäftigten" so, dass es sich um alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden handelt. Mit dem Abstellen auf die Sozialversicherungspflicht ist ausreichend klargestellt, dass geringfügig Beschäftigte ebenso wenig erfasst sind, wie Beschäftigte in Elternzeit. bb) Gerügt wird in diesem Zusammenhang ferner, dass die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 RBStV nicht hinreichend erkennen lasse, wie die Fälle zu behandeln seien, in denen Betriebsfahrzeuge ausgetauscht würden, ohne dass sich die Anzahl der Fahrzeuge in der Flotte eines Unternehmens ändere.
V ist lediglich erforderlich, Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge anzuzeigen. Hieraus ergibt sich, dass vom Inhaber eines Fuhrparks lediglich erwartet wird, diejenigen Parameter mitzuteilen, die sich auf die fahrzeugbezogene Beitragspflicht auswirken, also eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Bestandes, nicht aber der Austausch von Einzelfahrzeugen innerhalb der Flotte. Soweit die Angabe des Zulassungsortes gefordert wird, ist die Angabe notwendig zur Ermittlung der zuständigen Landesrundfunkanstalt. 4. Auch eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Informationsfreiheit
1 GG vermag die Kammer nicht zu erkennen.
V als rechtmäßig. Der mit der Auskunftspflicht verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt. Die Mitteilungspflichten sind verhältnismäßig. Sämtliche der
V abgefragten Daten dienen der zweifelsfreien Identifizierung des Beitragspflichtigen sowie der Feststellung der abgabebegründenden Tatbestände. Hiervon ist auch die Angabe der Anschrift des Betriebsinhabers erfasst; ihm obliegt es
V, der zuständigen Landesrundfunkanstalt alle beitragsrelevanten Tatsachen mitzuteilen. Angesichts der Bußgeldbewehrung dieser Pflicht in § 12 Abs. 1 Nr. 2 RBStV ist es gerechtfertigt, die Anschrift des Betriebsstätteninhabers zu erfassen. Die Kammer vermag nicht der Auffassung zu folgen, wonach die Befolgung der Mitteilungspflichten zu einem erheblichen Aufwand für die Betriebe führe, denen kein oder allenfalls ein geringer Nutzen auf Seiten der Rundfunkanstalt gegenüberstehe. Soweit in § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV die Mitteilung des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts gefordert wird, ist allerdings eine einschränkende Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass allein eine Angabe in typisierter Form, wie etwa "Betriebsaufgabe" gemeint ist, nicht aber persönliche Details. Eine derartige Klarstellung ergibt sich aus der Konkretisierung der Mitteilungspflicht in § 4 Abs. 1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung) vom 10.12.2012. Vor dem Hintergrund, dass der Grundrechtseingriff nicht intensiv ist, die Datenerhebung strikt zweckgebunden erfolgt und die Anzeigepflichten Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht dienen, liegt bei zusammenfassender Gesamtbetrachtung ein gerechtfertigter Eingriff vor. Vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014,- Vf. 8-VII-12 , Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 138 ff. Auch erschließt sich nicht, inwieweit die Datenerhebung unzumutbar in die Freiheit der unternehmerischen Betätigung eingreift. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, vgl. Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn 52 ff., wonach es sich um zumutbare und durch Satzung (hier in § 4 Abs. 2 und 3 WDR-Beitragssatzung) konkretisierte Mitteilungspflichten handelt. b) Schließlich stellt sich auch der in § 9 Abs. 1 RBStV geregelte Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten ebenfalls als gerechtfertigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Auch dieser Eingriff ist verhältnismäßig. Das in dieser Norm vorgesehene Auskunftsrecht kommt erst zum Tragen, wenn eine mutmaßlich beitragspflichtige Person oder der Inhaber einer Betriebsstätte ihrer bzw. seiner Mitteilungspflicht
V nicht oder nicht hinreichend
gekommen ist oder eine Anfrage bei ihr
V oder eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nicht möglich oder erfolglos geblieben ist. Dieser Eingriff ist gerechtfertigt, um die zur Herstellung einer Beitragsgerechtigkeit erforderliche gleichmäßige Belastung aller Beitragspflichtigen sicherzustellen. Vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014,-Vf. 8-VII-12 , Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 149 ff. IV. Der Säumniszuschlag ist ebenfalls zu Recht festgesetzt worden.
V ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. In Ausschöpfung dieser Ermächtigung hat der Beklagte in § 11 Abs. 1 Satz 1 WDR-Beitragssatzung den Säumniszuschlag auf 8 € festgesetzt. Die Höhe des Säumniszuschlages erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, als verhältnismäßig. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. VI. Die Berufung war
GO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages bedarf infolge der Systemumstellung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie der aufgeworfenen Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrages die Gesetzgebungskompetenz besitzen, einer obergerichtlichen Klärung. Permalink: https://openjur.de/u/752657.html ( https://oj.is/752657 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 25 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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