Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Am 07.08.2007 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag (Konto-Nummer 66714452) über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 250.000,- EUR und einem anfänglichen effektiven Zinssatz von 5,12 % p.a.. Der Nettodarlehensbetrag diente dem Erwerb einer gebrauchten Immobilie. Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsbelehrung. Die Überschrift "Widerrufsbelehrung zu¹ [...]" beinhaltet eine Fußnote, deren Text lautet: "Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z. B. Darlehensvertrag vom [...]". Des Weiteren beinhaltet die Widerrufsbelehrung eine Fußnote im Zusammenhang mit dem Passus "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen² ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) widerrufen". Der diesbezügliche Fußnotentext lautet: "Bitte Frist im Einzelfall prüfen". X des Inhalts und der Gestaltung der Belehrung wird im Übrigen auf Blatt 6 und Blatt 31 der Akte Bezug genommen. Die Beklagte zahlte den Nettodarlehensbetrag an den Kläger aus. Für den Zeitraum ab Oktober 2012 vereinbarten die Parteien einvernehmlich eine Erhöhung der Tilgung für das Darlehen auf den maximal möglichen Tilgungssatz von 10 %. X einer weiteren Anpassung beläuft sich die Höhe der Tilgung für den Zeitraum ab August 2013 auf 2,2 % p.a.. Unter dem 04.12.2013 erklärte der anwaltlich vertretene Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages und forderte die Beklagte zur Mitteilung von Rückabwicklungsansprüchen auf. Mit Schreiben unter dem 16.12.2013 wies die Beklagte etwaige Forderungen des Klägers zurück. Bis zum 31.12.2013 zahlte der Kläger - im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung - an die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 150.321,88 EUR. Davon entfällt auf die Tilgung ein Betrag in Höhe von insgesamt 78.508,87 EUR. Folglich valutierte das Darlehen zum 31.12.2013 noch mit einer Restschuld in Höhe von 171.491,13 EUR. Die von dem Kläger geleisteten Zinsraten addieren sich auf eine Summe in Höhe von insgesamt 71.813,01 EUR. In dem Zeitraum von Januar 2014 bis September 2014 zahlte der Kläger noch einmal weitere 13.500,- EUR an die Beklagte. Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Er leistete an seine Prozessbevollmächtigten eine Zahlung in Höhe von 2.348,94 EUR. Der Kläger will mit seiner der Beklagten am 27.02.2014 zugestellten Klage festgestellt wissen, dass die Beklagte, über die verbleibende Restschuld hinaus, die nach seiner Auffassung mit 99.678,12 EUR zu beziffern ist, keine Zahlungen mehr verlangen kann. Darüber hinaus begehrt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.348,94 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen. Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem seinerzeit gültigen Muster der Widerrufsbelehrung, sodass sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-Informationspflichtenverordnung (im Folgenden "BGB-InfoV") berufen könne. Er meint, die Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, sodass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und sein Widerruf deshalb nicht verfristet sei. Die verbleibende Restschuld in Höhe von 171.491,13 EUR sei um die von Klägerseite geleisteten Zinszahlungen in Höhe von 71.813,01 EUR zu bereinigen, da der Beklagten Zinsgewinne nicht zustünden; mithin verbleibe noch ein von dem Kläger an die Beklagte zu zahlender (Rest-)Betrag in Höhe von insgesamt 99.678,12 EUR. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte auf den Darlehensvertrag zum Konto Nr. 66714452 vom 07.08.2007 keine über einen Betrag von 99.678,12 EUR hinausgehenden Zahlungen mehr verlangen kann; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.348,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfswiderklagend den Kläger zu verurteilen, an sie 250.000,- EUR sowie Vertragszinsen in Höhe von 5,12 % seit dem 10.10.2007 aus dem Betrag von 250.000,- EUR zu zahlen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, da eine Leistungsklage ohne Weiteres möglich sei; es fehle an einem Feststellungsinteresse des Klägers. Ferner meint die Beklagte, die Widerrufsfrist sei seit langem abgelaufen, sodass der Widerruf mit anwaltlichem Schreiben unter dem 04.12.2013 nicht geeignet gewesen sei, den mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis umzuwandeln. Somit seien auch die primären wechselseitigen Leistungspflichten nicht entfallen. Sie meint, eine - wie vorliegend - marginale Abweichung vom Mustertext der BGB-InfoV, die insbesondere nicht inhaltlicher Natur sei, sei unerheblich. Die Beklagte könne sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. In der öffentlichen Sitzung vom 18.09.2014 erhob die Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages. X des weiteren Parteivortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2014, Blatt 89 f. der Akte, Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, allerdings insgesamt unbegründet. I. Die Klage ist - auch hinsichtlich des insofern allein fraglichen Feststellungsantrags - zulässig. 1. Das Nichtbestehen eines über einen Betrag in Höhe von 99.678,12 EUR hinausgehenden Zahlungsanspruchs der Beklagten gegenüber dem Kläger ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. 2. Auf der Grundlage des insofern allein maßgebenden Klägervorbringens steht dem Kläger auch kein einfacherer M-Weg zur Verfügung, um sein Ziel zu erreichen. Zwar sind im Falle eines wirksamen Widerrufs gemäß § 348 Satz 1 BGB die beiderseitigen Verpflichtungen Zug um Zug (§ 274 Abs. 1 BGB) zu erfüllen. Aber es ist gleichwohl - etwa nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, der die Kammer folgt - die zu § 325 BGB a. F. für den Schadenersatzanspruch entwickelte Differenzmethode, nach der beiderseitig bestehende Forderungen ohne Weiteres saldiert werden (können), anwendbar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.09.1981 - 2 U 43/81 , in: MDR 1982, 141 ; wohl auch BGH, Urteil vom 20.02.2008 - VIII ZR 334/06 , in: NJW 2008, 2028 ; a. A. Gaier in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 348 Rn. 12; Schmidt in: Bamberger/Roth, Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.08.2014, § 348 Rn. 3). Von einer Saldierung dürfte vorliegend auch der Kläger ausgegangen sein. Ob allerdings der Differenzbetrag von dem Kläger zutreffend ermittelt worden ist, was die Beklagte in Abrede stellt, ist nach Ansicht des Gerichts keine Frage der Zulässigkeit, sondern vielmehr eine Frage der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs. Mithin bedurfte es keiner weiteren Beurteilung der Kammer darüber, ob der Klageantrag unter Ziffer 1 - in Anbetracht der Tatsache, dass sich vorliegend im Falle eines wirksamen Widerrufs Geldleistungen gegenüberstehen und der Feststellungsantrag des Klägers den nach seiner Auffassung zutreffenden Differenzbetrag zum Gegenstand hat - gegebenenfalls als konkludente Aufrechnungserklärung des Klägers zu werten ist. 3. Nach Auffassung der Kammer hat der Kläger auch ein schutzwürdiges Interesse an der in Rede stehenden Feststellung, weil die Beklagte die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs bestreitet. Einmal unterstellt, der Betrag in Höhe von 99.678,12 EUR ist von dem Kläger zutreffend ermittelt, berühmt sich die Beklagte einer darüber hinausgehenden Forderung. Dies ist geeignet, ein Feststellungsinteresse des Klägers zu begründen (vgl. Foerste in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 256 Rn. 9). II. Die Klage ist indes unbegründet. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte auf den Darlehensvertrag zum Konto Nr. 66714452 vom 07.08.2007 keine über einen Betrag von 99.678,12 EUR hinausgehenden Zahlungen mehr verlangen kann.
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