beigeladenen Zweckverbandes nach § 8 Abs. 8
Gesetzes über die Region H. vom 5. Juni 2001 öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes im Gebiet
ehemaligen Landkreises H. Durch Gebietsänderungsvertrag zwischen der Region H. und der Stadt H. über die Abfallwirtschaft vom 29. November 2002 (ABl. für den Regierungsbezirk H. 2002, 770 ff.) übertrug die Stadt H. ihre Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger auf die Region H. Die Antragsgegnerin und die Stadt H. einigten sich über die Gründung
beigeladenen Zweckverbandes und beschlossen zu diesem Zweck gemeinsam am 19. Dezember 2002 die Verbandsordnung
Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region H. (Amtsblatt für den Regierungsbezirk H. 2002, 766 ff., zuletzt geändert durch Beschluss vom 19. Dezember 2007, vorgelegt als Anlage AS 2 zu den Akten der Vergabekammer). Die Verbandsordnung enthält - in ihrer aktuellen Fassung, soweit hier maßgeblich - insbesondere folgende Bestimmungen: § 1 (…)
öffentlichen Rechts (…). § 4 (…)
Niedersächsischen Straßengesetzes wahr und erhebt Gebühren. Er nimmt für die Stadt H. auch die Aufgaben der Reinigung und
Winterdienstes vor städtischen Grundstücken wahr, soweit die Stadt H. als Eigentümerin der Grundstücke hierzu nach § 4 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt H. verpflichtet ist. Der Zweckverband übernimmt ferner für die Stadt H. die Beschaffung, die Überwachung, die Instandsetzung, die Aussonderung und den Verkauf der städtischen Kraftfahrzeuge. (…)
Zweckverbandes dienen.
Zweckverbandes werden wie folgt unterschieden: - A-Aufgaben sind gemeinsame Aufgaben der beiden Verbandsmitglieder, die sowohl die Abfallentsorgung als auch die Straßenreinigung betreffen (…). - B-Aufgaben sind Aufgaben, die nur die Abfallentsorgung betreffen und in die ausschließliche Zuständigkeit der Region H. fallen. - C-Aufgaben sind Aufgaben der Straßen- und Gehwegreinigung sowie
Winterdienstes und der Kraftfahrzeugbewirtschaftung nach § 4 Abs. 2. § 5 (…) Die Region H. und die Stadt H. bringen in den Verband ihre jeweiligen bisher zur Aufgabenerfüllung der Abfallentsorgung, der Straßenreinigung und
Winterdienstes dienenden Einrichtungen (…) sowie 94,9 % der Anteile an der Abfallentsorgungsgesellschaft Region H. mbH (…) unentgeltlich ein. § 7 (…)
Verbandsmitgliedes Region H. stimmberechtigt. Bei der Abstimmung über C-Aufgaben ist nur der Vertreter/die Vertreterin
Verbandsmitgliedes Stadt H. stimmberechtigt. Bei der Abstimmung über A-Aufgaben sind die Vertreter/Vertreterinnen beider Verbandsmitglieder stimmberechtigt.
jeweils entsenden Verbandsmitgliedes gebunden. § 8 (…) Die Verbandversammlung beschließt über
Verbandsgeschäftsführers und die Regelung der Stellvertretung, (…). 6. Angelegenheiten, über die nach den Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung der Rat oder der Verwaltungsausschuss beschließt und solche, die nicht gemäß § 11 der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer obliegen. § 16 (…)
Zweckverbandes zur Bestreitung der Verbandsaufgaben (…) nicht ausreichen (…). Der beigeladene Zweckverband erwirtschaftete im Jahr 2011 gemeinsam mit der Abfallentsorgungsgesellschaft Region H. mbH, deren Anteile er mehrheitlich neben der Antragsgegnerin hält, einen Gesamtumsatz in Höhe von 189.020.912,00 €. Für das Jahr 2013 hat er einen Gesamtumsatz in Höhe von 188.670.370,92 € prognostiziert. Hierin sind Innenumsätze in Höhe von 8.504.115,20 € (für 2011) bzw. 6.443.549,71 € (Prognose für 2013) enthalten. Nach eigener Einschätzung
beigeladenen Zweckverbandes sind hiervon Umsätze in Höhe von 11.232.173,89 € (in 2011) bzw. 13.085.190,85 € (Prognose für 2013) als gewerbliche Drittumsätze zu qualifizieren, im Übrigen entfielen die Umsätze auf Tätigkeiten, die der Zweckverband für die Antragsgegnerin bzw. die Stadt H. erbracht habe. Der beigeladene Zweckverband beabsichtigte zudem, im Jahr 2013 als Vertragspartner der Dualen Systeme tätig zu werden. Die Antragstellerin geht davon aus, dass der beigeladene Zweckverband heute jedenfalls mehr als 10 % - wohl auch mehr als 20 % - seiner Umsätze mit Tätigkeiten erziele, die er nicht für die Region H. oder die Stadt H. als öffentliche Auftraggeber erbringe. Durch diese Ausweitung
Geschäftsbetriebs seien unter Berücksichtigung der Grundsätze einer In-House-Vergabe die Voraussetzungen für eine ausschreibungsfreie Vergabe entfallen. Die Gründung
Zweckverbandes und der damit verbundene Aufgabenübergang auf diesen seien daher zwischenzeitlich als unzulässige de-facto-Vergabe zu werten. Aufgrund ihrer Unwirksamkeit sei die Antragsgegnerin wieder zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und damit, sofern sie entsprechende Dienstleistungen nicht selbst erbringen wolle, verpflichtet, die ihr obliegenden Entsorgungsdienstleistungen im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens auszuschreiben. Die Antragstellerin habe Interesse, sich an einem solchen Vergabeverfahren zu beteiligen, soweit die Einsammlung und der Transport von PPK-Abfällen betroffen seien. Die Antragstellerin hatte
halb einen Nachprüfungsantrag eingereicht. Die Vergabekammer hat diesen Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Drittumsätze
beigeladenen Zweckverbandes bereits die Schwelle überschritten, ab derer er nicht mehr im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber tätig wäre. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie macht weiter geltend, die Gründung eines Zweckverbandes und die Aufgabenübertragung auf diesen stelle einen öffentlichen Auftrag i. S.
2 lit. a) der Richtlinie 2004/18/EG sowie i. S.
1 GWB dar, soweit die Anwendbarkeit
Vergaberechts nicht nach den Grundsätzen der In-House-Vergabe ausgeschlossen sei. Die nach diesen Grundsätzen maßgebliche Schwelle für Drittumsätze werde im Geschäftsjahr 2013 überschritten. Damit entfielen nachträglich die Voraussetzungen einer vergaberechtsfreien Aufgabenübertragung, was zur Folge habe, dass der ursprüngliche Beschaffungsvorgang neu auszuschreiben sei. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen vom 29. Januar 2013 (VgK - 56/2012) aufzuheben, 2. die Unwirksamkeit der Übertragung der Aufgaben
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von der Antragsgegnerin auf den Zweckverband der Abfallwirtschaft H. („a.“), die ursprünglich durch auf Verwaltungsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Stadt H. beruhenden Satzungsbeschluss vom 1. Januar 2003 erfolgte und nunmehr offensichtlich in wesentlichem Maße auf eine gewerbliche Tätigkeit ausgerichtet und damit als neu zu vergeben anzusehen ist, gemäß § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB festzustellen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die auf ihrem Gebiet entsprechend ihren gesetzlichen Aufgaben anfallenden Entsorgungsdienstleistungen bei fortbestehendem Beschaffungsbedarf im Rahmen eines transparenten Vergabeverfahrens neu zu vergeben. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, die Gründung
Zweckverbandes und die Aufgabenübertragung auf diesen unterfalle nicht dem Vergaberecht. Beides beruhe auf einem Satzungsbeschluss und nicht auf einem Vertrag oder einer Verwaltungsvereinbarung. Es handele sich auch nicht um einen Beschaffungsvorgang. Jedenfalls nach Art. 1 Nr. 6 der Richtlinie 2014/24/EU
Europäischen Parlaments und
Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe sei die Gründung eines Zweckverbandes und der damit verbundene gesetzliche Aufgabenübergang von der Anwendung
Vergaberechts ausgenommen. Zudem unterfalle die Beauftragung eines von dem Auftraggeber kontrollierten externen Unternehmens als sog. In-House-Geschäft nach Art. 12 Nr. 1 b) der vorgenannten novellierten Vergaberichtlinie nicht dem Vergaberecht, wenn mehr als 80 % der Tätigkeit
kontrollierten Unternehmens der Ausführung der Aufgaben
öffentlichen Auftraggebers diene. Nachdem der Beigeladene seine Umsätze zunächst teilweise erläutert hatte, hat er auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss
Senates vom 9. Januar 2014 hin, mit dem eine weitere Sachaufklärung angeordnet wurde, erklärt, vor dem Hintergrund der nach seiner Auffassung eindeutigen Rechtslage nicht zu weiteren Auskünften oder zur Vorlage aussagekräftiger Unterlagen aus der Buchführung bereit zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten sowie die Akte der Vergabekammer verwiesen. B. Die Entscheidung
Senats hängt von der Auslegung
Rechts der Europäischen Union ab, welches in den genannten Punkten weder klar noch durch die Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union abschließend geklärt ist. Der Senat hält daher die Vorlage der genannten Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV für notwendig. I. Die Entscheidung
Senats hängt allein von der Frage ab, ob es sich bei der Gründung
beigeladenen Zweckverbandes und dem damit verbundenen Aufgabenübergang auf diesen um einen „öffentlichen Auftrag“ im Sinne
2 lit.
1 b) der EU-Verordnung 1336/2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG
Europäischen Parlaments und
Rates in Höhe von 207.000 € netto, der auch im nationalen Recht nach § 100 Abs. 1 Nr. 1, § 127 Nr. 1 GWB i. V. mit § 2 Nr. 2 VgV maßgeblich ist, ist überschritten. Nach der nationalrechtlichen Umsetzungsregelung der § 101 Abs. 1 GWB, § 4 Abs. 2 VgV, § 3 Abs. 1 Satz 1 EG VOL/A hätte die Vergabe nur im offenen Verfahren, d. h. nach Bekanntmachung und Versendung der Vergabeunterlagen an die Bieter sowie Prüfung und Wertung sämtlicher eingegangener Angebote erfolgen können. Ein solches wettbewerbliches Vergabeverfahren ist nicht durchgeführt worden. Vielmehr haben die Antragsgegnerin und die Stadt H. den Aufgabenübergang auf den beigeladenen Zweckverband ohne Beteiligung anderer Unternehmen unmittelbar herbeigeführt, den beigeladenen Zweckverband mithin - bei Bejahung der Vorlagefrage 1 - unmittelbar beauftragt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zweckverband bereits vor Mitte
Jahres 2012 vergaberechtsrelevante Drittumsätze in einer Höhe von mehr als 10 % seines Gesamtumsatzes erzielt hätte, so dass ein möglicher öffentlicher Auftrag bereits damals nicht mehr nach den Grundsätzen unter anderem der In-house-Vergabe vergaberechtsfrei gewesen wäre und der vorliegende Nachprüfungsantrag nach § 101 b Abs. 2 GWB verspätet und unzulässig sein könnte, bestehen derzeit nicht. 2. Die Frage, ob ein öffentlicher Auftrag vorliegt, hängt maßgeblich von den bezeichneten Vorlagefragen ab.
Nachprüfungsantrages zunächst davon ab, ob auf diesen Auftrag die Grundsätze zu In-House-Vergaben im Sinne u. a.
Urteils T.
Gerichtshofs oder aber die Grundsätze betreffend eine interkommunale Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe im Sinne u. a.
Urteils „L.“
Gerichtshofs Anwendung finden können (Vorlagefrage 2). Sollten die Voraussetzungen dieser Grundsätze für eine Ausnahme von der Anwendung
Vergaberechts nicht vorliegen, wäre ein „öffentlicher Auftrag“ gegeben. Dieser wäre insbesondere entgeltlich im Sinne
2 lit. a) der Richtlinie. Eine solche Entgeltlichkeit liegt bereits dann vor, wenn sich die vorgesehene Vergütung auf den Ersatz der Kosten beschränkt, die durch die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung entstehen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-159/11 , „L.“, a. a. O., Tz. 29). Einen solchen Kostenersatz sieht § 16 Abs. 2 der Verbandsordnung vor. Darüber hinaus haben die Antragsgegnerin und die Stadt H. nach § 5 der Verbandsordnung verschiedene Einrichtungen in den Verband unentgeltlich eingebracht. Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU
Europäischen Parlaments und
Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (…) stünde nach Auffassung
Senats der grundsätzlichen Einordnung der Gründung eines Zweckverbandes mit dem damit verbundenen Aufgabenübergang als „öffentlichen Auftrag“ auch dann nicht entgegen, wenn diese Regelung bereits vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist zu berücksichtigen wäre. Hiernach sind delegierende Vereinbarungen nur dann von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen, wenn keine Vergütung vorgesehen ist. Wird - wie vorliegend - auch nur eine Entschädigung oder ein sonstiger Ausgleich für die Kompetenzübertragung gewährt, ist diese Ausnahmeregelung nicht einschlägig (Gruneberg/Wilden-Beck, VergabeR 2014, 99, 105; Brockhoff, VergabeR 2014, 625, 633). c) Sollten auf den vorliegenden Auftrag die Grundsätze Anwendung finden, die der Gerichtshof u. a. in dem Urteil „T.“ zu In-House-Geschäften entwickelt hat, wäre der Nachprüfungsantrag nach derzeitigem Sach- und Streitstand zulässig und begründet. Eine Auftragsvergabe zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person fällt nicht in den Anwendungsbereich
Vergaberechts der Union, wenn die Einrichtung über die betreffende Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen, und die genannte Person zugleich im Wesentlichen für die Einrichtung oder die Einrichtungen tätig ist, die ihre Anteile inne hat, bzw. inne haben (u.a. EuGH, Urteil vom 18. November 1999 - C-107/98 - T., Slg. 1999, I-8121 , Tz. 50). Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht vor.
Auftragnehmers (vgl. auch GK-KrWG/Klement, § 22 KrWG Rn. 48). Derartige erhebliche Zweifel verbleiben hier, nachdem der Zweckverband erklärt hat, derzeit keine weiteren Angaben zu seinen Umsätzen zu machen und keine Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer eine genauere Differenzierung zwischen Umsätzen für den öffentlichen Auftraggeber und Drittumsätzen möglich ist. Nach § 120 Abs. 2, § 70 Abs. 3 GWB kann ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden werden. Eine sonstige Amtsaufklärung ist nicht vorzunehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der beigeladene Zweckverband in einem solchen Umfang Tätigkeiten ausübt, die nicht für die kontrollierenden Körperschaften erfolgen, dass er nicht mehr im Wesentlichen für diese tätig wird.
Wesentlichkeitskriteriums sind alle qualitativen wie quantitativen Umstände
Einzelfalls zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist insbesondere der mit der kontrollierenden Körperschaft aufgrund der Vergabeentscheidung erzielte Umsatz einschließlich
Umsatzes, der in Ausführung solcher Entscheidungen mit Nutzern erzielt wird. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche Tätigkeiten, die ein Unternehmen als Auftragnehmer im Rahmen einer Vergabe durch den öffentlichen Auftraggeber verrichtet, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Vergütung durch die Körperschaft oder durch Dritte als Nutzer der Dienstleistung erfolgt (EuGH, Urteil vom
Gerichtshofs nunmehr grundsätzlich eine Grenze von 10 % zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es naheliegend, dass der beigeladene Zweckverband nicht mehr im Wesentlichen nur für die Antragsgegnerin und die Stadt H. tätig ist. (a) Der beigeladene Zweckverband stuft selbst 13.085.190,85 € seiner Umsätze sowie der Umsätze seiner Tochtergesellschaft als gewerbliche Drittumsätze ein. Ausgehend von dem prognostizierten Gesamtumsatz für 2013 (ohne Innenumsätze) von 182.226.821,21 € macht bereits dies eine Quote von 7,18 % aus. Inwiefern auch weitere Umsätze
beigeladenen Zweckverbandes als Drittumsätze einzuordnen sind, die nicht für die kontrollierenden Körperschaften erbracht wurden, hängt grundsätzlich davon ab, in welchen Fällen solche Drittumsätze anzunehmen sind. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass die Annahme und Verwertung sämtlicher dem Beigeladenen überlassener Abfälle ein „hoheitliches“ Hilfsgeschäft darstelle, unabhängig davon, ob dieser rechtlich zur Annahme verpflichtet sei; die daraus erzielten Erlöse seien als Erlöse aufgrund der Vergabeentscheidung der Antragsgegnerin und der Stadt H. zu werten. Der Senat neigt demgegenüber dazu, nur die Annahme und Verwertung solcher Abfälle als Tätigkeit für die kontrollierenden Körperschaften zu behandeln, für die eine Annahmepflicht nach § 20 KrWG besteht (ebenso: GK-KrWG/Klement, vor § 17 Rn. 59). Nicht annahmepflichtig sind hiernach Gewerbeabfälle zur Verwertung sowie Abfälle, die nicht auf dem Gebiet der Region und der Stadt H. angefallen sind (vgl. auch: Klement, a. a. O.). Zwar wurde dem Beigeladenen durch § 4 Abs. 4 der Verbandsordnung i. d. F. vom 29. Februar 2008 auch die Entsorgung sämtlicher Abfälle zur Verwertung aufgegeben. Insofern ließe sich begrifflich argumentieren, dass auch sämtliche dieser Erlöse auf der Vergabeentscheidung beruhen. Insoweit tritt das Unternehmen jedoch in den Wettbewerb, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein. Soweit die Bildung eines Zweckverbandes und der Aufgabenübergang auf diesen überhaupt dem Vergaberecht unterfällt, kann es der öffentliche Auftraggeber nicht in der Hand haben, diese Vergabeentscheidung dadurch wieder dem Vergaberecht zu entziehen, dass er durch eine weitere Aufgabenzuweisung jegliche Tätigkeit als Tätigkeit für die kontrollierenden Körperschaften qualifiziert. Ob darüber hinaus sogar nur die Annahme und Verwertung solcher Abfälle als Tätigkeit für die qualifizierenden Körperschaften zu werten sein sollte, betreffend derer nicht nur eine Annahmepflicht
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 20 KrWG, sondern auch eine Überlassungspflicht der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen nach § 17 KrWG besteht (in diesem Sinne wohl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2011 - Verg 20/11 , juris Tz. 85), kann an dieser Stelle noch offen bleiben. Vielmehr spricht einiges dafür, dass die maßgebliche Grenze von 10 %
Gesamtumsatzes bereits bei Berücksichtigung der Annahme und Verwertung nur solcher Abfälle, für die keine Annahmepflicht nach § 20 KrWG besteht, überschritten ist. Nach den von dem Geschäftsführer
Zweckverbands erläuterten Umsatzzahlen erzielte der beigeladene Zweckverband allein aus der Verwertung von PPK-Abfällen prognostizierte Erlöse in Höhe von rund 13.000.000 €. Dies stellt einen Anteil in Höhe von 7,13 %
Gesamterlöses dar. Mangels genauerer Aufgliederung ist auch nicht näherungsweise greifbar, welcher Anteil dieser Abfälle auf Gewerbeabfälle zur Verwertung entfällt. Schon unter Berücksichtigung nur dieser Verwertungserlöse ist daher ein Überschreiten der 10 %-Grenze jedenfalls konkret möglich, wenn nicht sogar naheliegend. (b) Der beigeladene Zweckverband wäre daher jedenfalls derzeit nicht mehr im Wesentlichen für die kontrollierenden Körperschaften tätig. Dies stellt nach Auffassung
Senats eine wesentliche Vertragsänderung dar, aufgrund derer der Auftragnehmer nachträglich die Fähigkeit verliert, als In-House-Auftragnehmer
öffentlichen Auftraggebers zu fungieren und damit vergaberechtsfrei von diesem beauftragt zu werden. Dieser Sachverhalt ist rechtlich nicht anders zu bewerten als die nachträgliche Zulassung von Privatpersonen zur Beteiligung am Grund-kapital der Auftragnehmerin (dazu: EuGH, Urteil vom 10. September 2009 - C-573/07 , Slg. 2009, I-8127 , Tz. 53; zum Ganzen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2011 - Verg 20/11 , juris Tz. 89).
öffentlichen Auftrags auch i. S.
12 Nr. 1 b) der Richtlinie 2014/24/EU dahingehend auszulegen sei, dass die Beauftragung eines von dem Auftraggeber kontrollierten externen Unternehmens als sog. In-House-Geschäft dann nicht dem Vergaberecht unterliegt, wenn mehr als 80 % der Tätigkeit
kontrollierten Unternehmens der Ausführung der Aufgaben
öffentlichen Auftraggebers dient, die Grenze für Drittumsätze mithin bei 20 % zu ziehen sei. Auch der Senat hat eine solche Auslegung
nationalen Rechtes für möglich gehalten, obwohl die bezeichnete novellierte Vergaberichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, und die Umsetzungsfrist nicht abgelaufen ist, so dass eine unionsrechtliche Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nicht besteht (im Ergebnis ebenso: Müller/Klostermann, ZfBR 2014, 347 ff.). Der vierte Teil
GWB dient der vollständigen Umsetzung der geltenden europäischen Richtlinien; die § 97 ff. GWB sollen im Einklang mit dem europäischen Recht die Rechte der Beteiligten festlegen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001- X ZB 10/01 , juris Tz. 32 m. w. N.). Sofern dieser Gesetzeszweck i. S. einer dynamischen Verweisung zu verstehen ist, wären auch noch nicht umgesetzte Richtlinien, die geltendes europäisches Recht darstellen, bei der Auslegung
nationalen Rechts zu berücksichtigen. Ob § 99 GWB dergestalt auszulegen ist, muss derzeit nicht entschieden werden. Auch unter Berücksichtigung einer Grenze für Drittumsätze von 20 % besteht vorliegend die konkrete Möglichkeit, dass die zu berücksichtigenden Umsätze
beigeladenen Zweckverbandes diese Grenze überschreiten. Der Senat hatte zwar mit Beschluss vom 25. April 2014 die Auffassung vertreten, dass dies auszuschließen sei. Hieran hält er jedoch u. a. unter Berücksichtigung der weiteren Erwägungen der Antragstellerin nicht mehr fest: Unklar ist über die Einordnung der Erlöse aus der Verwertung von PPK-Abfällen hinaus insbesondere die Einordnung von Erlösen aus der Verwertung von Bauschutt aus Gewerbebetrieben, aus der Verwertung gewerblicher Grün- und Bioabfälle, aus der Verwertung von Altmetall und sonstigen gewerblichen Wertstoffen, die der Beigeladene u. a. mit Gewerbewertstofftonnen sammelt, aus dem sog. „Großcontainerbereich“ und aus nicht infektiösen Abfällen aus dem Bereich
Klinikums. Genaue Größenordnungen sind insoweit bislang nicht greifbar. Nach den bisherigen Erläuterungen durch den Beigeladenen spricht einiges dafür, dass Erlöse aus der Verwertung gewerblicher Grün- und Bioabfälle in verschiedenen Positionen enthalten sind, die zusammen einen Betrag in Höhe von rund 2.022.000 € (entsprechend 1,11 %
Gesamtumsatzes) ausmachen. Erlöse aus dem Großcontainerbereich können bisher nur näherungsweise unter Berücksichtigung von Teilen der Erlöse aus diesem Bereich im Wirtschaftsjahr 2006 von 1.186.000 € (entsprechend 0,65 %
Gesamtumsatzes) gegriffen werden. Erlöse aus der Verwertung von Altmetallen aus Gewerbebetrieben dürften einen Teil von 1.300.000 € (entsprechend 0,71 %
Gesamtumsatzes) ausmachen. Entscheidend ist für den Senat aber, dass zum einen mangels Offenlegung dezidierter Umsatzzahlen für einzelne Abfallfraktionen und zum anderen mangels Offenlegung der genauen Umsatzzahlen - ggf. der Prognose - für das laufende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der durch die Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit vermutlich gesteigerten Drittumsätze eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist, es aber konkret möglich erscheint, dass maßgebliche Drittumsätze auch die Grenze von 20 % übersteigen, auch wenn der Senat die Auffassung der Antragstellerin, es sei sogar überaus wahrscheinlich, dass der Beigeladene bis zu 22,79 % seiner Umsätze mit Dritten tätige, nicht teilt. cc) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene bereits vor Mitte
Jahres 2012 vergaberechtsrelevante Drittumsätze in Höhe von mehr als 10 %
Gesamtumsatzes erzielt hat, so dass der Nachprüfungsantrag nach § 101 b Abs. 2 GWB verspätet sein könnte, hat der Senat demgegenüber derzeit auch mangels konkreter Darlegung nicht. d) Sollten demgegenüber die Grundsätze der Vergaberechtsfreiheit von In-House-Vergaben keine Anwendung auf die Gründung eines Zweckverbandes und den damit verbundenen Aufgabenübergang auf diesen finden, sondern sollte sich die Anwendung
Vergaberechts nach den Grundsätzen bestimmen, die für eine interkommunale Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung von ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgaben zu beachten sind, wären die Voraussetzungen einer Vergaberechtsfreiheit ebenfalls nicht gegeben. Insoweit ist im vorliegenden Fall bereits zweifelhaft, ob die Gründung
Zweckverbandes überhaupt zur Wahrnehmung einer beiden Verbandsmitgliedern obliegenden Gemeinwohlaufgabe erfolgte, weil die Stadt H. ihre Aufgabe als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger unmittelbar vor Entstehung
Zweckverbandes für eine logische Sekunde auf die Antragsgegnerin übertragen hatte. Darüber hinaus sind in einem solchen Fall die unionsrechtlichen Vergabevorschriften nur dann nicht anwendbar, sofern solche Verträge ausschließlich zwischen öffentlichen Einrichtungen ohne Beteiligung privater Dienstleistungserbringer geschlossen werden, kein privater Dienstleistungserbringer besser gestellt wird als seine Wettbewerber und die darin vereinbarte Zusammenarbeit nur durch Überlegungen und Erfordernisse bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen (EuGH, Urteil vom
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zulässig. Darüber hinaus ist die vereinbarte Zusammenarbeit nicht allein durch Überlegungen und Erfordernisse bestimmt, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhingen. Vielmehr ist der beigeladene Zweckverband auch über die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichtaufgaben hinaus im Wettbewerb tätig. Dies steht im Einklang mit der ihm durch § 4 Abs. 4 der Verbandsordnung zugewiesenen Aufgabe. Der Senat geht davon aus, dass zu der hier vorzunehmenden Abgrenzung auf die Auslegung
„Wesentlichkeitskriteriums“ im Zusammenhang mit In-House-Vergaben zurückgegriffen werden kann (ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2011 - Verg 20/11 , juris Tz. 84). Entsprechend den vorstehenden Erwägungen sind
sen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. e) Obwohl damit derzeit nicht entscheidungserheblich ist, ob sich die Frage, ob die Bildung eines Zweckverbandes und der damit verbundene Aufgabenübergang auf diesen ausnahmsweise nicht in den Anwendungsbereich
Vergaberechts der Union fällt, nach den Grundsätzen über eine In-house-Vergabe oder vielmehr nach den Grundsätzen einer interkommunalen Zusammenarbeit richtet, ist diese Frage dem Gerichtshof für den Fall vorzulegen, dass er die Vorlagefrage 1 bejahen sollte. Der Senat geht davon aus, dass der beigeladene Zweckverband in diesem Fall seine Umsatzangaben entsprechend der Anforderung
Senats aktualisieren und aufgliedern wird. Es ist
halb nicht auszuschließen, dass danach festzustellen ist, dass der beigeladene Zweckverband noch im Wesentlichen für die ihn kontrollierenden Körperschaften tätig wird. In diesem Fall wäre die Vorlagefrage 2 entscheidungserheblich. II. Die Vorlagefrage 1, ist bisher nicht geklärt. 1. Art. 1 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2004/18/EG definiert öffentliche Aufträge als zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern oder einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene schriftliche entgeltliche Verträge über die (…) Erbringung von Dienstleistungen. Das nationale Recht definiert in § 99 Abs. 1 GWB öffentliche Aufträge als entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die (…) Dienstleistungen zum Gegenstand haben, (…). Bei der Auslegung dieser Bestimmung
nationalen Rechts sind die unionsrechtlichen Richtlinien im Bereich
öffentlichen Auftragswesens und deren Auslegung zu berücksichtigen, weil der vierte Teil
GWB der vollständigen Umsetzung dieser Richtlinien dient und die §§ 97 ff. GWB im Einklang mit dem europäischen Recht die Rechte der Beteiligten festlegen sollen, weshalb beispielsweise die unionsrechtlichen Grundsätze zur Vergaberechtsfreiheit bei Vorliegen eines sog. In-House-Geschäfts im nationalen Recht zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - X ZB 10/01 , juris Tz. 32 m. w. N.). 2. Die Gründung eines Zweckverbandes und der damit verbundene Aufgabenübergang auf diesen haben folgende Rechtsgrundlagen: a) Das zur Zeit der Gründung
beigeladenen Zweckverbandes zum 1. Januar 2003 und zum Zeitpunkt
Satzungsbeschlusses über
sen Verbandsordnung vom
Zweckverbandes werden sollen, über die Verbandssatzung geeinigt, so haben sie unter Anerkennung der vereinbarten Verbandssatzung der zur Bildung
Zweckverbandes zuständigen Behörde gegenüber zu erklären, dass sie auf dieser Grundlage dem Zweckverband beitreten. (…)
Zweckverbandes unter Feststellung der Verbandssatzung. § 29
Ausgabenbedarfs in der Weise zu regeln, dass die Verbandsmitglieder zu jährlich festzusetzenden Umlagen herangezogen werden, soweit die sonstigen Einnahmen
Zweckverbandes zur Bestreitung der Verbandsausgaben (…) nicht ausreichen. §§ 15 ff.
Niedersächsischen Zweckverbandsgesetzes sahen eine Ergänzung der mangelnden Zustimmung von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Bildung und Aufgabenstellung eines Zweckverbandes durch die zuständige Behörde in Fällen vor, bei denen die Bildung eines Zweckverbandes zur Durchführung von Auftragsangelegenheiten oder von Pflichtaufgaben (…) aus Gründen
öffentlichen Wohles dringend geboten war und sich die beteiligten Körperschaften innerhalb einer gesetzten Frist nicht über die Bildung eines Freiverbandes geeinigt haben. Eine solche Bildung eines Pflichtverbandes steht vorliegend nicht in Frage. b) Das heute geltende Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i. d. F. v. 21. Dezember 2011 enthält - soweit für die hier zu beurteilende Rechtsfrage von Bedeutung - folgende Regelungen: § 1 (…)
öffentlichen Rechts. (…) § 9 (…)
Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Verbandsordnung, die für den Zweckverband als Satzung gilt. (…) § 16 (…)
eigenen oder übertragenen Wirkungskreises. Es handele sich damit um eine echte Kompetenzverlagerung (bzw. echte Delegation) mit Kompetenzverlust bei den Mitgliedern (a. a. O., Rn. 77). d) Speziell für den Bereich
Abfallrechtes weisen § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1
aktuell geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die Entsorgungspflichten den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu. §§ 13, 15
zur Zeit der vorliegenden Verbandsgründung geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes (KrW-/ AbfG) enthielten eine inhaltsgleiche Zuständigkeitsbestimmung. Das Niedersächsische Abfallgesetz i. d. F. vom 14. Juli 2003 enthält diesbezüglich folgende Regelung: „§ 6 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
1 Satz 1
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). An deren Stelle treten die Zweckverbände, die von diesen Körperschaften zum Zweck der Abfallbewirtschaftung gegründet werden, wenn die Verbandsordnung dies vorsieht.“ § 6 Abs. 1
zum Zeitpunkt der Gründung
Beigeladenen am
Unionsrechts durch den Gerichtshof entspricht: a) Nach der Rechtsprechung
Gerichtshofs unterfallen auch Vereinbarungen mehrerer öffentlicher Stellen zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit grundsätzlich dem Vergaberecht, soweit nicht näher bezeichnete Ausnahmeregelungen greifen (u. a.: EuGH, Urteil vom
beigeladenen Zweckverbandes und dem damit verbundenen Aufgabenübergang auf diesen eine Einigung der Verbandsmitglieder und damit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zugrunde, auch wenn die Verbandsordnung anknüpfend hieran als Satzung beschlossen wurde. Die interkommunale Genossenschaft nach belgischem Recht, die Gegenstand
Urteils „C. B.“ war, könnte auch im Übrigen einem Zweckverband nach deutschem Recht im Wesentlichen entsprochen haben (so: Krohn, NZBau 2009, 222). Nicht zu verkennen ist zwar, dass nach den Entscheidungsgründen dieses Urteils die beitretende Gemeinde der interkommunalen Genossenschaft den Betrieb
gemeindlichen Kabelfernsehnetzes überlassen hatte (a. a. O., Tz. 13). Ob hierin aber ein eigenständiger Vertrag zwischen der beitretenden Gemeinde und der Genossenschaft lag, der für die Entscheidung
Gerichtshofs wesentlich war, ist nicht zu erkennen. Allerdings haben auch im vorliegenden Fall die Verbandsmitglieder nach § 5 der vereinbarten und beschlossenen Verbandsordnung Vermögensgegenstände in den beigeladenen Zweckverband eingebracht, ohne dass dies aber auf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Zweckverband beruhte. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass Zweckverbände teilweise (so u. a. nach §§ 15 ff.
früher geltenden Niedersächsischen Zweckverbandsgesetzes sowie nach § 13
Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit [GkG NRW]) als Pflichtverband gegründet werden können, wobei die Aufsichtsbehörde unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Verbandssatzung erlassen und die Bildung
Zweckverbandes verfügen kann, ohne dass es einer Einigung der Verbandsmitglieder bedarf. Hier erscheint die Annahme eines Vertrages i. S.
2 lit. a) RL 2004/18/EG zweifelhaft. Ein solcher Fall steht im vorliegenden Verfahren zwar nicht zur Entscheidung; es erscheint aber erwägenswert, beide Arten von Zweckverbänden im Hinblick auf die Anwendbarkeit
Vergaberechts gleich zu behandeln. b) Dass eine Vereinbarung delegierenden Charakter hat und die auftraggebende Körperschaft infolge der Vereinbarung von der ihr obliegenden Aufgabe befreit wird, steht der Anwendbarkeit
Vergaberechts nach dem Urteil
Gerichtshofs vom 13. Juni 2013 ( C-386/11 , a. a. O.) nicht entgegen (ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2013 - Verg 29/11 , juris Tz. 14 betreffend Fälle, in denen lediglich eine „vertikale“ Zusammenarbeit beabsichtigt ist; Gruneberg/Wilden-Beck, VergabeR 2014, 99, 103 f.; Brockhoff, VergabeR 2014, 625, 629; Kunde, NZBau 2013, 555, 556).
Europäischen Gerichtshofs erkennen, dass nach
sen Auffassung nur „zwei Arten von Aufträgen“ von den beschaffungsrechtlichen Vorgaben
Unionsrechts ausgenommen sein sollen, nämlich sog. In-House-Geschäfte und sog. horizontale interkommunale Kooperationen (zuletzt: EuGH, Urteil vom 13. Juni 2013 - C-386/11 , a. a. O., Tz. 33 ff.). Hieraus dürfte zu schließen sein, dass nach Auffassung
Europäischen Gerichtshofs für weitere Ausnahmen kein Raum besteht (Schrotz/Raddatz, NVwZ 2013, 933, 934). e) Unter Berücksichtigung dieser neueren Rechtsprechung
Gerichtshofs wird daher vereinzelt die grundsätzliche Anwendbarkeit
Vergaberechts auf die Gründung eines Zweckverbandes und den Aufgabenübergang auf diesen angenommen, soweit nicht die in der Rechtsprechung
Gerichtshofs entwickelten beiden Ausnahmefälle einer vergaberechtsfreien In-House-Vergabe sowie einer vergaberechtsfreien interkommunalen Zusammenarbeit vorliegen (Kunde, NZBau 2013, 555, 557 a. E.; Jennert, NZBau 2010, 150, 154; Brockhoff, VergabeR 2014, 625, 633; wohl auch Gruneberg/Wilden-Beck, VergabeR 2014, 99, 108). III. Sofern die Vorlagefrage 1 zu bejahen ist, ist aus Sicht
Senats die Vorlagefrage 2 weiter zweifelhaft. Für eine Anwendbarkeit der Grundsätze der horizontalen interkommunalen Zusammenarbeit i. S.
Urteils
Gerichtshofs in der Rechtssache „L.“ (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-159/11 , ABl. EU 2013, Nr. C 46, 4, juris Tz. 34 f.) könnte sprechen, dass eine Vereinbarung zur Gründung eines Zweckverbandes und zur Herbeiführung
Aufgabenübergangs auf diesen nur auf horizontaler Ebene zwischen mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossen wird, nicht jedoch zwischen den Auftraggebern und dem die übergegangenen Aufgaben schließlich erfüllenden Zweckverband. Demgegenüber erfolgt die Aufgabenerfüllung in diesem Fall aber nicht im Rahmen einer horizontalen interkommunalen Zusammenarbeit durch eine an der Vereinbarung beteiligte Person
öffentlichen Rechts, sondern durch den Zweckverband als hiervon zu unterscheidendem Dritten. Dieser Sachverhalt ist eher vergleichbar mit Fällen, in denen ein- oder mehrere öffentliche Auftraggeber Aufgaben durch eine von ihnen kontrollierte dritte Person erledigen lassen, was für die Anwendbarkeit der Grundsätze über die In-House-Vergabe spricht (im Ergebnis ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom
nationalen Rechts herangezogen werden können, betrifft nicht die Auslegung
Unionsrechts, sondern allein die Auslegung nationalen Rechts. Dass eine unionsrechtliche Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nicht besteht, steht außer Frage. Die weiter angeregten Vorlagefragen sind derzeit nicht vorzulegen, weil ihre Entscheidungserheblichkeit i.S.d. Art. 267 AEUV derzeit nicht beurteilt werden kann. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich diese Fragen im weiteren Verlauf in entscheidungserheblicher Weise stellen. Dies ist bislang jedoch spekulativ. Permalink: https://openjur.de/u/754116.html ( https://oj.is/754116 ) Volltext Druckansicht Zitate 21 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.