← Deutschland

BGH, Urteil vom 04.09.2014 - 1 StR 75/14

Tenor 1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Februar 2013 werden verworfen. 2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmi

§ 244Abs. 3 Rügerecht 4 und vom 4. Mai 2011 - 5 St

R 124/11 ,

§ 244Abs. 6 Beweisantrag 49; a.A. BGH, Urteile vom 24. Juli 1998 - 3 St

R 78/98 ,

§ 244Abs. 3 Rügerecht 3 und vom 16. Juni 1983 - 2 St

R 837/82 , NJW 1983, 2396 , 2397). bb) Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es jedoch nicht, denn die Rüge ist jedenfalls wegen der Unzulänglichkeiten des Revisionsvortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

(1)Die Revision lässt bereits nicht klar erkennen, welche Beweisantragsablehnung sie als fehlerhaft beanstandet. Das geschilderte Prozessgeschehen zur vorangestellten Verzögerungsrüge (s.o. C.I.2.a)), welches die Revision - schon für sich bedenklich - auch zur hier behandelten Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts und der nachfolgend erhobenen Aufklärungsrüge (s.u. C.I.2.d)) vollständig in Bezug nimmt (RB S. 82), enthält Ausführungen zu zwei Antragsschriftsätzen mit verschiedenen Beweisbehauptungen, die einerseits einen von beiden Angeklagten unterschriebenen Darlehensvertrag, andererseits eine Bürgschafts- oder Garantieerklärung betreffen. Innerhalb weiterer "Prozesstatsachen", die die Revision (nur) der hier behandelten Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts und der nachfolgend erhobenen Aufklärungsrüge (s.u. C.I.2.d)) gemeinsam voranstellt, beanstandet sie sodann abweichend vom Wortlaut der in Bezug genommenen Antragsschriftsätze die unterbliebene Beweiserhebung zu einem "Entwurf des Darlehensvertrages zwischen der J. V. GmbH und der N. AG" und einer "eingescannte[n] Fassung des von dem Angeklagten B. unterzeichneten Darlehensvertrags zwischen der J. V. GmbH und der A. GmbH". In ihren späteren rechtlichen Ausführungen (nur) zur Verletzung des Beweisantragsrechts nimmt die Revision Bezug auf "das von den Angeklagten behauptete Dokument" und auf "eine ganze Reihe an Dokumenten", die bislang nicht Aktenbestandteil seien, "sich aber auf der Sicherungskopie finden lassen". Im Ergebnis legt die Revision nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit und Klarheit offen, welche Dokumente sich auf den Datenträgern befinden sollen.
(2)Durch ihre zur Begründung der behaupteten Verletzung des Beweisantragsrechts gewählte Formulierung, das Vorhandensein der (nicht eindeutig bezeichneten) "Dokumente" auf der Festplatte könne "nicht ausgeschlossen werden", wird ein Verfahrensverstoß zudem nicht hinreichend bestimmt behauptet. Denn die Revision muss Verfahrensverstöße als Tatsachen, nicht als bloße Möglichkeiten behaupten (BGH, Urteil vom 5. März 1953 - 5 StR 676/52 , NJW 1953, 836 ).
(3)Schließlich mangelt es dem umfangreichen Revisionsvorbringen auch an einer die Prüfung überhaupt ermöglichenden Strukturierung. Der Revisionsvortrag muss aus sich heraus so verständlich sein, dass das Revisionsgericht ohne weiteres daran anknüpfen kann (Gericke in KK-StPO,
  1. Aufl., § 344 Rn. 39 mwN). In diesem Zusammenhang kann es im Einzelfall zwar ausreichen, wenn die Revision auf bereits im Rahmen einer anderen Rüge vorgebrachtes Verfahrensgeschehen verweist (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Februar 2010 - 3 StR 486/09 , StV 2010, 676 ). Das hier "vollständig" in Bezug genommene (RB S. 82) Verfahrensgeschehen zur Verzögerungsrüge (s.o. C.I.2.a)) enthält jedoch eine Vielzahl von Verfahrensvorgängen, die - wahlweise - nur für die Verzögerungsrüge oder (jeweils auch oder ausschließlich) für die (hier behandelte) Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts und die nachfolgend erhobene Aufklärungsrüge (s.u. C.I.2.d)) Bedeutung erlangen. Es ist - worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
  3. Februar 2014 hingewiesen hat - nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus verschiedenen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  4. April 2005 - 5 StR 532/04 , NStZ 2005, 463 ; vom
  5. September 1986 - 4 StR 496/86 ,

§ 344Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1 ).

(4)Lediglich ergänzend kommt hinzu, dass das im Antragsschriftsatz vom 30. Hauptverhandlungstag in Bezug genommene "Schreiben von B. vom 21.08.2007" nicht mit vorgelegt worden ist. d) Auch die Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der der Angeklagte die unterbliebene Auswertung der 2009 sichergestellten Datenträger beanstandet, ist aus den unter C.I.2.c)bb)
(3)genannten Gründen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie wäre im Übrigen auch unbegründet, denn nachdem die Strafkammer aus dem Vorhandensein von Vertragsentwürfen ausdrücklich nicht auf den Abschluss wirksamer Verträge hat schließen wollen, drängten sich ihr - auch unter Berücksichtigung des von der Revision behaupteten Beweiswerts des Fax- und Speicherdatums - Beweiserhebungen zum Vorhandensein weiterer, allenfalls einseitig unterzeichneter Entwürfe oder Erklärungen neben den bereits eingeführten Unterlagen (UA S. 104) nicht auf. In Bezug auf die Buchhaltungsunterlagen der A. H. V. C. GmbH wäre die Rüge überdies ohne Erfolg, weil die betreffende Beweiserhebung nach Übergabe der dem Angeklagten M. 2009 überlassenen Datenträger im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung noch durchgeführt wurde. II. Auch die näher ausgeführte Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 1. Komplex "Anderkonto"
  1. a)Ohne Erfolg bleiben die Revisionsangriffe gegen die Beweiswürdigung zu den Untreuevorwürfen betreffend die Verfügungen über das Anderkonto. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, der sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1957 - 2 StR 508/56 , BGHSt 10, 208 , 209 ff.; Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78 , BGHSt 29, 18 , 20 f.). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich soweit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12 , NStZ 2013, 420 mwN).
  2. aa)Die Strafkammer hat ihre Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten M. gegenüber der J. GmbH zutreffend auf dessen rechtsfehlerfrei festgestellte Rolle als faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaft gestützt (vgl. zur Vermögensbetreuungspflicht des faktischen Geschäftsführers BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 ; Urteile vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03 ; vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00 ; vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97 ).
  3. bb)Die Pflichtwidrigkeit der einzelnen Zahlungen hat sie ohne Rechtsfehler aus dem Widerspruch der jeweiligen Zahlungszwecke zum Verwendungszweck aus dem (zweiten) Darlehensvertrag mit der Raiffeisen Bank O. abgeleitet.
  4. cc)Auch die Beweiswürdigung zum Vermögensnachteil hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
(1)Dies gilt insbesondere für die Erwägungen, aufgrund derer die Strafkammer im Komplex A. GmbH (s.o. Fälle A.I.4.-11.) eine Kompensation des durch die Auszahlungen entstandenen Vermögensnachteils durch wirtschaftlich gleichwertige Gegenansprüche oder wegen ausreichend verfügbarer, zum Ausgleich geeigneter und bestimmter finanzieller Mittel der Angeklagten abgelehnt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
  1. Dezember 1994 - 1 StR 622/94 , NStZ 1995, 233 , 234 mwN; Urteile vom
  2. Januar 1988 - 3 StR 61/87 , wistra 1988, 191 ; vom
  3. Dezember 1960 - 4 StR 401/60 , NJW 1961, 685 , 686). Der Einlassung der Angeklagten, wonach die Auszahlungen auf der Grundlage wirksamer Darlehensverträge - also unter wirksamer und willentlicher Begründung von Rückzahlungspflichten - erfolgt seien, hat die Strafkammer unter umfassender Würdigung einer Vielzahl von Umständen (Fehlen eines schriftlichen Vertrages, fehlende Vertretungsmacht des Angeklagten M. , fehlende Kenntnis vom behaupteten Darlehen bei der Zeugin C. und den mit der Buchhaltung der A. GmbH betrauten Personen, darlehensuntypische Vertragsbedingungen im Entwurf, fehlende Verbuchung eines Darlehens bei der A. GmbH, fehlende Valutierung der Gesamtsumme, Vornahme der ersten Auszahlung bereits vor dem angeblichen Vertragsschluss) keinen Glauben geschenkt. Der im ergänzenden Schriftsatz vom
  4. März 2014 gegen diese Würdigung gerichtete Revisionsangriff basiert auf urteilsfremdem Vorbringen zu abweichenden Buchungszeitpunkten und zu Buchungsfehlern; er bleibt - ebenso wie die auf ihm aufbauende abweichende Beweiswürdigung - im Revisionsverfahren unbeachtlich.
(2)Nachdem die Strafkammer weder von der Schaffung wirksamer Rückforderungsansprüche noch von einem ernstlichen Rückzahlungswillen der Angeklagten bezüglich zugunsten der A. GmbH ausbezahlter Beträge ausgegangen ist, waren entgegen der Auffassung der Revision Erörterungen zum Vorhandensein etwaige Rückforderungen deckender Geldmittel bei der A. GmbH nicht mehr veranlasst.
  1. b)Auch mit ihren Angriffen gegen die rechtliche Bewertung der Strafkammer deckt die Revision insoweit keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Entgegen ihrer Auffassung lassen die Urteilsgründe nicht besorgen, dass die Strafkammer die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensvereinbarung an deren Schriftform geknüpft hat. Denn ersichtlich hat sie - neben zahlreichen weiteren Umständen (s.o. C.II.1.a)cc)) - das Fehlen eines schriftlichen Vertrages lediglich als (ein) Indiz dafür herangezogen, dass ein wirksamer Vertrag nicht bestand. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer auch ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der J. GmbH in die schädigenden Zahlungen abgelehnt, weil hierzu allein die Zustimmung der vom Angeklagten M. beherrschten Mehrheitsgesellschafterin Mo. AG nicht ausgereicht hätte (BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09 , BGHSt 55, 266 ff.). 2. Komplex "Geschäftskonto" Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch die Entnahmen des Angeklagten M. vom Geschäftskonto der J. GmbH als Untreuehandlungen bewertet. Ausgehend von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab, wonach die Verwendung gesellschaftlicher Geldmittel oder Informationen für gesellschaftsfremde, ausschließlich dem Eigeninteresse dienende Zwecke für den Geschäftsführer eine Treuepflichtverletzung darstellt (vgl. zum formellen Geschäftsführer BGH, Urteil vom 23. September 1985 - II ZR 246/84 , NJW 1986, 585 ; OLG Naumburg NZG 1999, 353 mwN), weil allein das Unternehmensziel, der Gegenstand des Unternehmens und das Unternehmensinteresse ihm gegenüber die maßgeblichen Kriterien für sorgfaltsgemäßes Handeln bilden (vgl. zum formellen Geschäftsführer OLG Naumburg, aaO, mwN; Schneider/Crezelius in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 43 Rn. 64), hat sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die festgestellten Auszahlungen und Überweisungen vom Geschäftskonto lediglich privaten Zwecken des Angeklagten dienten. Dies gilt insbesondere für die unter A.II.6. und 9. dargelegten Geldflüsse zugunsten der Mo. AG, hinsichtlich derer die Strafkammer - im Unterschied zu anderen Zahlungen, bezüglich derer eine Verurteilung des Angeklagten nicht erfolgt ist (s.o. B.II.1.) - einen konkreten Bezug zu bestehenden Honorarabreden zugunsten der Mo. AG ausgeschlossen hat. Bezüglich der Zahlungen an die Vo. GmbH & Co. KG (Fälle A.II.1.-4.) hat die Strafkammer unter zutreffender Maßstabsetzung geprüft, ob die Zuwendungen zur Förderung von Kunst als "gravierende" Pflichtverletzungen einzustufen waren (zum Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01 , NJW 2002, 1585 ); sie hat dies aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, namentlich der Motive des Angeklagten, des fehlenden Nutzens des Sponsorings für die J. GmbH, der fehlenden Nähe zu deren Unternehmensgegenstand, der fehlenden Angemessenheit im Hinblick auf die schwache Vermögenslage der J. GmbH und der Verwandtschaft zur Nutznießerin als leitendes Motiv der Zahlungen ohne Rechtsfehler bejaht. III. Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die strafschärfende Berücksichtigung des kollusiven Zusammenwirkens mit dem Mitangeklagten B. begründet keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB). Denn zur Verwirklichung des Untreuetatbestandes genügte es, dass der Angeklagte aufgrund seiner eigenen Sonderstellung als Pflichtenträger und seiner eigenen Pflichtenverletzung den tatbestandsmäßigen Erfolg zumindest mit herbeigeführt hat. IV. Eine zusätzliche Kompensation für Verfahrensverzögerungen im Revisionsverfahren ist nicht veranlasst. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Revision hierzu "vorsorglich" erhobene Verfahrensrüge mit Blick auf § 345 Abs. 1 StPO verfristet wäre; dem hiergegen gerichteten Einwand der Revision, die Frist sei mangels einer nach der Protokollberichtigung im Hinblick auf § 273 Abs. 4 StPO erforderlichen nochmaligen Urteilszustellung noch nicht in Gang gesetzt, vermag der Senat schon im Hinblick auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 23. April 2007 ( GSSt 1/06 Rn. 64) nicht zu folgen. Nachdem ausweislich des Revisionsvorbringens die reklamierte Verfahrensverzögerung jedoch erst nach dem Eingang der Revisionsbegründungsschrift eingetreten sein kann, hatte der Senat eine etwaige rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ohnehin von Amts wegen zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2014 - 4 StR 575/13 mwN; vom 2. Juli 2013 - 2 StR 179/13 mwN; vom 11. März 2008 - 3 StR 36/08 ). Indes ist das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Die Revision rügt im Kern eine Untätigkeit der Strafkammer zwischen dem Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Berichtigungsvorhaben am 17. September 2013 und der Berichtigungsentscheidung des Landgerichts vom 23. Oktober 2013. Dieser Zeitraum ist schon deshalb übersetzt, weil - wie die Revision selbst vorträgt - der Verteidigung des Mitangeklagten B. auf deren Ersuchen hin Stellungnahmefrist bis zum 10. Oktober 2013 gewährt worden war; eine Berichtigungsentscheidung konnte jedoch gegenüber beiden Angeklagten nur einheitlich getroffen werden. Der danach verbleibende Zeitraum von dreizehn Tagen begründet keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens. D. Revision des Angeklagten B. Der Angeklagte B. rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Auch sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Die von dem Angeklagten erhobene Inbegriffs- und die daneben erhobene Aufklärungsrüge bleiben jeweils aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 zutreffend ausgeführten Gründen erfolglos. Auch die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte die Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO i.V.m. § 177 GVG) beanstandet (RB S. 2 ff.), bleibt mit Blick auf die vom Generalbundesanwalt gegebene Begründung erfolglos. Zudem weist die getroffene sitzungspolizeiliche Maßnahme keinen Rechtsfehler auf. 2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Verletzung des § 261 StPO i.V.m. § 249 Abs. 2 StPO, mit der der Angeklagte beanstandet, verschiedene in einer Selbstleseliste aufgeführte Urkunden seien nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden, weil das Gericht und die Schöffen deren Inhalt nicht zur Kenntnis genommen hätten. Die Rüge ist unbegründet, denn der behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus dem (berichtigten) Hauptverhandlungsprotokoll, "dass die Richter und Schöffen die in der Selbstleseliste, die dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 18.05.2012 beigefügt ist, genannten Urkunden (mit Ausnahme der Ziffer 2) gelesen haben". Für die Überprüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes ist allein das berichtigte Protokoll maßgeblich. Die Strafkammer hat das Protokollberichtigungsverfahren, dessen Ablauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 detailliert dargestellt hat, ordnungsgemäß nach Maßgabe der im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2007 ( GSSt 1/06 , BGHSt 51, 298 ff.) entwickelten Anforderungen durchgeführt. Die Unrichtigkeit des früheren Protokolls ist erwiesen. Denn beide Urkundspersonen haben die sichere Erinnerung daran, dass zu Beginn der Hauptverhandlung am 15. Juni 2012 auch die Feststellung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO getroffen wurde. Dies ergibt sich - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens - aus den hierzu vom Vorsitzenden der Strafkammer und der Protokollführerin abgegebenen Erklärungen sowie der ergänzenden Erklärungen der Berichterstatterin und der Beisitzerin. Demgegenüber hat der Angeklagte weder im Rahmen des Berichtigungsverfahrens noch des Revisionsverfahrens substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen er oder sein Instanzverteidiger sich im Gegensatz zu den Urkundspersonen der Richtigkeit des zunächst gefertigten Protokolls sicher sind (vgl. hierzu bereits BGH - GSSt - aaO Rn. 63 sowie BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10 , StV 2012, 523 f.). Soweit die Revision sich allgemein auf wissenschaftliche Erkenntnisse über den Verlust von Erinnerungen zu länger zurückliegenden, routinemäßigen Verfahrensabläufen beruft, sind diese Ausführungen nicht geeignet, die die konkreten Besonderheiten gerade dieses Verfahrensablaufs darlegenden Erklärungen der genannten Richter und der Protokollführerin zu entkräften. II. Die näher ausgeführte Sachrüge deckt keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. 1. Die zahlreichen Revisionsangriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Verfügungsbefugnis (s.u. D.II.1.a)), zur Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Raiffeisen Bank O. (s.u. D.II.1.b)) und zum Vermögensnachteil (s.u. D.II.1.c)) bleiben ohne Erfolg.
  2. a)Es stellt keinen revisiblen Rechtsfehler dar, dass die Strafkammer sich bei der Prüfung der Verfügungsbefugnis des Angeklagten B. nicht explizit mit den von der Revision aufgezeigten abweichenden Interpretationsmöglichkeiten des Darlehensvertrages auseinandergesetzt hat, die der Annahme einer willentlichen Überlassung des Darlehensbetrages durch die Bank an den Angeklagten im Ergebnis entgegen stünden. Die Auslegung von Verträgen ist ein wertender Akt, weil sie unterschiedliche Aspekte in einer richterlichen Feststellung zusammenführt. Deshalb gelten die für die revisionsgerichtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung aufgestellten Regeln (s.o. C.II.1.a)) ebenso für die Würdigung von Erklärungen, Verträgen oder Urkunden durch den Tatrichter. Die revisionsrichterliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln vorliegt (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03 , NJW 2004, 2248 , 2450 mwN; Beschluss vom 12. Februar 2003 - 5 StR 165/02 , NJW 2003, 1821 mwN). Solche Verstöße zeigt die Revision jedoch nicht auf. Nach dem festgestellten Vertragsinhalt, der zunächst eine Verfügung der Darlehenssumme auf das Geschäftskonto der J. GmbH und sodann von dort eine "Überweisung der Geldmittel" auf das Anderkonto vorsah (s.o. A.I.), erweist sich die von der Strafkammer vorgenommene Auslegung der vertraglichen Bestimmungen, wonach die zweistufige Überweisung des Geldes zunächst an die J. GmbH und von dieser sodann auf das Anderkonto des Angeklagten auch dem Willen der Bank entsprach, nicht nur als nachvollziehbar, sondern sogar als naheliegend. Die Revision erschöpft sich diesbezüglich in einer abweichenden, revisionsrechtlich unbeachtlichen Auslegung des Vertrages. Folgerichtig begründet das Schweigen der Urteilsgründe zu den von der Revision aufgrund ihrer abweichenden Auslegung vermuteten alternativen Motiven der Vertreter der J. GmbH für die Überweisung auf das Anderkonto auch keinen revisionsrechtlich beachtlichen Erörterungsmangel.
  3. b)Die von der Revision behaupteten Widersprüche bei der Begründung der Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten bestehen, wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 aufgezeigt hat, nicht. Zudem lag aufgrund der Urteilsfeststellungen zur treuhänderischen Abrede zwischen dem Angeklagten B. und der J. V. GmbH die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten auch der Gesellschaft gegenüber nahe; dass die Strafkammer eine solche abgelehnt hat, beschwert ihn indes nicht.
  4. c)Die - dem diesbezüglichen Vorbringen im Rechtsmittel des Angeklagten M. (s.o. C.II.1.a)cc)
(1)und
(2)) entsprechende - Beanstandung des Schweigens der Urteilsgründe zur Bonität der A. GmbH zeigt aus den bereits dort genannten Gründen keinen Erörterungsmangel auf. 2. Auch die rechtlichen Wertungen der Strafkammer halten sachlichrechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision bestimmte sich die Verfügungsbefugnis des Angeklagten B. über die Darlehenssumme allein aus den zwischen ihm (Treuhänder) und der Raiffeisen Bank O. (Treugeberin) vertraglich begründeten Pflichten (UA S. 48), nicht durch den Umfang des bestehenden Kontoführungsvertrages zwischen ihm und der das Anderkonto führenden Kreissparkasse Mi. . III. Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere lassen die Urteilsausführungen auch keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot besorgen (s.o. C.III.). E. Revisionen der Staatsanwaltschaft Auch den Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertreten werden, bleibt der Erfolg versagt. I. 1. Die Freisprüche beider Angeklagter von den Vorwürfen des Betruges zum Nachteil der Zeugin J. bei Abschluss der Verträge vom 16. Oktober 2006 (B.I.1. und B.II.1.) und zum Nachteil der Raiffeisen Bank O. beim Abschluss des (zweiten) Darlehensvertrages im Jahr 2007 (B.I.2. und B.II.2.) sowie der Freispruch des Angeklagten M. von weiteren Vorwürfen der Untreue zum Nachteil der J. GmbH (B.I.3.-7. und B.II.3.-7.) weisen - auch unter Berücksichtigung des hiergegen gerichteten Revisionsvorbringens - aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 genannten Gründen keine Rechtsfehler auf. 2. Auch der Freispruch vom Vorwurf eines Betruges zur Erlangung der Grundbuchberichtigung (B.I.8. und B.II.8.) hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand. Er wird durch die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zum mangelnden Vermögenswert der Grundbuchberichtigung getragen; eines Eingehens auf die ergänzenden tatsächlichen Erwägungen der Strafkammer zur Kausalität der Täuschungshandlung und zu einem etwaigen "Rücktritt" des Angeklagten M. bedarf es daher nicht mehr.
  1. a)Die Wertung der Strafkammer, bei wirksamer Übertragung des Erbteils verkörpere die Grundbuchberichtigung mangels Vermögenswerts keine betrugsrelevante Vermögensverfügung mehr, ist rechtsfehlerfrei. Eine materielle Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Zeugin J. als Erbteilsinhaberin kam nicht in Betracht, nachdem sich - wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat - die gesamte dingliche Rechtsänderung zugunsten der J. GmbH bereits durch die in Ziffer II. a.E. des notariellen Vertrages vom 16. Oktober 2006 erklärte Abtretung (vgl. dazu Mayer in Beck-OK-BGB, § 2371 Rn. 11 mwN; s.a. Stürner in Jauernig, BGB, 15. Aufl., § 2033 Rn. 1 mwN; Otto in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 2033 Rn. 33) vollständig vollzogen hatte. Auch in Bezug auf den schuldrechtlichen Kaufpreisanspruch bewirkte die Grundbuchberichtigung keine schädigende Vermögensverfügung i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB. Denn der Kaufpreisanspruch als solcher blieb durch den Vollzug der Grundbuchberichtigung unberührt. Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer eine vermögenswerte Position auch nicht darin gesehen, dass mit der Grundbuchberichtigung die vertraglich bestimmte Verknüpfung zwischen dem notariellen Berichtigungsantrag und der vorherigen Zahlung des Kaufpreises hinfällig wurde. Soweit dadurch nach dem Willen der Vertragsparteien - im Sinne eines Zurückbehaltungsrechts - die Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs gesichert werden sollte, mangelte es dieser Sicherheit jedenfalls an Werthaltigkeit. Denn die Verknüpfung hinderte die J. GmbH nicht, die Grundbuchberichtigung auf anderem Wege als über den zur beiderseitigen Interessenwahrung verpflichteten Notar zu betrei-1 ben. Vielmehr hätte sie den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs auch auf andere Weise direkt gegenüber dem Grundbuchamt erbringen können.
  2. b)Die Strafkammer hat sich auch mit der von der Revision reklamierten Möglichkeit auseinandergesetzt, gravierende Mängel - namentlich ein Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB, UA S. 165) und die Sittenwidrigkeit der gesamten Vereinbarung (§ 138 BGB, UA S. 166) - hätten zur Nichtigkeit (auch) der (dinglichen) Erbteilsübertragung geführt, mit der Folge, dass die Zeugin J. im Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung Erbteilsinhaberin geblieben wäre. In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365 ; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110 , sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN). In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer jedoch ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Angeklagten bezüglich der eine etwaige Nichtigkeit begründenden Umstände nicht vorsätzlich handelten. Dies hat sie mit tragfähigen Erwägungen begründet (UA S. 165 f.), die durch das Revisionsvorbringen nicht entkräftet werden. Soweit die Revision zu einer anderen Beurteilung gelangt, weil die Angeklagten - im Wege eines Eingehungsbetruges - bereits beim Vertragsschluss den Willen gehabt haben sollen, den Erbteil ohne Gegenleistung zu erlangen, widerspricht dies den Urteilsfeststellungen. II. 1. Soweit die Angeklagten in den Komplexen A.I. und A.II. wegen Untreuehandlungen verurteilt worden sind, deckt das Revisionsvorbringen ebenfalls keine Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten auf.
  3. a)Die weit überwiegende Annahme tatmehrheitlicher Begehung begegnet keinen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen kamen die Angeklagten zunächst allgemein überein, die auf dem Anderkonto ruhenden Geldmittel bei Bedarf zweckfremd zu verwenden (UA S. 48). Sie deckten sodann ab dem 22. August 2007 "in enger Absprache" finanzielle Engpässe der A. H. V. C. GmbH, wobei sie "den Tatentschluss jeweils dann [fassten], wenn Forderungen drängend wurden" (UA S. 53). Diese Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Die aus divergierenden Zahlungszeitpunkten und konkretanlassbezogener Verwendung gezogene Schlussfolgerung der Strafkammer, dass lediglich eine allgemeine Übereinkunft zur Tatbegehung bei Gelegenheit vorlag (vgl. zur bloßen Tatgeneigtheit auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11 ) und - im Gegenzug - für jede Tat ein neuer Tatentschluss zu bilden war, hält sich innerhalb des dem Tatrichter gewährten Beurteilungsspielraums und ist daher vom Senat nicht zu beanstanden. Mit ihrem entgegengesetzten Vorbringen zeigt die Revision lediglich unbeachtliche abweichende Schlussfolgerungen, jedoch keine Rechtsfehler auf. Damit fehlte aber bereits der festgestellten generellen Unrechtsvereinbarung der Angeklagten, bei Gelegenheit Gelder vom Anderkonto zur Deckung anderweitiger Kosten einzusetzen, die Qualität einer für die Annahme natürlicher Handlungseinheit erforderlichen einheitlichen Willensbildung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. September 1994 - 4 StR 259/94 , NStZ 1995, 46 , 47). Die vorstehenden Erwägungen treffen auch auf die Bewertung der vom Angeklagten M. allein begangenen Untreuetaten zu Lasten des Geschäftskontos zu. Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer daher nur im Komplex A.II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der Vo. GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen; die übrigen Taten hat sie jeweils als rechtlich selbständig bewertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10 ).
  4. b)Auch die Erwägungen, aus denen die Strafkammer in allen Fällen die Annahme eines besonders schweren Falles infolge gewerbsmäßiger Begehung der Untreuetaten (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) abgelehnt hat, halten sachlichrechtlicher Überprüfung stand. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325 , 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373 ; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN). Die hierzu im Rahmen der Beweiswürdigung aus insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen - namentlich der Verwendung der Gelder und der teilweisen Ausgleichszahlungen zugunsten der in Anspruch genommenen Konten - gezoge-1 nen Schlüsse der Strafkammer auf das Fehlen einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht sind jedenfalls möglich und damit vom Revisionsgericht hinzunehmen. Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher Permalink: https://openjur.de/u/752757.html ( https://oj.is/752757 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 46 Zitiert 9 Faksimile Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.