erhebung von Beiträgen für die Vergangenheit; grundsätzliche Zulässigkeit (bejaht); Erforderlichkeit einer Neuberechnung des Beitragssatzes (offen gelassen); Unbeachtlichkeit einer nur ganz geringfügigen Erhöhung des Beitragssatzes (bejaht); Vertrauensschutz (verneint); Ermessensfehlerfreiheit (bejaht); Verwirkung (vereint); Verjährung (verneint) Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ihre
träglich erhöhte Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. 1. Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in A.. Der Beklagte ist als Pensions-Sicherungs-Verein mit Sitz in K. Träger der Insolvenzsicherung
dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG). Mit Schreiben der Klägerin vom 10. Oktober 2012 wurde dem Beklagten auf
frage im Zusammenhang mit den Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 2012 erstmals mitgeteilt, dass neben anderen Konzerngesellschaften auch die Klägerin ihren Mitarbeitern einen verbilligten Energiebezug gewähre. Hierbei handele es sich
der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts um Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge, soweit sie im Pensionszeitraum erbracht würden. Sodann wies der Beklagte mit Schreiben vom 30. November 2012 die Klägerin darauf hin, dass es sich bei den gemeldeten Deputatleistungen um insolvenzversicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung entsprechend Ziffer 1.2 seines Merkblatts 300/M 4 handele. Man gehe davon aus, dass die Deputatverpflichtungen in den bisherigen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen nicht enthalten gewesen seien. Mit Blick auf einschlägige Verjährungsvorschriften seien daher ggf.
meldungen ab dem Meldejahr 2006 (Bilanzstichtag 2005) erforderlich. Der Beklagte bat um entsprechende Ergänzung und Rücksendung der Erhebungsbögen 2006 – 2011 nebst Kurztestaten aus den versicherungsmathematischen Gutachten. Hinsichtlich des Jahres 2005 sei zwischenzeitlich zwar grundsätzlich Verjährung eingetreten; dies gelte jedoch nicht für die Einmalbeitragspflicht, daher werde auch um entsprechende
meldung für das Jahr 2005 gebeten. Mit Schreiben vom
zumeldenden Deputatleistungen ausnahmsweise auf die Vorlage von Kurztestaten zu verzichten und die Teilwerte aus der Steuerbilanz als Beitragsbemessungsgrundlage zu verwenden. Es wurde gebeten, die Erhebungsbögen um die zu den jeweiligen Bilanzstichtagen ermittelten Werte für die Deputatleistungen zu ergänzen und als
weis die entsprechenden Seiten der Steuerbilanzen beizufügen, aus denen der betreffende Arbeitgeber, der Bilanzstichtag und der ermittelte Wert ersichtlich sind. Mit Schreiben vom
AVG für die Jahre 2006 – 2011 neu fest: Jahr BBG2 in € BS3 in ‰ BBG2 in € BS3 in ‰ BBG2 in € BS3 in ‰ Beitrag (Neu) in € Beitrag (Alt) in € Differenz in € 2006 178.620.693 3,10 164.810.965 3,10 13.809.728 0,00 553.724,15 510.913,99 42.810,16 2007 184.201.051 3,00 171.898.884 3,00 12.302.167 0,00 552.603,15 515.696,65 36.906,50 2008 188.906.436 1,80 178.411.089 1,80 10.495.347 0,00 340.031,58 321.139,96 18.891,62 20091 195.185.614 8,20 / 1,50 181.172.988 8,20 / 1,50 13.774.525 0,00 2.771.635,72 2.572.656,43 177.960,35 (
Abrechnung) 2010 197.227.311 1,90 182.694.947 1,90 14.532.364 0,00 374.731,89 347.120,40 27.611,49 2011 192.914.911 1,90 180.645.420 1,90 12.269.491 0,00 366.538,33 343.226,30 23.312,03 4.959.264,82 € 4.610.753,73 € 327.492,15 € (
Abrechnung) 1 Verteilung des Beitrags 2009 auf die Jahre 2009 – 2013
AVG. 2 BBG: Beitragsbemessungsgrundlage 3 BS: Beitragssatz Bis zum 29. Mai 2013 sei
Abrechnung insgesamt ein Betrag i.H.v. EUR 327.492,15
zuzahlen. Mit Bescheid vom 26. April 2013 setzte der Beklagte ferner für das Jahr 2005 einen neuen Einmalbeitrag
AVG fest: Jahr BBG1 in € BS2 in ‰ BBG1 in € BS2 in ‰ BBG1 in € BS2 in ‰ Beitrag (Neu) Beitrag (Alt) Differenz 2005 167.026.057 8,66 160.267.037 8,66 6.759.020 0,00 1.446.445,65 1.387.912,50 € 58.513,15 € 1 BBG: Beitragsbemessungsgrundlage 2 BS: Beitragssatz Mit Blick auf den Umstand, dass der mit dem Altbescheid vom
zuzahlen. Die Klägerin beglich in der Folge den festgesetzten
zahlungsbetrag i.H.v. insgesamt EUR 383.098,29. Gegen die neuen Festsetzungsbescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2013 Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 3. Juni 2013 und 17. Juli 2013 begründet wurde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2013 – zugestellt am 8. Oktober 2013 – zurückgewiesen. 3. Hiergegen hat die Klägerin am 30. Oktober 2013 Klage erheben lassen. Sie beantragt,
trägliche Änderung der Rechtsprechung keine Änderung einer Rechtsvorschrift i.S.v. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG dar. Überdies sei die Jahresfrist aus § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG verstrichen. Der Beklagte habe spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 – BAGE 133, 289 ) Kenntnis davon gehabt, dass die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin grundsätzlich beitragsrelevant seien, eine aktive
frage bei der Klägerin, ob entsprechende Deputatszusagen getätigt worden sind, sei durch den Beklagten jedoch pflichtwidrig nicht erfolgt. Der Zeitpunkt der
meldungen der Deputatszusagen durch die Klägerin im Dezember 2012 sei für den Beginn der Jahresfrist irrelevant, da der Beklagte selbst durch seine rechtsfehlerhafte Verwaltungspraxis nebst unzutreffenden Merkblättern für die verspäteten Meldungen verantwortlich zeichne. Soweit man den bisherigen Beitragsbescheiden einen begünstigenden Charakter i.S.v. § 49 Abs. 2 VwVfG abspreche, sei ein Widerruf jedenfalls
VfG aus anderen Gründen unzulässig. Grund hierfür sei, dass tatsächlich von 2005 – 2011 durch den Beklagten keine Gewährung von Leistungen der Insolvenzsicherung an die Klägerin erfolgt sei und der Beklagte im Schadensfall entsprechend seiner damaligen Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis auch eine Leistungsgewährung verweigert hätte; es habe somit faktisch kein Versicherungsschutz bestanden, so dass ein nunmehriger Widerruf den Äquivalenzgrundsatz hinsichtlich Beitrag und Leistung als Ausprägung des versicherungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verletze. Überdies sei ein Widerruf auch ermessensfehlerhaft. Es sei ein Ermessensausfall gegeben; denn in den
erhebungsbescheiden seien keinerlei Ermessenserwägungen enthalten. Ferner sei ein Ermessensfehler in Form eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot gegeben; der Beklagte habe eine Beitragsnacherhebung in voller Höhe vorgenommen, obwohl die bisherige Nichterhebung auf einer eigenen fehlerhaften Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis nebst unzutreffenden Merkblättern des Beklagten beruhe und die Klägerin – wie ausgeführt – von 2005 – 2011 für die gegenständlichen Deputatszusagen faktisch keine äquivalente Gegenleistung in Form eines Versicherungsschutzes erhalten habe. Letztlich sei hier eine zeitlich differenzierende Ermessensausübung mit Blick auf die Zeit vor und
dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
erhobene Beiträge dürften nur der Kostendeckung im entsprechenden vergangenen Beitragsjahr – und nicht etwa im Jahr der
erhebung oder Folgejahr – dienen. Letzteres würde die im Jahr der
erhebung oder Folgejahr Beitragspflichtigen ungerechtfertigt begünstigen; etwaiges vom Gesetz abweichendes Satzungsrecht des Beklagten sei irrelevant bzw. rechtswidrig. Eine am Grundsatz der Aufwands- und Kostendeckung im jeweiligen Beitragsjahr zwischen 2005 – 2011 ausgerichtete Neuberechnung der Beitragshöhe – insbesondere des Beitragssatzes – habe der Beklagte jedoch trotz bislang methodisch und systematisch fehlerhafter Nichtberücksichtigung bestimmter Deputatszusagen gar nicht vorgenommen bzw. jedenfalls nicht vorgelegt; eine solche Neuberechnung wäre jedoch nicht zuletzt aufgrund einer jährlichen Höhe von Deputatleistungen an Pensionäre ab 2008 i.H.v. ca. EUR 45 Mio. (2006: EUR 69,3 Mio.) erforderlich gewesen. Es handele sich vorliegend gerade nicht um eine einzelne
erhebung bei einem Unternehmen aufgrund unvollständiger Meldungen, sondern um einen grundlegenden Berechnungsfehler. Die fehlerhafte Beitragsberechnung sei auch nicht aufgrund Geringfügigkeit unbeachtlich; ohnehin seien im Beitragsrecht nur geringfügige reine Rechenfehler, nicht jedoch systematische Rechtsfehler, die sich auf die Anzahl der Maßstabseinheiten auswirkten, unbeachtlich. Jedenfalls sei vorliegend die 3 %-Toleranzgrenze der Rechtsprechung überschritten. Es sei davon auszugehen, dass im
gang des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 – BAGE 133, 289 )
erhebungen auch bei anderen Unternehmen stattgefunden hätten, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 10.12.2013 – 12 K 5403/11 ); mit Blick hierauf sei der Beklagte darlegungspflichtig, in welchem finanziellen Umfang tatsächlich deputatsbezogene
erhebungen erfolgt seien. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die aufgrund methodischer und systematischer Nichtberücksichtigung bestimmter Deputatleistungen gebotene Neuberechnung eine Unterdeckung in sämtlichen betreffenden Beitragsjahren ergeben hätte, die eine Beitragsnacherhebung für die Vergangenheit mit Blick auf den Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG rechtfertigen würde. Eine Unterdeckung wiesen auch die Geschäftsberichte des Beklagten für die abgeschlossenen Jahre 2005 – 2011 nicht aus, der vergangene Finanzierungsaufwand des Beklagten habe sich in diesen Jahren aufgrund der
meldung bestimmter Deputatleistungen auch nicht
träglich erhöht. Es werde überdies generell bestritten, dass der Beklagte überhaupt eine ordnungsgemäße Beitragsberechnung bzw. Ermittlung des Beitragssatzes vorgenommen habe; es werde daher unter Vorbehalt eines entsprechenden Beweisantrags angeregt, dass das Verwaltungsgericht die entsprechenden Unterlagen beizieht und sachverständig prüfen lässt sowie der Klägerin zugänglich macht. Letztlich würde ohne eine jahresbezogene Neuberechnung mit dem Ergebnis einer
zufinanzierenden Unterdeckung das Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG leerlaufen, da die Beitragssätze wegen fehlerhafter Ermittlung zu hoch seien, weil die Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage mangels Berücksichtigung bestimmter Deputate zu gering sei. Folge sei eine willkürlich und offenkundig fehlerhafte Gebührenberechnung, die ein strukturelles Vollzugsdefizit (vgl. BVerfG, U.v. 19.4.2006 – 2 BvR 300/06 ) darstelle, das zudem im Widerspruch zum Gebot der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) stehe. Für das Jahr 2006 werde vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben (§ 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandeln i.S.v. § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei nicht erfolgt, insbesondere nicht durch die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i.S.v. § 9 VwVfG durch den Beklagten und die schlichte klägerische Mitteilung von Teilwerten aus der Steuerbilanz zu den gegenständlichen Deputatleistungen. Die Klägerin habe etwaige Ansprüche des Beklagten stets bestritten. Die Einrede der Verjährung stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, da nicht die Klägerin durch unterbliebene Deputatsmeldungen den Beklagten veranlasst habe, von einer rechtzeitigen Beitragserhebung abzusehen; hierfür seien vielmehr die unzutreffende Rechtsauffassung nebst Merkblätter des Beklagten bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 – BAGE 133, 289 ) und die anschließe Untätigkeit des Beklagten verantwortlich. Vor diesem Hintergrund sei hinsichtlich einer
träglichen Beitragserhebung auch Verwirkung eingetreten, da die Klägerin auf die Nichterhebung weiterer Beiträge habe vertrauen dürfen. Hinsichtlich der
erhebung auch des Einmalbeitrags für das Jahr 2005 sei ebenfalls ein Verstoß gegen das Verbot der Übersicherung gegeben, das in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seine Entsprechung finde. Hier habe der Beklagte überdies einen langfristig feststehenden Betrag zu finanzieren, der seit den bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden aus dem Jahr 2007 vollständig ausgeglichen sei, ohne dass eine Beitragslast in künftigen Jahren von Relevanz sei. Jede Beitragsnacherhebung verstoße daher hier denknotwendig ohne weiteres gegen das Verbot der Übersicherung, da keine die
erhebung rechtfertigende Unterdeckung ersichtlich sei; hiergegen spreche auch der unveränderte Beitragssatz von 8,66 Promille. Es bestünden zudem auch Zweifel, ob § 30i BetrAVG überhaupt eine taugliche Rechtsgrundlage für die
erhebung darstelle; maßgebliche Berechnungsgrundlage seien insoweit die in 2005 erhobenen laufenden Beiträge zur Insolvenzsicherung (§ 30i Abs. 1 BetrAVG iVm § 10 Abs. 3 BetrAVG). Für 2005 seien jedoch
bestandskräftigem Beitragsbescheid für die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin keine Beiträge zu entrichten gewesen, für 2005 sei auch kein Bescheid des Beklagten zur
forderung ergangen, da insoweit
AVG Verjährung eingetreten sei. Der geltend gemachte Zinsanspruch folge aus entsprechender Anwendung von § 10a Abs. 3 BetrAVG. 4. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zunächst sei allgemein festzustellen, dass die Klägerin nicht die
höchstrichterlicher Rechtsprechung gebotene Einordnung der gegenständlichen Deputatleistungen als Teil der betrieblichen Altersversorgung in Frage stelle. Dies vorausgeschickt seien die gegenständlichen
erhebungsbescheide rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es sei bereits fraglich, ob die Neufestsetzung überhaupt eine Änderung der bisherigen Beitragsbescheide
den §§ 48 ff. VwVfG erfordere, da „zu niedrige“ Abgabenbescheide keine Regelungswirkung hinsichtlich des fehlerhaft nicht eingeforderten Differenzbetrags enthielten. Dies könne jedoch offenbleiben, da vorliegend jedenfalls die Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG gegeben seien, so dass eine rechtmäßige (konkludente) Änderung der bisherigen Beitragsbescheide vorliege. Bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses seien die bisherigen Beitragsbescheide rechtswidrig gewesen, so dass § 48 VwVfG einschlägig sei. Die Voraussetzungen einer Einordnung von Deputatleistungen als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätten sich stets aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergeben und seien in Rechtsprechung und Literatur bereits weit vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
der herrschenden Rechtsprechung zum Beitragsrecht um ausschließlich belastende, nicht jedoch (auch) begünstigende Verwaltungsakte i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, da ein „zu niedriger“ Abgabenbescheid grundsätzlich – so auch hier – nicht die konkludente Aussage enthalte, dass keine höhere Abgabe erhoben werden solle. Die Rücknahme der bisherigen Beitragsbescheide unterliege somit nicht den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 – 4 VwVfG, sondern stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Nur hilfsweise sei daher klargestellt, dass auch bei Annahme (auch) begünstigender Verwaltungsakte kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme entgegenstünde; denn vorliegend wäre jedenfalls § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG einschlägig, da die Klägerin die bisherigen Beitragsbescheide durch wesentlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben erwirkt habe. Denn die Klägerin habe unter Verletzung ihrer Meldungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG die Beitragsbemessungsgrundlagen für die gegenständlichen Deputatszusagen dem Beklagten nicht mitgeteilt. Die rechtliche Prüfung, ob Deputatszusagen betriebliche Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellten, und ggf. eine Meldung gegenüber dem Beklagten erforderlich mache, habe
AVG allein der Klägerin oblegen. Die Merkblätter des Beklagten stellten – wie ausgeführt – nur rechtlich unverbindliches Informationsmaterial dar. Ebenfalls nur hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass die – bereits nicht anwendbare – Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten sei, da der Beklagte erst im Oktober 2012 Kenntnis von den seitens der Klägerin getätigten Deputatszusagen erlangt habe. Ermessensfehler seien hinsichtlich der Rücknahme nicht gegeben, der Beklagte habe sein Ermessen im zu berücksichtigenden Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß ausgeübt. So habe der Beklagte zugunsten der Klägerin und im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine Aufhebung entsprechend der Verjährungsregelung in § 10a Abs. 4 BetrAVG erst ab dem Jahr 2006 vorgenommen und zudem von der Erhebung von Säumniszuschlägen i.S.v. § 10a Abs. 1 BetrAVG abgesehen. Maßgeblich für die Rücknahmeentscheidung seien jedoch letztlich das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände, das Äquivalenzprinzip und das Gebot der Beitragsgerechtigkeit gewesen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG verstießen die gegenständlichen Bescheide auch nicht gegen das sog. Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Eine
erhebung von Beiträgen für die Vergangenheit sei auch im Lichte von § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG grundsätzlich zulässig. Dies belege § 10a BetrAVG, der von der Zulässigkeit einer Beitragserhebung auch
Fälligkeit, d.h.
Ablauf eines Beitragsjahres ausgehe. Gleiches folge aus der sechsjährigen Verjährungsfrist von Beitragsansprüchen in § 10a Abs. 4 BetrAVG, die sich mit Blick auf die allgemeine Verjährungsregelung in § 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur auf noch nicht durch Bescheid festgesetzte Beiträge beziehen könne. Würde man die Zulässigkeit einer rückwirkenden Beitragserhebung verneinen, stünde es beitragspflichtigen Arbeitgebern letztlich frei, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG gegenüber dem Beklagten – ggf. sogar vorsätzlich – zu verletzen, ohne bei späterer Entdeckung eine rückwirkende
erhebung befürchten zu müssen; dies könne jedoch mit Blick auf die Grundsätze der Beitragsbemessung nicht sachgerecht sein. Das von der Klägerin angeführte Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG finde bei Beitragsnacherhebungen insoweit Anwendung, als eine Gewinnerzielung des Beklagten
G-Satzung ausgeschlossen sei (vgl. Geschäftsberichte). Erträge aus
erhebungen für die Vergangenheit würden wie sonstige Überschüsse gemäß § 6 PSVaG-Satzung einem Beitragsrückerstattungskonto zugeführt und sodann zur Reduzierung des Beitragssatzes im Folgejahr der
erhebung verwendet. Entsprechend erfolge bei
träglicher Bescheidsänderung zugunsten beitragspflichtiger Arbeitgeber – soweit erforderlich – ein Verlustausgleich über den Ausgleichsfonds
AVG. In dieser Verfahrensweise sei kein Widerspruch zum jahresbezogenen Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zu erblicken. § 10 Abs. 2 BetrAVG selbst sehe Durchbrechungen der auf das jeweilige Kalender- bzw. Beitragsjahr bezogenen Beitragsberechnung vor; hier seien der durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin – festgesetzte Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) und die Beitragsverteilung auf fünf Jahre (sog. Glättungsverfahren; § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) zu nennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Neuberechnung des Beitragssatzes für die gegenständlichen Beitragsjahre nicht erforderlich; vielmehr müsse der Beklagte
dem Gleichbehandlungsgrundsatz den für das jeweilige Beitragsjahr maßgeblichen Beitragssatz auch im Falle der
erhebung von Beiträgen
meldender Arbeitgeber zur Anwendung bringen. Eine komplette Neuberechnung der Beitragsberechnung für vergangene Beitragsjahre würde demgegenüber einen ganz erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand auslösen, da Neufestsetzungen gegenüber sämtlichen in den jeweiligen Beitragsjahren vorhandenen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern erfolgen müssten, soweit diese überhaupt noch identifizierbar und rechtlich greifbar seien. Dies wäre besonders problematisch, soweit – wie hier – mehrere Beitragsjahre
träglich aufgerollt und neu abgerechnet werden müssten. Auch ohne Neuberechnung leide die Beitragsberechnung nicht an beachtlichen Rechtsfehlern. Klarzustellen sei zunächst, dass der Beklagte – entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Klägerin – selbstverständlich ausweislich der jährlichen Geschäftsberichte und Beitragsbescheide eine jährliche Berechnung des Beitragssatzes vornehme. Auf Basis der zum
träglich gemeldeten Deputatszusagen der Klägerin zwar in der Tat eine höhere Beitragsbemessungsgrundlage und damit ein geringfügig anderer Verteilungsschlüssel; Grund hierfür seien jedoch die unter Verstoß gegen § 11 Abs. 2 BetrAVG erfolgten fehlerhaften bzw. unvollständigen Meldungen der Klägerin, nicht etwa eine fehlerhafte Berechnung durch den Beklagten. Der gegenständliche Komplex
träglich gemeldeter Deputatszusagen habe überdies nur ganz geringe Auswirkungen auf die Beitragsberechnung im jeweiligen Beitragsjahr. Selbst wenn man den seitens der Klägerin aus einer Landtagsdrucksache (LT-Drs. NW 14/5528 v. 15.11.2007) entnommenen, an Betriebsrentner geleisteten Deputatsgesamtbetrag 2006 von EUR 50,5 Mio. vollumfänglich als beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung zugrunde lege, sei für die Beitragsbemessungsgrundlage nur der steuerliche Teilwert hiervon i.S.v. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG maßgeblich. Daher sei vorliegend allenfalls eine nur ganz geringfügige und daher
der Rechtsprechung unbeachtliche fehlerhafte Gebührenkalkulation (Fehlertoleranz zwischen 3-5 %; vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes NRW) gegeben, da sich die zusätzliche Beitragsbelastung aufgrund Deputatszusagen für den Gesamtkonzern der Klägerin in den Jahren 2006 – 2011 mit EUR 11 Mio. auf 0,15 % des Gesamtvolumens der jährlichen Insolvenzsicherung (EUR 7.341,2 Mio.) belaufe. Selbst bei Zugrundelegung der Deputatszusagen aus der von der Klägerin zitierten Landtagsdrucksache (LT-Drs. NW 14/5528 v. 15.11.2007) i.H.v. EUR 50,5 Mio.
gemeldeten Deputatszusagen an der jeweiligen Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage in den Jahren 2005 – 2011 lediglich zwischen 0,11 und 0,17 %; wären die
gemeldeten Deputatszusagen von Anfang an bei der Beitragsberechnung berücksichtigt worden, hätte dies zu einer nur geringfügigen und rechtlich unbeachtlichen Senkung des jeweiligen jährlichen Beitragssatzes zwischen 0,12 und 0,17 % geführt (z.B. für 2005: von 8,66 Promille auf 8,65 Promille; für 2011: von 1,90 Promille auf 1,8968 Promille); bei Rundung auf eine
kommastelle ergebe sich überhaupt keine Änderung. Schließlich sei vorliegend auch die mit Ablauf des Kalenderjahres der Beitragspflichtentstehung anlaufende sechsjährige Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG noch nicht verstrichen. Für die Beitragsjahre ab 2007 sei dies evident; für das Beitragsjahr 2006 sowie den Einmalbeitragsbescheid für das Jahr 2005 sei die Verjährungsfrist zwar eigentlich am 31. Dezember 2012 abgelaufen; allerdings sei der Lauf der Verjährungsfrist aufgrund schwebender Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB noch vor Ablauf des Jahres 2012 gehemmt worden. Der Begriff der Verhandlungen sei
der Rechtsprechung weit auszulegen, so dass der im Jahr 2012 begonnene Schriftwechsel als Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen ausreichend gewesen sei. Insbesondere habe die Klägerin auf
frage des Beklagten die steuerbilanziellen Teilwerte hinsichtlich der Deputatszusagen mitgeteilt und sodann in der Folge korrigierte Erhebungsbögen nebst mathematischen Kurztestaten vorgelegt, ohne eine klare Ablehnung des Anspruchs auf
erhebung vorzunehmen. Unabhängig davon stelle die Erhebung der Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung dar, da die Klägerin durch die Verletzung ihrer gesetzlichen Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG den Beklagten gehindert habe, die gegenständliche Beitragserhebung zeitnah einzuleiten bzw. Maßnahmen zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung zu ergreifen. Auch hinsichtlich des Einmalbeitrags
AVG für 2005 sei kein Verstoß gegen das Verbot der Übersicherung gegeben; das dargelegte Verfahren bei
träglicher Beitragserhebung – Zuführung an ein Beitragsrückerstattungskonto, Verwendung zur Beitragssenkung im Folgejahr – finde auch bei § 30i BetrAVG Anwendung (vgl. auch § 30i Abs. 4 BetrAVG), so dass die Solidargemeinschaft der beitragspflichtigen Arbeitgeber von
träglichen erhobenen Einmalbeiträgen profitiere. Es sei mit der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der gebotenen Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nicht vereinbar, wenn gegenüber Arbeitgebern, die 2005 eine zu niedrige Beitragsbemessungsgrundlage gemeldet hatten, von einer
träglichen Neufestsetzung des Einmalbeitrags abgesehen würde. Klarzustellen sei, dass die Ausfinanzierung der Altlast – d.h. der zwischen 1975 und 2005 aufgelaufenen Summe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften – tatsächlich noch nicht abgeschlossen sei; gemäß § 30i Abs. 2 BetrAVG sei der Einmalbeitrag in 15 gleichen Raten fällig, so dass die Ausfinanzierung erst 2021 abgeschlossen sei. Letztlich hätten das Verwaltungsgericht Düsseldorf (U.v. 7.5.2014 – 16 K 9347/13 ) sowie das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. (U.v. 25.9.2014 – 2 K 4295/13 .F u.a.) kürzlich die Rechtsauffassung des Beklagten zur Rechtmäßigkeit einer
träglichen Festsetzung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für
gemeldete Deputatszusagen vollumfänglich bestätigt.
GO) – mangels anderweitiger gesetzlicher Sonderzuweisung – eröffnet,
dem der vorliegende Rechtsstreit eine gemäß der ausdrücklichen Reglung in § 10 Abs. 1 BetrAVG „öffentlich-rechtliche“ Beitragspflicht betrifft, wobei der Beklagte ungeachtet dessen, dass er als (zivilrechtlicher) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert und im Handelsregister eingetragen ist, als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) zum Erlass von „Beitragsbescheiden“ ermächtigt ist, wie auch § 10 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG bestätigt (siehe zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 16.2.2012 – W 3 K 11.310 – juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.11.1994 – 1 C 22/92 – juris Rn. 22). 2. Die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg folgt vorliegend aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Hiernach ist bei Anfechtungsklagen im Falle eines Verwaltungsakts, der von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen worden ist, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Im Falle von Klagen gegen Beitragsbescheide des Beklagten
AVG ist § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO einschlägig (Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl. 2014, § 10 Rn. 29). Denn der Beklagte ist als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung
AVG für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Der somit maßgebliche Sitz der beschwerten Klägerin befindet sich vorliegend im Regierungsbezirk Schwaben und somit im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO; siehe zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 16.2.2012 – W 3 K 11.310 – juris Rn. 20). 3. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die gegenständlichen Bescheide des Beklagten zur
erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit Wirkung zum
AVG – richtet sich
dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG – vgl. BVerwG, U.v. 17.8.1995 – 1 C 15/94 – BVerwGE 99, 101 – juris Rn. 17; Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 34).
AVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf einem der dort genannten Durchführungswege zugesagt haben. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG müssen die Beiträge den sog. Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung sowie in § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG näher bezeichnete weitere Kosten und Zuführungen zu einem Ausgleichsfonds decken; sie müssen also grundsätzlich dem jährlichen Beitragsbedarf des Trägers der Insolvenzsicherung entsprechen. Der Barwert ist
versicherungsmathematischen Grundsätzen mit einem Rechnungszinsfuß
Maßgabe des § 65 VAG zu ermitteln, § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Die Beiträge werden am Ende des Kalenderjahres fällig, § 10 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG.
AVG werden die erforderlichen Beiträge auf die Arbeitgeber
Maßgabe bestimmter Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die
AVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage). Bei Arbeitgebern, die – wie die hiesige Klägerin – Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 1 BetrAVG Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung. Dies ist
näherer Regelung des § 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Barwert (Kapitalwert) der laufenden Pensionen sowie der unverfallbaren Anwartschaften der Betriebsangehörigen und der mit solchen Anwartschaften bereits ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 – 6 C 19/07 – NVwZ-RR 2008, 480 – juris Rn. 18). Gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG sind die Beträge,
deren Maßgabe die Beiträge umgelegt werden, auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers festzustellen, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat. Mit dem "Schluss des Wirtschaftsjahres" ist der Bilanzstichtag des betreffenden Arbeitgebers gemeint. Dies ist der Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 1, § 264 des Handelsgesetzbuchs – HGB, § 150 Abs. 1 des Aktiengesetzes – AktG). Die Beitragsbemessungsgrundlagen werden danach
den Daten des Jahres ermittelt, das dem für die Beitragspflicht maßgebenden Kalenderjahr vorausgeht (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 – 6 C 19/07 – NVwZ-RR 2008, 480 – juris Rn. 19). Die Regelungen zur Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung aus § 10 Abs. 1 – 3 BetrAVG sind verfassungsgemäß; sie sind insbesondere mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 12.3.2014 – 8 C 27/12 u.a. – ZIP 2014, 1944 – juris Rn. 13-35; B.v. 16.7.2012 – 1 BvR 2983/10 – juris; BayVGH, U.v. 24.6.2010 – 5 BV 09.1340 – juris Rn. 22; U.v. 20.7.2009 – 5 BV 08.118 – juris Rn. 32-49; OVG NW, B.v. 17.8.2012 – 12 A 1140/11 – juris Rn. 3-28). Die Regelungen stehen auch im Einklang mit Unionsrecht, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – und den Wettbewerbsregeln aus Art. 102 , 106 AEUV (BVerwG, U.v. 12.3.2014 – 8 C 27/12 u.a. – ZIP 2014, 1944 – juris Rn. 36-43; OVG NW, B.v. 17.8.2012 – 12 A 1140/11 – juris Rn. 29-43). Der Insolvenzsicherungsbeitrag
AVG ist als Beitrag im Rechtssinne einzuordnen. Er wird als Abgabe für die potenzielle Inanspruchnahme des Beklagten erhoben, der als Beliehener gemäß § 14 BetrAVG hoheitliche Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Insolvenzsicherung wahrnimmt und deshalb der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen ist. Der als Gegenleistung für den Beitrag gewährte Vorteil liegt in der Insolvenzsicherung der jeweils zu sichernden Versorgungsanwartschaften und -leistungen durch den Beklagten. Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.3.2014 – 8 C 27/12 u.a. – ZIP 2014, 1944 – juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 25.8.2010 – 8 C 23/09 – NVwZ-RR 2011, 160 – juris Rn. 33-35). Somit kommt es auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip auf die Relation des Beitrags zu einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des beitragspflichtigen Arbeitgebers oder die tatsächliche Inanspruchnahme des Insolvenzschutzes nicht an; denn bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vor. Der Zweck des den Arbeitgebern auferlegten Beitrags besteht darin, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies dient der Verwirklichung des Sozialstaats (Art. 20 Abs. 1 GG). Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrags, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende Schutzprinzip. Rechtlich geboten ist daher lediglich, dass die Höhe der Beiträge aus § 10 BetrAVG nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht und einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 – 6 C 19/07 – NVwZ-RR 2008, 480 – juris Rn. 34; OVG NW, B.v. 19.7.2012 – 12 A 1483/11 – juris Rn. 8). Eine "Übersicherung" seitens des Beklagten ist ausgeschlossen, da eine über den erforderlichen Gesamtbedarf hinausgehende Beitragserhebung durch den Kostendeckungsgrundsatz des § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen wird (BVerwG, U.v. 12.3.2014 – 8 C 27/12 u.a. – ZIP 2014, 1944 – juris Rn. 22/25; BVerfG, B.v. 16.7.2012 – 1 BvR 2983/10 – juris Rn. 38). Die Beitragsbemessung
AVG soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und dass die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, U.v. 12.10.2011 – 8 C 19/10 – ZIP 2012, 691 – juris Rn. 24). Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom
AVG durch die Erhebung eines Einmalbeitrags
finanziert.
AVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung
Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben (siehe zum Ganzen BVerwG, U.v. 15.9.2010 – 8 C 32/09 u.a. – ZIP 2011, 94 – juris Rn. 3). Dementsprechend setzte der Beklagte mit Bescheiden aus dem Januar 2007 Einmalbeiträge
AVG für die aus Insolvenzen bis einschließlich 2005 gesicherten, aber noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften i.H.v. ca. EUR 2,2 Mrd. fest (BVerwG, U.v. 15.9.2010 – 8 C 32/09 u.a. – juris Rn. 4; vgl. OVG NW, B.v. 12.3.2013 – 12 A 2760/12 – juris Rn. 31). Der Einmalbeitrag ist
AVG grundsätzlich in 15 gleichen Raten fällig; die erste Rate wird am
AVG ist verfassungsgemäß, insbesondere ist insoweit kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gegeben (BVerwG, U.v. 15.9.2010 – 8 C 32/09 u.a. – juris Rn. 23 ff., 32 ff., 46 f. und 48; BayVGH, B.v. 1.6.2011 – 5 ZB 10.463 – juris Rn. 9).
forderung von Benutzungsgebühren; BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – BayVBl 2011, 240 – juris Rn. 75; U.v. 23.7.1998 – 6 B 94.2489 u.a. – BayVBl 1999, 150 – juris Rn. 17 jeweils zu Erschließungsbeiträgen; NdsOVG, B.v. 4.5.2009 – 8 LC 106/08 – juris Rn. 23; OVG NW, B.v. 3.6.2008 – 9 A 2762/06 – juris Rn. 5; OVG LSA, B.v. 18.3.2005 – 4/2 M 701/04 – juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 23.11.1995 – 2 S 2947/94 – juris Rn. 23; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
-)Erhebung weiterer Beiträge hindeuten würden. Vielmehr ist den Bescheiden ausdrücklich zu entnehmen, dass diese auf den durch die Klägerin gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen basieren und die Festsetzung daher vorbehaltlich deren Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgt. Die Klägerin musste mit Blick auf diesen ausdrücklich erklärten – rechtlich deklaratorischen –
erhebungsvorbehalt gerade damit rechnen, dass für den Fall einer
träglichen Erhöhung der meldungspflichtigen Beitragsbemessungsgrundlagen eine entsprechende ergänzende Beitragsfestsetzung erfolgen würde. Ein (auch) begünstigender Charakter der ursprünglichen Festsetzungsbescheide ergibt sich insbesondere nicht aus dem
AVG jahresbezogenen Finanzierungssystem des Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung und den auf den Bescheiden stets enthaltenen Mitteilungen bzw. erläuternden Hinweisen zur Festlegung des Beitrags- und des Vorschusssatzes. Zwar weist die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass
den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nur eine einmalige jährliche Beitragserhebung erfolgt, um unter Anwendung des errechneten Beitragssatzes den jährlichen Gesamtkapitalbedarf des Beklagten zu decken. Hieraus kann jedoch kein Verständnis der Festsetzungsbescheide
AVG in dem Sinne abgeleitet werden, dass im Falle einer
meldung oder sonstigen Änderung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen keine
trägliche Korrektur der jährlichen Beitragsbescheide erfolgen wird. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem durch den Beklagten ausdrücklich erklärten
erhebungsvorbehalt hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen.
erhebung von Gebühren oder Beiträgen ein belastender Verwaltungsakt durch einen stärker belastenden Verwaltungsakt ersetzt, so ist nur die Aufhebung des ursprünglich belastenden Verwaltungsakts an den Aufhebungsvorschriften der §§ 48 ff. VwVfG zu messen, nicht jedoch der Erlass der weitergehenden Neuregelung als solcher (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 43 m.w.N.). In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die §§ 48 ff. VwVfG auf Bescheide zur
erhebung von Nutzungsentgelten für eine Hochschullehrer-Nebentätigkeit keine Anwendung finden, da es sich bei den früheren niedrigeren Heranziehungsbescheiden um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelte (BVerwG, U.v. 2.9.1999 – 2 C 22/98 – BVerwGE 109, 283 – juris Rn. 18-20). Hiervon ausgehend unterliegt eine bloße
erhebung von Gebühren
ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen der §§ 48 , 49 VwVfG (vgl. nur BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – BayVBl 2011, 240 – juris Rn. 75; OVG NW, U.v. 3.6.2008 – 9 A 2762/06 – juris Rn. 5 f.; B.v. 18.3.2005 – 4/2 M 701/04 – juris Rn. 13; U.v. 25.2.1982 – 2 A 1503/81 , juris; OVG LSA, B.v. 23.6.2004 – 3 M 269/03 – juris Rn. 18 f.).
AVG die §§ 48 ff. VwVfG zur Anwendung gebracht worden sind, so ist dies – soweit ersichtlich – bislang allein im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs hinsichtlich überzahlter Beiträge erfolgt, nicht jedoch im Kontext
erhobener Beiträge (vgl. OVG NW, U.v. 7.3.1991 – 13 A 1453/87 – juris Rn. 9, 12 und 16; VG Hamburg, U.v. 1.3.2013 – 5 K 455/11 – juris Rn. 21; VG Freiburg, U.v. 18.11.2011 – 3 K 392/11 – juris Rn. 16). Bei einer Erstattung rechtswidrig geleisteter Beiträge gelangt § 48 VwVfG zutreffend zur Anwendung, da diese denknotwendig eine vorherige Aufhebung des (insoweit rechtswidrigen) bestandskräftigen Beitragsbescheids voraussetzt, der – unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit –
VfG den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der seitens des Beklagten vereinnahmten Beiträge darstellt. Das durch den Beklagten vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 25. September 2014 geht in der vorliegenden Konstellation zwar von der Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG aus; eine nähere Begründung und Auseinandersetzung mit der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur bloßen Beitragsnacherhebung enthält die Entscheidung jedoch nicht (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 – 2 K 4295/13 .F – Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).
gemeldeten Deputatszusagen ergebende Beitragsdifferenz – ausweisen. Denn aus der unmittelbar
gestellten Beitragsabrechnung geht der
zuzahlende Differenzbetrag eindeutig hervor. Eine Auslegung der Bescheide in analoger Anwendung der §§ 133 , 157 BGB
dem objektiven Empfängerhorizont ergibt daher, dass es dem Beklagten ersichtlich nicht darum ging, eine Neufestsetzung des gesamten Jahresbeitrags im Sinne eines teilweisen Zweitbescheids vorzunehmen, sondern lediglich den aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik entstandenen Differenzbetrag neu festzusetzen. Soweit in den neuen Festsetzungsbescheiden auch die bereits ursprünglich gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen enthalten sind, handelt es sich daher lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne Verwaltungsaktcharakter. Dies wird auch in der Begründung des Widerspruchsbescheids deutlich, der dem Ausgangsbescheid gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst die vorliegend maßgebliche Gestalt und Begründung gibt; hier wird allein auf die
erhebung aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik eingegangen, ohne die durch die ursprünglichen Bescheide bereits bestandskräftig festgesetzten Beitragsbemessungsgrundlagen in den Blick zu nehmen (vgl. allg. BayVGH, U.v. 13.10.2009 – 14 B 09.251 – juris Rn. 17-19). Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin in einem durch ein anderes Unternehmen des Konzerns der Klägerin betriebenen Parallelverfahren (Az. Au 3 K 13.1738 ). Dort ist im klägerischen Schriftsatz vom 7. November 2013 klarstellend ausgeführt, dass sich die Klage lediglich auf die neu festgesetzten Differenzbeträge beziehe, da „eine Anfechtung bereits bestandskräftiger Festsetzungen keinen Sinn machen [würde]“ (Blatt 30 der Gerichtsakte im Verfahren mit dem Az. Au 3 K 13.1738 ).
VfG richten würde. Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig war (BVerwG, U.v. 9.5.2012 – 6 C 3/11 – BVerwGE 143, 87 – juris Rn. 43; B.v. 7.7.2004 – 6 C 24.03 – BVerwGE 121, 226 – juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 10.2.1994 – 4 B 26/94 – juris Rn. 4). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das im Erlasszeitpunkt geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (BVerwG, U.v. 30.1.1969 – III C 153.67 – BVerwGE 31, 222 – juris Rn. 14). Hiervon ausgehend waren die bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte zum jeweiligen Erlasszeitpunkt objektiv rechtswidrig, da sie mangels Meldung durch die Klägerin keine Beitragsbemessungsgrundlagen hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen in Form verbilligten Energiebezugs enthielten, obwohl es sich bei diesen – dies ist aus heutiger Sicht zwischen den Beteiligten unstreitig – objektiv um Teile der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt, die der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung
AVG unterliegen (vgl. allg. BAG, U.v. 16.3.2010 – 3 AZR 594/09 – BAGE 133, 289 ; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 – 2 K 4295/13 .F – Seite 6 des Entscheidungsumdrucks). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Frage der objektiven Rechtswidrigkeit eines „zu niedrigen“ Abgabenbescheids von der oben getroffenen Feststellung einer fehlenden (auch) begünstigenden Regelungswirkung des entsprechenden Verwaltungsakts gedanklich zu trennen. Denn die Tatsache, dass ein Festsetzungsverwaltungsakt keinen (konkludenten) behördlichen Verzicht auf eine weitere Beitragserhebung enthält, bedeutet nicht denknotwendig, dass die „zu niedrig“ erfolgte Beitragserhebung rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang ist überdies zu bedenken, dass eine – zugunsten der Klägerin unterstellte – Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG gedanklich gerade voraussetzt, dass die neuen Festsetzungsverwaltungsakte eine Änderung der ursprünglichen Beitragsbescheide erforderlich machen, diese also nicht rechtlich
den jeweils enthaltenen Beitragsbemessungsgrundlagen zu trennen sind. Eine objektive Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte ergibt sich selbst dann, wenn man entsprechend der Argumentation der Klägerin unterstellt, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 – BAGE 133, 289 ) eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist und erst seit diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten geklärt ist, dass die gegenständlichen Deputatszusagen unter die – im maßgeblichen Zeitraum unverändert gebliebene – Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu subsumieren sind und folglich insoweit eine Beitragspflicht
AVG besteht. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Änderung auch höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbeiführt (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 – 1 C 15.08 – BVerwGE 135, 121 ; B.v. 24.5.1995 – 1 B 60.95 – NVwZ 1995, 1097 ; B.v. 9.8.2011 – BVerwG 5 B 15.11 – ZOV 2011, 221 ; B.v. 7.12.2011 – 8 B 70.11 – juris). Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann anzunehmen, wenn das maßgebliche Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm – gleich in welchem Rechtszug – führt eine Änderung der Rechtslage i.S.d. §§ 48 ff. VwVfG nicht herbei. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (BVerwG, B.v. 3.5.1996 – 6 B 82.95 –m.w.N.; vgl. auch: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
der gesetzlichen Wertung des – hier wie ausgeführt nicht unmittelbar, jedoch im Wege eines Erstrechtschlusses auch auf nur belastende Verwaltungsakte anwendbaren – § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG aus (vgl. BVerwG, U.v. 2.9.1999 – 2 C 22/98 – BVerwGE 109, 283 – juris Rn. 21).
AVG hat ein beitragspflichtiger Arbeitgeber bei unmittelbaren Versorgungszusagen dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des
AVG für die Bemessung des Beitrags maßgebenden Betrags auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens mitzuteilen (periodische Meldepflicht). Im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG – dessen gesetzliche Wertung wie ausgeführt vorliegend im Wege eines argumentum a fortiori zu berücksichtigen ist – kommt es grundsätzlich allein auf die objektive Unrichtigkeit der gemachten tatsächlichen Angaben an; ein Verschulden ist insoweit nicht erforderlich. Das Unterlassen von Angaben steht unrichtigen Angaben gleich, wenn – wie hier
AVG – eine Mitteilungspflicht besteht. Hintergrund ist der Gedanke, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, wenn sie auf im wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben zurückzuführen ist, ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Adressaten des Verwaltungsakts hat und die Rücknahme deshalb in diesen Fällen von vornherein dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht widersprechen kann. Es besteht grundsätzlich auch dann kein Vertrauensschutz, wenn die Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung trifft (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 24.7.2014 – 3 C 23/13 – juris Rn. 33; U.v. 28.6.2012 – 2 C 13/11 – BVerwGE 143, 230 – juris Rn. 17; U.v. 23.5.1996 – 3 C 13/94 – juris Rn. 48; U.v. 14.8.1986 – 3 C 9/85 – BVerwGE 74, 357 – juris Rn. 29; U.v. 20.10.1987 – 9 C 255/86 – BVerwGE 78, 139 – juris Rn. 17). In diesem Zusammenhang ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass die ursprünglichen Bescheide einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der
AVG gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen enthielten. Anhaltspunkte oder Hinweise, dass jegliche Beitragsnacherhebung ausgeschlossen sein soll, waren den entsprechenden Bescheide hingegen – wie ausgeführt – nicht zu entnehmen (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 – 2 K 4295/13 .F – S. 8 des Entscheidungsumdrucks). (b) Ein ausnahmsweise trotz objektiv unrichtiger Angaben schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Verhalten des Beklagten, insbesondere den durch ihn geäußerten Rechtsauffassungen und Merkblättern.
der vorliegend entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann eine Mitverantwortung der Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts allenfalls im Einzelfall ausnahmsweise dazu führen, dass eine Rücknahme des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Betroffener bei seinen objektiv unrichtigen Angaben ein Höchstmaß an Sorgfalt hat walten lassen, etwa durch eine vorherige Erkundigung bei der zuständigen Behörde mit entsprechender unzutreffender Auskunft, sodass der Fehler nicht mehr seiner Verantwortungssphäre zugerechnet werden kann (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 24.7.2014 – 3 C 23/13 – juris Rn. 33; U.v. 13.11.1997 – 3 C 33/96 – BVerwGE 105, 354 – juris Rn. 29; U.v. 14.8.1986 – 3 C 9/85 – BVerwGE 74, 357 – juris Rn. 30). Eine solche Fallgestaltung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist keine einzelfallbezogene Auskunft oder schriftliche Zusage des Beklagten i.S.v. § 38 Abs. 1 VwVfG ersichtlich, dass die gegenständlichen Deputatszusagen keine betriebliche Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellten und insoweit nicht gemäß § 10 BetrAVG beitragspflichtig seien. Letztlich ist kein Grad an Mitverantwortung seitens des Beklagten erkennbar, der geeignet wäre, einen ausnahmsweisen Vertrauensschutz seitens der Klägerin zu begründen. (aa) Insoweit ist zunächst auf die allein der Klägerin obliegende periodische Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG zu verweisen. Generell bezieht sich die Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG naturgemäß allein auf unmittelbare Zusagen, die dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen. Die Mitteilung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen erfolgt im Rahmen einer eigenverantwortlichen Selbstveranlagung durch den Arbeitgeber (Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/ Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl. 2014, § 11 Rn. 16 und 39). Die Meldepflicht
AVG stellt ein Element des hoheitlichen Beitragsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung dar. Ihre Erfüllung versetzt den Beklagten erst in die Lage, bezifferte Beitragsbescheide zu erlassen, denn die
AVG mitzuteilenden Daten stehen im allgemeinen nur dem jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung und nur er kann und muss die entsprechenden Meldungen vornehmen. Deshalb gehören zu den öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen beitragspflichtigen Arbeitgebern und Träger der Insolvenzsicherung die in § 11 BetrAVG den Arbeitgebern auferlegten Pflichten, die dem Beklagten gegenüber als beliehenem Unternehmer zu erfüllen sind. Dabei ist die Vorstellung des Gesetzgebers dahin gegangen, dass die Arbeitgeber von sich aus – ggf. angehalten durch Kammern und andere Zusammenschlüsse – die für die Funktionsfähigkeit der Insolvenzsicherung erforderlichen Daten mitteilen und dass die Einhaltung der Mitwirkungspflichten durch Ahndung von Verstößen hiergegen als Ordnungswidrigkeiten
AVG bewirkt werden sollte ( BT-Drs. 7/2843, S. 11 ). Der Beklagte ist jedoch im Falle der Nichterfüllung auch berechtigt, die gesetzliche Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und durchzusetzen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.11.1994 – 1 C 22/92 – BVerwGE 97, 117 – juris Rn. 21 f./25; vgl. allg. OVG RhPf, U.v. 18.5.2012 – 7 A 11241/11 – juris Rn. 60; VG Mainz, U.v. 9.9.2011 – 4 K 37/11 .MZ – juris Rn. 75-80).
der gesetzgeberischen Konzeption des § 11 Abs. 2 BetrAVG obliegt somit allein den beitragspflichtigen Arbeitgebern die umfassende Pflicht, dem Träger der Insolvenzsicherung die relevanten Beitragsbemessungsgrundlagen fristgerecht, vollständig und richtig zu melden. Diese Pflicht umfasst als Vorfrage grundsätzlich auch die rechtliche Prüfung durch den Arbeitgeber, welche unmittelbaren Zusagen dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen und damit meldepflichtig sind. In rechtlichen Zweifelsfällen ist der Arbeitgeber stets gehalten, die entsprechenden Meldungen gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung zunächst vorzunehmen, um sodann mit diesem im Verwaltungsverfahren – und ggf. einem
folgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren – die Sach- und Rechtslage zu klären. Die gänzliche Nichtmeldung von Beitragsbemessungsgrundlagen geht jedoch grundsätzlich – so auch hier – ohne weiteres zu Lasten des Arbeitgebers. In einer solchen Situation ist bzw. war der Beklagte auch im Lichte des – lediglich subsidiär zu § 11 Abs. 2 BetrAVG geltenden – Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 24 Abs. 1 VwVfG nicht verpflichtet, weitere sich ihm anhand der Arbeitgeber-Meldungen nicht aufdrängende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen. Letztlich hat der Beklagte vorliegend erst im Dezember 2012 von den seitens der Klägerin in den Jahren 2005 – 2011 nicht gemeldeten Deputatszusagen Kenntnis erlangt. (bb) Ferner ist klarzustellen, dass die Merkblätter des Beklagten von vornherein nicht geeignet sind, Vertrauensschutz zu begründen. Bereits das Merkblatt 300/M 4 (Stand: Januar 2005) enthielt – wie im Kern inhaltsgleich alle dem Gericht vorgelegten
folgenden Merkblätter auch – folgenden ausdrücklichen Hinweis: „Merkblätter informieren in allgemeiner Form über die Insolvenzsicherung und geben die derzeitige Rechtsauffassung des PSVaG wieder. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechtslage – insbesondere durch die Rechtsprechung – nicht ändert. Merkblätter haben nicht den Charakter von Verwaltungsrichtlinien und -anordnungen.“ Bei den Merkblättern des Beklagten handelt es sich demnach um bloße unverbindliche Informationen ohne regelnden Einzelfallcharakter, die zudem einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich einer Änderung der Rechtslage bzw. Rechtsprechung enthalten. In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es von vornherein keine Rolle spielt, wie der Beklagte eine arbeitgeberseitig gewährte Vergünstigung in seinem Merkblatt einordnet oder eingeordnet hat; das Merkblatt gibt lediglich die vom Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung vertretene Rechtsauffassung wieder. Maßgeblich ist jedoch allein das Betriebsrentengesetz, das der Beklagte zu vollziehen hat (BAG, U.v. 19.2.2008 – 3 AZR 61/06 – NZA-RR 2008, 597 – juris Rn. 39). Der Inhalt der Merkblätter ist daher vorliegend nicht weiter von Relevanz. Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass bereits das Merkblatt 300/M 4 des Beklagten mit Stand vom Januar 2005 unter Ziffer 1.2 folgenden ausdrücklichen Hinweis enthielt: „Auch Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen können betriebliche Altersversorgung sein. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber - mit den Leistungen die Versorgung seiner Mitarbeiter und deren Hinterbliebenen für den Falls des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben unbedingt und unabhängig vom Bedarf des Begünstigten eingerichtet hat - aufgrund der Zusage zur Geldleistung verpflichtet ist, wenn er Sachleistungen oder Nutzungsrechte nicht mehr erbringen oder der Begünstigte diese Leistungen nicht mehr verwenden kann - aufgrund der Zusage verpflichtet ist, eine Anwartschaft auf Leistungen gemäß § 1b BetrAVG (bei Zusagen ab 01.01.2001) oder § 30f Satz 1 BetrAVG (bei Zusagen vor 01.01.2001) aufrechtzuerhalten – vgl. Merkblatt 300/M 12 –.“ Dieser Hinweis wurde zwar bei der Neufassung des Merkblatts im November 2011 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
erhebungsbescheide selbst keine Ermessenserwägungen. Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist jedoch gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Daher konnte der Beklagte zulässigerweise seine Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid
holen (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2011 – 7 B 34/11 – juris Rn. 7; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 – 2 K 4295/13 .F – S. 8 des Entscheidungsumdrucks). Die Ermessensausübung des Beklagten ist in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden. Vorliegend ist die gesetzliche Wertung von § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG zu berücksichtigen, der das der Behörde
VfG zustehende Ermessen lenkt, indem er für die Fälle des – hier im Wege eines Erstrechtschlusses angewandten – § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit
VfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Im Falle der Klägerin sind derartige außergewöhnliche Umstände nicht ersichtlich. Soweit aber Gründe, die eine andere als die gesetzlich intendierte Entscheidung erfordern oder rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, erübrigt sich eine diesbezügliche Begründung, wenn – wie hier –
der Regel entschieden wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.5.1996 – 3 C 13/94 – juris Rn. 51). Selbst wenn man vorliegend einen Fall des intendierten Ermessens verneint, hat der Beklagte jedenfalls sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung der maßgeblichen Einzelfallumstände ausführt, die im öffentlichen Interesse liegende Beitragsgerechtigkeit überwiege das Interesse der Klägerin an der Nichterhebung von höheren Insolvenzsicherungsbeiträgen (vgl. zum Ganzen: VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 – 2 K 4295/13 .F – S. 8 des Entscheidungsumdrucks). b) Der durch den Beklagten vorgenommenen Beitragsnacherhebung steht auch das jahresbezogene Finanzierungs- und Kostendeckungssystem aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht entgegen (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 – 16 K 9347/13 – S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 – 2 K 4295/13 .F – S. 8 f. des Entscheidungsumdrucks).
AVG müssen die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Darüber hinaus müssen
AVG die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Eine "Übersicherung" ist
AVG ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Trägers der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderliche Summe beschränkt wird (BVerwG, U.v. 25.8.2010 – 8 C 40/09 – DB 2011, 181 – juris Rn. 36). aa) Zunächst ist festzustellen, dass die
erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung
AVG für die Vergangenheit dem Grunde
zulässig ist, sofern sich etwa herausstellt, dass die Meldung von Beitragsbemessungsgrundlagen unterblieben ist oder unzutreffend war. Dies ist höchstrichterlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.12.1986 – 3 C 39/81 – BVerwGE 75, 292 – juris; vgl. auch VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 – 12 A 52/89 – ZIP 1990, 1607 ) geklärt und auch in der Literatur – soweit ersichtlich – unstreitig (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4922 ff.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 7, 170 ff.; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht – Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10 BetrAVG Rn. 5; Schaub, EWiR 1990, 1165).
träglich zu Beiträgen
AVG i.H.v. DM 146.903,31 herangezogen hatte (BVerwG, U.v. 18.12.1986 – 3 C 39/81 – BVerwGE 75, 292 – juris Rn. 2). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt, dass es zwar richtig ist, dass wegen in der Vergangenheit begründeter Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung eine Inanspruchnahme des Trägers der Insolvenzsicherung in der Gegenwart ausscheidet. Dies ist jedoch ebenso wenig ein Grund zur Befreiung von der Beitragslast für die Vergangenheit wie die durch bloßen Zeitablauf entstandene tatsächliche Gewissheit, dass ein Insolvenzfall in der Vergangenheit nicht eingetreten ist. Die Erhebung einmal entstandener Beiträge
AVG für eben diese Vergangenheit wird dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Beitragserstattung für den Fall, dass der Träger der Insolvenzsicherung tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird, ist nämlich dem Betriebsrentengesetz fremd. Sie widerspricht seinem Zweck, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken. Ebenso wenig sieht das Betriebsrentengesetz vor, dass bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (BVerwG, U.v. 18.12.1986 – 3 C 39/81 – BVerwGE 75, 292 – juris Rn. 26). Klarzustellen ist, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bereits im maßgeblichen Beitragszeitraum, für den die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging (1975 – 1977), das grundsätzlich jahresbezogene Finanzierungs- und Kostendeckungssystem enthielt, das der Norm auch heute noch zugrunde liegt. Die Vorschrift lautete bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie folgt (vgl. BGBl I 1974, 3610 – Hervorhebungen nicht im Original; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 – 3 C 39/81 – BVerwGE 75, 292 – juris Rn. 20): „Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche der Leistungen auf Insolvenzsicherung, die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 37 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen bleibt unberührt.“ Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 ist somit ohne weiteres auf die derzeit gültige Rechtslage übertragbar.
träglich zu einem Beitrag zur Insolvenzsicherung herangezogen hatte, ebenfalls entschieden, dass für die genannten vergangenen Zeiträume ein Anspruch auf Beiträge zur Insolvenzsicherung
AVG bestanden hat; dieser war im konkreten Fall jedoch verjährt (BVerwG, U.v. 4.10.1994 – 1 C 41/92 – BVerwGE 97, 1 – juris Rn. 3, 16-18; zustimmend Reichold, EWiR 1995, 637 ).
AVG grundsätzlich selbst
Beendigung der Sicherungspflicht des Insolvenzsicherungspflichtigen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume erhoben werden können, in denen eine Sicherungspflicht noch bestand (VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 – 12 A 52/89 – ZIP 1990, 1607 ; zustimmend Schaub, EWiR 1990, 1165; bestätigt durch OVG SH, U.v. 16.12.1992 – 5 L 379/91 – juris Rn. 24; so im Ergebnis auch OVG NW, U.v. 25.9.1992 – 13 A 1394/91 – juris Rn. 1/3 für die
erhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für die Jahre 1980 – 1982 durch Bescheid vom
träglich zu Beiträgen
AVG i.H.v. DM 349.770,-- herangezogen hatte. Zur Begründung hat das VG Schleswig ausgeführt, dass der Träger der Insolvenzsicherung nicht gehindert ist, die in zurückliegenden Beitragszeiträumen entstandenen Beitragsforderungen auch
Ablauf des jeweiligen Beitragsjahrs geltend zu machen. Dies entspricht dem Zweck des Betriebsrentengesetzes, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 – 3 C 39/81 – BVerwGE 75, 292 – juris). Dem Sinn und Zweck einer Solidargemeinschaft entspricht es zum einen, dass Beiträge nicht zurückerstattet werden, wenn die Versicherung nicht in Anspruch genommen wurde (so auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 – 3 C 39/81 – BVerwGE 75, 292 – juris zu § 10 BetrAVG), zum anderen, dass
Beendigung der Versicherungspflicht in der Zeit der Versicherungspflicht entstandene Beiträge noch erhoben werden können. Es kommt einzig darauf an, ob zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die Rechtslage so ist, dass der Insolvenzsicherungspflichtige für den verlangten Zeitraum zu Beiträgen herangezogen werden durfte. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Pflichtige für den veranlagten Zeitraum vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen war oder jedoch es zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine gesetzliche Grundlage gab,
der etwa bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 – 3 C 39/81 – BVerwGE 75, 292 – juris; siehe zum Ganzen: VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 – 12 A 52/89 – ZIP 1990, 1607 ).
erhebung von Beiträgen
AVG für die Vergangenheit auch systematische Argumente sprechen. So kann der Träger der Insolvenzsicherung
AVG für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst
Fälligkeit – mithin
Ende des Kalenderjahres, § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG – erhoben werden, für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu 1 v.H. der
erhobenen Beiträge erheben. Diese gesetzliche Regelung wäre jedoch von vornherein entbehrlich, wenn eine Beitragserhebung für die Vergangenheit – wie die Klägerin meint – ohnehin unzulässig wäre (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 – 2 K 4295/13 .F – S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 – 16 K 9347/13 – S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Gleiches gilt hinsichtlich der Existenz der sechsjährigen Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG für Beitragsansprüche des Trägers der Insolvenzsicherung (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 – 2 K 4295/13 .F – S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 – 16 K 9347/13 – S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Diese Regelung gilt gerade für in der Vergangenheit entstandene, jedoch noch nicht festgesetzte Beitragsansprüche (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 – 2 K 4295/13 .F – S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Für bereits festgesetzte Beiträge findet hingegen die 30-jährige Verjährungsfrist aus § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Anwendung (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4976; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht – Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10a BetrAVG Rn. 7). Die Annahme einer Unzulässigkeit der Beitragsnacherhebung für die Vergangenheit würde letztlich – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – dazu führen, dass es insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern freistünde, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG schuldhaft zu verletzen, ohne dass sie befürchten müssten, bei Bekanntwerden der Pflichtverletzungen zu einer Beitragsnacherhebung herangezogen zu werden. Dieses Ergebnis wäre jedoch – nicht zuletzt mit Blick auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit – ersichtlich nicht sachgerecht (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 – 16 K 9347/13 – S. 5 des Entscheidungsumdrucks).
alledem ist die
erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, in denen der gesetzliche Beitragstatbestand erfüllt war, dem Grunde
nicht zu beanstanden (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 – 16 K 9347/13 – S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 – 2 K 4295/13 .F – S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Für eine solche
erhebung von Beiträgen
AVG ist auch – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht Voraussetzung, dass eine finanzielle Unterdeckung des Beklagten in den jeweiligen Beitragsjahren gegeben ist. Grund hierfür ist, dass eine solche Finanzierungslücke
dem in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG geregelten Finanzierungssystem des Beklagten naturgemäß niemals entstehen kann. Denn der
AVG ermittelte jährliche Gesamtkapitalbedarf zur Insolvenzsicherung wird stets gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG
Maßgabe der jeweils gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen auf sämtliche insolvenzsicherungspflichten Arbeitgeber vollumfänglich umgelegt. Eine finanzielle Unterdeckung ist hier somit – wie umgekehrt auch eine Gewinnerzielung durch den Beklagten – denknotwendig ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 – 8 C 27/12 u.a. – ZIP 2014, 1944 – juris Rn. 45). bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Ergebnis auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hinsichtlich der gegenständlichen Beitragsjahre jeweils keine Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen und insoweit von einer entsprechenden Neufestsetzung der Beiträge gegenüber allen betroffenen Insolvenzpflichtigen abgesehen hat (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 – 2 K 4295/13 .F – S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 – 16 K 9347/13 – S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks). Es entspricht insoweit – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, in Fällen einer Beitragsnacherhebung den für das jeweilige Beitragsjahr ermittelten Beitragssatz unverändert zugrunde zu legen, um hiervon ausgehend entsprechend der
gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen die Höhe der
träglichen Beitragsforderung zu ermitteln.
1 GG und § 21 VAG folgt, dass für alle betroffenen Arbeitgeber derselbe (ursprüngliche) Beitragssatz Anwendung finden muss, auch im Falle der Beitragsnacherhebung.
träglichen Veränderung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen eine Neuberechnung des jeweiligen Beitragssatzes und eine Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen im jeweiligen Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber vorzunehmen. Allerdings sind in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG auch Durchbrechungen bzw. Einschränkungen dieses Strukturprinzips der jahresbezogenen Beitragsberechnung festzustellen.
AVG müssen die jährlichen Beiträge auch die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG kann in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden.
AVG („§ 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt“), muss jährlich zudem eine Rücklage i.S.v. § 37 VAG zur Deckung außergewöhnlicher Verluste erwirtschaftet werden (vgl. vgl. OVG NW, U.v. 30.9.1997 – 24 A 5373/94 – juris Rn. 18).
AVG kann zudem der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden, soweit die
AVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr sind (sog. Glättungsverfahren; angewandt im Jahr 2009). Diese gesetzliche Ausrichtung der Beitragsberechnung auch auf künftige Beitragsjahre spricht dafür, dass
trägliche Beitragserhebungen und -erstattungen nicht zwingend eine vollständige Neuberechnung und Neufestsetzung sämtlicher Beitragsbescheide des betroffenen Beitragsjahrs erfordern (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 – 16 K 9347/13 – S. 4 des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 – 2 K 4295/13 .F – S. 9 des Entscheidungsumdrucks). In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1995 entschieden, dass
AVG das Gesamtbeitragsaufkommen und die Beiträge auf Kalenderjahre bezogen sind. Verschiebungen, die sich durch Erstattungen ergeben könnten, greifen in diesen Mechanismus ein und können dazu führen, dass das Ziel der Deckung der in § 10 Abs. 2 BetrAVG genannten Faktoren
träglich in Frage gestellt wird. Solche Auswirkungen können nur für begrenzte Zeiträume hingenommen werden, soll das Finanzierungssystem der Insolvenzsicherung insgesamt stimmig bleiben (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 17.8.1995 – 1 C 15/94 – BVerwGE 99, 101 – juris Rn. 22 im Zusammenhang mit der Verjährung von Erstattungsforderungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht somit offenbar davon aus, dass
trägliche Änderungen der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen grundsätzlich nicht zu einer vollumfänglichen Neuberechnung des Beitragssatzes führen und eine Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen betroffenen Arbeitgebern bedingen, sondern in gewissem Umfang hinzunehmen sind. Denn ansonsten müsste sich das Gericht nicht um die Stimmigkeit des jahresbezogenen Finanzierungssystems aus § 10 Abs. 2 BetrAVG sorgen,
dem es – wie bereits ausgeführt – denknotwendig nie zu einer finanziellen Unterdeckung kommen kann, da der gesamte Kapitalbedarf
AVG stets auf sämtliche insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber umgelegt wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 – 8 C 27/12 u.a. – ZIP 2014, 1944 – juris Rn. 45). Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1998 ebenfalls entschieden, dass der Träger der Insolvenzsicherung Beitragserstattungen und insoweit herauszugebende Zinserträge auf die beitragspflichtigen Unternehmen umlegen könne, soweit nicht ohnehin eine zu diesem Zweck gebildete Rückstellung, die Verlustrücklage (§ 37 VAG, § 5 Abs. 1 PSVaG-Satzung) oder der Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) verwendet werden können (BVerwG, U.v. 27.10.1998 – 1 C 38/97 – BVerwGE 107, 304 – juris Rn. 26). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Abwicklung einer
träglichen Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen über die Verlustrücklage bzw. den Ausgleichsfonds – d.h. ohne umfassende Beitragssatzneuberechnung – für zulässig erachtet. Zudem ist zu bedenken, dass die seitens der Klägerin geforderte Neuberechnung des Beitragssatzes nebst Neufestsetzung der Insolvenzbeiträge gegenüber allen im betreffenden Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern bei jeder
träglichen Beitragserhebung oder -erstattung – sei sie auch betragsmäßig noch so geringfügig – einen gewaltigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde. Dies würde dem Ziel des Gesetzgebers, das Beitragsberechnungsverfahren i.R.v. § 10 BetrAVG möglichst einfach zu halten (vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2843, S. 10 ), diametral zuwiderlaufen. Einer Neuberechnung des Beitragssatzes steht daher entgegen, dass die in § 10 Abs. 1 – 3 BetrAVG vorgesehene Beitragsbemessung und Beitragserhebung sich wesentlich darauf gründen, dass der von den Beitragspflichtigen zu erhebende Jahresbeitrag aufgrund eines einmal im Jahr durchzuführenden Umlageverfahrens festgesetzt wird. Die hierfür maßgebenden Gründe der Praktikabilität und Handhabbarkeit der Insolvenzsicherung sprechen vorliegend maßgeblich gegen einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip auch bei Fehlen einer Neuberechnung des Beitragssatzes (vgl. BVerwG – U.v. 14.3.1991 – 3 C 24/90 – BVerwGE 88, 79 – juris Rn. 28 f.). Ohnehin dürfte davon auszugehen sein, dass auch in jenen Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zulässigkeit der Beitragsnacherhebung
AVG für die Vergangenheit bestätigt hat (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 18.12.1986 – 3 C 39/81 – BVerwGE 75, 292 ), der Beklagte – entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis – keine vollständige Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen hat, ohne dass dies höchstrichterlich beanstandet worden wäre.
alledem spricht vieles dafür, dass im Falle von Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit auch im Lichte des „Verbots der Übersicherung“ aus § 10 Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich keine vollständige Neuberechnung und Neufestsetzung sämtlicher Beitragsbescheide des betroffenen Beitragsjahres erforderlich ist, sondern die Überschüsse gemäß § 6 PSVaG-Satzung zur anteiligen Ermäßigung der Beiträge für das folgende Geschäftsjahr verwendet werden können. Letztlich kann diese Frage jedoch vorliegend offen bleiben.
gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen jedenfalls nur so gering wäre, dass sie rechtlich zu vernachlässigen ist (so im Ergebnis auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 – 16 K 9347/13 – S. 5 des Entscheidungsumdrucks). (a) Dies ergibt jedoch nicht aus der seitens der Beteiligten schriftsätzlich eingehend erörterten Rechtsprechung zu Toleranzgrenzen im kommunalen Beitrags- und Gebührenrecht. Die Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Kalkulation im Beitragsrecht gesteht kommunalen Satzungsgebern mit Blick auf zahlreiche Unwägbarkeiten Prognosespielräume im Rahmen der Ausgestaltung des Kostendeckungsprinzips zu,
denen geringfügige unbeabsichtigte Kostenüberschreitungen, die nicht auf willkürlichen oder bewusst bzw. offenkundig fehlerhaften Ansätzen beruhen, im Lichte von Art. 28 Abs. 2 GG rechtlich unerheblich sind (BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1.01 – BVerwGE 116, 188 – juris Rn. 38; BayVGH, U.v. 29.3.1995 – 4 N 93.3641 – juris Rn. 21 f., 27-29; U.v. 2.4.2004 – 3 N 00.1645 – juris Rn. 26; HessVGH, U.v. 26.9.2012 – 5 A 375/10 – juris Rn. 36; OVG Saarl, U.v. 25.5.2009 – 1 A 325/08 – juris Rn. 89-92; OVG NW, U.v. 5.8.1994 – 9 A 1248/92 – juris Rn. 92). Die Unerheblichkeitsgrenze wird hierbei unterschiedlich angesetzt; das Bundesverwaltungsgericht hat eine Überschreitung von 1,2 % als am untersten Rand einer solchen "Toleranzgrenze" bezeichnet (BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1.01 – BVerwGE 116, 188 – juris Rn. 38). Vertreten werden insoweit etwa 3 % (OVG NW, U.v. 5.8.1994 – 9 A 1248/92 – juris Rn. 92; OVG Saarl, U.v. 25.5.2009 – 1 A 325/08 – juris Rn. 89-92; HessVGH, U.v. 8.4.2014 – 5 A 1994/12 – juris Rn. 44) oder auch 5 % (OVG SH, U.v. 24.6.1998 – 2 L 22/96 – juris Rn. 22; vgl. BayVGH, U.v. 29.3.1995 – 4 N 93.3641 – juris Rn. 29: Überschreitung von 4,73 % noch geringfügig). Eine Überschreitung von 12,5 % ist nicht mehr geringfügig (BayVGH, U.v. 3.3.1993 – 4 B 92.1878 – juris Rn. 36). Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Unabhängig davon, dass dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung keine der gemeindlichen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG vergleichbare Rechtsposition zukommt, ist im hiesigen Fall auch kein Prognosespielraum betroffen. Zwar gilt, dass der Beklagte etwa Mitte November eines jedes Jahres – d.h.
Eingang der zum 30. September durch die
AVG pflichtigen Arbeitgeber erfolgten Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen – den bisherigen Kostenaufwand des Beitragsjahrs ermittelt und sodann die für den Rest des Jahres benötigten Mittel im Wege einer Prognose hochrechnet, um auf dieser Basis den Beitragssatz für das jeweilige Beitragsjahr zu ermitteln (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4768). Bei der Ermittlung des Beitragssatzes
AVG sind somit prognostische Elemente enthalten, deren Ansatz sich im
hinein als unzutreffend erweisen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 – 8 C 27/12 u.a. – ZIP 2014, 1944 – juris Rn. 45). Die hiesige Konstellation, dass sich im
hinein herausstellt, dass zum 30. September tatsächlich
AVG gemeldete Beitragsbemessungsgrundlagen unzutreffend waren, da eine Meldung entweder zu hoch oder zu niedrig war, betrifft jedoch bereits nicht den auf die letzten sechs Wochen eines Jahres gerichteten Prognosebereich der jährlichen Beitragskalkulation. (b) Hiervon unabhängig ist allerdings in der Rechtsprechung zum Gebühren- und Beitragsrecht anerkannt, dass ganz geringfügige Überschreitungen rechtlich nicht von Relevanz sind. Denn diese wirken sich auf die Rechtsstellung des Gebühren- bzw. Beitragspflichtigen praktisch nicht
teilig aus, soweit sie eine nennenswerte Erhöhung des Beitragssatzes nicht bewirken. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass kleinere Unzulänglichkeiten bei einer Gebühren- oder Beitragskalkulation angesichts der Vielzahl der zu bewertenden Positionen häufig nur schwer vermeidbar sind. Sie können nicht nur in einer sachlich nicht mehr vertretbaren (Teil-)Prognose, sondern auch in anderen Umständen – etwa der Berücksichtigung von aus Rechtsgründen nicht ansatzfähigen Kosten – liegen. Bei dieser Interessenlage legt es das gewichtige Allgemeininteresse an einer effektiven und zügigen Beitragserhebung zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nahe, bei nur ganz geringfügig überhöhten Beitragssätzen – wie etwa im Falle einer Abweichung von 0,1 % oder 0,3 % – nicht von einer Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes insgesamt auszugehen, sondern die Kostenüberschreitung als noch rechtlich unbeachtlich anzusehen (vgl. NdsOVG, U.v. 4.11.2002 – 9 LB 215/02 – juris Rn. 7 zu Gebührenkalkulationen; U.v. 26.2.2002 – 9 KN 3294/01 – juris Rn. 3 zu Kanalausbaubeiträgen). Vorliegend hat der Beklagte – ohne dass dies seitens der Klägerin substantiiert bestritten worden wäre – vorgetragen, dass sich eine Neuberechnung des Beitragssatzes unter Berücksichtigung der aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik von sämtlichen betroffenen Unternehmen
gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen wie folgt auswirken würde: Tabelle: Auswirkungen einer Neuberechnung des Beitragssatzes 2005 (§ 30i) 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Ursprüngliche Gesamt-BV2 in € 2,2 Mrd. 0,825 Mrd. 0,822 Mrd. 0,506 Mrd. 4,068 Mrd. 0,549 Mrd. 0,569 Mrd. Ursprüngliche BV aller AG mit Deputaten in € 70,872 Mio. 25,628 Mio. 26,811 Mio. 9,394 Mio. 100,008 Mio. 12,894 Mio. 13,248 Mio. BV
gemeldeter Deputate in € 2,512 Mio. 1,184 Mio. 1,345 Mio. 0,817 Mio. 6,326 Mio. 0,894 Mio. 0,951 Mio. Anteil
gemeldeter Deputate am urspr. Gesamt-BV 0,11 % 0,14 % 0,16 % 0,16 % 0,16 % 0,16 % 0,17 % Gesamt-BBG3 in € 251,0 Mrd. 264,0 Mrd. 272,0 Mrd. 277,0 Mrd. 285,0 Mrd. 289,0 Mrd. 295,0 Mrd. BBG der AG mit Deputaten in € 8,183 Mrd. 8,267 Mrd. 8,937 Mrd. 5,218 Mrd. 7,042 Mrd. 6,788 Mrd. 6,972 Mrd. BBG
gemeldete Deputate in € 290,166 Mio. 392,169 Mio. 448,494 Mio. 453,888 Mio. 445,498 Mio. 470,546 Mio. 500,684 Mio. Anteil
gemeldeter Deputate an Gesamt-BBG 0,11 % 0,14 % 0,16 % 0,16 % 0,16 % 0,16 % 0,17 % Urspr. BS1 in ‰ 8,66 3,10 3,00 1,80 14,20 1,90 1,90 Rechnerischer BS (inkl. Deputate) in ‰ 8,65 3,0955 2,9951 1,7971 14,1778 1,8969 1,8968 Änderung BS (inkl. Deputate) in ‰ -0,12 -0,14 -0,16 -0,16 -0,16 -0,16 -0,17 1 BS: Beitragssatz 2 BV: Beitragsvolumen 3 BBG: Beitragsbemessungsgrundlage Festzustellen ist somit, dass angesichts des ganz erheblichen jährlichen Gesamtvolumens der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vorliegend eine Neuberechnung lediglich Änderungen des Beitragssatzes in einer Bandbreite von 0,12 ‰ bzw. 0,012 % (2005; nur § 30i BetrAVG) und 0,17 ‰ bzw. 0,017 %
AVG errechnet sich
einem starren System, das für sich genommen keinen zusätzlichen Raum für Ermessenserwägungen eröffnet (OVG NW, B.v. 17.8.2012 – 12 A 1140/11 – juris Rn. 51). Die Klägerin hat keinerlei substantiierte Anhaltspunkte dafür vortragen können, dass die Ermittlung des jährlichen Beitragssatzes durch den Beklagten nicht ordnungsgemäß
AVG erfolgt ist. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine Rechtswidrigkeit des
erhebungsbescheids hinsichtlich § 30i BetrAVG auch nicht daraus, dass dieser tatbestandlich an die Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitragsjahrs 2005 anknüpft, die gegenüber der Klägerin im regulären Beitragsbescheid 2005
AVG – ohne Berücksichtigung der gegenständlichen Deputatszusagen – zum Ansatz gebracht worden seien, ohne dass der Beklagte insoweit eine Änderung dieses bestandskräftigen Bescheids vorgenommen hätte.
AVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung
Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30i BetrAVG weisen somit einen Rückbezug insoweit auf, als sie eine allgemeine Beitragspflicht im Jahr 2005 voraussetzen und an die Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2005 anknüpfen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die zu sichernden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus eingetretenen Insolvenzen bis Ende 2005 auf den Beitragssatz seinerzeit noch nicht auswirkten, sondern erst in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall eingetreten ist, mit den Barwerten der Renten finanziert wurden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 15.9.2010 – 8 C 35/09 u.a. – NVwZ-RR 2011, 156 – juris Rn. 36). Vorliegend kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 30i BetrAVG per bestandskräftigem Beitragsbescheid
AVG für das Jahr 2005 zugrunde gelegte Beitragsbemessungsgrundlagen grundsätzlich Bindungswirkung auch für die Beitragsfestsetzung
AVG entfalten (in diese Richtung wohl VG Köln, U.v. 16.10.2008 – 26 K 635/08 – juris Rn. 55; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL Mai 2008, § 30i Rn. 5756.5) oder aber dem Bevollmächtigten des Beklagten zu folgen ist, der meint, dass der Bescheid
AVG von vornherein nur die Beitragshöhe bestandskräftig festsetze, nicht jedoch die zugrunde liegenden Beitragsbemessungsgrundlagen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass eine isolierte Heraufsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen 2005 im Bescheid
AVG nicht möglich ist, ohne auch den Beitragsbescheid 2005
AVG entsprechend zu ändern, führt dies vorliegend zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis. Grund hierfür ist, dass der
erhebungsbescheid vom 26. April 2013 hinsichtlich § 30i BetrAVG jedenfalls gleichzeitig eine entsprechende konkludente Änderung auch des Bescheids
AVG für das Jahr 2005 enthielt (vgl. Wortlaut „Aufgrund der Korrektur Ihrer Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) für 2005 ergibt sich folgende Neufestsetzung des Einmalbeitrags gemäß § 30i BetrAVG“). Eine solche Änderung war auch trotz der Bestandskraft des Bescheids
AVG für 2005 ohne weiteres möglich, da es sich um einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt handelte; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziffer 3.a). Nicht von Relevanz ist in diesem Kontext, dass hinsichtlich des Bescheids
AVG für das Jahr 2005 die am
AVG unter Ziffer 3.e). Denn bei der Verjährung handelt es sich um eine bloße Einrede, die allein die Durchsetzbarkeit des Beitragsanspruchs betrifft, jedoch den Anspruch an sich unberührt lässt (vgl. BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 36/72). Anders als etwa in § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), der für den Fall der Festsetzungsverjährung eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung von Amts wegen ausschließt, ist der Erlass oder die Änderung eines Beitragsbescheids
AVG auch im Falle des Ablaufs der Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG nicht von vornherein rechtswidrig, da es dem Betroffenen freisteht, ob er die Einrede der Verjährung erhebt oder nicht (vgl. nur Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4981; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 23 f.). d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beitragsanspruch des Beklagten auch nicht verwirkt. Ein Anspruch ist
dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Diese Anforderungen gelten auch im Vermögensrecht (vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2012 – 8 C 9.11 – juris Rn. 24). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten aktiven Verhaltens – nicht Unterlassens – des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch
längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer
teil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2005 – 8 C 15.04 – Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; B.v. 13.2.1998 – 7 B 34.98 – juris; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 18.7.2012 – 8 C 4/11 – BVerwGE 143, 335 – juris Rn. 86; BayVGH, B.v. 28.7.2014 – 12 ZB 13.1886 – juris Rn. 15). Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Insoweit wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zum fehlenden Vertrauensschutz der Klägerin verwiesen (Ziffer 3.a.bb.3; vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 – 2 K 4295/13 .F – S. 10 des Entscheidungsumdrucks). e) Der Durchsetzung der Beitragsansprüche des Beklagten steht auch nicht die durch die Klägerin – wohl nur für 2006 – erhobene Einrede der Verjährung entgegen (so auch VG Düsseldorf, U.v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.