Tenor Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28. Januar 2014 und der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 13. März 2014 den Betroffenen bis zum 17. März 2014 in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert in allen Instanzen beträgt 5.000 €. Gründe I. Der Betroffene, ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 20. Januar 2014 aus den Niederlanden nach Deutschland ein und führte lediglich eine italienische Carta d'Identit? (Identitätsausweis), die nach ihrem Aufdruck auf der Rückseite nicht für die Ausreise gilt, und einen italienischen Permesso di Soggiorno (Aufenthaltserlaubnis) bei sich. Eine Recherche in dem EURODAC-Register ergab, dass er im März 2011 in Belgien und im Juni 2011 in Italien Asyl beantragt hatte. Die belgischen Behörden teilten auf Nachfrage mit, dass der Betroffene von dort nach Italien zurückgeführt worden sei. Das Amtsgericht ordnete im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 23. Februar 2014 an, die in der Justizvollzugsanstalt Büren vollzogen wurde. Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 hat das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 20. März 2014 angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 13. März 2014 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Zurückschiebung nach Italien am 17. März 2014 mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen, soweit sie vollzogen worden ist. II. Das Beschwerdegericht hält die Anordnung der Haft für rechtmäßig. Ihr stehe insbesondere nicht entgegen, dass sie in der Justizvollzugsanstalt Büren vollzogen werde. Dort werde zwar auch Strafhaft vollzogen. Das sei aber nach § 62a AufenthG nicht zu beanstanden, da es in Nordrhein-Westfalen keine speziellen Abschiebungshafteinrichtungen gebe. Unerheblich sei auch, dass in dieser Justizvollzugsanstalt Betroffene, die einen Asylantrag gestellt hätten, nicht von solchen getrennt würden, die einen solchen Antrag nicht gestellt hätten. Eine solche Vorgabe folge zwar aus Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU (ABl. Nr. L 180 S. 96). Die Frist zu deren Umsetzung sei aber noch nicht abgelaufen. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Rechtsbeschwerdeschrift enthält zwar keine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Betroffenen. Diese Angabe ist aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 , BGHZ 102, 332 , 333 f. und vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 , NJW 2005, 3773 sowie Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08 , NJW-RR 2009, 1009 Rn. 10). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn ohne die Angabe der ladungsfähigen Anschrift der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens gefährdet ist oder wenn die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt, etwa darauf, dass er das Verfahren aus dem Verborgenen führen will, um sich Ansprüchen gegen ihn zu entziehen (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08 , NJW-RR 2009, 1009 Rn. 13, 18 f.). Für das Vorliegen solcher Ausnahmen ist hier nichts ersichtlich. 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
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