Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugela
§ 71Nr.
2 ). Dadurch wird eine notwendige Beiladung der Arbeitnehmer gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entbehrlich. Ein Betriebsrat, der allerdings in diesem Gerichtsverfahren notwendig beizuladen gewesen wäre, existiert bei der Klägerin nicht.
- Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt u.a. einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall voraus (§ 169 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F.). Gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. (ab
- April 2012: § 96 SGB III) ist ein Arbeitsausfall erheblich, wenn (1.) dieser auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, (2.) er vorübergehend ist und (3.) er nicht vermeidbar ist. Keine dieser drei Voraussetzungen liegt bei der Klägerin im Zeitraum vom
- Juni 2011 bis zum
- August 2011 vor. a) Der Gesetzgeber hat keine genaue Definition der „wirtschaftlichen Gründe“ im Sinne des § 170 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III vorgenommen, die den erheblichen Arbeitsausfall verursachen müssen. Lediglich in § 170 Abs. 2 SGB III wird klargestellt, dass ein Arbeitsausfall auch auf wirtschaftlichen Gründen beruht, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Die Rechtsprechung versteht unter wirtschaftlichen Gründen mit der Wirtschaftslage zusammenhängende Ausfälle, die mit der Gesamtheit der laufenden Produktions- und Konsumvorgänge, also mit den externen Wirtschaftsprozessen und ihren konjunkturellen, zyklisch verlaufenden Phasen sowie den hierfür verantwortlichen Strukturelementen, wie den ökonomischen und außerökonomischen Rahmenbedingungen, zusammen hängen (
§ 64Nr. 4 ; BSG Soz
R 4-4100 § 170 Nr. 1). Auch betriebliche Strukturveränderungen, die der Gesetzgeber ausdrücklich erwähnt, können Ursachen für die Einführung von Kurzarbeit sein, soweit diese auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung beruhen (ausführlich: Petzold in Hauck/Nofz, SGB III-Kommentar, Stand: Mai 2012, § 96 Rdz. 7-11). Die Versicherungsleistung Kurzarbeitergeld dient nämlich nicht dazu, jegliches Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des einzelnen Unternehmens auszugleichen, denn sonst würde es zu Wettbewerbsverzerrungen führen und den in einer Marktwirtschaft angelegten Ausleseprozess stören (
§ 64Nr.
3 ). Das Erlöschen des Notariatsamtes mit Vollendung des
- Lebensjahres stellt zwar eine äußere Ursache dar, die Einfluss auf den Betrieb der Klägerin hat, jedoch keine, die auf der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung beruht. Die bestehende Rechtslage und die damit zusammenhängen außerökonomischen Rahmenbedingungen standen seit zwei Jahrzehnten fest. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom
- Oktober 1992 - 1 BvR 1581/91 - die Verfassungsmäßigkeit der durch die §§ 47 , 48 Bundesnotarordnung eingeführten Altersgrenze bejaht und hervorgehoben, dass das Erlöschen des Notariats bei Erreichen der Altersgrenze von Notaren wegen des höherrangigen Gesetzeszwecks hinzunehmen sei. Wenn also die Folgen des Erlöschens eines Notariatsamtes nach Erreichen der Altersgrenze dem Wirtschaftsrisiko des Rechtsanwaltes zugeordnet wird, können nach Auffassung des Senats die danach eintretenden kurzfristigen Auftragsschwankungen, bis in der Kanzlei ein neuer Notar bestellt wird, nicht als wirtschaftliche Gründe im Sinne des Kurzarbeitergeldes angesehen werden. b) Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 170 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III liegt ebenso wenig vor. Ein solches ist anzunehmen, wenn Grund für den Arbeitsausfall ein objektiv feststellbares Ereignis ist, das auch durch die äußeren nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt durch den Arbeitgeber oder seinen Mitarbeiter nicht abzuwenden war (
§ 64Nr 3 ).
In § 170 Abs. 3 SGB III werden beispielhaft erwähnt ungewöhnliche, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechende Witterungsgründe, etwa Hochwasser, sowie behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind. Soweit bestimmte Ereignisse vorhersehbar sind, ist vom Arbeitgeber zu verlangen, damit den Betrieben nicht jegliche Verantwortung für ihr wirtschaftliches Handeln abgenommen werden soll, dass dieser alles subjektiv Mögliche und subjektiv wirtschaftlich Vertretbare veranlasst, um den Eintritt des Ereignisses abzuwenden (Söhngen in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 6 Rdz 27). Das Sozialgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend hervorgehoben, Rechtsanwalt F. sei bereits seit 19 Jahren bekannt gewesen, dass er mit Vollendung des 70. Lebensjahres nicht mehr als Notar tätig sein durfte. Bei dieser Sachlage kann schwerlich von einem plötzlich auftretenden Ereignis gesprochen werden. Das Erlöschen des Notariats mit Erreichen der maximalen Altersgrenze beruht auf einer gesetzlichen Regelung, gilt nicht nur für die Klägerin, sondern für alle Notare und ist keine Folge einer behördlichen Maßnahme im Einzelfall. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine behördliche Maßnahme nicht darin zu sehen, dass das OLG I. die vakanten Notarstellen nicht sofort mit dem Ausscheiden eines Notars, sondern erst im Juli des Folgejahres ausschreibt, so dass Rechtsanwalt G. eine zusätzliche Notarprüfung ablegen musste. Denn die Verwaltungspraxis des OLG I. war der Klägerin bekannt. Die geänderten Zugangsvoraussetzungen ab 1. Mai 2011 galten nicht nur für Rechtsanwalt G., sondern auch für die weiteren Notariatsaspiranten.
- c)Das Begehren der Klägerin scheitert ferner am weiteren Tatbestandsmerkmal „vorübergehender Arbeitsausfall“ (§ 170 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Ein vorübergehender Arbeitsausfall ist anzunehmen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, dass in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist (BSG SozR 4100 § 63 Nr. 2 ). Zum Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ab 1. Juni 2011 konnte nur prognostiziert werden, dass im Zuständigkeitsbereich E. im Jahre 2012 eine neue Notarstelle ausgeschrieben wird, nicht aber, dass Rechtsanwalt G. den Zuschlag erhält. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte er lediglich die schriftliche Prüfung abgelegt, nicht aber die mündliche Abschlussprüfung. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung war nicht bekannt, insbesondere konnte keine belastbare Prognose getroffen werden, ob mit dieser Note und der hier unbekannten Note des zweiten Staatsexamens eine greifbare Wahrscheinlichkeit bestand, dass er zum Notar bestellt würde. Erschwerend kam hinzu, dass das Auswahlverfahren für die ausgeschriebene Stelle nicht nur von der Note von Rechtsanwalt G. abhing, sondern auch von den Leistungen der Mitbewerber. Rechtsanwalt G. ist übrigens bis heute nicht zum Notar bestellt worden.
- d)Schließlich wäre für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld erforderlich gewesen, dass der Arbeitsausfall nicht vermeidbar ist (§ 170 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Mittels dieser Voraussetzung wird das grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragende Wirtschafts- und Betriebsrisiko von dem Risiko kurzfristiger konjunktureller Schwankungen infolge einer allgemeinen Wirtschaftsentwicklung abgegrenzt, welches durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden soll. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist dabei nicht die Ursache des Arbeitsausfalls, sondern die Beherrschbarkeit dieser Ursache, um Wettbewerbsverzerrungen entgegen zu wirken (
§ 64Nr 4).
Gemäß § 170 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III ist ein Arbeitsausfall insbesondere vermeidbar, wenn dieser überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht. Ein branchenüblicher Arbeitsausfall ist anzunehmen, wenn er aufgrund der Eigenart des Geschäftszweiges oder des Betriebes mit einer gewissen Regelmäßigkeit eintritt. Um einen solchen branchenüblichen Arbeitsausfall handelt es sich vorliegend. Die Klägerin hat vorgetragen, dass mit dem Erlöschen des Notariats immer auch ein Auftragsrückgang in den notariatsnahen Rechtsgebieten eintritt. Da dieser Zustand in jeder Rechtsanwaltskanzlei nach dem Erlöschen eines Notaramtes bis zur Ernennung eines neuen Notars eintritt, ist der von der Klägerin behauptete Auftragsrückgang nicht unvermeidbar. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des § 193 SGG. Diese Regelung findet auf den Anspruch auf Kurzarbeitergeld auch dann Anwendung, wenn der Arbeitgeber in Prozessstandschaft für den Arbeitnehmer als eigentlichen Inhaber des Sozialleistungsanspruchs auftritt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2006 - L 9 AL 76/05 -) Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Permalink: https://openjur.de/u/753668.html ( https://oj.is/753668 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.