keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Kläger zum Schadensersatz aufgrund des Unfallereignisses verpflichtet, welches sich am
. Mangels einer Ersatzverpflichtung der Beklagten zu
zuführen: I. Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1. ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber
schließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254 , 258). Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil insoweit nicht gegeben, als der weitgehend unstreitige Hergang des Schadensereignisses betroffen ist. Nachhaltige Richtigkeitszweifel ergeben sich jedoch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung des Landgerichts, der Unfall habe sich nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 dritte Alternative SGB VII ereignet. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist genau das Gegenteil der Fall, so dass über die entsprechende Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eine Haftung des Beklagten zu 1. für die klagegegenständlichen Personenschäden
scheidet. Der Kläger war auf der Baustelle "XXX" in XXX als Estrichleger für die XXX eingesetzt, die bei der Beklagten zu
seiner Sicht - rechtsseitig abgestellten Baucontainers und einer linksseitigen Grundstücksmauer sehr eingeengt war. Hinzu kam, dass die Einfahrmöglichkeit zusätzlich durch einen Estrichpumpenanhänger verengt war, der mit nach vorne zeigender Deichsel am rechten Straßenrand positioniert war. Die örtlichen Gegebenheiten sind durch die polizeiliche Unfallskizze sowie durch die Lichtbilder, die Eingang in die Ermittlungsakte gefunden haben, anschaulich wiedergegeben (Bl. 4-10 BeiA). Bei dem Versuch der Sandanlieferung in der Rückwärtsfahrt kam es dann wegen der erschwerten örtlichen Bedingungen zu einem bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1., welches auf einer vorherigen Absprache beruhte. Jener hatte nach der Sachverhaltsschilderung im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht nur die Stelle auf dem Hausgrundstück zwischen Container und Mauer gezeigt, an welcher der Sand abgeladen werden sollte. Darüber hinaus wandte sich der Beklagte zu
dem Weg zu räumen. Der linke Fuß des Klägers geriet unter den hinteren linken Zwillingsreifen des vorwärts bewegten Lkw mit der Schadensfolge erheblicher Quetsch- und Frakturverletzungen. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, auf
gleich eines unfallbedingten Erwerbsschadens sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weitergehender materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. II. Die Klage erweist sich bezüglich des Beklagten zu 1. wegen der Einschlägigkeit der Haftungspriviligierung des § 106 Abs. 3 dritte Alternative SGB VII in Verbindung mit § 104 Abs. 1 SGB VII als unbegründet. Entgegen der seitens des Klägers geäußerten Rechtsansicht ist für eine teleologische Reduktion dieser sozialgesetzlichen Bestimmungen kein Raum. Eine Haftung auf der Rechtsgrundlage der §§ 7 , 11 , 18 StVG, 823 Abs. 1, 842 , 253 Abs. 2 BGB scheidet daher
. Die Beklagten machen in ihrer Berufungsbegründung Folgendes zu Recht geltend: Das Landgericht hat zwar die Voraussetzungen, an welche die Feststellung einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 dritte Alternative SGB VII nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geknüpft ist, richtig dargestellt - jedoch diese Grundsätze auf den vorliegenden unstreitigen Sachverhalt in unzutreffender Weise angewendet. Es hat die Einschlägigkeit der Haftungsprivilegierung für den Beklagten zu 1. als Anlieferungsfahrer mit hypothetischen Überlegungen negiert, die dem tatsächlichen Geschehensablauf nicht gerecht werden. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob die Einweisertätigkeit des Klägers - wie das Landgericht meint - durch jeden beliebigen Dritten hätte erbracht werden können und ob die Anlieferung des Sandes als Baustoff für die Estrichherstellung zu irgendeinem anderen Zeitpunkt hätte erfolgen können. Maßgeblich ist allein, wie sich der schadensbegründende Sachverhalt tatsächlich zugetragen hat und welche Tätigkeiten die Beteiligten in Bezug aufeinander bei dem Anlieferungsversuch erbracht haben. 1 a ) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne der vorgenannten sozialgesetzlichen Bestimmung betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es sogar
reicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrere Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung
gerichtet sein (BGH, Urteil vom
führen. Dabei wurde er am Ort des Bauvorhabens mit der Anlieferungsschwierigkeit des engen Manövrierraumes zwischen dem Baucontainer einerseits und der Grundstücksmauer mit dem vorgelagerten Estrichpumpenanhänger andererseits konfrontiert. b ) In dieser
gangssituation taten sich der Kläger und der Beklagte zu
VG oder
1 BGB stünde jedenfalls der Haftungsausschluss gemäß §§ 106 Abs. 3 dritte Alternative, 104 Abs. 1 SGB VII entgegen. aa ) Denn nach dem feststehenden Sachverhalt wurden der Kläger und der Beklagte zu
führungen. Indes konnte nach den Umständen auch der Beklagte zu 1. zum Geschädigten werden: Wäre er etwa bei der Rückwärtsfahrt mit dem Lkw infolge einer fehlerhaften Einweisung des Klägers in der Enge der Zufahrt gegen den abgestellten Baucontainer, die Einfriedungsmauer oder gegen den Pumpenanhänger gestoßen, wäre sein Fahrfehler die Grundlage für einen Ersatzanspruch des jeweils geschädigten Eigentümers der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB gewesen. Die entsprechende Ersatzforderung hätte seinen, des Beklagten zu 1., Vermögensschaden
gemacht. Auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt einen Schaden dar ( Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249, Rdnr. 4 mit Hinweis auf BGH NJW 1976, 1402 ; BGH NJW 2005, 981 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen ). 3 ) In Anbetracht dieser räumlichen, zeitlichen und sächlichen Zusammenhänge kann entgegen der durch den Kläger geäußerten Ansicht das fragliche Schadensereignis nicht wie ein gewöhnliches Verkehrsunfallereignis im öffentlichen Straßenraum gewertet werden. Die Sichtweise des Landgerichts, die Anlieferung des zur Anmischung benötigten Sandes sei keine betriebliche Aktivität, die in die Estrichverlegung als Gewerk im Sinne eines Zusammenwirkens einbezogen sei und die Anweisungshilfe hätte zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt auch von einem irgendeinem Dritten geleistet werden können (Bl. 7 UA; Bl. 166 d.A.), geht an den Tatsachen vorbei. Denn das Schadensereignis hat sich bei dem bewussten und gewollten Zusammenwirken von zwei Arbeitnehmern mit dem Bauobjekt befasster Unternehmen mit dem Ziel der wechselseitigen Unterstützung zwecks Förderung des Baufortschritts verwirklicht. Eine rechtliche Beziehung der beteiligten Unternehmen wird ebenso wenig vorausgesetzt wie eine vorübergehende Eingliederung oder aber Tätigkeit für das andere Unternehmen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 1999, Az.: 14 U 234/98 , RuS 1999, 375 , Orientierungssatz 1 - zitiert nach juris). 4 a ) Der Sachverhalt, welcher der vorstehend mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. Januar 2013, Az.: VI ZR 175/11 ) zugrunde lag, reichte zwar nicht für die Feststellung einer gemeinsamen Betriebsstätte nach Maßgabe des § 106 Abs. 3 dritte Alternative SGB VII. Denn bei dem Versuch der Ablieferung von Materialien auf einer Straßenbaustelle standen die Verhaltensweisen des sich im Rückwärtsgang bewegenden Lkw-Fahrers und des geschädigten Straßenbauarbeiters, der zwischen zwei abgestellten Lastwagen eine Wartestellung eingenommen hatte und dort eingequetscht wurde, in keinerlei Kooperationsbeziehung zueinander. Eine für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte
reichende sächliche und örtliche Verbindung der Tätigkeiten des Lkw-Fahrers und des Geschädigten hatte der Bundesgerichtshof aber für den hypothetischen Fall bejaht, dass sich der Unfall entsprechend dem üblichen Arbeitsablauf bei den Abladevorgängen an der Baustelle selbst zugetragen hätte, um dort den weitere Baufortschritt zu ermöglichen (BGH a.a.O., Rdnr. 12 - zitiert nach juris). Genau dieser Sachverhalt ist im vorliegenden Fall einschlägig, denn der Kläger sowie der Beklagte zu
machen, dass nicht der Lkw-Fahrer im Zuge des Entladevorganges zu Schaden kam, sondern der Kläger in dessen Eigenschaft als Beschäftigter des zu beliefernden Bauunternehmens im Zuge der Vorbereitung des Entladevorganges direkt am Bauobjekt. 5 ) Liegen - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen für eine Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers gemäß §§ 106 Abs. 3 dritte Alternative, 104 Abs. 1 SGB VII wegen einer Schadenszufügung auf einer gemeinsamen Betriebsstätte vor, verbietet es sich entgegen der durch den Kläger vertretenen Rechtsansicht, die Privilegierung in ihr Gegenteil aufgrund einer teleologischen Reduktion der vorgenannten Bestimmung mit folgender Begründung zu verkehren: Es habe sich eine Gefahr realisiert, der gesetzlich zwingend durch eine die Haftung abdeckende Versicherung, nämlich durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung, vorgebeugt werden müsse. Es darf nämlich nicht der Grund der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 106 Abs. 3 dritte Alternative, 104 Abs. 1 SGB VII außer Acht gelassen werden - nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, die sich
den dafür vorgesehenen Sozialversicherungsbeiträgen finanziert. Eine Subsidiarität dieses Versicherungsschutzes gegenüber Ansprüchen, die bei einem Unfallereignis bezogen auf den Fahrer oder Halter des schädigenden Fahrzeuges oder den dahinter stehenden Kfz-Haftpflichtversicherer in Betracht kommen, existiert nicht. Wie nachfolgend unter Ziffer III noch darzulegen sein wird, führt die sozialversicherungsrechtliche Haftungsfreistellung des Beklagten zu 1. als Arbeitnehmer auf einer gemeinsamen Betriebsstätte in letzter Konsequenz sogar dazu, dass nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs eine Ersatzverpflichtung der Beklagten zu 2. als Halterin des Schädigerfahrzeuges
VG und der Beklagten zu 3. als Haftpflichtversicherungsunternehmen über den Direktanspruch
III. Die Befreiung von der Schadensersatzverpflichtung für Personenschäden gemäß §§ 106 Abs. 3 dritte Alternative SGB VII, 104 Abs. 1 SGB VII ist nur für die unmittelbar auf der gemeinsamen Betriebsstätte Tätigen, nicht jedoch für den Unternehmer, der selber nicht auf der Betriebsstätte war, einschlägig (BGH, Urteil vom
den Vorschriften der §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, 831 Abs. 1, 842 , 253 Abs. 2 BGB. Auf denselben Rechtsgrundlagen wäre der Direktanspruch gegen die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 VVG begründet. b ) Im Falle des Fortfalls der Haftungsfreistellung
3 dritte Alternative, 104 Abs. 1 SGB VII träfe die Beklagte zu 2. neben der Gefährdungshaftung als Halterin des schädigenden Lkw-Fahrzeuges eine Einstandspflicht
1 BGB als Gesamtschuldnerin
vermutetem
wahl- oder Überwachungsverschulden für ihren Mitarbeiter und Verrichtungsgehilfen - den Beklagten zu 1. Ist nun aber neben demjenigen, welcher nach § 831 BGB zum Ersatz des von einem Anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der Andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB der Andere allein verpflichtet. Insoweit ist "ein Anderes" im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt. Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass in den Fällen, in welchen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung
vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen soll, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (BGH a.a.O., Rdnr. 18 - zitiert nach juris - mit Hinweis auf OLG Schleswig NJW-RR 1990, 470 ; Müko-Stein, BGB,
wahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene Verantwortlichkeit zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens, trifft (BGH a.a.O., Leitsatz 2 sowie Rdnr. 26 - jeweils zitiert nach juris - mit Hinweis auf Otto, NZV, 2002, 10, 16 sowie Imbusch, VersR 2001, 1488). Ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht (BGH a.a.O., Rdnr. 19 ff. - zitiert nach juris; OLG Bremen a.a.O., Leitsatz 2 - zitiert nach juris). 3 ) Die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich zwar nach der zugrunde liegenden Fallgestaltung nur auf eine Haftung des Unternehmers als Zweitschädiger
vermutetem
wahl- und Überwachungsverschulden gemäß § 831 BGB. Der einzige Unterschied zum vorliegenden Fall besteht darin, dass sich hinsichtlich der Beklagten zu
geführt, ist die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers auf die Fälle beschränkt, in welchen diesen eine eigene Verantwortlichkeit zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens, trifft (BGH a.a.O., Leitsatz 2 sowie Rdnr. 26 - jeweils zitiert nach juris). Mit anderen Worten: Auch die verschuldensunabhängige straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers (Zweitschädiger)
VG wäre im Rahmen des Innenausgleichs wegen der Verschuldungshaftung des Fahrers des Schädigerfahrzeuges (Erstschädiger)
1 BGB , denkt man sich dessen Haftungsprivilegierung weg, verdrängt. Insoweit ist wegen des Primats der Verschuldenshaftung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ,,ein Anderes‘‘ bestimmt. 4 ) Geht man von der Richtigkeit des Klagevorbringens und den durch das Landgericht getroffenen Feststellungen
, hat der Beklagte zu 1. als Lkw-Fahrer unter Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten fahrlässig gehandelt, indem er den Lkw bewegte, obwohl er den Kläger nicht mehr in seinem Blickfeld hatte und er wusste, dass dieser wegen dessen Einweisertätigkeit sich in unmittelbarer Fahrzeugnähe befand (Bl. 7 UA; Bl. 166 d.A.). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsgrundsätze wäre also wegen der Verschuldenshaftung allein des Beklagten zu 1.
1 BGB kein Raum für eine Einstandspflicht der Beklagten zu 2. als Halterin des schädigenden Fahrzeuges
dem Gefährdungshaftungstatbestand des § 7 Abs. 1 StVG. Für eine eigene Verschuldenshaftung der Beklagten zu 2. wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens bestehen keine Anhaltspunkte. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 18.616,96 € (12.000 € + 1.646,96 € + 330 € + 2.140 € + 2.500 €). Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich durchgehend an der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Zusammenarbeit mehrerer Versicherter auf einer gemeinsamen Betriebsstätte und bezüglich der Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldnerverhältnis. Permalink: https://openjur.de/u/754330.html ( https://oj.is/754330 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 27 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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