Einzelfallentscheidung über die Anpassung einer Betriebsrente Anforderungen an die Darlegung zur wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin unter Beachtung der §§ 242 ff HGB Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.11.2011 eine um 88,87 € monatlich höhere Betriebsrente, insgesamt 2.497,30 € brutto, zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 888,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 434,35 € seit dem 02.06.2011, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 88,87 € seit dem 02.07.2011, aus weiteren 88,87 € seit dem 02.08.2011, aus weiteren 88,87 € seit dem 02.09.2011, aus weiteren 88,87 € seit dem 02.10.2011 sowie aus weiteren 88,87 € seit dem 02.11.2011 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert beträgt 4.621,3. €. 5. Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist - nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2011. Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 30. Juni 1989 beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1990 bezieht er von der Beklagten eine betriebliche Altersversorgung, die seit der letzten Anpassung am 1. Januar 2008 2.408,34 € brutto beträgt. Die Beklagte ist Teil des G.-Konzerns bzw. des Konzerns der D. H. NV und entstammt einem Zusammenschluss aus fünf Traktorenherstellern, die sich im Wesentlichen zu den Firmen N. und E. sowie zur International I. Company (ICH) verbanden. Die Produktion wurde im Laufe der Jahre auf andere Konzerngesellschaften übertragen; bei der Beklagten verblieb lediglich der Vertrieb der Traktoren und Landmaschinen. Die Gewinne werden nicht mehr aus der Herstellung, sondern ausschließlich aus dem Verkauf der Landmaschinen erzielt, die von anderen Konzerngesellschaften gefertigt wurden. Mit der Firma D. Baumaschinen GmbH besteht seit dem 19. Dezember 2007 ein Ergebnisabführungsvertrag (Bl. 143 ff. d. GA). Mit Schreiben vom 03. März 2011 teilte der mit der Abwicklung der Betriebsrentenangelegenheiten der Beklagten beauftragte Dienstleister Firma B. I. D. E. GmbH dem Kläger mit, eine Anpassung der Betriebsrente zum Stichtag 1. Januar 2011 könne nicht erfolgen. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 14. März 2011 (Bl. 17 d. GA). Über ihre Prozessbevollmächtigten ließ die Beklagte mit Schreiben vom 07. Juli 2011 (Bl. 66 ff. d. GA) mitteilen, sie sei aus wirtschaftlichen Gründen zu einer Anpassung der Rente nicht in der Lage. Dem Schreiben beigefügt waren Kopien von Bilanzen (Bl. 69 ff. d. GA) und Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2007 bis 2010 (Bl. 73 ff. d. GA). Aus diesen Unterlagen leitete die Beklagte Fehlbeträge und Bilanzverluste in Millionenhöhe ab. Mit seiner am 06. Juni 2011 bei Gericht eingegangenen Klage, der Beklagten zugestellt am 10. Juni 2011, begehrt der Kläger unter Zugrundelegung einer unstreitigen Steigerung des Verbraucherpreisindexes in der Zeit von Januar 2008 bis Januar 2011 in Höhe von 3,69 % eine Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente um 88,87 € auf 2.497,30 €. Der Kläger vertritt die Auffassung, die wirtschaftliche Lage der Beklagten lasse eine Anpassung in Höhe der Veränderung des Verbraucherpreisindexes zu. Die von der Beklagten eingereichten Unterlagen seien ohne jeglichen Beweiswert, da es sich um undatierte, nicht unterzeichnete und nicht testierte Bilanzen handele. Zudem fehle der jährliche Lage- und Geschäftsbericht. Die einzelnen Positionen der Bilanzen seien nicht aufgeschlüsselt und daher nicht nachvollziehbar. In Anbetracht des Ergebnisabführungsvertrages mit der D. Baumaschinen GmbH und der Einbindung in den Konzern sei davon auszugehen, dass die Beklagte von den sie beherrschenden Unternehmen gezielt wirtschaftlich so gestaltet werde, dass sie nach dem äußeren Anschein nicht in der Lage sei, die Betriebsrenten anzupassen. Zudem sei nicht ersichtlich, warum die Beklagte trotz der von ihr behaupteten, seit Jahren bestehenden bilanziellen Überschuldung zum 1. Januar 2008 eine Erhöhung der Renten vorgenommen habe. Der Kläger beantragt zuletzt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.11.2011 eine um 88,87 € brutto monatlich höhere Betriebsrente, insgesamt also 2.497,30 € brutto zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 888,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 434,35 € seit dem 02.06.2011 sowie Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 88,70 € seit dem 02.07.2011, dem 02.08.2011, dem 02.09.2011, dem 02.10.2011 sowie dem 02.11.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung zur Anpassung aus wirtschaftlichen Gründen nicht verpflichtet zu sein. Dies ergebe sich aus den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag, die in Anbetracht der jährlichen Fehlbeträge und Verlustvorträge eine bilanzielle Überschuldung widerspiegelten. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sei desaströs, und auch die Aussichten für die kommenden Jahre ließen keine Besserung erwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02. November 2011 Bezug genommen. Gründe I. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die betriebliche Altersrente des Klägers erhöht sich ab dem 01. Januar 2011 von monatlich 2.408,34 € brutto um 88,87 € auf 2.497,30 € brutto. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach in ihrem Urteil vom 10.11.2011 in dem Parallelverfahren 4 Ca 2256/11 an. Diese lauten wie folgt: "Der für die Zeit ab dem 1. November 2011 in die Zukunft gerichtete Klageantrag zu 2.) ist in der Sache erfolgreich. Dem Kläger steht ab dem Anpassungsstichtag 1. Januar 2011 gemäß § 16 BetrAVG ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente und Ausgleich des Kaufkraftverlustes in Höhe des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes in der Zeit von Januar 2008 bis Januar 2011 von unstreitigen 3,69 % zu. Damit erhöht sich die betriebliche Altersrente des Klägers von zur Zeit monatlich (…) brutto für den mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachten Zeitraum ab 1. November 2011 um (…) € auf (…) € brutto. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - AP BetrAVG § 16 Nr. 56, zu II der Gründe, Rn. 17; 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 - BAGE 48, 272 , 276; 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284 - 293, zu I 2. a der Gründe; 10. September 2002 - 3 AZR 593/01 - AP BetrAVG § 16 Nr. 52, zu II der Gründe). Die Belange der Versorgungsempfänger werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt, der sich aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust ergibt, der anhand der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes für Deutschland zu ermitteln ist. Zur Überprüfung der Einhaltung des dem Arbeitgeber eingeräumten Ermessensspielraums bedarf es einer Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers. Die Anpassungsprüfung verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es dem Arbeitgeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (zuletzt BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 ). Hierbei bildet die Anpassung der Betriebsrente den gesetzlichen Regelfall, die Nichtanpassung ist die Ausnahme (BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 , BAGE 126, 120 ). Der Arbeitgeber darf die Anpassung der Betriebsrente an die Kaufkraftentwicklung hiernach nur insoweit ablehnen, als dadurch sein Unternehmen übermäßig belastet würde. Eine solche übermäßige Belastung hätte vorgelegen, wenn die Beklagte am Stichtag 1. Januar 2011 annehmen durfte, es werde ihr mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich künftig aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen aufzubringen. Sind Einbußen in der Unternehmenssubstanz zu befürchten, steht die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers und der aktiven Arbeitnehmer einer Anpassung der Betriebsrente entgegen (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1 bis 11 = AP BetrAVG § 16 Nr. 35, zu I 2 a der Gründe, Rn. 15; 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - AP BetrAVG § 16 Nr. 34, zu II 2 b der Gründe). Maßgeblicher Entscheidungs- und Prognosezeitpunkt für die Frage, ob der Arbeitgeber aus eigener Kraft in der Lage ist, einen Teuerungsausgleich zu gewähren, ist der Anpassungsstichtag, während eine spätere tatsächliche Entwicklung die frühere Prognose bestätigen oder entkräften kann. Keine Bedeutung kommt unvorhersehbaren, neuen Rahmenbedingungen zu. Den geeigneten Einstieg in die Prüfung der wirtschaftlichen Lage bilden die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse, wie Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Arbeitgeber (BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284 bis 293, zu I 2 der Gründe, Rn. 41). Die wirtschaftliche Lage ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers. Die wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Anpassungsstichtag sind insoweit von Bedeutung, als daraus Rückschlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 43, zu II 2 a der Gründe, Rn. 2.). Hierbei setzt eine zuverlässige Prognose eine Vorausschau in die nächsten drei Jahre voraus (BAG 17. April 1996 - zu I 2 b bb (2.) der Gründe, Rn. 19; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - BAGE 105, 72 bis 85 = AP BetrAVG § 16 Nr. 53, zu II 2 b der Gründe, Rn. 26). 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze entsprach es nicht mehr billigem Ermessen der Beklagten, zum Stichtag 1. Januar 2011 eine Anpassung der Betriebsrente abzulehnen. Hierbei kann für die Entscheidung dahinstehen, ob es dem Kläger gelungen ist, in Anbetracht der Konzernverflechtung der Beklagten und eines bestehenden Ergebnisabführungsvertrages einen sog. Berechnungsdurchgriff auf andere Unternehmen des Konzerns zu begründen. Denn die Beklagte hat bereits trotz der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht darlegen können, dass eine Anpassung an die Teuerungsrate eine übermäßige Belastung ihres eigenen Unternehmens und seiner aktiv tätigen Arbeitnehmer bedeutet. Insbesondere kann sie sich zur Begründung einer negativen wirtschaftlichen Lage für die Vergangenheit und einer negativen Prognose für die nächsten Jahre nicht auf die kopierten Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2007 bis 2010 berufen. Denn diesen Unterlagen kommt keinerlei Aussagekraft zu, da es sich nicht um die nach dem Handelsgesetzbuch vorgesehenen, mit Beweiswert versehenen Jahresabschlüsse handelt. Soweit die Beklagte darüber hinaus - vom Kläger bestritten - schriftsätzlich versucht, die für eine schlechte wirtschaftliche Lage sprechenden tatsächlichen Umstände zu skizzieren und zum Beleg negativer Geschäftszahlen die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung von Zeugen benennt, handelt es sich um das Angebot unzulässiger Ausforschungsbeweise. Damit verbleibt es bei dem von § 16 BetrAVG vorgesehenen Regelfall der Anpassung der Betriebsrente.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.