eigenen Angaben am 16.03.2009 auf dem Luftweg von Colombo/Sri Lanka mit Zwischenstopp in einem ihm unbekannten Land in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am ...2009 beantragte er in der Bundesrepublik Deutschland seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am ...2009 gab er im Wesentlichen an, er sei in P. aufgewachsen, wo er sich - mit Ausnahme der Jahre 1995 bis 1997 von seiner Geburt bis zum 01.01.2009 aufgehalten habe. Er habe insgesamt zehn Jahre die Schule besucht bis zum Jahr 2007. Wegen Problemen mit der sri-lankischen Armee habe er die Schule aber nicht abgeschlossen. Während er die Schule besucht habe, hätten Mitglieder der LTTE ihn öfters aufgefordert, ihnen zu helfen und bei ihnen mitzuarbeiten. Die Bewegung habe Hilfe bei der Suche
Wohnungen gewollt. Außerdem habe er der Bewegung Nahrungsmittel gegeben. Er habe der LTTE gemeinsam mit Freunden in der Nähe seines Zuhause und seiner Schule eine Wohnung besorgt, die seine Freunde
gemeinsamer Suche gefunden hätten. Er habe Reis und Curry an die Bewegung weitergegeben. Er habe, als er in die Schule gegangen sei, immer ein Paket mit Essen mitgenommen. Auch die anderen Schüler hätten dies gemacht. Das Essen sei von einer Frau eingesammelt und zur LTTE gebracht worden. Am 05.11.2008 hätten sie der Person die Essenspakete übergeben. Hierbei seien sie von Mitgliedern anderer Bewegungen beobachtet worden. Zwei Personen, G. und A., seien darauf festgenommen worden. Einer von beiden bzw. beide hätten ihn dann verraten. Auf seinem
hauseweg liege das Camp U.. Als er
Hause unterwegs gewesen sei, sei völlig unerwartet festgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er hätte Essen an die LTTE weitergegeben und unterstütze diese. Sie hätten ihm seine Identitätskarte weggenommen. Er sei eine Woche lang inhaftiert worden. Dabei sei er geschlagen und gefoltert worden. Er sei mit einem Stock auf den Kopf geschlagen worden, vielleicht zwei bis drei Mal. Sie hätten ihm auch Verbrennungen am Bein mit einem erwärmten bzw. heißen Metallstück zugefügt. Man habe ihn auch auf den Körper geschlagen. Am ...2008 sei er freigelassen worden. Seine Mutter habe an einen Vorgesetzten bei der sri-lankischen Armee 300.000,00 Rupien gegeben. So habe er freikommen können. Seine Identitätskarte habe er nicht zurückbekommen. Er sei unter der Auflage entlassen worden, einmal pro Woche seine Unterschrift zu leisten. Dies habe er drei Mal gemacht. Danach habe er sich bei einem Freund, N., in M. versteckt. Am ...2009 habe er sein Elternhaus um 13.00 Uhr verlassen und sei mit der Autorikscha
P. gefahren. Von dort sei er mit dem Flugzeug
Colombo geflogen. Hierfür habe er ein Flugticket und einen Boarding Pass in singhalesischer Sprache gehabt. Er sei unter einem fremden Namen, S. K., gereist. Den Boarding Pass habe er über Freund, der Kontakte zur EPDP gehabte habe, gegen Zahlung von Geld erhalten. Der Freund habe ihn begleitet. Am ...2009 sei er in Colombo angekommen. Er habe sich dort
B. zu einer Frau namens N. begeben, die mit seiner Tante befreundet sei. In Colombo hätte ihn diese Bekannte seiner Tante bei der Polizei mit einer Geburtsurkunde, die auf seinen Namen ausgestellt gewesen sei, angemeldet. Es sei hierfür mit einem Bild ihm ein sogenanntes "Clearance"-Papier gefertigt worden. Jeder, der sich in Colombo registrieren lasse, erhalte ein solches Papier. Es handle sich um eine DinA4-Blatt mit dem Foto der jeweiligen Person sowie deren Namen und Wohnort. Dass er keine Identitätskarte gehabt habe, sei kein Problem gewesen. Die vorgelegte Geburtsurkunde sowie eine Rationskarte als Dokument hätten ausgereicht. Die Bekannte seiner Tante habe Kontakte zur Polizei gehabt. Am ...2010 sei er aus Sri Lanka ausgereist. Hierfür habe er einen kanadischen Reisepass mit einem Visum, das vermutlich für Deutschland gewesen sei, gehabt. Dieser sei auf seine Personalien ausgestellt gewesen. Ob auch das Geburtsdatum gestimmt habe, wisse er nicht. Über Dubai und eine weiteres, ihm nicht bekanntes Land sei er
Deutschland geflogen. Er sei insgesamt drei Tage unterwegs gewesen. Mit Bescheid vom ...2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote
G nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung
Sri Lanka angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Anerkennung als Asylberechtigter scheitere bereits, dass die Einreise auf dem Luftweg vom Kläger nicht belegt worden sei. Der Kläger habe auch eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung nicht glaubhaft dargelegt. Er sei während seiner Anhörung nicht in der Lage gewesen, konkret und überzeugend die Gefahr einer zielgerichteten politischen Verfolgung für seine Person darzulegen. Er habe den Ablauf der behaupteten Ereignisse nicht in ihrer kausalen Beziehung überzeugend und glaubhaft darstellen können. Vor dem Hintergrund seiner ansonsten ebenfalls sehr vagen Angaben könne dem Kläger nicht abgenommen werden, dass er wegen seiner angeblichen Tätigkeit für die LTTE vom ...2008 bis zum ...2008 im x- Camp inhaftiert gewesen und während dieser Zeit von der sri-lankischen Armee misshandelt und gefoltert worden sei. Seine Angaben zu den für die LTTE gemachten Tätigkeiten in Bezug auf die Beschaffung von Wohnungen und Nahrungsmittel seien sehr widersprüchlich und bei konkreten
fragen unsubstantiiert. Gleiches gelte für die Schilderung seiner angeblichen Festnahme und die Inhaftierung. Er sei, auch nicht auf entsprechende
fragen, nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu machen. Zu den Umständen der angeblichen Folterung durch sri-lankische Armeeangehörige habe er nur allgemein darauf hingewiesen, er sei mit einem Stock zwei bis drei Mal auf den Kopf geschlagen worden und habe auch Schläge auf den Körper erhalten. Jenseits der Frage, ob darin überhaupt eine asylrelevante Folter oder Misshandlung zu sehen sei, fehle es dem Vorbringen des Klägers für eine glaubhafte Schilderung an Einzelheiten und Details, die aus dem tatsächlich Erleben und Durchleiden einer krisenhaften, erschütternden Situation entsprängen. Auch Abschiebungsverbote griffen nicht. Der Kläger hat gegen den am ...2010 zur Post gegebenen Bescheid am ...2010 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Er hat in Ergänzung seiner Angaben beim Bundesamt eine ausführliche schriftliche Stellungnahme vorgelegt und trägt vor, er habe
weisbare Verletzungsspuren am Körper. Außerdem sei er schwer traumatisiert, was auch aus einem hierzu vorgelegten Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. hervorgehe. Der Kläger beantragt
Rücknahme der Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zuletzt, die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides der Beklagten vom 01. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen und ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote
G vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 18.08.2011 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger informatorisch angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf den Aktenvermerk vom 08.04.2014 Bezug genommen. Die Erkenntnismittelliste Sri Lanka Stand 01.07.2013, der Jahresbericht Amnesty International 2013 vom 23.05.2013 sowie der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.10.2013 wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorliegenden Behördenakten verwiesen. Gründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klage zurückgenommen wurde (§ 92 Abs. 3 VwGO). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage insoweit zurückgenommen, als sie auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom ...2010 ist, soweit er noch Gegenstand der Entscheidung ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend. Anzuwenden sind daher das Asylverfahrensgesetz und § 60 AufenthG in der zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl I S. 3474) geänderten, seit dem 01.12.2013 geltenden Fassung. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Feststellung eines Abschiebungsverbots
G.
G darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in einem Asylverfahren fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. a)
VfG ist einem Ausländer, der Flüchtling ist, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Flüchtling ist der Ausländer gem. § 3 Abs. 1 AsylVfG - sofern nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3 AsylVfG zu bejahen sind - wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Prüfung der Verfolgungsgründe erfolgt
den näheren Maßgaben der §§ 3a bis 3e AsylVfG. Als Verfolgung gelten
VfG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Absatz 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylVfG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
VfG kann eine Verfolgung ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die unter Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung i.S. des § 3d AsylVfG zu bieten. Dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
VfG kann Schutz vor Verfolgung nur vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen geboten werden, die den Staat odereinen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (Abs. 2).
VfG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft allerdings dann nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
VfG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 9 C 77/95 -).
4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 20.12.2011 - Qualifikationsrichtlinie (QRL) - ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2010 - A 4 S 703/10 -). Diese Regelung ist bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Merkmals "begründete Furcht" weiterhin zu beachten, auch wenn auf sie - anders als
G in der bis zum 30.11.2013 gültigen Fassung - in §§ 3 ff. AsylVfG oder § 60 AufenthG nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Zeitler, HTK-AusIR, Stand 11/2013, § 3 AsylVfg, zu Abs. 1 Nr. 3.2). Zu beachten ist schließlich, dass es dem Flüchtling obliegt, seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, d.h. unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Flüchtling zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405/89 -, InfAusIR 1990, 38 f). b)
diesen Maßstäben hat der Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Einzelrichterin glaubt dem Kläger aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, dass er wegen des Vorwurfs, die LTTE zu unterstützen, im November 2008 eine Woche lang von der sri-lankischen Armee im Camp x. festgehalten worden ist und dabei gravierenden körperlichen Misshandlungen ausgesetzt war. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung am ...2014 glaubhaft,
vollziehbar und eindrücklich seine Erlebnisse geschildert. Die Einzelrichterin ist überzeugt, dass der Kläger als Schüler im Jahr 2008 unterstützende Tätigkeiten für Mitglieder der LTTE geleistet hat. Hierzu hat er klarstellend zu seinen Angaben beim Bundesamt
vollziehbar geschildert, dass er - wie auch andere Schüler, darunter die Mitschüler A. und G. - von Mitgliedern der LTTE angesprochen worden war. In der Folgezeit waren sie über mehrere Monate für die LTTE tätig, indem sie regelmäßig Nahrungsmittel an ein weibliches LTTE-Mitglied Weitergaben. Außerdem sollten sie zu dritt Unterbringungsmöglichkeiten ausgucken, wobei einer der drei - nicht der Kläger selbst - dann auch eine Möglichkeit fand. Die Einzelrichterin ist weiter überzeugt, dass der Kläger schließlich im November 2008 festgenommen wurde und in der Folge in einem Militärlager geschlagen, verbrannt und misshandelt wurde, weil man ihn der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigte. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung eindrücklich und detailreich die Umstände, die Umgebung und den Ablauf seiner Festnahme und Inhaftierung beschrieben. Er hat im Rahmen der "Befragung" durch Armeeangehörige gravierende Verletzungen davon getragen. So wurde er mit einem drahtähnlichen Gegenstand verbrannt und mit einem Holzknüppel auf den Kopf geschlagen, wovon er auch Narben zurückbehalten hat. Er wurde aus dem Lager erst
Zahlung von Schmiergeld und unter der Auflage, sich wöchentlich zu melden und eine Unterschrift zu leisten, entlassen.
dem er schließlich seinen Mitschüler, der die LTTE in gleicher Weise wie er selbst unterstützt hatte, mit durchgeschnittener Kehle am Straßenrand gesehen hatte, entschloss er sich zur Flucht. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest. Im Gegensatz zur Wertung seiner Angaben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt, die im angegriffenen Bescheid als vage und unsubstantiiert gewertet wurden, hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung ausführlich,
vollziehbar und glaubwürdig von den Geschehnissen im Jahr 2008 berichtet. Die im Bescheid dargestellten Widersprüche in seiner Tätigkeit für die LTTE sieht das Gericht
Befragen des Klägers angesichts der von ihm getätigten Angaben nicht. Gleiches gilt für die Situation seiner Festnahme und Inhaftierung. Der Kläger hat in Übereinstimmung mit seinen Angaben beim Bundesamt die Schläge auf Kopf und Körper beschrieben. Widersprüche, die die gewonnene Überzeugung zu erschüttern geeignet wären, sieht die Einzelrichterin nicht. Insgesamt hat der Kläger das Erlebte
vollziehbar und glaubhaft geschildert. Das Vorbringen des Klägers steht im Übrigen auch im Einklang mit der Auskunftslage, die sich wie folgt darstellt: Am 19.05.2009 hat der sri-lankische Staatspräsident Mahinda Rajapaksa in einer Parlamentsansprache den Sieg der Regierungstruppen über die tamilische Separatistenorganisation LTTE verkündet. Tags zuvor war
den Angaben des Militärs bei einem der letzten Gefechte der LTTE-Anführer Velupillai Prabhakaran ums Leben gekommen,
dem zuvor fast die gesamte militärische und politische Führung der LTTE umgekommen war. Der seit 1983 mit Unterbrechungen währende Bürgerkrieg war damit beendet (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 02.09.2009, Stand: August 2009, S. 6). Hunderttausende Menschen mussten während des Bürgerkriegs ihre Heimatorte im tamilischen Norden und Osten des Landes verlassen. Als Binnenvertriebene suchten sie Zuflucht in weniger gefährdeten Gebieten des Landes. Viele entschieden sich auch dafür, ins Ausland zu gehen. In der Ostprovinz konnten die Binnenvertriebenen inzwischen bis auf einige Ausnahmen in ihre Heimatgemeinden zurückkehren. Rund 300.000 Zivilpersonen waren in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im von der LTTE gehaltenen, kontinuierlich schrumpfenden Gebiet eingeschlossen. Notgedrungen zogen sie mit den LTTE-Verbänden mit und waren in der zuletzt nur wenige Quadratkilometer ausmachenden Kampfzone im Nordwesten des Landes allen Schrecken dieser Kämpfe ausgesetzt.
deren Beendigung brachte sie die Armee in geschlossenen Lagern hauptsächlich in Vavuniya im nördlichen Vanni unter, zu denen nationale und internationale Hilfsorganisationen lange nur eingeschränkt Zugang hatten.
langsamem Beginn ab Juni 2009 nahm der Rücksiedelungsprozess ab Oktober 2009 größeren Umfang an. Ab Dezember 2009 war den Insassen das zeitweilige Verlassen der Lager erlaubt.
Angaben der Regierung war die Rücksiedelung aller 295.873 Binnenvertriebenen aus der letzten Phase des Konflikts Im März 2013 abgeschlossen, wobei sich noch 23.398 in Gastfamilien befänden. Allerdings sind noch nicht alle infrastrukturellen Bedingungen wieder hergestellt und in vielen Fällen die umliegenden Felder immer noch vermint.
jüngsten Erhebungen sind 95 % der Rücksiedler auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Vor allem weite Teile im Distrikt Mullaitivu sind wegen anhaltender Minenräumung nicht zur Rücksiedlung freigegeben. Außerdem hat das Militär im Norden mehrere Hochsicherheitszonen ausgewiesen, in die die früheren Bewohner noch nicht zurückkehren dürfen. Einem gesonderten Regime unterliegen die geschlossenen, so genannten "Rehabilitationslager". Die meisten der Verdächtigten, die in den "Rehabilitationslagern" festgehalten wurden, sind in den letzten Wochen der Kampfhandlungen und in der Zeit unmittelbar danach inhaftiert worden. Auch danach, nämlich im Oktober 2009, erfolgten jedoch neue Inhaftierungen (Human Rights Watch, Legal Limbo - The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, Februar 2010, S. 6). Mitte Mai 2013 waren dort noch rund 374 mutmaßliche ehemalige LTTE-Kämpfer untergebracht (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 30.10.2013, Stand: August 20133 S. 8 f.). Rund 10.500 Ex-Kombattanten, darunter 594 Kindersoldaten, wurden bereits entlassen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 01.06.2012, S. 8). Der Ausnahmezustand wurde bis zu seiner Aufhebung im September 2011 monatlich vom Parlament mit großer Mehrheit verlängert. Zwar wurde Anfang Mai 2010 eine teilweise Verschlankung der Notstandsbestimmungen verfügt, wesentliche Regelungen blieben aber in Kraft und das Antiterrorgesetz von 1979 (Prevention of Terrorism Act) sieht ähnliche Regelungen wie die im Notstandsgesetz weggefallenen vor. Die Sicherheitskräfte haben damit weitreichende Ausnahmerechte. Übergriffe von Polizei und Militär haben aber erkennbar
gelassen. In den Einzelfällen, in denen auf die Antiterrorgesetze zurückgegriffen wurde und die bekannt werden, gingen die Sicherheitskräfte jedoch in vergleichbarer Weise vor wie früher (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.10.2013, S. 9). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert, dennoch ist die Menschenrechtslage weiter instabil.
wie vor gibt es Einschränkungen bürgerlicher Freiheitsrechte, fehlt es an Rechtssicherheit, existiert weiter Straflosigkeit staatlicher Akteure sowie verbreitete Korruption. Menschenrechtsverletzungen werden kaum untersucht oder strafrechtlich verfolgt. Es gibt erneut ernstzunehmende Berichte über extralegale Tötungen, die auch staatlichen Sicherheitskräften zugeschrieben werden. Die genaue Motivationslage ist dabei unklar. Bei den seit Herbst 2011 festgestellten Verschwundenenfällen ist nur bei wenigen ein politischer Hintergrund erkennbar. Von staatlichen repressiven Maßnahmen war während des Bürgerkrieges überwiegend der tamilische Bevölkerungsteil betroffen, aber auch regierungskritische Singhalesen oder andere Personengruppen. Im Rahmen von Hetzkampagnen gegen regierungskritische Kräfte werden diese etwa von staatlichen Medien oftmals als Vaterlands Verräter oder Handlanger der LTTE bezeichnet (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 30.10.2013, S. 10). Eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit findet nicht statt. Sie müssen aber - durch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - mit staatlichen Repressionen rechnen. Diskriminierende Behandlungen von Tamilen (Beleidigungen, exzessive Kontrolle von Fahrzeugen, Erpressung von Geldbeträgen usw.) beispielsweise in Ämtern oder bei den weniger gewordenen Polizeikontrollen im Straßenverkehr, haben im Vergleich zu Bürgerkriegszeiten deutlich abgenommen. Allerdings droht Tamilen laut Berichten der Human Rights Watch vom März 2013 in Polizeigewahrsam noch immer die Gefahr erheblicher Misshandlungen (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 30.10.2013, S. 12). Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Unterstützung der LTTE drohen auch bei relativ geringfügigen Delikten drakonische Haftstrafen (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 30.10.2013, S. 15). Im Juli 2010 erließ die Polizei eine Registrierungspflicht für Bewohner des tamilisch besiedelten Colombo-Vororts Wellawatta. Im Februar 2011 verfügte die Armeeverwaltung die inzwischen auf Veranlassung des Generalstaatsanwalts wieder aufgehobene Anordnung, dass alle Einwohner von Jaffna Familienfotos vorzulegen hätten, um das Unterschlüpfen nichtregistrierter Personen zu verhindern. Dies zeigt, dass bei den Sicherheitsbehörden weiterhin die Besorgnis vorherrscht, noch nicht alle LTTE-Reste innerhalb der tamilischen Bevölkerung aufgespürt zu haben (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 30.10.2013, S. 13). Wer einen Asylantrag im Ausland gestellt hat, hat heute als Rückkehrer allein aufgrund dieses Umstands keine Diskriminierung durch die sri-lankischen Behörden zu befürchten. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass bei der Einreise geprüft wird, ob ggfs. einzelfallbedingte Erkenntnisse - wie insbesondere eine frühere LTTE-Mitgliedschaft - oder andere
sri-lankischem Recht strafbare Vorwürfe vorliegen (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 30.10.2013, S. 23). Am 26.05.2010 wurde am Flughafen Colombo bei der Einreise eine in Deutschland ansässige Sri-Lankerin unter dem Verdacht der LTTE-Unterstützung festgenommen, die
Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden in Deutschland für die LTTE Gelder eingesammelt und im Frühjahr letzten Jahres Demonstrationen organisiert haben soll. Belastbaren Berichten anderer Botschaften zufolge gibt es Einzelfälle, in denen zurückgeführte Tamilen
Ankunft in Colombo unter LTTE-Verdacht festgenommen wurden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 24). In der Judikative ist festzustellen, dass - während die Obergerichte in der Vergangenheit immer wieder ihre Unabhängigkeit von politischer Einflussnahme unter Beweis gestellt haben - die erstinstanzlichen Gerichte meist den Vorgaben der Exekutive folgen. Inwieweit die Kritik und Befürchtung erodierender Unabhängigkeit des Supreme Court bzw. der Gewaltenteilung
einem Amtsenthebungsverfahren betreffend einer Obersten Richterin im Dezember 2012 in zeitlichem Zusammenhang mit einer für die Regierung ungünstigen Entscheidung sich in der Gerichtspraxis als relevant erweist, ist abzuwarten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 6 und 14). Folter ist in Sri Lanka
Seit Wiedereinführung der Notstandsregeln im Jahr 2005 und Anwendung des Prevention of Terrorism Act seit Dezember 2006 haben Foltervorwürfe gegen die Sicherheitskräfte jedoch wieder erheblich zugenommen. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Folter hat im Herbst 2007 festgestellt und in seinem Bericht vom Februar 2010 wiederholt, dass Folter als gängige Praxis im Rahmen der Terrorismusbekämpfung angewendet werde (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.10.2013, S. 22). Insgesamt liegt damit zur Überzeugung des Gerichts eine Vorverfolgung des Klägers durch staatliche Kräfte wegen dessen tatsächlicher und womöglich auch als noch weitreichender vermuteten politischen Verbindungen zur LTTE vor. c) Ausgehend hiervon kann sich der Kläger auf die Beweiserleichterung Art. 4 Abs. 4 QRL berufen, da er in Sri Lanka vorverfolgt war. Stichhaltige Gründe für eine Widerlegung der Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL sind nicht erkennbar. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr nicht nur eine intensive Befragung, sondern auch eine Festnahme und Misshandlungen drohen. Er gehört zu dem Personenkreis junger, wehrfähiger Tamilen und Tamilinnen aus dem Norden des Landes und verfügt nicht über einen sri-lankischen Reisepass oder andere Identitätspapiere. Er müsste daher mit einem von der sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokument zur einmaligen Rückkehr
Sri Lanka (sog. Identity Certificate Overseas Missions - ICOM) einreisen. Einreisende mit diesem Dokument werden regelmäßig von der Einreisebehörde und auch der Kriminalpolizei einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.10.2013, S. 23). Dabei ist davon auszugehen, dass eine Sicherheitsfreigabe erst
Abklärung im Heimatort der betreffenden Person erfolgt. Hierbei bestünde die Gefahr, dass der Kläger zum Zwecke weiterer Befragungen festgenommen und im Zuge dessen erneut misshandelt wird, wenn bekannt wird, dass er vor der Ausreise aus der Haft geflohen ist. So geht die Schweizerische Flüchtlingshilfe davon aus, dass die Kombination eines Auslandsaufenthalts und einer realen oder vermuteten Verbindung mit der LTTE zu einem erhöhten Folterrisiko führen kann (vgl. SFH, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update, vom 15.112012, S. 21 f.). Die Regierung lanciere Kampagnen gegen diejenigen, die das Land verlassen und im Ausland um Asyl
gesucht hätten. Hauptvorwurf gegen Auslandstamilen sei dabei, dass sie die LTTE finanziert und unterstützt hätten und dies immer noch tun würden (vgl. SFH, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende Tamilinnen in Colombo und für Rückkehrerinnen
Sri Lanka, Bericht vom 22.09.2011, S. 6). Das Gericht hält es unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände derzeit eine Rückkehr des Klägers
Sri Lanka nicht für zumutbar.
G i.V.m. § 4 AsylVfG bzw. nationalen Abschiebungsverboten
G kann abgesehen werden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Permalink: http://openjur.de/u/753645.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.