Obsah (8)
§ 155§ 54§ 112§ 242§ 13§ 275§ 276§ 197Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 17,03 € als Zins zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Zahlung von Zinsen auf eine
§ 155Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (Vw
GO) aufzuerlegen. Gründe Die Klage ist als
§ 54Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Eine solche Leistungsklage ist insbesondere zwischen Krankenhausträgern und Krankenkassen statthaft, weil es sich um ein Gleichordnungsverhältnis handelt und deshalb keine Regelung durch Verwaltungsakt denkbar ist (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Juli 2010, L 5 KR 82/08 ; Bundessozialgericht, Urteil vom
- April 2008, B 3 KR 14/07 R , Rn. 9, zitiert nach juris). Die Klägerin hat Anspruch auf die Zahlung der geltend gemachten Zinsen. Anspruchsgrundlage für den Zinsanspruch ist § 13 Abs. 6, 7 des Vertrags zwischen den Beteiligten
§ 112Abs.
2 Nr. 1, 2, 4 und 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (dazu unter 1.). Der Anspruch der Klägerin ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
§ 242Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen (dazu unter 2.).
1. Die Klägerin hat Anspruch auf den geltend gemachten Zinsanspruch. In § 13 des Landesvertrags haben die Beteiligten Zahlungsregelungen für die Vergütung von Krankenhausbehandlung getroffen.
§ 13Abs.
6 Satz 1 Landesvertrag hat die Krankenkasse die Rechnung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
§ 13Abs.
7 kann das Krankenhaus Zinsen in Höhe von 2%-Punkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Fälligkeitstag verlangen, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn der Zahlungseingang nicht innerhalb von 21 Tagen erfolgt. § 13 Abs. 7 des Landesvertrags ist in ständiger Rechtsprechung der
- Kammer des Sozialgerichts Hannover dahingehend ergänzend auszulegen, dass nunmehr 2%-Punkte über dem geltenden Basiszinssatz der EZB verlangt werden können. Aus dem Wortlaut dieser Zinsvereinbarung ergibt sich, dass ein Zinsanspruch der Krankenkasse unabhängig von einem Vertreten müssen besteht. Aus diesem Grunde schuldet die Beklagte der Klägerin die Zinsen grundsätzlich unabhängig von der vorgerichtlichen Korrespondenz.
- Der Zinsanspruch der Klägerin ist nicht durch ihr vorprozessuales Verhalten im Rahmen des Prüfverfahrens
§ 275Abs.
1 c Satz 1 SGB V ausgeschlossen. Ihr Verhalten stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben
§ 242BGB dar.
- a)In der Rechtsbeziehung zwischen dem Krankenhaus und Krankenkasse gilt im Rahmen des Abrechnungsverfahrens der Gedanke von Treu und Glauben des § 242 BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten auf Grund eines dauerhaften Vertragsrahmens ständig professionell zusammenarbeiten. Ihnen sind die gegenseitigen Verpflichtungen/gegenseitigen Interessenstrukturen geläufig. In diesem Rahmen ist von ihnen eine gegenseitige Rücksichtnahme zu erwarten (Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2012, B 1 KR 6/12 R , Rn. 13; Bundessozialgericht, Urteil vom 25. November 2012, B 3 KR 1/12 R , Rn. 12, zitiert nach juris).
- b)Diese Grundsätze gelten für jedes Stadium eines Falles von Krankenhausbehandlung und Geltendmachung von Vergütung für dieselbe. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist auch im Rahmen eines Prüfverfahrens
§ 275Abs.
1 c Satz 1 SGB V zu beachten.
§ 275Abs.
1c Satz 1 SGB V ist bei Krankenhausbehandlung nach § 39 eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen.
§ 275Abs.
1 Nr. 1 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich beschriebenen Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nachdem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall ein solches Prüfverfahren unter Einschaltung des MDK veranlasst (vgl. Prüfanzeige des MDK Bl. 46 GA). Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin sich im Rahmen dieses MDK-Prüfverfahrens vorgerichtlich unredlich verhalten hat, indem sie zur Prüfung des medizinischen Sachverhaltes durch den MDK erforderliche Unterlagen nicht rechtzeitig, sondern erst im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegt hat. Die Kammer folgt dieser Auffassung nicht.
- c)Der Beklagten ist dahingehend grundsätzlich zuzustimmen, dass auch die Übersendung von Sozialdaten/Behandlungsdaten im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1c SGB V zu den im Rahmen von Treu und Glauben verletzbaren Pflichten gehört. Allerdings gelten die Übersendungspflichten nicht voraussetzungslos und nicht unbegrenzt. Der im Rahmen des Arzt-Patientenverhältnisses geltende (Sozial-)Datenschutz bedingt es, dass ein Krankenhaus Patientendaten, wie den hier streitigen Laborbefund, bzw. die Patientenakte insgesamt nicht ohne eine begründete und rechtmäßige Anforderung des MDK übersenden darf.
- aa)Wegen der datenschutzrechtlichen Relevanz und der bei der Übersendung und Preisgabe zu beachtenden Verhältnismäßigkeit ist gesetzlich geregelt, wer von wem in welchem Umfang im vorgerichtlichen Verfahren sozialmedizinische Daten anfordern darf.
§ 276Abs.
2 Satz 1 SGB V darf der Medizinische Dienst Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach § 275 und für die Modellvorhaben nach § 275 a erforderlich ist; haben die Krankenkassen nach § 275 Abs. 1 bis 3 eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlasst, sind die Leistungserbringer verpflichtet, Sozialdaten auf Anforderung des Medizinischen Dienstes unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für eine gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist. Es ergibt sich hieraus, dass das Krankenhaus nur dann Sozialdaten übersenden darf, wenn ein begründeter Anlass (wie die Prüfung
§ 275Abs.
1c SGB V) vorliegt. Darüber hinaus darf er die Daten nur insoweit übermitteln, als dies erforderlich ist. Die hierin angelegte Beschränkung der Sozialdatenübersendung für das vorgerichtliche Prüfverfahren ist grundsätzlich vom Krankenhaus zu beachten. Sie führt dazu, dass die Übersendung der Sozialdaten nur auf eine begründete und klar umrissene Anforderung durch den MDK erfolgen darf. bb) Die Klägerin ist ihrer Übersendungspflicht auf Grund der Anforderung des MDK nachgekommen (dazu unter
(1)). Eine allgemein gehaltene Generalanfrage nach weiteren medizinischen Unterlagen ohne konkreten Bezug zum Behandlungsfall ist nicht ausreichend, um Übersendungspflichten auszulösen (dazu unter
(2)).
(1)Vorliegend hat der MDK im Prüfverfahren lediglich einmalig Daten von der Klägerin angefordert (vgl. Prüfanzeige Bl. 46 GA). Er hat dort wörtlich „einen endgültigen Entlassungsbericht, Verlegungsbericht, Verlaufsbericht sowie Prozedurenberichte soweit erfolgt sowie kumulatives Laborblatt sowie für den Fall einer kassenseitigen Frage nach Zusatzentgelten geeignete Kopien aus der Krankenakte, die Art und Umfang der abgerechneten Zusatzentgelte sicher belegen“, angefordert. Es liegt kein Schreiben vor, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin diese angeforderten Daten nicht übersandt hätte. Die Klägerin ist ihrer Datenübersendungspflicht im Rahmen der Grenzen ihres Übersendungsrechts durch Übersendung an den MDK nachgekommen.
(2)Die Klägerin war nicht verpflichtet, ohne weitere Anforderung an den MDK die vollständige Patientenakte zu übersenden. Diese Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem abschließenden Satz der Prüfanzeige des MDK: „Soweit weitere abrechnungsrelevante Informationen zur Sachaufklärung nach ihrer Maßgabe zusätzlich erforderlich sind, bitten wir Sie, diese Belege (in Kopie) entsprechend unaufgefordert beizufügen.“ Dies folgt aus zwei Erwägungen. Zum einen liefe die Klägerin Gefahr, in nicht erforderlichem Umfang Sozialdaten des Versicherten gegenüber dem MDK preiszugeben und auf diese Weise gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Zum anderen verschiebt die Formulierung des MDK, wenn sie wörtlich verstanden und auch beachtet wird, die die Beklagte (unter Zuhilfenahme des MDK) treffende Amtsermittlungspflicht im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1c SGB V auf die Klägerin. Dies verstößt gegen das Wesen des ausdifferenzierten, dreistufigen Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1c SGB V (vgl. zu den drei Stufen Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Mai 2012, B 3 KR 14/11 R ). cc) Die Amtsermittlung der Beklagten im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1 c SGB V ist durch die obigen Vorgaben nicht unbillig erschwert.
(1)Das Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 c SGB V ist dreistufig. Im Rahmen der Abrechnung von stationärer Krankenhausbehandlung wird ein dreistufiges Schema mit Auskunfts- und Prüfpflichten durchlaufen (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, B 3 KR 14/11 R , Rn. 18, zitiert nach juris). Auf der ersten Stufe sind die vollständigen Datensätze nach § 301 SGB V zu übersenden (BSG, a.a.O., Rn. 19). Wenn diese Datensätze nicht vollständig, bzw. fehlerhaft sind, wird der Vergütungsanspruch schon nicht fällig (BSG, a.a.O.). Auf der zweiten Stufe gilt folgendes: Erschließen sich die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung oder weitere Abrechnungsvoraussetzungen den - medizinisch in der Regel nicht besonders ausgebildeten - Mitarbeitern der Krankenkasse aufgrund der Angaben nach § 301 SGB V oder eines Kurzberichts nicht selbst, ist auf der zweiten Stufe der Sachverhaltserhebung ein Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V einzuleiten (BSG, a.a.O., Rn. 20). Dazu hat die Krankenkasse dem MDK nach § 276 Abs. 1 S 1 SGB V jedenfalls diejenigen zur Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die ihr vom Krankenhaus zur Verfügung gestellt worden sind, also insbesondere die Angaben nach § 301 SGB V; vom Versicherten überlassene Unterlagen sind bei dessen Zustimmung ebenfalls zur Verfügung zu stellen (§ 276 Abs 1 S 2 SGB V) (BSG, a.a.O.). Wenn zur Beurteilung durch den MDK weitere Unterlagen erforderlich sind, sind die im Einzelfall zur Beantwortung der Prüfanfrage der Krankenkasse benötigten Unterlagen auf der dritten Stufe der Sachverhaltsermittlung auf Anforderung durch den MDK durch das Krankenhaus zur Verfügung zu stellen (BSG, a.a.O., Rn. 21). Rechtsgrundlage hierfür ist § 276 Abs. 2 S 1 Halbs 2 SGB V (BSG, a.a.O.).
(2)Nach diesem gestuften Verfahren ergibt sich, dass auf der zweiten Stufe in der internen Kommunikation zwischen der Krankenkasse und dem MDK erörtert wird, ob und ggf. welche medizinischen Unterlagen/Sozialdaten zur weiteren Sachverhaltsermittlung noch heranzuziehen sind, damit der MDK eine abschließende Entscheidung über die medizinischen Fragen treffen und ein Gutachten für die jeweilige Krankenkasse erstatten kann. Es ist Aufgabe der Beklagten bzw. des MDK durch sorgfältige Erörterung auf Stufe 2 des Prüfverfahrens festzulegen, welche medizinischen Daten erforderlich sind, um eine Einschätzung darüber treffen zu können, ob die medizinische Begründung der Klägerin trägt. dd) Auch die Gutachten des MDK mussten die Klägerin im vorliegenden Fall nicht zur Übersendung weiterer Unterlagen veranlassen. Im vorliegenden Fall hätte unter Umständen das Klageverfahren dadurch verhindert werden können, indem der MDK im Rahmen seiner Gutachten deutlich gemacht hätte, dass seine von der Klägerin abweichende medizinische Auffassung darauf beruhte, dass der vorgelegte Kreatininwert zur Begründung der Nebendiagnose N 17.8 bzw. N 17.9 nicht ausreichte und er um entsprechende Übersendung weiterer diesbezüglicher Laborbefunde gebeten hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Im Gutachten vom
- März 2011 beschränkte sich der MDK auf im Wesentlichen zwei Sätze bezüglich der streitigen Nebendiagnose. Zum einen führte er aus: „Für folgende Nebendiagnosen besteht nach vorliegenden Unterlagen kein Hinweis darauf, dass diese tatsächlich vorlagen, bzw., dass hier ein Mehraufwand diesbezüglich erforderlich gewesen wäre; folgende Nebendiagnosen wären somit zu streichen: N 13.6, R 87.6, N 17.8 siehe Anlage“ wenn (Bl. 7 GA). Im Übrigen führte er lediglich aus, dass ein akutes Nierenversagen laut den aktuellen Definitionen für dieses Krankheitsbild in diesem konkreten Fall nicht vorliege, weshalb N 17.9 zu streichen sei (Bl. 9 GA). In seinem weiteren vorgerichtlichen Gutachten vom
- März 2012 führte er im Wesentlichen aus, dass ein akutes Nierenversagen laut den aktuellen Definitionen für dieses Krankheitsbild in diesem konkreten Fall nicht vorliege (Bl. 14 GA). Aus diesen allgemeinen Ausführungen ergibt sich nicht, ob ein bestimmter Blutwert aus Sicht des MDK der Kodierung der Nebendiagnose entgegenstand. Vielmehr ergibt sich aus dem sehr allgemeinen Satz, „…, dass diese tatsächlich vorlagen, bzw., dass hier ein Mehraufwand diesbezüglich erforderlich gewesen wäre…“, dass der MDK sich nicht festlegt, ob eine mangelnde Dokumentation eines Ressourcenverbrauchs oder eine mangelnde Dokumentation der medizinischen Voraussetzungen einer Nierenerkrankung zur Ablehnung der Kodierung geführt haben. Die Klägerin war aufgrund dieser Äußerungen im vorgerichtlichen Prüfverfahren nicht gehalten, die Patientenakte zu durchsuchen, um weitere Laborwerte zu überreichen. Zwar ist sie im Rahmen von Treu und Glauben durchaus gehalten, „mitzudenken“. Sie darf sich nicht naheliegenden Aspekten verschließen und naheliegend zu überreichende Unterlagen zurückhalten. Allerdings konnten die eher allgemeinen Ausführungen zur fehlenden Kodierbarkeit der Niereninsuffizienz durch den MDK die Klägerin nicht dazu bringen, einen bestimmten Laborwert zu überreichen. Dies war für die Klägerin schon deshalb nicht naheliegend, weil nach ihrer medizinischen Auffassung der im Rahmen des vorgerichtlichen Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1c SGB V vorgelegte Laborwert zur medizinischen Begründung der kodierten Niereninsuffizienz ausreichend war.
- Die Kostenentscheidung erfolgte
§ 197a SGG i. V. m. § 161 Abs. 1 Vw
GO und § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben hat, war
§ 197a SGG i. V. m. § 161 Abs. 1, Abs. 2 Vw
GO zu entscheiden. Es entsprach billigem Ermessen der Beklagten die Kosten insoweit aufzuerlegen, als sie ein Anerkenntnis abgegeben hatte. Im Übrigen war bezüglich der noch streitigen Zins- und damit zur Hauptforderung gewandelten Forderung eine Entscheidung
§ 197a i. V. m. § 154 Abs. 1 Vw
GO zu treffen. Danach hatte die Beklagte die Kosten aufgrund des Unterliegens zu tragen. Diesem Ergebnis stand § 155 Abs. 4 VwGO nicht entgegen.
§ 155Abs. 4 Vw
GO können die Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Dabei gilt ein Verschuldensbegriff wie bei § 67 SGG (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage 2014, § 197 a Rn. 18). Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch wenn ein Verschulden vorliegt, es im Ermessen des Gerichts bleibt, ob es von der Möglichkeit des Abs. 4 Gebrauch machen will (Kopp/Schenke,
- Auflage 2007, § 155, Rn. 22). Der Tatbestand des § 155 Abs. 4 VwGO ist bereits nicht erfüllt. Die Klägerin hat keine Kosten durch ein schuldhaftes Verhalten verursacht. Insbesondere ist der Klägerin kein Verschulden deshalb vorzuwerfen, weil sie im vorgerichtlichen Prüfverfahren nicht denjenigen Laborwert an den MDK übersandt hat, der den MDK im Rahmen des Klageverfahrens veranlasste, nunmehr die medizinische Auffassung der Klägerin bezüglich der Kodierung der Niereninsuffizienz zu teilen. Die Kammer verweist hierzu auf ihre Ausführungen zur Frage von Treu und Glauben im Rahmen des Zinsanspruchs. Ergänzend verweist sie darauf, dass ein Verschulden der Klägerin insbesondere deshalb nicht in Betracht kam, weil die MDK-Gutachten uneindeutig blieben. Der MDK legte nicht dar, ob die von der Klägerin divergierende medizinische Auffassung darauf beruhte, dass er die vorgelegten Laborwerte als nicht ausreichend ansah, oder ob die übrige medizinische Dokumentation aus Sicht des MDK einen Ressourcenverbrauch nicht nachwies und deshalb eine Kodierung nach den Regeln der deutschen Kodierrichtlinien ausgeschlossen war. Permalink: http://openjur.de/u/753679.html Kommentare
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